konsequenterweise alle, auch die Anregungen, die vom Verfassungsgerichtshof selbst kommen. Die FDP-Fraktion hat im Justizausschuss einen Änderungsantrag eingebracht, der leider abgelehnt wurde. Wir wollten, dass bei der nun neu normierten Verzögerungsbeschwerde nicht, wie jetzt vorgesehen, neun Richter darüber entscheiden; wir hatten vor, dass aus Effizienzgründen eine Beschwerdekammer mit drei stellvertretenden Mitgliedern über die Verzögerungsbeschwerde entscheiden kann. Wie schon gesagt, hat man unseren Antrag leider abgelehnt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die geäußert wurden, teilen wir an dieser Stelle ausdrücklich nicht, da Artikel 80 Abs. 5 der Thüringer Verfassung ausdrücklich erklärt, dass Näheres durch Gesetze geregelt werden kann.
Meine Damen und Herren, wir gehen davon aus, dass wir für eine Verzögerungsbeschwerde somit auch eine Beschwerdekammer einrichten können, aber es ist offensichtlich nicht gewollt, wie wir auch gerade wieder gehört haben. Weitere Neuerungen des Gesetzes wurden in der ersten Lesung und auch heute schon genannt und ich will Sie deswegen auch jetzt nicht auf die lange Folter spannen. Wir haben heute auch schon sehr viel Zeit verbraucht.
Meine Damen und Herren, wir werden aufgrund der genannten Umstände uns bei diesem Gesetzentwurf enthalten. Ich bedanke mich für Ihre geteilte Aufmerksamkeit.
Vielen herzlichen Dank, Herr Bergner. Als Nächste hat jetzt das Wort die Abgeordnete Dorothea Marx für die Fraktion der SPD.
Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, nach den Worten, auch insbesondere der Berichterstatterin Frau Berninger, die noch einmal ausführlich die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfs bzw. des jetzt zur Abstimmung stehenden Gesetzes benannt hat, möchte auch ich mich kurzfassen.
Wir haben, Herr Bergner hat gerade darauf Bezug genommen, von der Koalition einen Änderungsantrag eingereicht, der einen Kompromiss darstellt. Wir hätten uns als SPD durchaus vorstellen können, einer sanften Erhöhung der Altersgrenze der Richter am Verfassungsgerichtshof zuzustimmen, aber ich denke, das ist nicht so eine elementare Frage, dass man deswegen die anderen wichtigen und guten Änderungen in dem Gesetz kleinreden müsste. Wir haben uns dann erst mal auf eine Streichung in der geplanten Neuregelung geeinigt. Uns war andererseits wichtig, die sogenannte Ver
zögerungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzuführen, und dort wurden dann auch Vorbehalte auf der anderen Seite aufgegeben. Das haben wir nun drin. Dass Herr Bergner es nun so schlimm findet, dass die Beschwerdekammer nicht extra eingerichtet wird für diese Verzögerungsbeschwerden, kann ich schlecht nachvollziehen. Wir glauben nicht, dass wir bei dem doch übersichtlichen Anfall von Beschwerden oder überhaupt von Verfahren beim Thüringer Landesverfassungsgerichtshof unbedingt eine Beschwerdekammer brauchen, bei der Richter, die eigentlich im Wartestand stehen und gar nicht ständig am Gerichtshof aktiv sind, über die aktiven Richter urteilen müssten. Die Notwendigkeit haben wir schlicht nicht gesehen.
Als sinnvolle Ergänzung haben wir gemeinsam klarstellende Regelungen zur Amtszeit und Mitgliedschaft beim höchsten Thüringer Gericht hinzuformuliert, die auch das Thüringer Justizministerium positiv begleitet hat. Meinen Dank dafür. Es ging auch teilweise mehr um technische Dinge, wie, dass auch bei den Stellvertretern klar ist, dass Sie sozusagen im Wartestand nicht Zeit verbrauchen, die sie dann als Richter im aktiven Amt nicht mehr haben würden. Der Justizausschuss hat mit 6 Jastimmen bei 3 Enthaltungen unserem Änderungsantrag bereits seine deutliche Zustimmung signalisiert. Der Änderungsantrag der Koalition ist dann auch in die Beschlussfassung des Justizausschusses eingegangen. In diesem Sinne bitte auch ich Sie um Zustimmung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes in der Form der Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses und möchte Ihre Zeit nicht länger beanspruchen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Marx. Als Nächste hat jetzt das Wort die Abgeordnete Sabine Berninger für die Fraktion DIE LINKE.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich kann nicht versprechen, mich kurz zu fassen, es geht um das Verfassungsgerichtshofsgesetz und wir haben schon gekürzte Redezeit.
Es gibt in dem Gesetzentwurf eine notwendige Änderung: die Anpassung an EU-Vorschriften hinsichtlich der Personen, die für die Übernahme der Prozessvertretung beim Verfassungsgerichtshof infrage kommen. Auch die Einführung einer Verzögerungsbeschwerde sieht DIE LINKE als notwendig und sinnvoll, weil auch bei diesem Gerichtszweig für Betroffene der Zeitfaktor über dem faktischen
Behalt oder Verlust einer Rechtsposition entscheiden kann und es daher auch hier den Schutz gegenüber langen Verfahren braucht, den auch andere Verfassungsgerichte als notwendig ansehen, wenn auch das Verfassungsgericht Brandenburg, Herr Scherer, mit wenig überzeugenden Argumenten, meine ich allerdings, hier anders argumentiert. Sicherlich unstreitig, nicht nur nach Auffassung der Anzuhörenden, auch nach unserer Auffassung, ist, dass der gesetzliche Lückenschluss bei der Dienstunfallversorgung der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter sehr sinnvoll ist. Mehr noch, mit Blick auf die Fürsorgepflicht der öffentlichen Hand ist unseres Erachtens dieser Lückenschluss geboten. Mit Blick auf die aktiven Berufsrichterinnen und Berufsrichter, die zusätzlich ein Amt beim Verfassungsgerichtshof innehaben, ist dann in der Praxis bei solchen Vorkommnissen für eine klare Zuordnung zu der einen bzw. der anderen Tätigkeit zu sorgen. Die Zusammenstellung der Änderungspunkte wirkt auf uns bis auf die beiden schon genannten Punkte eher beliebig, da die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit nicht aller Änderungen, die vorgeschlagen wurden, sich zwingend erschließen. Die Fraktion hat sich daher im Ausschuss enthalten und wir werden das auch hier in der Schlussabstimmung tun. Inhaltlich klar abzulehnen als Einzeländerung ist die Anhebung der sogenannten Missbrauchsgebühr für angeblich offensichtlich unbegründete Klagen. Hier wird nach unserer Ansicht eine unnötige finanzielle Hürde auf dem Rechtsweg aufgestellt. Wir meinen, es ist in einem sozialen Rechtsstaat gutes Recht, wenn Menschen den vollständigen Rechtsweg zur Durchsetzung ihrer Rechte nutzen. Die Einführung von Missbrauchsgebühren verletzt nach unserer Ansicht diese Rechtsweggarantie. Für wirklich offensichtlich unbegründete Verfahren gibt es die Möglichkeit einer schnellen Bearbeitung, denn die Falllösung ist schnell ersichtlich, sonst könnte man nicht von „offensichtlich unbegründet“ sprechen. Dann braucht man aber für die Sicherung der Verfahrenseffektivität keine Missbrauchsgebühr. Verfahren, die zu ihrer Bewertung eine etwas intensivere Bearbeitung benötigen, können dann auch nicht „offensichtlich unbegründet“ sein. In einem solchen Fall darf eine solche Gebühr dann ohnehin nicht verhängt werden.
Bei der Ausgestaltung der Amtszeit der Richterinnen und Richter konnte schon der Eindruck entstehen, dass sich hinter dem Argument mancher Vertreterinnen der Koalition, man müsse mit der Ausgestaltung der Amtszeit auch die Kontinuität der Erfahrung und Rechtsprechung sichern, die leise Befürchtung verbirgt, dass andere Mehrheiten im Landtag irgendwann auch andere qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber für den Verfassungsgerichtshof wählen könnten, als das die jetzigen Mehrheiten getan haben.
Dazu passt dann auch meines Erachtens, dass sich die Koalitionsmehrheit im Ausschuss mit ihrem Vorschlag auf eine siebenjährige Amtszeit - bisher waren es fünf Jahre - mit einer einmaligen Wiederwahlmöglichkeit durchsetzte, so dass nun die Länge der Amtszeit bei insgesamt 14 Jahren gedeckelt ist. Bisher war die Wiederwahl unbegrenzt zulässig. Es bleibt nach unserer Ansicht daher stark zu hoffen, dass diese Neuregelung die auch bei einem Verfassungsgericht notwendige Personalerneuerung weiter gewährleisten kann.
Zum Abschluss möchte ich noch anmerken: Die Fraktion DIE LINKE lehnt die Möglichkeit der Kammerentscheidung in einer kleineren Besetzung nicht ab, soweit sichergestellt ist, dass auch in der Kammer ordentliche Mitglieder aus der Gruppe der Berufsrichterinnen und Berufsrichter vertreten sind. Aber für uns stellt sich doch die Frage, ob angesichts der Überschaubarkeit der Thüringer Verhältnisse auch beim Verfassungsgerichtshof diese neue, verkleinerte Eilentscheidungsvariante tatsächlich gebraucht wird. Wir werden es mit der Erfahrung sehen. Sie werden Ihre Mehrheit nutzen, das Gesetz jetzt so abzustimmen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Berninger. Als Nächster hat jetzt der Abgeordnete Carsten Meyer für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Wort.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich werde auch bei diesem Tagesordnungspunkt meinem Grundsatz treu bleiben, wenn möglich keine Doppelungen in Wortmeldungen zu machen. Dementsprechend wird meine sehr kurz werden, denn Sie haben zu Recht alle wesentlichen Inhalte genannt. Ich denke, es ist guter Brauch und auch vernünftig und es wäre auch ein schlechtes Zeichen, wenn wir bei dem Thema des Verfassungsgerichtshofsgesetzes große Uneinigkeit in diesem Raum hätten, dann hätten wir in unserer Verfassung irgendein Problem. Das haben wir aber nicht.
Nun gibt es zwei Grundsätze, warum man hier vorn redet. Heute Morgen haben wir einen erlebt: Symbolik.
Dann gibt es einen zweiten, der heißt Effizienz. Dieses Gesetz hier lebt von seiner Effizienz und wenn wir uns heute auch nur der Stimme enthalten bei diesem Gesetz, bei dem man 90 Prozent zustim
men kann, dann hat das etwas mit Symbolik zu tun, in diesem konkreten Fall mit dem Thema der Altersgrenze. Wer an diesem Punkt nicht auch sagt, dass an diesem harmlosen einfachen Beispiel die Realitäten der Gesellschaft abgebildet werden könnten niemand. Niemand würde heute behaupten, dass es nicht möglich ist, in bestimmten Berufsgruppen mit 70 Jahren noch zu arbeiten; das tun Menschen sogar mit 80 Jahren. Das hat nichts mit der Problematik zu tun, dass es viele Menschen gibt, die mit 63 bereits in Rente gehen wollen und auch können sollen, aber die Flexibilisierungsproblematik, die steht an. Die symbolische Vermutung, dass die Frage der Altersgrenze genauso wie die Verlängerung der Amtszeit der Richter nicht ganz uneigennützig passiert sein könnte - so etwas hat man in anderen Landtagen schon erlebt -, ist auch nicht von der Hand zu weisen. Aus diesem symbolischen Grund wird es von uns eine Enthaltung geben, sonst hätten wir zugestimmt. Schöne Grüße an das Verfassungsgericht.
Vielen herzlichen Dank, Herr Meyer. Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten vor. Für die Landesregierung hat sich Herr Minister Poppenhäger zu Wort gemeldet.
Frau Präsidentin, Herr Präsident des Verfassungsgerichtshofs, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich freue mich, dass wir heute in der Tat noch ein wichtiges Gesetz auf der Tagesordnung stehen haben, und will mich bedanken, dass dies noch möglich gewesen ist. Wir wollen mit dem vorliegenden Änderungsgesetz das Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz modernisieren und das verfassungsgerichtliche Verfahren in Thüringen effektiver ausgestalten. Wir haben verschiedene notwendige Änderungen, insbesondere aufgrund europarechtlicher Vorgaben, die ich Ihnen im Detail bereits in meiner Einbringungsrede im März im Plenum vorgestellt hatte, zum Anlass genommen, inhaltliche und auch, das stimmt, redaktionelle Änderungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vorzuschlagen, die im Wesentlichen auf Anregungen und Vorschläge des Verfassungsgerichtshofs selbst zurückgehen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Justiz- und Verfassungsausschuss haben wir über das Gesetz in drei Sitzungen konstruktiv beraten und ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Die Anhörungen haben ergeben, dass der Gesetzentwurf sowohl aus Sicht der Praktiker - befragt wurden der Thüringer Verfassungsgerichtshof und weitere Verfassungsgerichtshöfe anderer Länder - als auch aus Sicht der angehörten
Wissenschaftler gut geeignet ist, das Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz zu modernisieren und das verfassungsgerichtliche Verfahren in Thüringen effektiver auszugestalten. Im Ergebnis der Stellungnahmen wurde ein Änderungsantrag der Fraktionen SPD und CDU durch den Justiz- und Verfassungsausschuss beschlossen. Auf diesen möchte ich auch meine Ausführungen beschränken. Dabei handelt es sich erstens um eine Klarstellung, dass die Wahl eines weiteren Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs zum Präsidenten keine Wiederwahl ist und dass die Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs höchstens 14 Jahre beträgt, zweitens eine Nivellierung der im Gesetz vorgesehenen Unterschiede bei der Nachwahl im Fall des Endes der regulären Amtszeit und bei der Nachwahl im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds und drittens die Streichung der durch den Regierungsentwurf vorgesehenen Erhöhung der bisherigen Altersgrenze auf 70 Jahre.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, jetzt ist es tatsächlich so weit, kurz vor dem Ende der Legislatur - ich habe schon das eine oder andere Mal auch der Auffassung der Grünen zugestimmt, aber heute stimme ich auch der Auffassung der FDP zu. Die geplante Streichung
der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auf 70 Jahre bedaure ich, eine älter werdende Gesellschaft sowie die vorgesehene Begrenzung der Amtszeit auf eine Wiederwahl, also maximal 14 Jahre, hätten nach meinem Dafürhalten gut für eine Erhöhung der Altersgrenze gesprochen. Ich gehe davon aus, dass wir in der nächsten Legislaturperiode noch einmal über das Thema sprechen werden. Die beiden anderen vorgesehenen Änderungen begrüße ich ausdrücklich. Die Regelung eines einheitlichen Verfahrens für die Wahl von Nachfolgern beim Ablauf der Amtszeit sowie bei Erreichen der Altersgrenze verbessert die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs, weil die Wahl eines Nachfolgers künftig auch drei Monate vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs erfolgen kann. So wird zukünftig auf sehr effektive Art und Weise erreicht, dass der Verfassungsgerichtshof jederzeit ordnungsgemäß besetzt ist.
Die Klarstellung, dass die Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs maximal 14 Jahre beträgt, entspricht dem, was die Landesregierung mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt, eine Begrenzung der Amtszeit mit der Intention, die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zu stärken. Und, Frau Abgeordnete Berninger, dass neue Mehrheiten auch neue Mehrheiten für die Wahl des Verfassungsgerichtshofs bedeuten würden, ist so
ausgemacht nicht. Ich erinnere daran, dass Verfassungsrichter in diesem Hohen Haus mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gewählt werden. Auch das bürgt für eine bestimmte Qualität des Verfassungsgerichtshofs.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich freue mich, wenn Sie dieses so wichtige Gesetz kurz vor dem Ende der Legislaturperiode heute noch beschließen. Es stärkt das Thüringer Verfassungsgericht und es verbessert den effektiven Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Dr. Poppenhäger. Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit kommen wir zur Abstimmung, und zwar zuerst über die Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses in der Drucksache 5/7975. Wer dieser zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen CDU und SPD. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Es enthalten sich die Abgeordneten der Fraktionen DIE LINKE, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit ist die Beschlussempfehlung mehrheitlich angenommen.
Wir stimmen zum Zweiten über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 5/7454 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abstimmung der Beschlussempfehlung in der Drucksache 5/7975 ab. Wer diesem zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen CDU und SPD. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Es enthalten sich die Abgeordneten der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP. Damit ist dieser Gesetzentwurf mehrheitlich angenommen.
Wir kommen nunmehr zur Schlussabstimmung. Dafür bitte ich Sie, sich von den Plätzen zu erheben. Wenn Sie dafür stimmen möchten, bitte jetzt. Das sind die Abgeordneten der Fraktionen SPD und CDU. Vielen herzlichen Dank. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Wer sich enthalten möchte zu diesem Gesetzentwurf, den bitte ich jetzt, sich von den Plätzen zu erheben. Das sind die Abgeordneten der Fraktionen FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Vielen herzlichen Dank. Damit ist der Gesetzentwurf mehrheitlich beschlossen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
neten Unterbringung und ähnlicher Unterbringungsmaßnahmen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/7580 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit - Drucksache 5/8032
Als Erster hat das Wort der Abgeordnete Eckardt aus dem Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit zur Berichterstattung.