Deshalb wollen wir das abschaffen. Oder, dass wir sagen - Herr Hey hat das gefragt, was das mit dem Abgabenvorbehalt betrifft. Hier darf ich nur noch mal darauf verweisen: Wir haben jetzt eine Regelung, dass die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen eines Bürgerentscheids nicht entscheiden können, ob eine Abgabe abgeschafft oder erhoben wird. Sie können aber entscheiden, wie sie erhoben wird. Wir wollen auch das Ob abschaffen und damit eine Regelung herbeiführen, die in Bayern schon seit 1995 gilt. Wir haben festgestellt, dass es in Bayern nicht einen Bürgerentscheid gab, wo sich die Bevölke
rung von einer Abgabe einfach so befreit hat. Das hätten die machen können. Es gab nicht einen Bürgerentscheid zur Abschaffung der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer oder der Hundesteuer oder der Zweitwohnungssteuer. Nein, die Bürgerinnen und Bürger sind sehr verantwortungsbewusst damit umgegangen. Wir haben bewusst gesagt: Wenn im Rahmen einer Initiative eine Abgabe verändert werden soll, muss ein Finanzierungsvorschlag her, um zu verhindern, dass sich die Bürgerinnen und Bürger von Abgaben befreien können.
Ich will das an einem Beispiel machen, weil Herr Hey danach gefragt hat, wie es pragmatisch erfolgen soll. Wir haben im Gesetz die Möglichkeit eröffnet, die Straßenausbaubeträge als einmalige oder wiederkehrende Beiträge zu erheben. Warum sollen Bürgerinnen und Bürger nicht darüber entscheiden können, ob sie lieber die Form der wiederkehrenden oder der einmaligen haben wollen? Auf die Einnahmesituation der Gemeinde hat das keinen Einfluss, denn dort werden die Aufwendungen nur unterschiedlich verteilt.
Oder: Warum soll denn eine Gemeinde nicht entscheiden können, die Straßenausbaubeiträge abzuschaffen und dafür eine Infrastrukturabgabe als aufwandsbezogene Aufwandsteuer zu erheben oder die Grundsteuer beim Hebesatz anzuheben? Auch das wäre nach unserer Ansicht eine spannende Sache.
Vielen Dank, Frau Präsidentin, vielen Dank, Herr Kollege Kuschel. Ich habe eine Verständnisfrage. Sie haben gerade, wenn ich Sie richtig verstanden habe, gesagt: Es hat in Bayern nicht einen einzigen Bürgerentscheid zur Abschaffung der Grundsteuer in einer Gemeinde gegeben. Stimmen Sie mir zu, dass es sich bei der Grundsteuer um Bundesrecht handelt und damit die Grundsteuer von einer Kommune gar nicht abgeschafft werden könnte?
Danke für den Hinweis. Ich hätte konkreter formulieren müssen, was den Hebesatz betrifft. Das ist richtig. Der Mindesthebesatz von 200, darunter dürfen sie nicht gehen. Aber im Rahmen des Hebesat
zes kann eine Gemeinde - damit in Bayern auch Bürgerinnen und Bürger - über die Höhe der Einnahmen entscheiden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren. Frau Holbe hat noch gesagt: Durch unseren Gesetzentwurf werden die Rechte des Gemeinderates beschnitten. Da bitte ich Sie, im Ausschuss Beispiele zu benennen, wo unser Gesetzentwurf tatsächlich die Rechte des Gemeinderates unzulässig einschränkt. Sie haben hier kein Beispiel genannt. Wir erkennen das gegenwärtig bei den 93 Einzelregelungen auch nicht.
Die FDP hat sich in Kreativität versucht, was den Titel betrifft. Herr Hey hat gesagt, wir haben eine extra Abteilung in der Fraktion, die Bezeichnungen von Gesetzen kreativ entwickelt.
Aber Sie haben zwei Fragen gestellt, die würde ich Ihnen jetzt gern beantworten. Deswegen hatte ich mich zu einer Zwischenfrage gemeldet. Am Ende Ihrer Rede hätte es aber nicht gepasst, deswegen mache ich das hier. Sie erheben den Vorwurf, in unserem Gesetz stünde die Abschaffung der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden. Das ist eine boshafte Interpretation. Das wissen Sie. Deswegen sage ich, in unserem Gesetz steht nichts anderes, außer dass ab dem 01.07.2019 dieses Rechtsinstitut abgeschafft wird. Das heißt, es gibt keine neuen Verwaltungsgemeinschaften, keine neuen erfüllenden Gemeinden, keine Veränderungen. Aber die jetzt bestehenden 93 Verwaltungsgemeinschaften sind von dieser Regelung erst einmal überhaupt nicht berührt.
Nein, da müssen wir eine andere Regelung treffen, das können wir nicht in der Kommunalordnung. Wir können nur in der Kommunalordnung sagen, ab 01.07.2019 wollen wir keine Neubildungen. Was dann mit dem Bestand wird, das müssen wir hier diskutieren und entscheiden. Aber uns vorzuwerfen, wir würden die abschaffen, das ist nicht korrekt. Das wollte ich nur klargestellt haben. Ansonsten, das wissen Sie, bin ich immer bereit, unsere Vorschläge zu verteidigen. Aber ich kann nichts verteidigen, was nicht in unserem Gesetzentwurf steht. Da sage ich Ihnen meine persönliche Meinung, da hätte ich mir eine andere Lösung gewünscht, aber wir haben uns darüber als Kompromiss verständigt, nicht nur in der Fraktion, sondern auch im Gespräch, im Dialog mit den Betroffenen vor Ort, haben bewusst eine lange Übergangszeit
gewählt und gesagt, wir greifen erst einmal nicht in den Bestand ein. Jetzt haben Sie wieder mit Gebietsreform und Bürgernähe und dergleichen argumentiert und man findet keine Leute mehr, die das Ehrenamt anstreben und dergleichen. Wir haben jetzt schon eine völlig unterschiedliche Struktur. Ich hatte schon mal das Beispiel einer Gemeinde, Gerstengrund im Wartburgkreis mit 62 Einwohnern, die selbstständig ist, und der Stadt Erfurt. In der Gemeinde Gerstengrund gibt es sechs Gemeinderäte, das heißt auf 10 Einwohner ein Gemeinderat. In Erfurt kommen auf einen Stadtrat 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Da könnte man einfach schlussfolgern, wenn man die Zahlen nebeneinanderlegt, in Gerstengrund ist die Quelle der Demokratie und Bürgerbeteiligung und in Erfurt sind schon fast diktatorische Verhältnisse. Wie ist aber die Realität? In Gerstengrund wählen alle CDU, nur CDU. Einer hat mal FDP gewählt. Wir haben jetzt die ersten zwei Stimmen bekommen. Das war die letzte Gemeinde, wo die Linke noch nie eine Stimme hatte. Jetzt bei der Bundestagswahl haben wir die ersten zwei Stimmen bekommen.
Da will ich einmal sagen, Gemeindegröße, Demokratieausgestaltung und Bürgerbeteiligung haben miteinander nichts Unmittelbares zu tun. Sie haben natürlich recht, wir müssen darüber reden. Unser Angebot ist, das über den Ausbau der Ortschaftsverfassungen zu regeln. Aber wir müssen darüber reden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, dass wir - das war ein weiterer Vorwurf der FDP - die Verantwortung, wenn es konkret und schwierig wird, an die Landesregierung abdelegieren, insbesondere was Verfahren betrifft, der Eindruck kann entstehen, aber Sie wissen, ein Gesetz eignet sich nicht zu Detailregelungen. Verfahrensregelungen sind eher in einer Verordnung zu regeln. Sie können Vertrauen in uns haben, wir definieren jetzt Aufgaben für eine Landesregierung, an der wir selbst beteiligt sein können,
wenn die Wählerinnen und Wähler das künftig so wollen. Insofern haben wir uns genau überlegt, ob wir das der Landesregierung zumuten können. Das können wir. Wir haben es unter den Zustimmungsvorbehalt des Landtags gestellt und damit ist der Landtag aus seiner Verantwortung nicht raus.
Was die Straßenausbaubeiträge betrifft und die Einnahmegrundsätze: Wir interpretieren das Thüringer Kommunalabgabengesetz hier anders. Wir sagen, da gibt es ein Ermessen und regeln jetzt nur die Einnahmegrundsätze neu, übrigens in Anlehnung an das Saarland, also auch keine völlig neue Entwicklung.
es gibt aber viele Dinge zu diskutieren. In dem Sinne herzlichen Dank dafür, dass alle Fraktionen signalisiert haben, das im Innenausschuss zu ermöglichen. Wir wollen natürlich, dass das Gesetz hier zur Abstimmung gestellt wird und nicht der Diskontinuität unterfällt. Danke.
Aus allen Fraktionen habe ich jetzt die Redemeldungen abgearbeitet. Für die Landesregierung Herr Innenminister Geibert.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, bevor ich zum Gesetzentwurf als solches komme, Herr Abgeordneter Kuschel, muss ich Sie leider bei dem widerlegen, was Sie eben aus Ihrem eigenen Entwurf zitiert haben, als es um die Abschaffung der Verwaltungsgemeinschaften und der erfüllenden Gemeinde ging. In Ihrem eigenen Entwurf steht: „Die Regelungen zur Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften und die analogen Regelungen für die erfüllenden Gemeinden werden befristet bis zum 1. Juni 2019. Beide Rechtsinstitute sind somit Auslaufmodelle. Zum Umgang mit den bis dahin bestehenden VGn und erfüllenden Gemeinden muss der Gesetzgeber eine gesonderte gesetzliche Regelung treffen.“
wie sich aus Ihrem eigenen Entwurf ergibt. Aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE stellt einen Beitrag zur zusätzlichen Bürokratisierung dar und führt zu Mehrkosten bei den Gemeinden. Er entspricht somit nicht den Zielen der Landesregierung für die Weiterentwicklung und Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und wird bereits daher abgelehnt. Zum einen wird der mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zweck - Stärkung der demokratischen Kontrolle und des transparenten Handelns der Kommunen bereits durch die bestehenden Vorschriften wirkungsvoll erreicht. Zum anderen liegen der Landesregierung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
bestehenden gesetzlichen Regelungen zu dem behaupteten unausgewogenen Verhältnis zwischen den kommunalen Organen führen würden. Ein diesbezüglicher Regelungsbedarf wird daher nicht gesehen.
Weiterhin möchte ich gleich zu Beginn meiner Ausführungen betonen, dass der Gesetzentwurf die durch die Standarderhebungen entstehenden Mehrausgaben der Kommunen weder beziffert noch deren Finanzierung aufzeigt. Durch eine gesetzliche Verpflichtung zur Mindestausstattung der Fraktionen oder der Kostenerstattungsregelung bei Bürgerbegehren entstehen den Kommunen erhebliche Mehrausgaben, die durch das angestrebte Mehr an direkter demokratischer Teilhabe oder Transparenz kaum zu rechtfertigen sind. Wesentliche vorgeschlagene Gesetzesänderungen werden zudem bereits von den bestehenden Regelungen erfasst. Lassen Sie mich einige Beispiele zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises skizzieren.
Zunächst verweise ich auf die mit Bedacht offen gehaltene Formulierung in § 2 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung. § 2 Abs. 1 der ThürKO normiert die Allzuständigkeit der Gemeinden für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Soweit in Absatz 2 einzelne eigene Aufgaben der Gemeinden beispielhaft benannt werden, kommt dieser Aufzählung bereits dem Wortlaut nach kein abschließender Charakter zu. Es gibt aber keinen Grund, die Regelung zu überfrachten. Eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde ist anhand der Vorgaben nach § 2 Abs. 1 der ThürKO zu prüfen. Auch das Petitionsrecht gegenüber der Gemeinde besteht, entgegen den Darstellungen im Gesetzentwurf, bereits nach der derzeitigen Rechtslage. Artikel 17 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Thüringer Landesverfassung regeln die Möglichkeit, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretungen zu wenden. Die Gemeinden und Landkreise sind zuständige Stellen. Zudem hat der Gesetzgeber die Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder bereits normiert. Die ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger sollen durch ihre ehrenamtliche Mitarbeit keinen finanziellen Nachteil erleiden, § 13 Abs. 1 der ThürKO gewährt daher einen Rechtsanspruch auf angemessene Entschädigung. Der Gesetzgeber hat den Ausgleich der mit der Pflicht zur Teilnahme an den Gemeinderatssitzungen verbundenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen durch die Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 ThürKO in Verbindung mit der Verordnung über die Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder der Thüringer Entschädigungsverordnung vorgesehen. Für besondere Funktionen wie den Fraktionsoder Ausschussvorsitz kann eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 2 der Thüringer Entschädi
gungsverordnung gewährt werden. Da die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen der Gemeinderatsmitglieder ausgeglichen werden, wird ein weiterer Regelungsbedarf nicht gesehen.
Andere Änderungsvorschläge führen zu einem systematischen Bruch der bestehenden tatsächlichen oder rechtlichen Strukturen. Soweit beispielsweise eine gesetzliche Aufgabenübertragung an ein Einvernehmen der Gemeinde gekoppelt werden soll, würde dies hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung zu unterschiedlichen Zuständigkeiten innerhalb Thüringens führen. Das Ergebnis wären Missverständnisse bei Verwaltungsvorgängen, längere Verfahrensdauern wegen Zuständigkeitsfragen und unterschiedliche Fachaufsichten. Gerade die geordnete Zuständigkeit für eine Aufgabenwahrnehmung bildet aber eine wichtige Grundlage für eine möglichst einheitliche und vergleichbare Aufgabenwahrnehmung zur Schaffung möglichst gleicher Lebensverhältnisse im Freistaat. Auch die Einführung eines Benehmens mit dem Gemeinderat bei der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch den Bürgermeister nach Nummer 14 des Entwurfs würde zu einem Stillstand der Verwaltung führen. Stellen Sie sich vor, dass jede melde- oder baurechtliche Ermessensentscheidung eines weiteren zeitintensiven Verfahrensschrittes bedarf. Die diesbezüglichen Bearbeitungszeiten der Anträge etc. würden sich erheblich verlängern und entsprechen daher gerade nicht dem Ziel einer bürgernahen und bürgerfreundlichen Verwaltung. Zudem verkennt der Gesetzentwurf in wichtigen Teilen das systematische Verhältnis der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zueinander. Soweit der Gesetzentwurf Änderungen anstrebt, die insbesondere die Vertretung der Gemeinde in privatrechtlichen Gesellschaften betreffen, in denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschafterin ist, werden die gesellschaftsrechtlichen Regelungen außer Acht gelassen. Dem Landesgesetzgeber steht zwar die Befugnis zu, die Rechtsverhältnisse der kommunalen Gebietskörperschaften näher auszugestalten, für das Gesellschaftsrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz jedoch beim Bund. Deshalb sind die bundesrechtlichen Normen des Gesellschaftsrechts hier als gegeben vorauszusetzen. Sie können und dürfen durch die Kommunalordnung weder abgeändert noch ausgehebelt werden. So ist etwa die innere Verfassung einer Gesellschaft durch das Gesellschaftsrecht bestimmt und einer anderen Regelung in der Thüringer Kommunalordnung damit nicht zugänglich. Die Gemeinde und ihr privatrechtliches Unternehmen sind auch bei einer Eigengesellschaft der Gemeinde voneinander verschiedene juristische Personen, die ihre Grundlagen in verschiedenen Rechtsgebieten finden. Jede dieser eigenständigen juristischen Personen hat daher ihre eigenen Entscheidungsund Handlungsorgane. Deshalb kann das nach
dem Gesellschaftsrecht für die Entscheidung der Gesellschafter berufene Organ Gesellschafterversammlung nicht durch den Gemeinderat ersetzt werden. Denn der Gemeinderat ist das Kollegialorgan der Gemeinde, aber nicht das Organ der Gesellschaft. Daher kann und muss es der Gesellschaft auch nicht darauf ankommen, welche Entscheidungsstrukturen und Entscheidungswege zu einer in der Gesellschafterversammlung durch die Gemeinde als Gesellschafterin vertretene Position geführt haben. Eine Regelung, die dies in den Gesellschaftsvertrag implementieren will, vernachlässigt diese Grundsätze.
Auch das Thema Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Kommunen war in dieser Legislaturperiode in unterschiedlichsten Varianten immer wieder Thema im Thüringer Landtag. Im Ergebnis dieser Auseinandersetzung mit den bestehenden Vorschriften sehe ich zwar einen Prüf-, aber keinen zwingenden Regelungsbedarf. Da die bestehenden Regelungen, wie die durchgeführten Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zeigen, durchaus praktikabel und umsetzbar sind, sollten sie erst nach sorgfältiger Prüfung des Änderungsbedarfs überarbeitet werden. Der hierfür erforderliche Zeitrahmen sollte nicht zum Zwecke einer kurzfristigen Wahlkampfdebatte verkürzt werden, denn einzelne Vorschläge zur Änderung des § 17 ThürKO führen zu einer Ausweitung förmlicher Verfahren, ohne dass hier für die Träger des Bürgerbegehrens oder Gemeinderatsmitglieder ein inhaltlicher Mehrwert erzielt werden könnte. So stellt beispielsweise die Normierung von Anwesenheits- und Rederechten lediglich eine Bürokratisierung dar, weil diese Informationen für die formale Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderats unerheblich sind. Zudem sollte jede Gesetzesänderung auch die Wahrung des demokratischen Gedankens und der damit verbundenen Verantwortungsübernahme in den Blick nehmen. Das Prinzip der repräsentativen Demokratie beruht weitestgehend auf dem Mehrheitsprinzip. Das heißt, auch die verfahrensrechtlichen Regelungen sollten grundsätzlich derart gestaltet werden, dass die Einleitung und Art und Weise der Durchführung von Entscheidungen vom Willen der Mehrheit der gewählten Gemeinderatsvertreter getragen wird. Soweit der Gesetzentwurf zu einer erheblichen Stärkung der Rechte von Fraktionen führt, besteht auch die Gefahr der Ausschöpfung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten durch eine Minderheit, um die Arbeit des Gemeinderates oder der Verwaltung zu erschweren oder zeitlich zu verzögern. Eine Demotivation der überwiegend ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Gemeinderates durch überlange und überdurchschnittlich viele Sitzungen sollte auch vor dem Hintergrund der demografischen Strukturen vermieden werden.
diglich zu einer weiteren Verkomplizierung unseres Rechts, zum Aufbau bürokratischer Hemmnisse und zur Steigerung der Kosten in der verwaltungspraktischen Umsetzung führen. Zudem sollte eine zielorientierte und sinnhafte Änderung der Thüringer Kommunalordnung und weiterer Gesetze in einem angemessenen Zeitrahmen erfolgen, der eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gesetzesfolgen zulässt. Ein solcher Gesetzentwurf sollte daher nicht kurz vor dem Ende einer Legislatur und nur zum Zwecke einer kurzfristigen Wahlkampfdebatte benutzt werden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.