Bitte schön. Dann beginne ich das Abstimmverfahren und bitte die Schriftführer wieder, sich mit den Urnen vor dem Rednerpult zu platzieren. Ich bitte Sie noch einmal, Ihren Namen auf der Stimmkarte den Schriftführern zu zeigen.
Konnten alle Abgeordneten ihre Stimme abgeben? Ich sehe, das ist der Fall, dann schließe ich die Abstimmung und bitte um Auszählung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben ein Abstimmungsergebnis zum Änderungsantrag der FDP in der Drucksache 5/1133. Abgegebene Stimmen 74, Jastimmen 7, Neinstimmen 63, Enthaltungen 4, damit wurde der Änderungsantrag abgelehnt (namentliche Abstimmung siehe Anlage 2).
Beide Änderungsanträge sind abgelehnt, wir kommen deshalb direkt zur Abstimmung über den Gesetzentwurf, weil die Ausschussempfehlung Annahme des Gesetzentwurfs ist. Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 5/329 in zweiter Beratung. Wer für den Gesetzentwurf ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Danke schön. Wer enthält sich? Danke. Bei Gegenstimmen und einigen Enthaltungen ist damit der Gesetzentwurf angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung und ich bitte Sie, sich von den Plätzen zu erheben, wer für den Gesetzentwurf ist. Danke schön. Gegenstimmen? Danke schön. Enthaltungen? Danke schön. Bei Gegenstimmen und Stimmenthaltungen ist der Gesetzentwurf der Landesregierung damit angenommen.
Jetzt kommt der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, hier ebenfalls namentliche Abstimmung. Ich eröffne das Abstimmungsverfahren zum Entschließungsantrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Ich bitte die Schriftführer, sich mit den Urnen zu platzieren und wieder der Hinweis, bitte den Namen kenntlich den Schriftführern zu zeigen.
Konnten alle Abgeordneten ihre Stimme abgeben? Ich sehe, das ist der Fall, dann bitte ich um Auszählung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben ein Abstimmungsergebnis zum Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/1131. Abgegebene Stimmen 74, Jastimmen 26, Neinstimmen 44, Enthaltungen 4, damit ist der Entschließungsantrag abgelehnt (namentli- che Abstimmung siehe Anlage 3).
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (ThürAGZensG 2011) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/626 - dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 5/1108 - dazu: Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/1126 - Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/1130 - ZWEITE BERATUNG
Ich gebe noch einmal den Hinweis, hier gelten wieder verkürzte Redezeiten gemäß § 29 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Das Wort hat als Erster der Abgeordnete Hey zur Berichterstattung aus dem Innenausschuss.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16. März 2010, Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetztes 2011, Drucksache 5/626, enthält die Ausführungsvorschriften des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009, mit dem der Bundesgesetzgeber die Durchführung einer Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung - also kurz Zensus - im Jahr 2011 angeordnet hat. Das Landesgesetz soll insbesondere die Bestimmungen der Erhebungsstellen, das Nähere zur Organisation der Erhebungen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse regeln. Der Gesetzentwurf wurde erstmals in der 15. Sitzung am 25. März 2010 im Thüringer Landtag beraten. Der Beratungsgegenstand wurde nach einer kurzen Aussprache an den Innenausschuss überwiesen. Der Innenausschuss beschloss in seiner 7. Sitzung am 23. April die Durchführung einer schriftlichen Anhörung. Die Anzuhörenden wurden um Stellungnahme
bis zum 21. Mai gebeten. Die schriftlichen Stellungnahmen der Anzuhörenden sind in den Zuschriften nachlesbar. In der 9. Sitzung des Innenausschusses am 11. Juni 2010 wurde der Gesetzentwurf aufgerufen und die schriftlichen Stellungnahmen wurden ausgewertet. Als Berichterstatter wurde der Abgeordnete Hey bestellt, der steht jetzt vor Ihnen.
Besonders hervorheben möchte ich Stellungnahme des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz. Danach ist das Gesetz mit so gut wie keinen Grundrechtseingriffen verbunden und das Niveau der Datensicherheit bei der Erfassung und Auswertung entspricht der Sensibilität der verarbeiteten Daten. Auch ein möglicher Verstoß gegen die Rechtsgrundsätze aus dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 wurde geprüft und dabei verneint. Von den kommunalen Spitzenverbänden wurden Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung des Mehrbelastungsausgleichs und gegen die Höhe der entstehenden Kosten vorgebraucht. Die Kritik wurde von den Fraktionen der SPD und der CDU zum Teil aufgegriffen und in einem Änderungsantrag umgesetzt. Danach soll die Zeit, in der die Kommunen die Erhebungsstellen aufrechterhalten müssen, um vier Monate verkürzt werden. Der entsprechende Änderungsantrag mit der Vorlagennummer 5/415 wurde vom Ausschuss dann mehrheitlich beschlossen. Ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, mit dem die Beteiligung Thüringens an der Durchführung des Zensus 2011 generell verhindert werden soll, wurde von der Mehrheit der Ausschussmitglieder abgelehnt.
Der Innenausschuss empfiehlt im Ergebnis seiner Beratungen die Annahme des Gesetzentwurfs der Landesregierung in Drucksache 5/331 gemeinsam mit der eben schon genannten beschlossenen Änderung. So weit die eher nüchterne Berichterstattung. Ich freue mich auf eine interessante Diskussion. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Hey. Als Erster spricht der Abgeordnete Adams von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Gäste, Datenschutz ist ein wichtiges Grundrecht, ein Grundrecht, das an Bedeutung gewinnt. Sicherlich nicht so gewichtig, wie die Forderung nach Weltfrieden, aber in einer Informationsgesellschaft dennoch ein stetig an Bedeutung steigendes Grundrecht. Die Anhörung, von der Herr Kollege Hey gerade eben schon berichtete, hat zwei Aspekte im Wesentlichen hervorgebracht, die ich hier
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben, finde ich, zu Recht darauf hingewiesen, dass sie diejenigen sein werden, die dieses Gesetz ausführen und damit auch die finanzielle Belastung tragen müssen. Eine Reihe von Forderungen ist hier somit erhoben worden. Die Landkreise haben, denke ich, nicht ganz zu Unrecht gefordert, dass sie spitz abrechnen können. Das Land sagt: Nein, da rechnet ihr einfach dann zu viel ab und achtet nicht auf die Sparsamkeit. Auch ein nicht ganz von der Hand zu weisender Aspekt. Ich glaube, dass in der Annahme des SPD- und CDU-Antrags im Innenausschuss eine Hand gereicht wurde, die Kosten zu optimieren, nämlich indem wir sagen, nicht schon ab dem 1. September, sondern wenn es losgeht, müsst ihr die bisher geforderten Dinge personell wie räumlich vorhalten. Das ist, denke ich, eine ganz vernünftige Sache. Wir haben das unterstützt und unterstützen das auch weiter.
Der zweite Aspekt, ein sehr wichtiger Aspekt, ist der, dass in den Stellungnahmen verschiedentlich dargelegt wurde, dass die Regelungen im Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 nicht hinreichend sind. Die Anforderungen an zum Beispiel personelle, technische und organisatorische Fragen sind nicht hinreichend geregelt. Die Anforderungen, wie Erhebungsbögen nach der Erhebung behandelt werden müssen, sind nicht hinreichend geregelt. Die Kritik wendet sich hier besonders gegen die §§ 7 und 6. § 7 regelt dabei besonders nach der Erhebung das Verfahren zu den Erhebungsbögen. Ich möchte die Landesregierung noch einmal ganz eindringlich auffordern, die hier mehrfach vorgebrachte Kritik sehr ernst zu nehmen und möglicherweise in einer Ausführungsrichtlinie den Landkreisen an die Hand zu geben, wie damit ordnungsgemäß umzugehen ist, so dass wir hier ein Höchstmaß an Datensicherheit gewährleisten können. § 6 ist in der Art gestaltet, dass er im Wesentlichen drei Dinge regeln soll. Er soll personelle Anforderungen, technische Anforderungen und organisatorische Anforderungen beschreiben. Dazu verweist das uns vorliegende Gesetz auf die Regelungen im Thüringer Statistikgesetz, hier auf den § 20. Das ist allerdings unzureichend, weil § 20 im Thüringer Statistikgesetz lediglich personelle Anforderungen ausformt und weitergehend regelt. Wenn wir technische und organisatorische Anforderungen regeln wollen - und das fordern wir GRÜNE dringend ein -, müssen wir § 9 des Thüringer Datenschutzgesetzes gleichzeitig neben den zitierten oder angewiesenen oder als weiterführende Norm verwiesenen § 20 des Thüringer Statistikgesetzes parallel daneben stellen. Das ist wichtig. Denn nur in diesem Paragrafen wird geregelt, wie technische und organisatorische Maßnahmen ausgeführt werden müssen, und dieses Gesetz ist auch schon in der Ausführung. Wir haben dadurch
Wir haben dazu einen Änderungsantrag gestellt, den ich bitte, mit anzunehmen, weil wir das Gesetz damit um einiges deutlicher, klarer, präziser und im Datenschutz weitergehender gestalten können.
DIE LINKE, auch darauf hat Herr Hey in seiner Berichterstattung schon hingewiesen, hat einen Antrag gestellt, für den wir natürlich zunächst Sympathie haben. Dieser Antrag jedoch versucht, gegen das Zensusgesetz vorzugehen, indem man das Thüringer Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz stoppt, nämlich mit der Regelung, dass dieses Ausführungsgesetz erst in Anwendung kommt, wenn eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht abgeschlossen ist. Wir wissen, dass es diese Klage geben soll. Wir wissen nicht, wann sie abgeschlossen sein wird, und es gäbe kein gültiges Ausführungsgesetz, solange das Bundesverfassungsgericht hier nicht entschieden hat. Wir GRÜNE sind nicht überzeugt, dass dies eine zielführende Maßnahme ist, um Datenschutz zu realisieren. Wir sind der Meinung, dass ein knackiges Ausführungsgesetz dem Datenschutz mehr dient als ein Gesetz, das nicht ins Laufen kommt, bevor die Klage nicht abgeschlossen ist. Deshalb werden wir uns bei diesem Gesetzesantrag enthalten.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Datenschutz ist ein sehr hohes Gut. Es ist auch mühselig, dieses umzusetzen, das will ich gleich in Richtung der FDP sagen. Es ist furchtbar viel Bürokratie damit verbunden, aber es ist absolut alternativlos; absolut alternativlos, wenn wir in der Informationsgesellschaft eine vernünftige Regelung schaffen wollen, dass wir dieses Gesetz knackig - lassen Sie es mich so formulieren - ausführen, verschärfen durch unseren Änderungsantrag, um einen besseren Datenschutz im Ausführungsgesetz realisieren zu können. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Adams. Als Nächste spricht Frau Abgeordnete Renner von der Fraktion DIE LINKE.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, in der ersten Beratung zum vorliegenden Ausführungsgesetz zur Volkszählung 2011 haben wir unsere Bedenken formuliert. Die Anhörung im Innenausschuss, aber auch die bundesweite Fachdebatte hat uns in unserer Kritik weiter bestärkt. Zur Berichterstattung aus dem Innenausschuss, Herr Hey, eine kurze Anmerkung: Der Thüringer Landesbeauftragte für den
Datenschutz hat als Einziger in seiner Stellungnahme sich positiv zu dem Ausführungsgesetz geäußert. Alle anderen Stellungnahmen haben datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Kritik geäußert. Daher bleiben wir bei unserem Ergebnis: Der Zensus 2011 stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar
Wir begrüßen ausdrücklich den Schritt des Arbeitskreises „Vorratsdatenspeicherung“, nun Verfassungsbeschwerde gegen das Zensusgesetz in Karlsruhe einzulegen. Aber auch als Landesgesetzgeber können wir unsere Kritik deutlich machen. Wir fordern mit unserem Änderungsantrag, der Ihnen vorliegt, dazu auf, eine Ausführung des Zensus 2011 in Thüringen heute de facto zu stoppen. Was sind die wesentlichen Kritikpunkte?
1. Es besteht keine echte Anonymisierung der Daten. Durch die Vergabe sogenannter Ordnungsnummern lässt sich zurückverfolgen, wer welche Angaben macht. Das Volkszählungsurteil 1983 hat aber eindeutig klargestellt, dass diese Repersonalisierbarkeit absolut ausgeschlossen sein muss.
2. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die erhobenen Daten einer behördlichen Zweit- oder Drittverwertung zugeführt werden. Hierzu führt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern aus - ich zitiere: „Trotz der im Gesetzentwurf vorgeschriebenen räumlichen und organisatorischen Trennung der Erhebungsstellen sehe ich daher erhebliche datenschutzrechtliche Risiken, weil von niemandem ernsthaft geprüft werden wird, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich keine personenbezogenen Daten aus dem Bereich der Statistik in andere Verwaltungsstellen zurückfließen. Zudem ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Gemeinden auf die erhobenen Daten einschließlich der Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer auf Ersuchen zugreifen können.“
3. Gerade das im Volkszählungsurteil verankerte Gebot der strikten Trennung von statistischer Erhebung und Verwaltungsvollzug wird verletzt.
So werden Meldedaten, darunter - das ist wichtig dann auch im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde - auch Religionszugehörigkeit, die zu ganz anderen Zwecken erhoben wurden, nun im Rahmen der Volkszählung weitergeleitet und zentral verarbeitet. Der Chaos Computer Club e.V. weist
darauf hin in seiner Stellungnahme, dass zudem auch keine datenschutztechnische Trennung der Statistikdaten von den normalen Verwaltungsdaten vorgeschrieben ist.
4. Es ist für uns auch fraglich, ob die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern bis 5.000 € für nichtauskunftswillige Bürger und die Androhung und Anwendung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs zur Herausgabe der personenbezogenen Daten mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht vereinbar ist.
Sehr geehrte Damen und Herren in der Regierungskoalition, auch wenn Sie vielleicht sagen, Piratenpartei, Chaos Computer Club, AK-Vorratsdatenspeicherung und so ein Datenschutzbeauftragter von der Küste, die können mir eigentlich gestohlen bleiben, dann hören Sie vielleicht zu, was die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände formuliert. Ich zitiere aus der Stellungnahme: „Nach einzelnen Beratungen im Thüringer Landesamt für Statistik unter Beteiligung der Vertreter des Thüringer Innenministeriums und der kommunalen Spitzenverbände sowie von Vertretern der Kommunalverwaltung lehnen wir den Verordnungsentwurf ab, da gegen die im Entwurf vorgesehene Kostenerstattung für die Übertragung der Aufgaben im Rahmen des Zensus 2011 nach wie vor erhebliche inhaltliche und auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.“
Auch der Thüringische Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund lehnten das Gesetz in ihrer Stellungnahme ab. Sie bemängelten den erheblichen kommunalen Mehraufwand ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich. Ich finde, dieses Argument der Kosten muss in den heutigen Zeiten noch zugespitzter formuliert werden. Die Vollerfassung der Bürger will sich der Staat 750 Mio. € kosten lassen und gleichzeitig wird bei Hartz-IV-Empfängern das Elterngeld gestrichen.
Sehr geehrte Damen und Herren, zuletzt zu einem Gegenargument, das häufig angeführt wurde: Es seien ja kaum Bürger betroffen. Das ist Quatsch. Es werden alle Eigentümer von Wohnungen und Gebäuden erfasst. Das sind vier von zehn Thüringern, die im eigenen Heim wohnen. Zudem sollen Vermieter Angaben zu den Nutzern, also den in den von ihnen vermieteten Wohnungen Lebenden, machen. Hinzu kommen 10 Prozent der Einwohner, die per Zufallsgenerator zusätzlich einen persönlichen Fragebogen beantworten müssen. Einwohner in sogenannten Sonderbereichen, das heißt Insassen von Gefängnissen, Bewohner von Altersheimen, aber auch alle Obdachlosen, werden generell zur Angabe gezwungen, teilweise werden sogar direkt über die Heimleitung ohne deren Beteiligung die persönlichen Daten dann herausgegeben. Die Zwangserfassung der Einwohner und Insassen von sogenannten Sondereinrichtungen ist eine sozial stigmatisierende Facette der Volkszählung, die auch an weiteren Punkten deutlich wird. So sollen die Agenturen für Arbeit diejenigen kategorisieren, die sie für nicht - jetzt muss man bitte genau hinhören - aktivierbar für den Arbeitsmarkt halten. Aber auch die Fragen nach Migrationshintergrund und Religionszugehörigkeit sind diskriminierend und werden durch die EG-Richtlinie ebenso wenig verlangt. Warum wird gefragt, welcher Glaubensrichtung ein Bürger im Islam anhängt, wenn nicht gleichzeitig gefragt wird, mit welcher christlichen Kirche man sympathisiert oder welcher man zugehört.
Meine Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht wird zu klären haben - und das wird sicherlich im Eilverfahren geschehen -, ob wir auch dann eine EG-Richtlinie umsetzen müssen, wenn dadurch Grundgesetz und Landesverfassung verletzt werden. Ich sage nein. Keine Vertragstreue zur EU oder föderale Bundestreue kann das Grundgesetz außer Kraft setzen