Dem Justizminister steht gemäß §§ 146, 147 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ein sogenanntes externes Weisungsrecht zu. Er hat zum einen die Möglichkeit, dieses mittels genereller Weisungen zur Bearbeitung von bestimmten Fallgruppen aus
zuüben, er hat aber auch das Recht zu speziellen Weisungen im Einzelfall. Letztlich kann also der Landesjustizminister Einfluss auf jedes einzelne bei den Staatsanwaltschaften anhängige Verfahren nehmen.
1. In wie vielen Verfahren hat das zuständige Mitglied der Landesregierung oder dessen Ministerium seit 2004 jeweils der Staatsanwaltschaft schriftliche oder mündliche Weisungen zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren gegeben (bitte in Jahresscheiben angeben)?
2. In wie vielen Verfahren hat das zuständige Mitglied der Landesregierung oder dessen Ministerium seit 2004 jeweils der Staatsanwaltschaft schriftliche oder mündliche Anregungen zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren gegeben (bitte in Jahresscheiben angeben)?
3. In wie vielen Verfahren hat das zuständige Mitglied der Landesregierung oder dessen Ministerium seit 2004 jeweils schriftliche oder mündliche Berichte der Staatsanwaltschaft über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren (einschließlich Verfahrens- stand) angefordert (bitte in Jahresscheiben ange- ben)?
4. Hat das zuständige Mitglied der Landesregierung oder dessen Ministerium seit 2004 im Rahmen des rechtlich Möglichen auch Informationen von Gerichten angefordert und wenn ja, welche in welcher Form?
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Fragen des Abgeordneten Koppe beantworte ich wie folgt für die Landesregierung:
Zu Frage 1: Der Landesregierung ist kein Fall erinnerlich, in dem durch den Justizminister oder das Ministerium eine schriftliche oder mündliche Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren in dem genannten Zeitraum gegeben wurde. Statistiken dazu gibt es nicht.
Zu Frage 2: Durch die Staatsanwaltschaften können grundsätzlich auf dem Dienstweg über den Generalstaatsanwalt durch das Justizministerium schriftliche oder mündliche Anregungen im Rahmen der Dienstaufsicht gegeben werden. Nach § 147 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht das Recht der Aufsicht der Leitung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des Freistaates Thüringen der Landesjustizverwaltung zu. Bei den Anregungen handelt es sich in der Regel um soge
nannte Prüfbitten. So kann darum gebeten werden, bestimmte, zumeist rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu bewerten. Mangels statistischer Erfassungen sind zur Anzahl derartiger Anregungen keine Angaben möglich.
Zu Frage 3: Das Thüringer Justizministerium fordert in der Regel infolge parlamentarischer Befassungen, zum Beispiel Kleiner und Mündlicher Anfragen, Anträgen im Justiz- und Verfassungsausschuss oder anderen Fachausschüssen des Thüringer Landtags sowie Petitionen oder Medienberichten oder auch Medienanfragen, Berichte der Staatsanwaltschaften über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren an. Informationen beinhalten auch den aktuellen Verfahrensstand. Nach der Verwaltungsvorschrift über Berichtspflichten in Strafsachen berichten die Staatsanwaltschaften dem Justizministerium, damit - wie bereits ausgeführt - dieses die obliegende Aufsicht ausüben und auf Nachfragen von dritter Stelle Auskunft geben kann. Mangels statistischer Erfassungen sind zur Anzahl derartiger Berichtsanforderungen keine Angaben möglich.
Zu Frage 4: Von den Gerichten fordert der Thüringer Justizminister bzw. das Thüringer Justizministerium in der Regel eher selten Informationen zu einzelnen Verfahren an. Ist ein Verfahren gerichtshängig, lässt sich das Thüringer Justizministerium im Bedarfsfall zum Verfahrensstand grundsätzlich von der zuständigen Staatsanwaltschaft berichten. Vielen Dank.
Wenn es möglich wäre, Herr Präsident, gleich zwei? Zum Ersten, Herr Minister, wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie gesagt, Sie können zur Anzahl der verschiedenen gefragten Weisungen und Anregungen hier keine Auskunft geben, weil laut Ihrer Aussage keine Statistiken vorliegen. Gehe ich recht in der Annahme, dass, sobald dieses geschieht, dann auch demzufolge keine Protokollierung vorgenommen wird? Das war die erste Frage.
Die Zweite: Können Sie eine Aussage treffen, ob in Ihrer Amtszeit aus Ihrem Haus oder von Ihrer Person ein Kriterium der vier Fragen wahrgenommen worden ist?
Ja. Ich habe zu Frage 1 - ich will das noch einmal wiederholen - gesagt, dem Ministerium ist kein Fall erinnerlich, der Landesregierung insgesamt, in dem durch den Justizminister oder das Justizministerium eine schriftliche oder mündliche Weisung zur Sach
behandlung in diesem genannten Zeitraum gegeben ist. Wir haben uns etwas vorsichtig ausgedrückt, weil ich, auch wenn Ihnen das so erscheinen mag, noch gar nicht seit 2004 Justizminister bin. Insofern haben wir uns etwas vorsichtig ausgedrückt. Insofern kann ich für die Zeit, für die ich amtiere, genau dasselbe sagen.
Die zweite Frage von Ihnen ist eine Frage der mündlichen Kommunikation zum Teil zwischen dem Ministerium und zum Beispiel dem Generalstaatsanwalt. Ob da in Einzelfällen in der Akte etwas festgehalten ist an Prüfbitten, kann ich natürlich nicht sagen, wir können nicht die Akten des Ministeriums auf Ihre Mündliche Anfrage jetzt für zehn Jahre filzen. Aber es ist nicht so, dass jede Kommunikation mit dem Generalstaatsanwalt oder mit einer Staatsanwaltschaft in einer Art Register, so haben Sie offenbar die Vorstellung, festgehalten wird.
Vielen Dank, Herr Präsident, vielen Dank, Herr Minister. Sie haben gerade gesagt, für die Zeit, in der Sie selbst im Amt waren, können Sie genau das Gleiche sagen. Ich würde das gern noch einmal verständnishalber hinterfragen: Für die Zeit, in der Sie im Amt waren, können Sie mit größerer Bestimmtheit sagen, dass es keine Einflussnahmen gegeben hat?
Also, es hat keine Weisung gegeben. Ich habe versucht, noch einmal deutlich zu machen, dass es einen Unterschied gibt zwischen einer Weisung in einem Einzelfall oder zum Beispiel Prüfbitten im Rahmen einer Kommunikation mit den verschiedenen Behörden. Da geht es darum, dass zum Beispiel mein Haus bittet, bestimmte rechtliche Gesichtspunkte noch einmal zu bedenken, diese zu bewerten. Dazu gibt es keine statistische Erfassung. Ich habe keine Weisung mündlicher und schriftlicher Art erlassen, aber die Kommunikation meines Hauses mit den Staatsanwaltschaften wird nicht statistisch erfasst.
Ich habe Ihnen gesagt, es gibt zum Beispiel Prüfbitten, wenn Berichte, die wir bekommen, nicht in allen Punkten ausreichend sind. Da bittet man, noch einmal nachzuberichten. Aber das ist doch deutlich zu unterscheiden von einer Weisung. Die kann ich jedenfalls für den Zeitraum, für den ich verantwortlich bin, ausschließen, Herr Abgeordneter.
Danke, Herr Minister. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Huster von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7573.
Auf meine Mündliche Anfrage in Drucksache 5/7318 zur Finanzierung von Beschäftigten in den Ministerien und der Staatskanzlei in der Fragestunde der 145. Plenarsitzung am 28. Februar 2014 und auf Nachfragen antwortete die Landesregierung unter anderem (siehe auch Vorlage 5/4482), dass zwei Beschäftigte in der Staatskanzlei auf Zeit ausgeliehene Mitarbeiter von Institutionen seien.
Finanziert würden diese Mitarbeiter aus dem Haushaltstitel 02 01/546 01 (Vermischter Sachaufwand). Das Soll in diesem Haushaltstitel betrug 6.000 €. Gemäß § 37 Thüringer Landeshaushaltsordnung dürfen Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, nicht überschritten werden.
1. Wie hoch waren die Ist-Ausgaben im Haushaltstitel 02 01/546 01 (Vermischter Sachaufwand) im Haushaltsjahr 2013 und welcher Teilbetrag wurde davon für die Finanzierung der Mitarbeiter verwendet?
2. Mit welchen Aufgaben waren bzw. sind die beiden Mitarbeiter jeweils beschäftigt, deren Finanzierung aus dem Haushaltstitel 02 01/546 01 (Ver- mischter Sachaufwand) erfolgt ist bzw. erfolgt?
3. Aus welchen Gründen hat das Thüringer Finanzministerium die Zustimmung zu den außerplanmäßigen Ausgaben aus dem Haushaltstitel 02 01/546 01 (Vermischter Sachaufwand) im Haushaltsjahr 2013 erteilt und um welche unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisse handelte es sich jeweils?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Ist-Ausgaben im Haushaltstitel 546 01 (Vermischter Sachaufwand) in Kapitel 02 01 betrugen im Haushaltsjahr 2013 insgesamt 57.148,51 €. Von diesem Betrag entfielen 53.400,91 € für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Mitarbeiter.
Zu Frage 2: Ein Mitarbeiter ist als Referent im Referat „Politische Planung; Verwaltungsmodernisierung“ in der Thüringer Staatskanzlei beschäftigt. Er ist unter anderem für die Entwicklung von Vorschlägen für strategische Leitideen sowie für Analysen und Ausarbeitungen zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen und deren Koordinierung zuständig. Eine weitere Mitarbeiterin ist im Leitungsbereich tätig. Ihr obliegen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben.
Zu Frage 3: Die Ausgaben über dem im Haushaltsplan veranschlagten Planansatz wurden im Rahmen der Deckungsmöglichkeiten gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Thüringer Haushaltsgesetz getätigt. Beim Thüringer Finanzministerium musste daher seitens der Thüringer Staatskanzlei kein Antrag auf Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Ausgabe für den Titel 546 01 (Vermischter Sachaufwand) in Kapitel 02 01 gestellt werden.
Danke Herr Präsident. Zunächst eine Nachfrage. Herr Staatssekretär, Herr Minister, Entschuldigung, so viel Zeit muss sein.
Für die beiden Personen, für die keine Stelle im Stellenplan vorhanden ist, erstatten Sie der ausleihenden Institution die Personalkosten. Nach § 51 der Landeshaushaltsordnung dürfen Personalausgaben aber nur geleistet werden, wenn Ausgabemittel ausdrücklich dafür vorgesehen sind. Beim vermischten Sachaufwand steht nichts von Personal, da steht nur was von amtsärztlichen Untersu
chungen und Stellenanzeigen. Meine Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen die Zahlungen der Personalkosten für die beiden Geliehenen?
Herr Abgeordneter, ich kann meine Antwort zu Frage 1 noch einmal wiederholen, gehe aber davon aus, dass Sie die vernommen haben. Das ist rechtlich in Ordnung, das ist Vermischter Sachaufwand und es ist auch möglich, das so zu tun. Wie Sie das nun bewerten, ist Ihre Entscheidung.