Zu Frage 1: Das Wachhalten der Erinnerung an das diktatorische Regime auf deutschem Boden und an seine Folgen, insbesondere für die NS-Opfer, ist ein außerordentlich wichtiger Aspekt bei der Bildung und Erziehung junger Menschen und ein zentraler Bestandteil der Erinnerungskultur.
Genehmigung zum Führen des Schulnamens „Hermann Danz“ wurde vollzogen. Die Regelschule trug bis zu ihrer Aufhebung am 31. Juli 2007 diesen Namen. Nach dem Zusammenschluss der staatlichen Regelschule „Hermann Danz“ und der staatlichen Regelschule „Am Siechenrasen“ hatte die neu gewählte Schulkonferenz die Möglichkeit, gemeinsam einen neuen Schulnamen zu finden. Aufgrund der bis 2009 andauernden Sanierungsmaßnahmen des künftigen Schulstandorts „Am Siechenrasen“ verblieb die Regelschule noch am Standort Renthofstraße. Möglicherweise entstand dadurch der Eindruck, dass trotz der vorhandenen Schule der Name aberkannt worden sei. Dies ist jedoch, wie ich eben geschildert habe, nicht der Fall. Seit 2009 befindet sich nun die aus der Grundschule Asbach und „Am Siechenrasen“ errichtete Grundschule am Standort Renthofstraße. Ein Antrag auf Namensgebung liegt hierfür nicht vor. Da Schulnamen gemäß § 13 Abs. 6 des Thüringer Schulgesetzes auf Vorschlag der Schulkonferenz vom Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt werden, ist ein Tätigwerden seitens des Ministeriums derzeit nicht angezeigt.
Ich sehe keine Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2817. Auch hier springt der Abgeordnete Blechschmidt wieder ein.
Die Gemeinden erhalten für die Gewährung von Wegerechten bei Energieversorgungsleitungen Konzessionsabgaben vom Konzessionsinhaber. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist u.a. von der Einwohnerzahl abhängig. So reduziert sich die Höhe der Konzessionsabgabe um rund 17 Prozent, wenn eine Gemeinde die Einwohnergrenze von 25.000 unterschreitet. Aufgrund der demographischen Entwicklung verlieren die meisten Thüringer Gemeinden in den nächsten Jahren Einwohner. So hat die Stadt Arnstadt zwischenzeitlich die Grenze von 25.000 Einwohnern unterschritten. Durch den Einwohnerrückgang reduzieren sich auch die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe. Die geringere Konzessionsabgabe wirkt sich jedoch nicht unmittelbar und spürbar auf die Preisgestaltung der Energieversorger aus.
2. Inwieweit hält die Landesregierung die nachgefragte einwohnerabhängige Berechnungsgrenze für die Höhe der Konzessionsabgabe auch mit Blick auf die demographische Entwicklung noch für zeitgemäß?
3. Welche Maßnahmen wären erforderlich, um die nachgefragte einwohnerabhängige Berechnungsgrenze für die Höhe der Konzessionsabgabe abzuändern; was will die Landesregierung in dieser Hinsicht unternehmen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
4. Welchen Einfluss haben die einwohnerabhängigen unterschiedlichen Höhen der Konzessionsabgaben auf die Verbraucherpreise bei Strom und Gas und inwieweit sind die Energieversorger verpflichtet, diese unterschiedlichen Höhen der Konzessionsabgaben bei der Berechnung der Verbraucherpreise zwingend zu berücksichtigen?
Danke, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel, vorgetragen von Herrn Abgeordneten Blechschmidt, für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgabe ist in § 2 der Bundesverordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas, der sogenannten Konzessionsabgabenverordnung, geregelt. Danach ist die Konzessionsabgabe unter anderem höhengestaffelt nach Gemeinden, und zwar wie folgt: bis 25.000 Einwohner, bis 100.000 Einwohner, bis 500.000 Einwohner sowie über 500.000 Einwohner. Das heißt, in größeren Gemeinden darf eine höhere Konzessionsabgabe vereinbart werden als in kleineren. Insofern gibt es nicht nur eine Berechnungsgrenze für Gemeinden bis 25.000 Einwohner, sondern die Staffelung, wie ich eben gesagt habe. Die Staffelung nach Gemeindegrößenklassen stellt eine Differenzierung dar und spiegelt den unterschiedlichen Wert der Wegerechte und Ertragskraft wider. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Energieversorgungsunternehmen in größeren Gemeinden höhere Erträge erzielen könnten bzw. günstigere Preise anbieten können, weil dort wegen kurzer Leitungswege und einer hohen Abnahmedichte die spezifischen Kosten geringer sind. Die Staffelung dient also, so die Bundesverordnung in ihrer Begründung, einem Ausgleich
für unterschiedliche Versorgungsstrukturen und soll die Preise in kleinen und großen Versorgungsgebieten angleichen.
Zu Frage 2: Die einwohnerabhängige Bemessungsgrenze dient der Angleichung der Strompreise zwischen lukrativen und weniger lukrativen Versorgungsgebieten und ist damit geeignet, einer Benachteiligung der Bevölkerung in dünn besiedelten Gebieten vorzubeugen. Der demographische Faktor mag für den Fall eine Rolle spielen, dass eine Gemeinde von einer höheren in eine niedrigere der gestaffelten Gemeindegröße fällt und so weniger Einnahmen aus Konzessionsabgaben erzielt. Infrastrukturproblemen, die im demographischen Wandel ihre Ursache haben, sollte unserer Meinung nach durch geeignete Förderprogramme, wie z.B. Stadtentwicklungsprogramme zum Rückbau der Wohnungsbauten etc., begegnet werden. Eine Angleichung der Konzessionsabgabenansätze würde zu höheren Strompreisen führen, womit sich die Attraktivität der betroffenen Gebiete nicht erhöht, sondern weiter verschlechtert. Insgesamt wird die Staffelung von Konzessionsabgaben nach Einwohnerzahlen aus den vorher genannten Gründen durchaus für geeignet erachtet.
Zu Frage 3 möchte ich gern auf die Antwort zu Frage 2, die ich sehr ausführlich dargelegt habe, verweisen.
Zu Frage 4: Die Konzessionsabgaben werden vom Netzbetreiber zusammen mit den Netznutzungsentgelten erhoben, welche von den Regulierungsbehörden genehmigt und überwacht werden. In dem Sinne ist es auf Bundesebene die Bundesnetzagentur. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es bedingt durch die bundesweite Öffnung des Strommarktes Unternehmen nicht mehr so leicht möglich ist, überhöhte Preise zu fordern. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass es Kostenvorteile zum Beispiel aus niedrigen Konzessionsabgaben an die Verbraucher weitergibt. Im Gasmarkt ist übrigens eine analoge Entwicklung absehbar.
Ja, ich habe erst mal eine Frage: Die Stadt Arnstadt, die als Beispiel an dieser Stelle gilt, ist ja erfüllende Stadt für weitere Umlandgemeinden, wie Wipfratal und die Wachsenburggemeinde. Wenn man dort die Einwohnerzahl mitrechnet, da ja die Stadt Arnstadt Dienste leistet, sind das über 30.000. Finden Sie nicht, Herr Staatssekretär, dass es sachgerecht wäre, so eine Überlegung dort einzubeziehen in der Berechnung bei den Konzessionsabgaben?
Vielleicht sogar noch gleich die zweite Frage, die als Beispiel einer sachgerechten Veränderung dienen würde: Das Erfurter Kreuz, was sich dort befindet, hat auch entsprechende Stromabnehmer in Größenordnung von ca. 7.000, die dort anliegen. Auch da die Frage: Kann man die nicht sachgerechterweise mit einbeziehen in die Überlegung, um somit für die Stadt entsprechend höhere Konzessionsabgaben zu bekommen?
Herr Abgeordneter, es gibt sicherlich immer wieder auch Beispiele in so einer Verordnung, in dem Fall ist es eine Bundesverordnung, das haben wir ja nicht im Land gemacht, wo man sagen kann, das sind jetzt ein paar Ungerechtigkeiten. Was ich hier aufzeigen wollte, war, dass es durchaus Sinn macht, hier eine Unterscheidung zwischen großstädtischem Raum und ländlichem Raum zum Wohle übrigens der Endnutzer zu machen, was die preisliche Situation anbelangt. Es gibt immer wieder Ausnahmesituationen oder Besonderheiten, die man da durchaus mit in Betracht ziehen könnte. Wenn es darum geht, dass jemand - eine Stadt oder eine Gemeinde - unter eine gewisse Größenordnung fällt und aufgrund der demographischen Entwicklung einen Nachteil erreichen könnte, dann ist unsere Auffassung, könnte man solche Ungerechtigkeiten abfedern über Förderprogramme. Das wäre unser Ansatz.
Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hennig von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2820.
An verschiedenen Stellen wurde in den letzten Jahren eine Novellierung des aktuellen Thüringer Hochschulgesetzes in Aussicht gestellt. Tatsächlich deutet vieles darauf hin, dass eine Reform der Thüringer Hochschulstrukturen in der derzeitigen Form manches Problem lösen könnte, das den Betrieb der Hochschulen belastet.
1. Wie bewertet die Landesregierung den Reformbedarf der Thüringer Hochschullandschaft, so wie sie im Thüringer Hochschulgesetz verfasst ist?
2. Hat die Landesregierung die Absicht, noch in dieser Legislatur die Novellierung des Thüringer Hochschulgesetzes anzugehen?
3. Ist der Landesregierung bekannt, dass in einigen Fachbereichen von Universitäten und Fachhochschulen 2011 deutlich weniger als 50 Prozent der Mittel des Jahres 2010 zur Verfügung stehen, um den Lehrbetrieb technisch und personell abzusichern und selbst die oftmals praktizierten Interimslösungen fortzusetzen?
4. Wie will die Landesregierung sichern, dass die Thüringer Hochschulen bei möglichem weiteren Zustrom von Studierenden leistungsfähig und attraktiv bleiben?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, diesmal Herr Staatssekretär Prof. Deufel.
Herr Präsident, werte Abgeordnete des Thüringer Landtags, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hennig beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Thüringen verfügt mit vier Universitäten, einer Musikhochschule und vier Fachhochschulen über eine leistungsfähige Hochschullandschaft. Mit derzeit mehr als 300 Studiengängen bieten die Thüringer Hochschulen ein breit gefächertes Studienangebot. Vor diesem Hintergrund besteht für die Landesregierung derzeit keine Veranlassung, an der in § 1 des Landeshochschulgesetzes beschriebenen Hochschullandschaft Veränderungen vorzunehmen.
Zu Frage 2: Die Landesregierung hat zu Beginn der laufenden Legislatur mit dem Ersten Thüringer Hochschulgipfel einen Dialogprozess unter Einbeziehung aller in und an den Hochschulen mitwirkenden Personen und Akteure eingesetzt. Ziel dieses noch nicht abgeschlossenen Dialogs ist es, die bestehenden Rahmenbedingungen und damit auch das Thüringer Hochschulgesetz einer konstruktiven Evaluation zu unterziehen. Als Zwischenergebnis der bislang vorliegenden Äußerungen und des sich abzeichnenden Meinungsbildes ist festzustellen, dass derzeit kein grundlegender Handlungsbedarf im Hinblick auf eine umfassende Novellierung des Thüringer Hochschulgesetzes von den Teilnehmern dieses Dialogs gesehen wird. Nach Abschluss der Erörterungen und Diskussionen in den Dialogforen wird in der ersten Hälfte des kommenden Jahres zu entscheiden sein, ob und - wenn ja - in welchen Bereichen mit der Erarbeitung eines Änderungsgesetzes zum Thüringer Hochschulgesetz begonnen werden soll.
Zu Frage 3: Die Landesregierung hat per se keinen direkten Einfluss auf die Mittelverteilung innerhalb der einzelnen Hochschulen. Diese obliegt nach Maßgabe des Thüringer Hochschulgesetzes und
den Festlegungen in den Grundordnungen der Hochschulen den Organen der jeweiligen Hochschulen. Vor dem Hintergrund, dass den Hochschulen im Jahr 2011 insgesamt nur 1,9 Prozent weniger an Landesmitteln und Hochschulpakt2020-Mitteln zur Verfügung stehen als im Jahr 2010, ist die in der Frage enthaltene Aussage für die Landesregierung nicht nachvollziehbar und kann auch nicht überprüft werden.
Zu Frage 4: Auch unter Bezugnahme auf die Antworten der Landesregierung zu verschiedenen Kleinen Anfragen zum Thema Rahmenvereinbarung III und Hochschulentwicklungsplanung antworte ich Ihnen auf diese Frage wie folgt: Die die Landesregierung bildenden Parteien haben in der Koalitionsvereinbarung unter anderem vereinbart, dass die Rahmenvereinbarung zwischen dem Land und den Hochschulen nach dem Jahr 2011 fortgeschrieben wird mit dem Ziel, die mit der derzeitigen Rahmenvereinbarung erreichte finanzielle Ausstattung der Hochschulen auf dem jetzigen Niveau und unter gleichen Bedingungen und Leistungen mindestens zu verstetigen. Mit dieser angestrebten Finanzausstattung der Hochschulen strebt die Landesregierung auch die Weiterentwicklung eines attraktiven, ausgewogenen und aufeinander abgestimmten Studienangebots sowie die Sicherung der guten sowie attraktiven Studienbedingungen und somit der Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung an.
Ich hätte sogar gleich zwei Nachfragen. Die Erste: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Sie wissen noch nicht, ob Sie das Hochschulgesetz novellieren oder nicht?
Noch mal: Dialogprozesse - und das ist uns sehr wichtig, dass wir diesen Prozess in der Kultur des Dialogs führen, wie wir ihn begonnen haben zeichnen sich dadurch aus, dass man am Anfang nicht weiß, was man am Ende miteinander als Ergebnis hat. Als Zwischenergebnis ist es so, dass alle Beteiligten bisher die Notwendigkeit zu großen, grundlegenden Änderungen nicht sehen. Was ich für durchaus im Bereich des Möglichen halte, ist, dass es in Einzelfragen Korrekturbedarf gibt, den wir miteinander ermitteln. Ich hatte Ihnen gesagt, bis Mitte nächsten Jahres werden wir ziemlich genau wissen, ob - ich würde mal eher vermuten, dass - und - wenn ja - in welchem Umfang wir solche Änderungen vorsehen.
Ich bin gespannt. Meine zweite Frage: Sie sagen, Sie wollen die Rahmenvereinbarung III auf dem jetzigen Niveau fortschreiben, heißt das vor oder nach Ziehen der Notfallklausel?
Es ist das Wesen der Notfallklausel - das hat der Minister und das hatten wir auch seinerzeit betont, als wir gezwungen waren, die Landesregierung, sie für den Haushalt 2011 zu ziehen -, dass sie eine einmalige Abweichung von der Vereinbarung darstellt. Sie wissen, dass die Rahmenvereinbarung die Rückkehr zu den vertragsgemäßen Bedingungen vorsieht, wenn die Haushaltslage es wieder gestattet. Das muss ich grundsätzlich so sagen. Daraus ergibt sich logischerweise, dass wir in unseren Plänen zur Fortschreibung der Rahmenvereinbarung selbstverständlich anstreben, den Stand der regulären Rahmenvereinbarung II als Ausgangspunkt zu nehmen.
Ich sehe keinen weiteren Nachfragebedarf. Das ist so. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 2868.