Kommunikations- und Argumentationsdefizite im Gesetzgebungsverfahren Nationales Naturmonument „Grünes Band Thüringen“
Im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausweisung des Grünen Bandes Thüringen als Nationales Naturmonument setzten betroffene Interessenverbände den Fragesteller in Kenntnis über Kommunikations- und Argumentationsdefizite vor der Einreichung des Gesetzentwurfs in den Landtag.
1. Ist es zutreffend, dass das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz einem oder mehreren anzuhörenden Verbänden oder Bürgern trotz deren Anfrage im Rahmen des Beteiligungsverfahrens bei der Landesregierung, des Umweltinformationsgesetzes und/oder des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes den Zugang zu Unterlagen zum Hintergrund und Ausweisungsprozess des Nationalen Naturmonuments verweigert oder verzögert hat und wie begründen Sie dieses Handeln?
2. Ist es zutreffend, dass das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz für eine Ausweisung des Grünen Bandes Thüringen als Nationales Naturmonument über keine stichhaltige Begründung mit Bezug auf die Erfüllung der Unterschutzstellungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere dem Kriterienkomplex herausragende Bedeutung „wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit“ verfügt, insbesondere auch angesichts des ausführlichen Endberichts des Instituts für Naturschutz und
Naturschutzrecht Tübingen zu Nationalen Naturmonumenten vom Januar 2014 sowie der Abhandlung von Füßer und Nowak zu den Rechtsproblemen bei der Unterschutzstellung des Grünen Bandes Thüringen, die jeweils zu dem Ergebnis kommen, dass die Ausweisungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, und wenn nein, wie wird der Kriterienkomplex aus Sicht der Landesregierung erfüllt?
3. Ist es ferner zutreffend, dass sich das Bundesumweltministerium mit welcher Argumentation geweigert hat, eine Feststellung des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz, dass Seltenheit und vor allem Eigenart nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz hinreichend belegt sind, mitzutragen?
4. Mit welchen rechtlichen Schritten durch betroffene Bürger, Kommunen oder Verfassungsorgane ist möglicherweise zu rechnen und wie beabsichtigt die Landesregierung, diese Risiken abzusichern?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz. Herr Staatssekretär Möller, bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Krumpe, Ihre Anfrage beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Ich will gleich vorweg sagen, der Titel Ihrer Frage, ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen, ist natürlich mehr eine Überschrift für eine Aktuelle Stunde oder so was. Insofern kann ich es auch nicht ganz kurz machen, tut mir leid. Ich versuche es so kurz wie möglich.
Zu Frage 1: Nein, es ist nicht zutreffend. Anfragen von Bürgern und Verbänden werden zügig und sobald wie möglich beantwortet.
Zu Frage 2: Auch das ist nicht zutreffend. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass sich der Gesetzentwurf in dem vom Bundesnaturschutzgesetz gegebenen Rahmen bewegt. Die im Bundesnaturschutzgesetz geforderten Voraussetzungen für die Ausweisung als Nationales Naturmonument sind erfüllt. Ich verweise hier unter anderem auf die Drucksache 6/4464, insbesondere auf die Begründung ab Seite 23. Die von Füßer/Nowak in ihrem Beitrag „Rechtsprobleme bei der Unterschutzstellung des Grünen Bandes Thüringen“ behandelten Rechtsfragen sind Ausdruck einer juristischen Meinung. Diese juristische Meinung haben bisher nur Füßer und Nowak so vertreten; sie wird auch von der Landesregierung nicht geteilt. Rechtlich verbindlich sind lediglich rechtliche Auslegungen, die durch Gerichtsurteil getroffen werden.
Durch die Kollisionsregelung in § 4 des Gesetzentwurfs ist eindeutig klargestellt, dass mit dem Gesetzesvorhaben nicht beabsichtigt ist, eine umfassende Berücksichtigung denkmalfachlicher oder denkmalrechtlicher Belange regeln zu wollen. Ein rechtlich zulässiger Überschneidungsbereich, den Füßer und Nowak in ihrer Abhandlung selbst einräumen, entsteht nur dort, wo der Denkmalschutz von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, etwa um gegebenenfalls vom Denkmalschutzrecht nicht erfasste Teile der ehemaligen Grenzanlagen – zum Beispiel den Kolonnenweg – oder erinnerungskulturelle Elemente vor Verlust zu schützen oder Letztere zu entwickeln. Daneben steht gleichberechtigter Naturschutz als Gesetzeszweck, flächenmäßig nimmt er natürlich mehr Raum ein.
Das Bundesamt für Naturschutz teilt nicht die in Frage 2 genannte gutachterliche Bewertung im Endbericht des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen und hat dies in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium auch gegenüber dem Land Thüringen betont. Ich verweise hier unter anderem auf das Ergebnisprotokoll der 36. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz am 6. Dezember 2017 einer mündlichen Anhörung.
Im Zusammenhang mit der oben genannten gutachterlichen Einschätzung weist das Bundesamt für Naturschutz auf seiner Homepage ferner darauf hin – und ich darf zitieren –, „dass es praktisch keine Schutzgebiete oder FFH-Gebiete in Deutschland gibt, die nicht auch Flächen beinhalten, die nicht von wertvollen Biotoptypen eingenommen werden. Auch ist es in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland nicht ungewöhnlich, dass durch Schutzgebiete öffentliche Verkehrstrassen verlaufen. Bestehende Lücken im Grünen Band sind nach der Wende entstanden und als Gefährdung des Grünen Bandes zu werten. Entsprechend ist das Vorhandensein von Lücken eher als ein Beleg für die Schutzbedürftigkeit zu werten, eine weitere Voraussetzung für die Ausweisung von Schutzgebieten.
Das [Bundesamt für Naturschutz] bewertet die geplante Ausweisung des Grünen Bandes in Thüringen als [einem nationalen Naturmonument] angemessen. Damit wird erstmals auf einer Länge von 763 [Kilometern] ein zusammenhängender Abschnitt des Grünen Bandes Deutschland einheitlich geschützt. Durch die Kategorie [Nationales Naturmonument] wird die nationale Bedeutung dieser einzigen wirklichen nationalen Biotopverbundachse sowie der Symbolik der ehemaligen Trennlinie zweier geostrategischer Machtblöcke (Stichwort: Ei- serner Vorhang) herausgehoben.“ Aus der Sicht des Bundesamts für Naturschutz ist die Ausweisung „darüber hinaus ein wichtiges Instrument zur dauerhaften Absicherung der vom Bund an das Land Thüringen übertragenen [Flächen des Natio
nalen Naturerbes] am Grünen Band.“ Wir kommen hier also einer Verpflichtung zur nachhaltigen Sicherung nach, die wir mit der Übernahme dieser Flächen am Grünen Band auch gleichzeitig übernommen haben.
Zu Frage 3: Auch dies ist nicht zutreffend. Ich verweise hier auf die Antwort zu Frage 2. Das Bundesamt für Naturschutz äußerte im Rahmen der Anhörung ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf den gesetzlichen Vorgaben in § 24 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz entspricht und die verschiedenen Säulen des Bundesnaturschutzgesetzes im Gesetzentwurf treffend abgebildet seien.
Und zu Frage 4: Das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat umfangreiche Abstimmungen durchgeführt zunächst mal regierungsintern mit der Staatskanzlei als dem für Denkmalschutz und für die Erinnerungskultur zuständigen Geschäftsbereich, natürlich auch mit den übrigen fachlich betroffenen Ministerien, mit den betroffenen Bundesministerien sowie den kommunalen Spitzenverbänden und Fachverbänden. Der Gesetzentwurf wurde außerdem durch das Justizministerium auf seine Rechtsförmigkeit geprüft.
Seitens der Landesregierung ist zu konstatieren, dieser Gesetzentwurf steht aus Sicht der Landesregierung mit Bundes- und Landesrecht im Einklang und wir rechnen zunächst einmal nicht mit rechtlichen Schritten.
Herzlichen Dank für die Beantwortung, Herr Staatssekretär Möller. Ich hätte eine Nachfrage: Ist es zutreffend, dass die Unterschutzstellung eines sogenannten Entwicklungsnaturmonuments, in welchem die Lücken bei Ausweisung noch nicht geschlossen sind, aus Sicht des BMU und BfN so nicht möglich ist und wenn nein, wie begründen Sie Ihre Auffassung?
Die Ausweisung eines Entwicklungs-Nationalen Naturmonuments ist meines Erachtens überhaupt nicht vorgesehen, weder im Bundesrecht noch im Landesrecht. Insofern geht es nicht darum, ein Entwicklungs-Nationales-Naturmonument auszuweisen, sondern ein richtiges Nationales Naturmonument. Dass ein solches Nationales Naturmonument auch aus Sicht des Bundes durchaus Lücken aufweisen kann und dass diese Lücken eher die Not
Ich hätte noch eine weitere Frage. Da BMU und Ihr Ministerium auf einer Linie sind, können Sie den Abgeordneten, die sich mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausweisung des Grünen Bandes als Nationales Naturmonument befassen, die Einvernehmenserklärung einschließlich des damit zusammenhängenden Schriftverkehrs zwischen BMU, BfN und TMUEN zur Verfügung stellen?
Danke schön. Dann kommen wir damit nun zur Frage des Abgeordneten Gruhner aus der CDU-Fraktion in Drucksache 6/5587.
Die Brücke über den Bleilochstausee in SaalburgEbersdorf wird derzeit durch das Straßenbauamt Ostthüringen saniert. Diese zweifellos notwendige Instandsetzung der Brücke ist eine enorme Belastung der gesamten Region, einerseits für Einwohner, die große Umwege fahren müssen, und für Unternehmen, vor allem aus dem touristischen Bereich, denen Kundschaft ausbleibt. Der erste Termin zur Neueröffnung war der 16. Dezember 2017, dieser wurde auf den 1. Mai 2018 verschoben, da im Bereich der sogenannten Untergurtbleche ein nicht zu erwartender höherer Verschleiß festgestellt wurde. Nun ist aus Medienberichten mit Verweis auf eine Aussage des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zu entnehmen, dass sich der Termin für die Eröffnung noch einmal verschiebt.
1. Welche Gründe, die nicht schon bei der ersten Verschiebung des Eröffnungstermins bekannt waren, haben wie zu einer weiteren Verzögerung der Baumaßnahme geführt?
3. Welche Termine sind für die einspurige Brückeneröffnung sowie für die komplette Freigabe jeweils vorgesehen?
4. Findet eine offizielle Eröffnung bei der einspurigen Freigabe unter der Beteiligung des Ministerpräsidenten statt und wenn ja, inwiefern wird der tatsächlich mögliche Eröffnungstermin durch diesen symbolischen Akt nach hinten verschoben?
Vielen Dank. Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, in persona die Sozialstaatssekretärin. Frau Feierabend, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrter Herr Gruhner, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gruhner beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Die Antwort zu Frage 1: Die Verschiebung des Eröffnungstermins war erforderlich, weil erst durch die Freilegung von Brückenteilen festgestellt werden konnte, dass aufgrund starker Rostentwicklung auch eine Instandsetzung aller Lagerfußpunkte erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wurde Frühjahr 2018 als möglicher Eröffnungstermin genannt. Eine genauere Festlegung konnte nicht getroffen werden, da die Durchführung der noch erforderlichen Arbeiten stark wetterabhängig ist. Beim Ortstermin am 22. Januar 2018 wurde im Beisein des Ministerpräsidenten als möglicher Eröffnungstermin Anfang Mai genannt. Mitte April legte sich das zuständige Straßenbauamt auf den 8. Mai als Termin für die einspurige Freigabe der Brücke fest.
Die Antwort zu Frage 2: Zu den ursprünglich für die Instandsetzung der Brücke geplanten 7 Millionen Euro werden weitere Aufwendungen im Wert von etwa 950.000 Euro hinzukommen. Wo es möglich ist, wird im Mehrschichtsystem oder an Wochenenden gearbeitet. Auch der mit erheblichen Mehraufwendungen wie Beheizung verbundene Betrieb der Baustelle im Winter diente der Verkürzung der Gesamtbauzeit.
Die Antwort zu Frage 3: Vom 8. Mai 2018 an soll die Brücke einspurig mit Ampelregelung befahrbar sein. Ein genauerer Endtermin kann derzeit noch nicht zuverlässig benannt werden. Er soll im Frühjahr 2019 liegen.
Die Antwort zu Frage 4: Die Freigabe der einspurigen Verkehrsführung am 8. Mai 2018 wird im Beisein des Ministerpräsidenten erfolgen. Eine Terminverschiebung erfolgte hierdurch nicht.
Herzlichen Dank. Jetzt weiß ich nicht, inwiefern Sie die dann tatsächlich beantworten können, aber es geht mir eher um eine Bewertung. Sie haben ausgeführt, dass das Straßenbauamt Ostthüringen sich Mitte April festgelegt hat, den Eröffnungstermin auf den 8. Mai zu legen, und Sie hatten auch berichtet, dass bereits am 22. Januar bei einem Vor-Ort-Termin, wo ich selbst auch mit anwesend war, Ende April genannt wurde. Würden Sie mit mir da übereinstimmen, dass es insbesondere für die betroffenen Gastronomen vor Ort durchaus etwas spät ist, wenn erst Mitte April dann noch einmal ein neuer Termin für die Verschiebung fixiert wird? Das hätte man ja möglicherweise auch eher machen können. Ich meine, wir reden darüber, dass 14 Tage von dem bisher avisierten Termin vorher dann gesagt wurde, dass es doch eine Woche später ist. Man muss einfach zum Hintergrund wissen, dass für die Gastronomen dieses lange Erster-Mai-Wochenende außerordentlich wichtig ist für den Umsatz. Insofern war die Kommunikation hier etwas spät und ich frage, ob Sie darin mit mir übereinstimmen.