Nun wird wegen Google Street View aus der Berliner Regierungskoalition nach einer Novelle des Datenschutzrechts gerufen. So vermeldete vor wenigen Tagen zum Beispiel der „Spiegel“ und soeben habe ich erfahren, dass Google bekannt gegeben hat, auch die Einspruchsfrist zu verlängern. Also auch da ist Bewegung im Gange. Was mich etwas stört an der Diskussion, meine Damen und Herren, ist, dass ausgerechnet von den Befürwortern innerhalb der Bundesregierung für Datenvorratspeicherung, für ELENA und Volkszählung der Ruf nach
der Verbesserung des Datenschutzrechts laut wird. Das ist für mich etwas unglaubwürdig und, ich denke, dass hier notwendige konzeptionelle Reformen wahrscheinlich außen vor bleiben.
Dass solche Probleme, wie z.B. Google Street View, mit Ein-Punkt-Lösungen nur sehr notdürftig gelöst werden können, zeigt zum Beispiel auch die Auseinandersetzung um das richtige rechtliche Herangehen an das Problem. Daher ist sich meine Fraktion DIE LINKE sicher, nur eine grundsätzliche und umfassende Modernisierung des Datenschutzrechts ermöglicht wirklich wirksame Lösungen für die zahlreichen Problemthemen im Bereich des Datenschutzes.
Auch eine Aussage, wonach zum Beispiel die Thüringer Nichtzuständigkeit bei Google Street View gegeben ist, aber in anderen Bereichen ebenfalls hier eine Problematik auftaucht, inwieweit das in den Aufgabenbereich des Thüringer Datenschutzes hineinreicht, sei damit nicht gegeben. Hier sage ich nur, auch hier muss und soll an der jeweiligen Gesetzgebung eine Veränderung einhergehen.
Als Grundproblem benennen die Eckpunkte der Datenschutzbeauftragten, die Prämissen des Datenschutzgesetzes entsprechen immer weniger den Bedingungen der heutigen technologischen und gesellschaftlichen Realität. Gesetze aber, die an der Wirklichkeit vorbeigehen, sind im besten Falle wirkungslos und im schlimmsten Falle sogar kontraproduktiv. Wir brauchen daher dringend die grundsätzliche und umfassende Novellierung und Modernisierung des Datenschutzrechts. Ohne diesen Schritt ist ein wirksamer Schutz der Grund- und Bürgerrechte, der informationellen Selbstbestimmung der Privat- und Persönlichkeitssphäre, ggf. auch der persönlichen Autonomität im Alltag nicht mehr möglich. In einer sich immer mehr digitalisierenden Welt wird das Datenschutzrecht zu einem Kernbereich unseres Rechtssystems.
Thüringen ist eines der wenigen Länder, in denen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - das ist gesagt worden in Artikel 6 Abs. 2 schon eine ausdrückliche Verankerung in der Verfassung gefunden hat. Daraus ergibt sich für die politisch Verantwortlichen in Gesetzgebung und Exekutive eine besondere Pflicht zum Handeln, zum aktiven Handeln. Da sollten sowohl die Reform des Datenschutzrechts auf Landesebene angegangen werden als auch alle Handlungsmöglichkeiten auf Bundesebene und in europäischen Zusammenhängen für eine Beteiligung an Reformaktivitäten genutzt werden. Ich verweise dabei auch auf Punkt 3 unseres Antrags.
In den heutigen technischen Entwicklungen der digitalen Datenwelt werden die bzw. der Einzelne und ihre bzw. seine Daten in vielen Fällen zu Objekten
von Systemprozessen und der Datenausbeutung durch den Staat und private Dritte zwecks Sicherheitsmacht oder Wirtschafts- und Profitinteressen. Ein modernes Datenschutzrecht muss gewährleisten, dass die Bürger als Nutzer persönlich autonome Grundrechtsträger werden bzw. bleiben, denen ermöglicht wird, auch mithilfe des Datenschutzrechts den durch die Massenverarbeitung von Daten erzeugten zunehmenden Gefahren für ihre Menschenwürde ihrer Handlungs- und Verhaltensfreiheit erfolgreich entgegenzutreten. Unabhängig von der Frage, ob ein für Bund und Länder sowie für den öffentlichen und privaten Bereich einheitlich strukturiertes Datenschutzrecht sinnvoll wäre - die Frage ist meines Erachtens zu bejahen -, sind nach der Ansicht meiner Fraktion DIE LINKE folgende Novellierungsaufgaben im Datenschutzrecht zu erledigen:
Die Schutzziele des Datenschutzes müssen konkreter gefasst werden, auch mit dem Ziel, die Einhaltung im praktischen Alltag besser abzusichern. Zentral ist z.B. der Grundsatz der konkreten Zweckbindung bei Datenerhebungen. Das Problem Vorratsdatenspeicherung lässt hier grüßen. Die vom das ist auch genannt worden - Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung muss bei der Frage der Schutzziele und auch bei den anderen Baustellen berücksichtigt werden. Bisher setzt das Datenschutzrecht an der Verhinderung von Beeinträchtigung der Menschenwürde, informationeller Selbstbestimmung oder Privatsphäre an. Zukünftig sollte das Recht so gefasst sein, dass auch schon Gefährdungen möglichst ausgeschlossen sind. Der Schutz vor Gefährdung muss auch schon durch die Gestaltung der technischen Hilfsmittel möglichst sichergestellt werden, das heißt, Datenschutz fängt eigentlich schon bei der Herstellung verwendeter Technik an. In den Adressatenkreis des modernen Datenschutzrechts müssen auch die Hersteller von technischen Produkten und die Entwickler von Verfahren aufgenommen werden. Dazu kommen muss die möglichst umfassende Transparenz der Datenverarbeitungsprozesse für die Betroffenen bzw. auch für die Nutzer. Es muss ein Verbot für Profilbildung geben, Frau Marx, solche Profile schaffen, wie es benannt worden ist, den gläsernen Bürger. Das ist auch eines der Kernprobleme mit Blick auf solche umfassenden und verschiedenartigen Datensammelprojekte, die so große Wirtschaftsunternehmen, wie zum Beispiel Google, betreiben, eben nicht nur mit Street View. Wissen ist bekanntlich Macht. Umfangreiches Datenwissen ist Macht gegenüber der Gesellschaft und auch gegenüber Einzelpersonen. Die Datenschutzprobleme stellen sich heute gleichermaßen im öffentlichen wie im nicht öffentlichen Bereich, daher sollten öffentliche wie nicht öffentliche Stellen, die Daten verarbeiten, den gleichen Regeln unterliegen. Dabei müssen vor allem die Datenschutzrechte für die Betroffenen gegenüber nicht öffentlichen Stellen ebenso wirksam
ausgestaltet sein wie gegenüber öffentlichen Stellen. Hier gibt es auch im öffentlichen Bereich hinsichtlich Auskunfts- und Löschungsrechten usw. noch erheblichen Nachbesserungsbedarf.
Die Diskussion, meine Damen und Herren, um Google Street View und die Widerspruchsmöglichkeit dagegen belegen aber, im Bereich der privaten kommerziellen Datensammlung herrscht noch völlige Unklarheit und vor allem völlige Rechtsunsicherheit für die Betroffenen, ob es nun vier, sechs oder acht Wochen für den Widerspruch sind. Wie gesagt, ich habe darauf verwiesen, soeben hat Google eine Verlängerung kundgetan. Wie rechtlich wirksam ist dieser Widerspruch gegen Google überhaupt - großes Fragezeichen? Im Bereich der Regelung zu privaten Dritten und damit auch zu Datensammlungen durch Unternehmen ist auch zu bedenken, viele der infrage kommenden Akteure in diesem Bereich sind transnational bzw. international ausgerichtet und auch verortet. Wie kann hier sichergestellt werden, dass die Regelungen zum Beispiel der nationalen Gesetze ihre Wirkung tatsächlich entfalten? Außerdem gibt es mittlerweile Datenverarbeitungsverfahren, die völlig losgelöst von nationalen Grenzen und nationalen Gesetzgebern funktionieren, Stichwort sei hier genannt: Claude-Computing. Wie funktionieren hier wirksame Betroffenenrechte? Daher hält es meine Fraktion DIE LINKE für notwendig, in ihrem Antrag zumindest auch die Europäische Ebene mit anzusprechen. Beim Problem der Vorratsdatenspeicherung gibt es zum Beispiel auch eine Europäische Richtlinie. Darüber hinaus ist es wichtig, die Bürger und Nutzer im Wege der Selbstermächtigung zu befähigen, im Sinne eines verstärkten Datenschutzes ihr Alltagsleben am PC, aber auch in konkreten Medien der Waren- und Konsumwelt zu organisieren. Das heißt, auch der Bürger und Nutzer selbst muss Datensparsamkeit als oberstes Prinzip begreifen und praktizieren. Daher ist es zum Beispiel sinnvoll, den Verlockungen der Kundenkarten und PaybackSysteme zu widerstehen, denn die glänzende Verlockung des Rabatts hat bekanntlich auch Schattenseiten. Das Gegenteil zu solchen Manipulationsstrategien ist Offenheit und Transparenz der Datenverarbeitung, die wird vor allem durch das Freiwilligkeitsprinzip und das Prinzip der umfassenden Information der Betroffenen über die weiteren Schritte der Datenverarbeitung und Nutzung erreicht. Dem Freiwilligkeitsprinzip entspricht, dass zur Datenverarbeitung die konkrete Einwilligung des Betroffenen vorliegen muss. Der Bürger als Grundrechtsträger muss bei allen Schritten handelndes Subjekt bleiben.
Das Prinzip, meine Damen und Herren, muss auch gegenüber privaten Dritten gelten. Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE muss rechtlich unbedingt klargestellt werden: Grundrechte, wie das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, entfalten auch im privatrechtlichen Bereich, zum Beispiel gegen Unternehmen, ihre volle Wirkung. Stichworte sind hier die Ausstrahlungswirkung und Grundrechte als umfassende Werteordnung, die das gesamte Rechtssystem bestimmen, so entwickelt vom Bundesverfassungsgericht in jahrelanger Rechtsprechung. Hinter diesen grund- und menschenrechtlichen Prinzipien hat nach Ansicht meiner Fraktion auch die von der EU propagierte neoliberale Doktrin der Waren- und Dienstleistungsfreiheit zurückzustehen, denn Produkte und Profite sind im Gegensatz zum Menschen keine Inhaber von Menschen- und Grundrechten. Um die Menschen zu einem eigenständigen und eigenverantwortlichen Agieren in der Datenwelt zu befähigen, muss in Sachen Datenschutz unbedingt Aufklärungs- und Bildungsarbeit geleistet werden, bei Erwachsenen genauso wie bei Kindern und Jugendlichen, nicht nur in der Schule. Die Datenschutzaufsicht und -kontrolle müssen aus unserer Sicht verbessert werden. Auf Bundesebene wie auf Landesebene darf nach den Europäischen Vorgaben die Datenschutzaufsicht keiner Rechts- und Fachaufsicht unterstehen und darf auch organisatorisch in keiner anderen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Das unabhängige Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein ist hier zum Beispiel ein Vorbild. Der Landesdatenschutzbeauftragte arbeitet schon weisungsfrei, müsste aber aus unserer Sicht organisatorisch, logistisch und personell noch viel unabhängiger ausgestaltet werden. Das muss geschehen, auch wenn Sparzwänge im Land drücken, denn der Schutz von Grundund Menschenrechten darf nicht unter Haushaltsvorbehalt gestellt werden.
Es ist aber auch notwendig, die Kompetenzen des Datenschutzbeauftragten auszuweiten hin zu tatsächlichen Gestaltungsbefugnissen, zum Beispiel einer Ersatzvornahme oder der Möglichkeit der zwangsweisen Vollstreckung von Auflagen zur Mängelbeseitigung. Ein bloßes zahnloses Beanstandungsrecht ist aus unserer Sicht zu wenig und dieses Beispiel haben wir gerade. Auch der Sanktionskatalog bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht muss ausgeweitet werden. Nur wenn die Adressaten der Regelung wissen, dass es bei Nichtbeachtung der Normen auch richtig wehtut, ist die volle Aufmerksamkeit auch wirklich gesichert.
Wie nun weiter, meine Damen und Herren? Meine Fraktion erwartet unter dem Punkt 3 den geforderten Nachfolgebericht bis Ende März 2011. Hier gehen wir sehr kulant mit der Landesregierung um,
auch ein entsprechendes Zeitvolumen wird vorgeben, dass nach Aussagen der Landesregierung zu Inhalten und weiterem Vorgehen für die notwendige Novellierung des Thüringer Datenschutzrechts Aus
sagen getroffen werden. Gleichzeitig sollte aber auch der Landtag in den zuständigen Ausschüssen seine eigenen Vorstellungen zur Reform formulieren. Eine mündliche Anhörung wäre auch aus unserer Sicht in dieser Frage sehr sinnvoll. Meine Fraktion erwartet aber im Folgebericht auch Aussagen zum Stand der Beseitigung der Missstände in den Kommunen. Das ist auch kurz angesprochen worden. Im Datenschutzbericht zeigen sich hier vor allem strukturelle Mängel; die kleineren Kommunen sind hier offensichtlich ein Stück weit überfordert. Der Kollege Bergner hat darauf schon verwiesen. Auch hier sage ich, durch die vorhandene Struktur der ehrenamtlichen Arbeit ist dieses gar nicht leistbar. Das ist aus meiner Sicht ein strukturelles Defizit. Trotz angekündigter Kernfragen und Kontrollen, die dort durchgeführt worden sind, gab es nach wie vor eklatante Mängel und sind Verstöße festgestellt worden. Das ist aus meiner Sicht mehr als alarmierend. Es stellt sich beim Lesen der Berichtsergebnisse auch die Frage: Wo war hier alle Jahre die Kontrolle und Unterstützung durch das zuständige Ministerium als Rechtsaufsicht, die auch die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Abwicklung kommunaler Aufgaben im Blick haben sollte? Der Landesdatenschutzbeauftragte ist personell aus meiner Sicht und logistisch seit Jahren leider zu mangelhaft ausgestattet. Ich kenne noch die Forderung nach personeller Ausstattung, um hier umfassende und flächendeckende Kontrollund Unterstützungsarbeit auch wirklich an dieser Stelle leisten zu können. In der anstehenden Haushaltsdebatte muss hier, denke ich, auch über eine Aufstockung von Personal- und Finanzmitteln verhandelt werden. Der Landtag und seine Ausschüsse sollten den vorliegenden Antrag der LINKEN, vor allem aber den Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten und das Eckpunktepapier der Datenschutzbeauftragten aus Bund und Ländern für ein modernes Datenschutzrecht im 21. Jahrhundert zum Ausgangspunkt machen für die auch in Thüringen notwendigen Reformdebatten.
Ich beantrage namens meiner Fraktion die Überweisung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit und den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten. Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Hauboldt. Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Schröter für die Fraktion der CDU.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich müsste eigentlich Karl Valentin jetzt zitieren. Der sagt ja: Es ist zwar schon
alles gesagt, nur noch nicht von mir. Wenn man in so einer Rednerliste an dieser Stelle steht, hat man damit vielleicht ein kleines Problem. Deswegen will ich mich etwas - im Gegensatz zu meinen Vorrednern - am Antrag entlang bewegen mit meinen Bemerkungen. Für meine Vorredner möchte ich noch sagen, man kann ja sicher über viele Dinge reden, allerdings muss man immer hinschauen, welche Zuständigkeiten es gibt und wo die einzelnen Probleme angesiedelt und zu bearbeiten sind. Noch einmal zum Antrag: Zeitnahe und wirksame Konsequenzen aus dem 8. Tätigkeitsbericht sind gefordert worden. Das Verfahren ist geregelt. Es ist heute auch schon gesagt worden, der 8. Tätigkeitsbericht ist am 21.05. zugeleitet worden. Die Regierung hat mit ihrer Stellungnahme unter dem Datum 17.08. geliefert. Damit ist zunächst einmal der verfahrenstechnische Teil erledigt. Über den Inhalt werden wir noch zu sprechen haben.
Zu Ihrem Antrag im Abschnitt A Landesebene verlangen Sie in Punkt 1 eine umfassende Novelle oder Modernisierung des Datenschutzgesetzes in Thüringen. Das hat der Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD zum Inhalt und das Thüringer Innenministerium befindet sich in Bearbeitung einer solchen Novelle, womit eigentlich der Punkt 1 Ihres Antrags erledigt sein könnte. Die Buchstaben a) bis i) aus Ihrem Punkt 1 des Abschnitts A sind im Grunde die Kurzform der Schwerpunkte aus dem Tätigkeitsbericht, vermischt mit dem Inhaltsverzeichnis des Eckpunktepapiers der Konferenz der Datenschutzbeauftragten vom 18. März dieses Jahres.
Zu Punkt 2 im Abschnitt A ist zu sagen, die kommunalen Aufgaben, die sich mit dem Datenschutz befassen, müssen unter verfassungsrechtlicher Stellung betrachtet werden. Die Kommunen unterliegen ihrer Selbstverwaltung und kommunale Selbstverwaltung ist ein bekannter Begriff. Es ist also der eigene Wirkungskreis, der hier zu betrachten ist, und man muss bedenken, dass man dort die Rechtsaufsicht, aber nicht die Fachaufsicht hat.
Was die Angelegenheit Google Street View betrifft, das ist schon in vielen Dingen hier behandelt worden; im März gab es dazu eine Anfrage, die hat damals auch Staatssekretär Geibert beantwortet, und es ist schon klar gesagt worden, wo die Verantwortlichkeit in dieser Sache liegt. Ich will noch einmal sagen, dass Google Street View in Hamburg angesiedelt ist und der dortige Datenschutzbeauftragte auch mit seinem rechtlichen Hintergrund die Pflicht hat, diese Firma datenschutzrechtlich zu betrachten.
Zu Teil B Bundesebene und europäische Ebene: Es gibt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.03. dieses Jahres; wahrscheinlich wird das all denen, die sich mit der Materie befasst haben, bekannt sein. Was heute noch nicht gesagt worden ist, ist die Tatsache, es gibt die Bundesratsdrucksa
che 259/10 vom 09.07. dieses Jahres, in der diese europäischen Regelungen aufgefangen werden sollen und auch die Bundesregelungen mit betroffen sind. Im Übrigen ist bei dieser Drucksache Thüringen mit Antragsteller gewesen und insoweit sind die Möglichkeiten, die Thüringen in der Sache hat, ausgeschöpft.
Zum Bericht 31.03. möchte ich noch sagen, es gibt alle zwei Jahre den Bericht des Datenschutzbeauftragten, der ist allgemein zugänglich, gedruckt und für alle verfügbar. Ich will nur dazu sagen, wenn wir jetzt die Novelle des Datenschutzgesetzes von der Regierung überwiesen bekommen zur weiteren Bearbeitung, so steht dem Landtag natürlich frei, alle Diskussionen, die jetzt auch geführt worden sind, erneut zu führen und auch zu betrachten, welche Ergebnisse es gegeben hat zwischen dem Antrag am heutigen Tag hier im Plenum und der Bearbeitung, die dann im Plenum, weil es ja ein Gesetz ist, auch zu erfolgen hat.
Ich denke, der Antrag ist im Grunde dadurch, dass die Regierung tätig war, eine Novelle vorbereitet, fristgemäß geantwortet hat auf den Bericht des Datenschutzbeauftragten, erfüllt und auch damit überholt. Wir werden dem Antrag und auch keiner Ausschussüberweisung zustimmen. Vielen Dank.
Danke sehr, Frau Präsidentin, im Gegensatz zu meiner vorherigen Rede mache ich es etwas kürzer. Herr Kollege, Sie haben mich jetzt noch einmal gereizt. Ich hätte natürlich von Ihnen zumindest Zustimmung in Richtung Überweisung an den Ausschuss erwartet. Gestatten Sie mir doch noch einmal einen Blick und ich zitiere da, Frau Präsidentin, nur den ersten Absatz der Stellungnahme der Landesregierung zum 8. Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz im Berichtszeitraum Januar 2008 bis 31. Dezember 2009: „Gemäß § 40 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes hat der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz seinen Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 2008/2009 abgegeben. Die Thüringer Landesregierung hat hierzu nach § 40 Abs. 2 Thüringer Datenschutzgesetz Stellung zu nehmen, wo
bei sich diese“ - Herr Kollege, ich sage es jetzt noch einmal - „Stellungnahme im Wesentlichen auf einzelne Ergänzungen bzw. die Erläuterung von Problemen, zu denen bislang kein Konsens gefunden werden konnte, beschränkt.“ Also es ist nur eine Darstellung von Auszügen, wo kein Konsens gefunden worden ist. Bitte schauen Sie sich noch einmal unseren Antrag an, der ist viel weitreichender und, ich denke, auch der umfassenden Materie geschuldet, dass dies eine Beratung im Ausschuss wert ist. Danke schön.
Danke, Herr Abgeordneter. Ich habe jetzt keine weiteren Wortmeldungen. Für die Regierung spricht Herr Staatssekretär Geibert.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Zeitnahe und wirksame Konsequenzen aus dem 8. Tätigkeitsbericht 2008/2009 des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz notwendig“ nehme ich für die Landesregierung wie folgt Stellung:
Der vorliegende Antrag ist der vergebliche Versuch, sich an dem im Thüringer Datenschutzgesetz vorgesehenen Verfahren vorbei zu profilieren. Ich darf vorab kurz dieses gesetzmäßig vorgesehene Verfahren skizzieren. Die Berichtspflicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber dem Landtag und der Landesregierung ist in § 40 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes geregelt. § 40 Abs. 2 Thüringer Datenschutzgesetz schreibt weiter vor, dass die Ministerpräsidentin eine Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht herbeiführt und diese innerhalb von drei Monaten dem Landtag vorlegt. Der 8. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist am 21. Mai 2010 in der Staatskanzlei eingegangen und, wie die Abgeordneten Marx und Renner soeben bestätigt haben, heute hier eingegangen. Damit ist die Frist eingehalten. Die Stellungnahme ist fristgerecht vorgelegt. Die Notwendigkeit eines Vorgriffs, wie er in dem Antrag enthalten ist, vermag ich daher nicht zu erkennen.
Gleichwohl möchte ich in Anbetracht des vorliegenden Antrags zu ausgewählten Punkten einige kurze inhaltliche Anmerkungen machen, ohne der Stellungnahme der Landesregierung vorzugreifen.
1. Den Aussagen zum Datenschutz in den Thüringer Kommunen, die einen Schwerpunkt des 8. Tätigkeitsberichts bilden, hat sich die Landesregierung in ihrer Stellungnahme angenommen. Ihre aufsichtsrechtlichen Einflussmöglichkeiten sind wegen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen
Selbstverwaltung jedoch begrenzt, da die Erfordernisse des Datenschutzes für die Kommunen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sind. Die Kommunen unterliegen insoweit nur der staatlichen Rechtsaufsicht und nicht der Fachaufsicht. Die zuständige Kommunalaufsicht ist daher - anders als dies im Antrag gefordert wird - bereits nicht zu einer flächendeckenden Informationsbeschaffung berechtigt. Darüber hinaus kann sie die Beachtung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen von den Kommunen wegen der beschränkten Eingriffsmöglichkeiten der Rechtsaufsicht auch nur in einem reduzierten Maß einfordern bzw. den Kommunen gegenüber durchsetzen.
2. Die Novellierung des Thüringer Datenschutzgesetzes ist bereits in der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD vereinbart. Ein entsprechender Gesetzentwurf, der unter anderem dem Urteil des EuGH vom 9. März 2010 zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht öffentlichen Bereich Rechnung trägt, wird im Innenministerium erarbeitet werden.
3. Schließlich möchte ich an einem im Antrag konkret angesprochenen Beispiel darlegen, wie sich die Landesregierung über den Bundesrat schon lange über die Landesgrenzen hinaus für den Datenschutz einsetzt. Dies betrifft den Fall der Veröffentlichung georeferenzierter Bilddaten im Internet. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss zur Drucksache 259/10 vom 9. Juli 2010 dem Bundestag einen Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes unterbreitet, der die georeferenzierte großräumige Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann regelt. Thüringen hat diesen Gesetzentwurf nicht nur unterstützt, sondern war Mitantragsteller im Justizausschuss und im Innenausschuss.