Stefan Möller
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Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Anfrage des Abgeordneten Dr. König beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Grund für das Hochwasserereignis in Rustenfelde im Jahr 2015 war ein Starkregenereignis, welches zu enormen Abflüssen auf Feldern, Wegen und Straßen und letztlich zu sehr hohen Abflüssen im Gewässer führte, die dann hohe Schäden verursacht haben. Nach Kenntnis der Landesregierung handelte es sich um ein extrem seltenes Ereignis mit einem statistischen Wiederkehrintervall von etwa 1.000 Jahren. Solche Starkregenereignisse lassen sich weder zeitlich voraussagen noch auf
bestimmte Regionen sicher eingrenzen. Eine Klassifizierung von Ortschaften und Gewässern im Hinblick auf die Häufung von Starkregenereignissen ist derzeit nicht möglich. Hochwasserschutzanlagen, und da müssen wir wirklich unterscheiden zwischen Starkregenereignissen und Hochwasser, werden in der Regel auf ein hundertjähriges Ereignis bemessen, also auf ein Ereignis, was ein statistisches Wiederkehrintervall von hundert Jahren hat.
Zu Frage 2: Bereits in den Jahren 2014 bis 2017 wurden von der Verwaltungsgemeinschaft Hanstein-Rusteberg Renaturierungsmaßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie am Rustebach und am Steinsbach durchgeführt. Die Vorhaben wurden vom Freistaat Thüringen mit 70 Prozent anteilig gefördert. Dabei konzentriert sich die Maßnahme am Rustebach auf das Gewässer unterhalb der Ortslage Rustenfelde. Mit den durchgeführten Maßnahmen konnten jedoch bereits durch Aufhebung von Rückstaubereichen positive Hochwasserschutzwirkungen für Rustenfelde erreicht werden. Zudem wurde durch die Gemeinde im Jahr 2017 eine Förderanfrage zur Erstellung eines Hochwasserschutzkonzepts bei der Thüringer Aufbaubank eingereicht und dort auch positiv beschieden. Die Gemeinde Rustenfelde zog jedoch ihren Antrag zurück und erstellte das Konzept vollständig aus eigenen Mitteln. Für das Jahr 2019 lag eine Förderanfrage zur Teilrenaturierung des innerörtlichen Bereichs vor. Damit kann durch Profilaufweitung die Hochwassersituation innerorts verbessert werden. Diese Förderanfrage wurde als sogenannter Nachrücker in die Förderliste 2019 aufgenommen. Von der Gemeinde Rustenfelde wurden für das Jahr 2020 drei weitere Vorhaben aus dem Hochwasserschutzkonzept im Umfang von 3,7 Millionen Euro zur Förderung angefragt. Die Bewertung der Förderanfragen und die Aufstellung der Förderliste 2020 sind noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage 3: Aufgrund des Umfangs der Maßnahme im Hochwasserschutzkonzept war nach vorliegenden Informationen seitens der Gemeinde Rustenfelde stets geplant, die Maßnahmen in Etappen umzusetzen. Dies ist mit den vorliegenden Anträgen und Anfragen auch gegeben. Darüber hinaus sind dem Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz keine weiteren Ursachen bekannt.
Zu Frage 4: Hochwasserschutz ist eine freiwillige Aufgabe von Land und Kommunen. Das Land sieht sich dabei in der Verantwortung, die hochwasserbedingten Schäden oder überhaupt den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung durchzuführen. Seitens der Kommunen erfolgt dies an Gewässern zweiter Ordnung. Das Land unterstützt die Kommunen dabei mit Fördermitteln nach Maßgabe
des Haushalts. Mit Verweis auf meine Antwort zu den Fragen 2 und 3 liegt die Hoheit bei der Umsetzung der Maßnahmen ganz eindeutig bei der Gemeinde Rustenfelde.
Vielen Dank.
Was das Thema „Sonderfall“ betrifft, muss man sagen, fast jede Gemeinde ist ein Sonderfall, weil natürlich die Situation jeder Gemeinde anders ist. Wie gesagt, die Förderanfrage für 2019 ist in der Nachrückerliste. Da kann ich Ihnen auch noch mal zuarbeiten, an welcher Position sie da sozusagen sind, ob das noch in diesem Jahr zum Tragen kommt. Für 2020 sind die Förderanfragen noch nicht alle vollständig bewertet. Also insofern kann ich nichts dazu sagen. Aber wir bekennen uns natürlich dazu, dass wir die Gemeinden da nicht alleinlassen bei dem Thema „Hochwasserschutz“, sondern die Dinge fördern. Das haben wir auch bei den Maßnahmen zur Wasserrahmenrichtlinie gemacht und das machen wir erst recht beim Hochwasserschutz. Das ist unser gemeinsames Anliegen und daran arbeiten wir auch gemeinsam.
Da will ich Ihnen jetzt auch nichts Falsches sagen, aber da sie in einem Überschwemmungsgebiet liegen, gehe ich mal davon aus, ist es der höhere Fördersatz, aber das lasse ich Ihnen noch zukommen. Das habe ich jetzt nicht im Kopf. Es gibt also zwei Fördersätze und ich vermute, sie haben den höheren. Aber ich lasse Ihnen das zukommen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich finde, das, was man aus dieser Debatte lernen kann, ist,
glaube ich, in erster Linie, dass die Landesregierung fünf Jahre super gearbeitet hat.
Wenn Sie keine anderen Probleme sehen, als jetzt den Wolf als Popanz aufzubauen, dann zeigt das nur, dass nichts anderes da ist, an dem Sie sich sozusagen abarbeiten können. Insofern stelle ich fest: Die Landesregierung hat fünf Jahre super gearbeitet.
Die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland und damit auch nach Thüringen ist das Ergebnis eines natürlichen Ausbreitungsprozesses. Das will ich zunächst am Anfang mal feststellen, weil es da auch immer mal wieder andere Mutmaßungen und Verschwörungstheorien gibt. Und dann – das ist hier schon einige Male gesagt worden – nehmen nationale und internationale Regelungen Deutschland zum Schutz dieser Art in die Pflicht. Niemand, auch nicht ein CDU-Umweltminister oder irgendjemand anderes, könnte gegen diese Regelungen verstoßen, wenn er sich nicht außerhalb des Gesetzes stellen will. Der Wolf ist unter anderem in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie gelistet, der Anhang IV fordert ein strenges Schutzregime für den Wolf und das Bundesnaturschutzgesetz setzt diese international verbindlichen Verpflichtungen in deutsches Recht um.
Nach § 7 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist der Wolf eine streng geschützte Art. Wenn man sich das klar macht, dann wird auch klar, welche Handlungsmöglichkeiten eine Landesregierung hat. Und wir haben gehandelt, das wissen Sie auch, wir haben Ihnen das alles immer wieder auch im Ausschuss mitgeteilt. Wir haben sehr frühzeitig den Managementplan und die Förderrichtlinie Wolf/ Luchs auf den Weg gebracht und haben damit Sorge dafür getragen, dass sich die Menschen in Thüringen wegen des Wolfs keine Sorgen machen müssen. Und auch den Schäfern wurden die entsprechenden Instrumente zur Verfügung gestellt – darauf komme ich nachher noch mal ein bisschen ausführlicher zu sprechen.
Seit der Wiederbesiedlung Deutschlands durch Wölfe gab es keinen einzigen Fall, in dem Wölfe Menschen angegriffen haben. Alles andere sind tatsächlich Märchen, die Sie hier erzählen.
Wenn es doch mal dazu kommen sollte, dass sich ein Wolf aggressiv gegenüber Menschen verhält,
dann werden und dann müssen diese verhaltensauffälligen Tiere im Rahmen behördlicher Maßnahmen entnommen bzw. getötet werden. Die Sicherheit der Menschen hat stets oberste Priorität, das gilt für uns genauso wie für Sie. Das ist doch ganz klar: Wenn sich ein Wolf aggressiv gegenüber Menschen verhält, dann muss er entnommen werden. Hier sind alle erforderlichen Handlungsmöglichkeiten gegeben, um unverzüglich tätig zu werden.
Jetzt noch mal ein Wort zu den Weidetierhaltern: Die Weidetierhalterinnen und Weidetierhalter tragen mit ihrer Arbeit ganz wesentlich zum Natur-, Arten- und Hochwasserschutz in Thüringen und bundesweit bei. Sie sind für uns ganz bedeutende Partner im Umwelt- und Naturschutz und wir fördern mit der schon benannten Förderrichtlinie Wolf/Luchs investive Präventionsmaßnahmen für den optimalen Wolfsschutz. Herdenschutzhunde und -zäune für schafhaltende Betriebe werden damit zu 100 Prozent gefördert, und das machen wir thüringenweit. Das ist bundesweit einmalig, dass ein Bundesland wirklich auf der gesamten Fläche des Bundeslands zu 100 Prozent diese Schutzmaßnahmen – also Hunde und Zäune – fördert.
Die Förderung von Präventionsmaßnahmen bei Pferden und Rindern erfolgt im Einzelfall. Wenn amtlich bestätigte Wolfsrisse vorliegen, werden alle direkten und indirekten Kosten zu 100 Prozent entschädigt. Auch damit sind wir in Deutschland Spitzenreiter. Die Förderrichtlinie wurde im August dieses Jahres von der EU notifiziert und damit entfallen auch die bisherigen Förderhöchstbeträge von 20.000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Betrieb, also die sogenannte De-minimis-Regel. Alle direkten und indirekten Kosten, die mit bestätigten Wolfsrissen zusammenhängen, werden zu 100 Prozent entschädigt. Und wir haben zusätzlich eine Schaf-Ziegen-Prämie eingeführt. Damit stehen den Schäferinnen und Schäfern jährlich noch mal 1,5 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung. Und diese Schaf-Ziegen-Prämie hat mittlerweile einige Nachahmer gefunden; auch auf Bundesebene wird diskutiert, das einzuführen. Auch da waren wir Vorreiter. Also alles, was Sie hier an Popanz aufbauen, die Landesregierung hätte nicht gehandelt, ist mit Verlaub gesagt Unfug.
Sie erzählen den Leuten Unfug. Sie werfen Nebelkerzen. Wir haben gehandelt in den Bereichen, wo wir handeln konnten, für die Weidetierhalterinnen, Weidetierhalter und für den Herdenschutz, für Prä
ventionsmaßnahmen und auch, was die Entschädigung betrifft.
Ich will noch zu ein, zwei Sachen, die Sie da in Ihrem Antrag aufgezählt haben, im Detail was sagen. Wenn es darum geht, den Wolf aus den Anhängen II und IV herauszunehmen, dann ist das zunächst mal eine Sache, die der Bund machen muss. Das wissen Sie auch. Die Kommunikation gegenüber der Kommission wird durch den Bund geführt und nicht durch das Land. Und Sie wissen auch – und deswegen ist es auch unredlich, was Sie hier tun –, dass die EU-Kommission im Hinblick auf eine geänderte Einordnung des Wolfs innerhalb der Anhänge der FFH-Richtlinie schon des Öfteren gegenüber Deutschland deutlich gemacht hat, dass die Rechtstexte und die Anhänge der FFH-Richtlinie zweckmäßig und zielgerichtet sind und daher nicht geändert werden. Es ist gar nicht in unserem Ermessen, da irgendwas zu tun. Es ist Sache der Bundesregierung – die wird bekanntermaßen immer noch von der CDU geführt –, hier was zu tun, wenn da was getan werden soll. Aber die EU-Kommission wird da nichts tun, das hat sie mehrfach geäußert. Deswegen ist es nicht redlich, hier zu behaupten, die Landesregierung müsste mal dafür sorgen, dass der Wolf aus den Anhängen II und IV rauskommt.
Auch noch mal einen Satz zum Jagdrecht: Die Forderung immer wieder, den Wolf ins Jagdrecht aufzunehmen, wird nicht besser dadurch, dass man sie oft erhebt. Also zum einen kann man nach Sachsen schauen, in Sachsen ist der Wolf im Jagdrecht. Und dann beantworten Sie mir mal die Frage, ob in Sachsen dadurch ein Wolf mehr oder weniger ist. Nein, es hat überhaupt keinen Einfluss darauf. Es ist eine Sache, die sehr viel mit den ideologischen Scheuklappen zu tun hat, die Sie beschworen haben. Das ist vielleicht romantische TrophäenLiebhaberei, die da eine Rolle spielt, aber es hat überhaupt keinen Einfluss auf das Management des Wolfs. Im Gegenteil, es würde alles viel schwieriger. Wenn ein Wolf entnommen werden müsste, bräuchten Sie sozusagen von der Jagdbehörde und von der Naturschutzbehörde die Genehmigung. Es würde alles viel komplizierter machen. Insofern ist es auch nicht redlich, immer wieder zu sagen: Wenn der Wolf im Jagdrecht wäre, wäre alles viel einfacher.
Und zum Schluss noch zu Ihrer Forderung, wir sollten doch endlich mal eine Wolfsverordnung auf den Weg bringen. Mal abgesehen davon, dass wir da schon einiges in der Schublade haben, ist es natür
lich klar, dass diese Wolfsverordnung, wenn man sie dann auf den Weg bringen will, nur die bestehenden Regelungen des § 45 Bundesnaturschutzgesetz ausfüllen kann, aber natürlich keine neuen Regelungen treffen kann. Gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes und der sich daraus möglicherweise ergebenden Änderung ist das Auf-den-WegBringen einer Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt wenig sinnvoll. Sie sollten vielleicht mal dafür sorgen, dass Sie im Bund Ihre Hausaufgaben machen, bevor Sie uns hier in Thüringen zu landesrechtlichen Regelungen auffordern. Wir haben da zugestimmt, dass das Bundesnaturschutzgesetz im Bundesrat geändert wird. Insofern ist der Bund jetzt erst mal an der Reihe und nicht Thüringen. Dort sind die Dinge zu regeln und nicht hier bei uns.
Also vielen Dank und versuchen Sie es mal mit anderen Sachen als mit dem Wolf.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Gestatten Sie mir zunächst mal ein paar Vorbemerkungen. Nach einer landläufigen Definition ist ein Teich ein künstlich angelegtes kleines Stillgewässer, meist mit einem Zufluss und/oder Ablauf. In der Regel wird ein fließendes Gewässer, Bach oder Wassergraben gestaut und durch Ausbildung eines Erdbeckens ein Stauvolumen geschaffen. Sofern es sich bei dem Teich nach der obigen Definition um ein Bauwerk handelt, gelten die üblichen bautechnischen Anforderungen an das Dammbauwerk, die Absperreinrichtungen usw. Wie bei jedem anderen Bauwerk geht es hierbei um die Standfestigkeit der Anlage und darum, dass von ihr keine Gefahr für die Benutzer oder für die Umgebung ausgeht. § 24 Thüringer Wassergesetz schreibt hierzu explizit vor: Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Und dieses „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ ist ein bisschen ein Schlüsselbegriff. Darunter versteht man technische Regeln oder Verfahrensweisen, die in der Praxis allgemein bekannt sind, sich aufgrund der damit gemachten Erfahrungen bewährt haben. Sofern einschlägige und aktuelle technische Regeln bzw. DIN-Normen vorliegen, sind das wichtige Fundstellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik für einen bestimmten Bereich näher auslegen bzw. beschreiben. Einen unmittelbaren Rechtscharakter entfalten solche technischen Normen jedoch regelmäßig schon allein wegen ihres Empfehlungscharakters nicht.
Mit der „Thüringer Technische Anleitung Stauanlagen“, der sogenannten ThürTA-Stau, aus dem Jahr 2004 hat das damalige Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt die aus Sicht der obersten Wasserbehörde zu der damaligen Zeit bestehenden technischen Regelungen zusammenge
fasst und dargestellt. Ziel war gemäß den Eingangsbemerkungen dieser ThürTA-Stau, den Behörden und den Stauanlagenunternehmern die Anwendung des bestehenden Regelwerks zu erleichtern und die vorhandenen Differenzen zwischen den Regelwerken auszuräumen. Diese Zusammenstellung ist jedoch inhaltlich veraltet und aktuell zur näheren Konkretisierung der technischen Regeln nicht mehr geeignet. Die für Teiche, also kleinere Stauanlagen, geltenden technischen Regeln sind damit aus der geltenden DIN, die schon benannt worden ist, DIN 19700 Stauanlagen, und dem etwas neueren Merkblatt DWA-M 522 „Kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken“ fallkonkret abzuleiten. Diese anerkannten Regeln der Technik sind praktisch immer konkret abzuleiten und dabei geben eben DIN und DWA-Merkblatt oder andere Dinge dafür Hinweise, aber sind nicht unmittelbar geltendes Recht. Im Übrigen gilt bei allen behördlichen Entscheidungen der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zu Frage 1, wie viele Stauanlagen es gibt, die der DIN 19700 unterfallen: Zur Anzahl aller Stauanlagen in Thüringen wird keine Erhebung durchgeführt. Die Gesamtzahl der Stauanlagen, die der Stauanlagenaufsicht gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 6 Thüringer Wassergesetz durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau, Naturschutz unterliegen, beträgt derzeit 215. Ausweislich ihres Kapitels 1 „Anwendungsbereich“ gilt die DIN 19700 als technische Norm für alle Stauanlagen. Soweit die Frage auf eine rechtlich verbindliche Geltung abzielt, verweise ich noch mal auf die Vorbemerkung, also rechtlich verbindlich ist eine solche DIN nicht.
Zu Frage 2, was zu der neueren Einschätzung geführt hat: Noch mal: Mit Verweis auf die Vorbemerkung ergibt sich in rechtlicher Hinsicht keine neue Einschätzung. Soweit die Frage darauf abzielt, warum die technischen Vorgaben der ThürTA-Stau nicht mehr anwendbar sind, so hat insbesondere das Erscheinen des Merkblatts DWA-M 522 im Jahr 2015 deutlich gemacht, dass die ThürTA-Stau veraltet ist.
Zu Frage 3, ob es eine Untergrenze für Teiche gibt: Weder für Teiche noch für Stauanlagen existiert eine explizite Untergrenze. Begrenzungen finden sich lediglich im allgemeinen Gewässerbegriff nach § 1 Thüringer Wassergesetz, das heißt, ob ein Teich überhaupt ein Gewässer im Sinne des Wasserrechts ist und der Größenbegrenzung, ab der eine Stauanlage der Stauanlagenaufsicht des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau, Naturschutz unterliegt. Nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 Thüringer Wassergesetz ist dies ab einer Höhe des Absperrbauwerkes von 5 Metern oder einem Stauvolumen von
100.000 Kubikmetern der Fall. Das heißt, alles, was kleiner ist, unterliegt nicht der Stauanlagenaufsicht im TLUBN.
Zu Frage 4, wie Privateigentümer von solchen Anlagen im Hinblick auf die zu erbringenden Gutachten und weitere Unterlagen entlastet werden können: Da sind wir dran, ein Förderprogramm zu erarbeiten. Das ist geplant, aber ist noch nicht fertig. Insofern gibt es im Moment noch kein Förderprogramm, um private Eigentümer oder ehrenamtlich tätige Betreiber von solchen Stauanlagen zu bezuschussen.
Hochwasserschutz ist eine freiwillige Aufgabe der Kommunen, wenn es sich um Gewässer zweiter Ordnung handelt, also Fließgewässer zweiter Ordnung. Dafür sind die Kommunen zuständig. Es gibt aber dafür auch Fördermittel. Da können 60 bis 80 Prozent gefördert werden. Wie das jetzt hier im konkreten Fall vielleicht aussieht, müsste man dann auch konkret prüfen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Scherer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte auf wessen Anweisung die Änderung der Grundbucheintragung? –: Im Grundbuch des Amtsgerichts Sonneberg wurden Änderungen bei Grundstücken, die an einem Gewässer liegen, von Amts wegen vorgenommen. Eine untere Wasserbehörde hat keinen Antrag für solche Änderungen gestellt. Durch die Änderungen im Grundbuch wurden allerdings keine Rechtsänderungen bewirkt, insbesondere sind mit ihnen keine Eigentumsänderungen verbunden. Das Amtsgericht Sonneberg teilt dazu mit, dass lediglich Veränderungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts vorgenommen werden. Rechtsgrundlage für die Änderung ist § 53 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung. Sie ist also nicht durch das Thüringer Wassergesetz veranlasst.
Das Grundbuchamt in Sonneberg hält bei Grundstücken an Gewässern die Eintragung eines Vermerks im Bestandsverzeichnis mit Hinweis auf die Erstreckung des Eigentums des Anliegergrundstücks auf einen Teil des Grundstücks im Gewässer für inhaltlich unzulässig. Die Folge ist, dass dieser Vermerk zu löschen ist. Dadurch wird aber – wie bereits erläutert – nicht das Eigentum am Grundstück im Gewässer entzogen. Dieses wäre durch eine einfache Grundbuchberichtigung auch gar nicht möglich. Dass die Eigentümer von Grundstücken an Gewässern weiter Eigentümer auch eines entsprechenden Anteils am Grundstück im Gewässer bleiben, ergibt sich nach wie vor aus der Eintragung beim Gewässergrundstück. Die jeweiligen Gewässer sind im Grundbuch mit eigenen Flurstücksnummern eingetragen. Dort sind diesem Grundstück als Eigentümer die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke am Gewässer zugeordnet.
Zu Frage 2 – wie weit sind die ursprünglichen Eigentümer der ehemals nicht vermessenen Flächen von der Grundbuchänderung informiert worden? –: Soweit Änderungen des Grundbuchs nach entsprechenden Anträgen Dritter veranlasst waren, wurden diese auch über die oben dargestellten Änderungen informiert.
Zu Frage 3 – welche rechtlichen Konsequenzen zieht die Änderung der Eintragung insbesondere unter nachbarschaftsrechtlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ehemals eingetragener Grunddienstbarkeiten nach sich? –: Da die Änderungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs keine Rechtsänderungen bewirken, sind damit auch keine rechtlichen Konsequenzen verbunden.
Zu Frage 4 – wer ist Eigentümer und insofern nachbarschaftsrechtlicher Anspruchsgegner „Öffentliche Gewässer“ der neu vermessenen Flurstücke? –: Wie dargelegt, bleiben die Eigentümer von Grund
stücken an Gewässern auch Eigentümer der Grundstücke im Gewässer. Die Bezeichnung „Öffentliche Gewässer“ hat keinen eigentumsrechtlichen Charakter.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Tasch beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1, da ging es um die Vorschläge des Gemeinde- und Städtebundes: Dem Erlass der Verwaltungsvorschrift ist ein intensives Beteiligungsverfahren vorausgegangen. In diesem wurden neben den bestehenden Gewässerunterhaltungsverbänden auch die Aufbaustäbe der neuen Verbände sowie der Gemeinde- und Städtebund eingebunden. Entsprechend der dabei gewonnenen Erkenntnisse wurde die Verwaltungsvorschrift regelmäßig ergänzt und fortentwickelt. Der Gemeinde- und Städtebund hat in seiner Stellungnahme zahlreiche Aspekte vorgetragen, von denen nicht alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltungsvorschrift stehen. Die Aspekte, die sich unmittelbar auf den Regelungsinhalt der Verwaltungsvorschrift beziehen, wurden geprüft und – wo möglich – auch aufgegriffen. Hierbei handelte es sich zum Beispiel um eine vereinfachte Wirtschaftsführung im ersten Jahr, die Finanzierung der Gewässerunterhaltung im Jahr 2019, die Bildung der Sonderrücklage erst ab 2021, die Anerkennung auch anderer Tarifverträge als den TVöD und darüber hinaus auch eine
Klarstellung hinsichtlich der Vollfinanzierung durch das Land über das Jahr 2024 hinaus.
Die Verwaltungsvorschrift ist die Grundlage für die Finanzierung der Gewässerunterhaltungsverbände. Durch diese ist eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel des Landes für das Ziel der Verbesserung der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten. Die dazu getroffenen Regelungen sind für die Größe und den Finanzumfang der Verbände angemessen. Dem entgegenstehende Forderungen des Gemeinde- und Städtebundes konnten wir daher nicht berücksichtigen. Entsprechend verhält es sich auch mit Aspekten, die keinen Bezug zur Verwaltungsvorschrift haben. Diese bezogen sich auf gesetzliche Regelungen oder noch ausstehende Regelungen zur Finanzierung der Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie oder des technischen Hochwasserschutzes. Diese sind jedoch nicht Gegenstand der Verwaltungsvorschrift, die dem Gemeinde- und Städtebund zur Stellungnahme vorlag.
Zu Frage 2, die Umsatzsteuerproblematik: Bei der Übertragung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts richtet sich die Beurteilung der Steuerbarkeit bzw. Nichtsteuerbarkeit der Leistungen nach § 2b Abs. 3 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes. Nach aktueller Interpretation des Bundesministeriums der Finanzen ist der in dieser Bestimmung enthaltene Kriterienkatalog als Regelbeispiel ausgestattet, sodass selbst bei dessen Vorliegen nicht zwangsläufig von einer Nichtsteuerbarkeit der Leistungen auszugehen ist. Sofern nämlich die Nichtbesteuerung von Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, kann die Regelvermutung als widerlegt angesehen werden. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt den zuständigen Finanzämtern.
Im Übrigen gibt es auch ein Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel zu dem gleichen Thema.
Die ist noch nicht fertig. Der Termin ist der 14.10., aber sie kommt.
Zu Frage 3: Die Kosten zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Gewässerunterhaltung werden künftig vollständig durch das Land getragen. Bezüglich der weiteren Tätigkeiten an Gewässern, die nicht den gesetzlichen Aufgaben der Gewässerunterhaltung obliegen, hat das Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts vom 28.05.2019 keine Änderung der Zuständigkeit an der Finanzierung zur Folge. Da bleibt es so, wie es ist.
Zu Frage 4: Da muss ich Ihnen leider sagen, dass die Abwehr von akuten Hochwassergefahren nicht zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltungsverbände gehört. Diese leisten vielmehr eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung und damit einen Beitrag zur Hochwasservorsorge durch Minderung der Hochwassergefahr. Die Abwehr von akuten Hochwassergefahren – zum Beispiel durch Deichverteidigung – obliegt weiterhin den Gemeinden. Gemeinden, die erfahrungsgemäß vom Hochwasser gefährdet sind, haben hierzu einen gemeindlichen Wasserwehrdienst einzurichten. Dieser kann als eigenständiger Dienst der Gemeinde eingerichtet oder als zusätzliche Aufgabe der Feuerwehr übertragen werden. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz unterstützt die Gemeinden sowohl durch Förderung der Erstausstattung der Wasserwehrdienste als auch durch Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wasserwehrdienstes.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter Herrgott, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, werte Gäste, gestatten Sie mir eine Vorbemerkung. Ihre Formulierung „LightSanierung“ provoziert mich natürlich dazu, vorab zu sagen, dass sich die Pflichten zur Gefahrenabwehr nach § 4 des Bundesbodenschutzgesetzes ergeben. Die konkreten Maßnahmen werden in einer Sanierungsanordnung festgelegt und werden natürlich durchaus nur nach fachlichen Kriterien dort festgelegt. Insofern sind Bemerkungen zur fachlich einschlägigen Sicht – um es mal ganz vorsichtig zu sagen – deutlich zu relativieren. Ich werde es jetzt mal auf den konkreten Fall bezogen auch noch mal sagen: Auch wenn die Kläranlage teilweise im Überschwemmungsgebiet liegt, handelt es sich dort um immobile bodengebundene Schwermetalle und da gibt es auch andere Möglichkeiten, als eine komplette Auskofferung und Verbringung, wo im Moment niemand weiß, wohin.
Zu Ihrer Frage 1 ist zunächst mal zu sagen, dass auf die Gewährung von Zuwendungen kein Rechtsanspruch besteht. Der Altlastenzweckverband Nord-/Ostthüringen hatte einen Antrag gestellt auf Zuwendungen, und zwar auf Mittel in Höhe von 1,5 Millionen Euro und diesen Antrag haben wir bewilligt, in voller Höhe. Also, ja, ganz klar. Der Antrag ist gestellt worden, 1,5 Millionen Euro, und wir haben gesagt, die geben wir. Diese 1,5 Millionen – da greife ich mal auf Ihre Frage 2 vor – wären der zweithöchste Betrag gewesen, der durch das Land jemals für eine Sanierung, die durch den Altlastenzweckverband Nord-/Ostthüringen gemacht worden ist, gewährt worden wäre.
Es ist lediglich beim Heringer Ried in der Nähe von Nordhausen ein größerer Betrag zur Verfügung gestellt worden, aber auch nur 2,3 Millionen Euro. Also von den 7,5 Millionen Euro, die da jetzt in Rede stehen für eine komplette Auskofferung und Verbringung, wohin auch immer, sind wir immer weit entfernt gewesen. Und das Heringer Ried ist durchaus von den Dimensionen deutlich größer als die Kläranlage in Pößneck.
Also wir haben das, was beantragt worden ist, bewilligt. Es ist dann nicht abgerufen worden. Bisher
war es auch so, dass uns nur sehr begrenzt Mittel zur Verfügung standen und wir haben im Grunde alles, was irgendwie möglich war, an der Stelle möglich gemacht. Leider hat sich der Altlastenzweckverband Nord-/Ostthüringen und auch der örtliche Zweckverband, dem die Kläranlage gehört, da nicht entsprechend bewegt. Wir haben viele Gespräche geführt. Leider ist es am Ende nicht dazu gekommen, diese Altlast entsprechend zu sanieren, und zwar so zu sanieren, wie es finanziell möglich und auch notwendig ist.
Zu Ihrer Frage 2, zu den Zuwendungen des Landes für Maßnahmen der Altlastensanierung des Altlastenzweckverbands Nord-/Ostthüringen habe ich hier eine Aufstellung. Ich glaube, es ist relativ sinnlos, wenn ich Ihnen das jetzt vorlese, also das sind Beträge zwischen – wie gesagt – beim Heringer Ried waren es 2,384 Millionen Euro und teilweise auch ganz kleine Beträge von 11.000 Euro, da ist schon mal in Pößneck die Erkundung bezahlt worden, oder in Ohrdruf eine Sanierung mit 43.000 Euro bezuschusst worden usw. Ich lasse Ihnen dann die Tabelle zukommen, dann haben Sie das und können es dann von mir aus dann an das Protokoll geben, damit das allen zugänglich ist.
Zu Ihrer Frage 3, was ist der Unterschied, kann ich Ihnen sagen, die Sanierungskosten von bis zu 4,2 Millionen Euro werden vom Freistaat Thüringen im Unterschied zu Pößneck im Rahmen einer Altlastenfreistellung übernommen. Also es ist dort ein völlig anderer Fall. Die Voraussetzung für die Freistellung war eine Antragsstellung nach dem Umweltrahmengesetz bis zum 31.03.1992 sowie die dann zugesicherte wirtschaftliche Nachnutzung der Fläche und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Das war Umweltrahmengesetz, da ist damit in Barchfeld freigestellt worden, die Altlast ist jetzt mit Landesmitteln aufgearbeitet, saniert worden. Dazu muss man noch sagen, dass dieser Standort im unmittelbaren Einzugsgebiet des Wasserwerks Barchfeld liegt, sodass eine akute Gefährdung der Trinkwasserversorgung für rund 45.000 Einwohner zu besorgen war. Auch völlig anders als in Pößneck. Das zu den Unterschieden zwischen Pößneck und Barchfeld.
Vielen Dank.
Nein, das ist nicht zutreffend. Es ist ein gängiges Verfahren auch an vielen anderen Standorten, dass man Altlasten auf Deponiekörpern vor Ort belässt, entsprechend einhaust und somit sozusagen von den Schutzgütern Grundwasser, Boden usw. fernhält, sodass davon dann keine Gefahren mehr ausgehen. Das ist ein absolut gängiges Verfahren und nichts anderes würden wir in einer Sanierungsanordnung auch verbescheiden. Das ist völlig klar, dass man nicht irgendwas anordnen kann, was am Ende nicht trägt.
Also wenn es da solche Sachen gab beim Altlastenzweckverband Nord-/Ostthüringen, dann kann ich Ihnen das gern zukommen lassen. Aber ich habe davon gesprochen, dass es ein allgemein übliches Verfahren ist, Gefahrgüter, die irgendwo liegen, auch einzukoffern und damit von der Biosphäre und vom Boden, vom Grundwasser fernzuhalten. Wenn es beim Altlastenzweckverband dort entsprechende Maßnahmen gab, kann ich Ihnen das gern zukommen lassen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gruhner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Ich möchte die Fragen 1 und 2 zusammen beantworten: Es handelt sich ausnahmslos um Waldund Offenlandflächen auf dem Gebiet der Stadt Wurzbach aus den Gemarkungen Grumbach, Rodacher Brunnen, Titschendorf und Wurzbach mit einem Flächenumfang von circa 1.400 Hektar, für die eine Übertragung beim Bund beantragt wurde, wobei Waldflächen den größten Anteil ausmachen. Eine Entscheidung des Bundes, welche der beantrag
ten Flurstücke tatsächlich in den Übertragungspool zum Nationalen Naturerbe und dort in die vierte Tranche kommen, steht noch aus.
Die Frage 3 beantworte ich mit Nein.
Die Frage 4 beantworte ich wie folgt: Die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie ThüringenForst und die Stadt Wurzbach haben Interesse an einer Übernahme bekundet.
Ich hatte auch gesagt, dass die Entscheidung, welche Flurstücke tatsächlich übertragen werden, noch aussteht. Diese Entscheidung wird von der BVVG noch getroffen. Insofern kann ich Ihnen das jetzt noch nicht sagen.
Wenn es so eine Liste mit Vorschlägen gibt, dann kann ich Ihnen diese sicherlich zukommen lassen.
Okay, ja, es geht ja offenbar auch noch um irgendwelche Zeitungsberichte von jetzt schon stillgelegten Sachen, Borkenkäfer und so.
Ja.
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Worm beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Kleine Thüringer Wald ist als Gebiet Bestandteil der Fachplanung Landschaftsschutzgebiete des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Schutzgebiete werden nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen ausgewiesen. Anträge werden aber, soweit sie eine Begründung enthalten, als Anstoß für eine Prüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebiets genommen.
Der Landkreis Hildburghausen hat am 19.08.1992 beim damaligen Thüringer Landesverwaltungsamt, Außenstelle Suhl, die einstweilige Sicherung des Gebietsanteils Landkreis Hildburghausen beantragt. Nach 1992 sind keine Anfragen des Landkreises Hildburghausen mehr bekannt. Aufgrund der Prioritätensetzung des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz für die Ausweisung von Schutzgebieten sowie der begrenzten personellen Kapazitäten ist aktuell keine Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten vorgesehen.
Zu Frage 2 kann ich Ihnen sagen, dass uns offensichtliche Rechtsmängel derzeit nicht bekannt sind, auch nicht erkennbar sind. Eine endgültige Prüfung wird dann im Zuge der Genehmigungsprüfung des Regionalplans Südwestthüringen erfolgen. Dieser Prüfung kann ich hier nicht vorgreifen.
Zu Frage 3 kann ich Ihnen sagen, dass der Vogelschutzwarte Seebach für das Gebiet Kleiner Thüringer Wald ein sicheres Brutvorkommen des Schwarzstorchs aus dem Jahr 2017 bei OberstadtEichenberg bekannt ist, für das bereits 2014 ein Brutverdacht bestand. Weiterhin gibt es Sichtbeobachtungen aus dem Jahr 2014, die auf ein anderes Brutvorkommen südlich von Suhl hindeuten. Für die letzten fünf Jahre ergibt sich dabei folgendes Bild: Im Jahr 2014 gab es zwei Brutverdachte, in den Jahren 2015 und 2016 gab es keine Nachweise zur Brutzeit. Im Jahr 2017 gab es einen Brutnachweis. Im Jahr 2018 keinen Nachweis zur Brutzeit und für
das Jahr 2019 ist noch keine Meldung der Vogelschutzwarte Seebach erfolgt.
Zu Frage 4: Die Definition eines Dichtezentrums kann nicht allein über einen Zahlenwert für Brutpaare erfolgen. Für die Berechnung der Dichtezentren im avifaunistischen Fachbeitrag zur Fortschreibung der Regionalpläne 2015 bis 2018 kam ein geostatistisches Verfahren, und zwar eine Kerndichteschätzung, zur Anwendung. Nach diesem Verfahren wird die Dichte der landesweit bekannten Brutvorkommen anhand von Nachbarschaftsbeziehungen, das heißt der Distanz zwischen benachbarten Brutvorkommen, ermittelt. Für das verwendete Rechenmodell sind außerdem verschiedene Parameter nach wissenschaftlichen Kriterien, wie zum Beispiel eine Rastergröße von 500 Metern und 10 Wahrscheinlichkeitsklassen, verwendet worden. Es ist also ein relativ aufwendiges Verfahren, sodass man nicht einfach sagen kann: Da sind vielleicht zwei Brutbeobachtungen gemacht worden und dann hat man schon ein Dichtezentrum. Dichtezentrum heißt immer, dass in einem relativ großen Gebiet mehrere relativ dicht beieinanderliegende Brutereignisse gesichtet werden müssen, um das mal verkürzt zu sagen.
Das weiß ich nicht, aber wenn Sie das jetzt so sagen, Herr Kummer, dann gehe ich mal davon aus, dass das so ist.
Meinen Sie jetzt als Naturschutzgebiet oder als Landschaftsschutzgebiet? Wie gesagt, wir gehen von Amts wegen vor. Wir weisen Naturschutzgebiete aus, wir haben eine Planung dazu, wir weisen auch von Amts wegen Landschaftsschutzgebiete aus, aber immer nur, soweit unsere personellen Kapazitäten reichen. Ein zeitweise auftretendes Brutpaar ist jetzt nicht ausschlaggebend dafür, dass wir ein Landschaftsschutzgebiet ausweisen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, gebietsfremde Arten, die andere Arten und die Lebensräume anderer Arten bedrohen, spielen in der nationalen und internationalen Naturschutzdiskussion eine zunehmende Rolle. Die Ausbreitung gebietsfremder Arten stellt global betrachtet heute aber nur eine der großen Gefährdungen für die biologische Vielfalt dar. In Thüringen sieht die Situation insgesamt etwas günstiger aus. Hier spielen invasive gebietsfremde Arten als Gefährdungsursache noch eine vergleichsweise geringe Rolle. Die Nilgans ist eine aus Afrika stammende Art – das ist schon mehrfach gesagt worden –, sie ist seit etwa 18 Jahren in Thüringen heimisch. In Deutschland kommt sie schon seit den 80er-Jahren vor. In Deutschland haben wir etwa 13.000 Brutpaare und damit kann sie auch als etabliert angesehen werden. Die Nilgans unterliegt der europaweit geltenden Verordnung gegen invasive Arten, kurz IAS-Verordnung genannt. Zur Umsetzung dieser Regelung wurden Monitoring- und Managementmaßnahmen auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt. Am 2. August 2017 erfolgte die Listung der Nilgans als europaweit invasive Art in der IAS-Verordnung. Seitdem besteht das Erfordernis zur Überwachung
dieser Art im Sinne des Artikels 14 der Verordnung und seitdem wird es auch getan.
Vom 20. September bis 22. November 2018 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Managementvorschlägen für die invasiven Arten hier in Thüringen statt. Dazu gehören auch Maßnahmen in Bezug auf die Nilgans. Aktuell erfolgt auf Bund-Länder-Ebene eine Abstimmung über die dazu eingegangenen Stellungnahmen, um ein bundesweit weitgehend einheitliches Management dieser invasiven Arten zu gewährleisten. Ich betone aber noch mal: Tiefgreifende Auswirkungen der Nilganspopulation auf heimische Arten sind entgegen der von der AfD formulierten Aussage wissenschaftlich nicht belegt. Das in der IAS-Verordnung festgelegte Prinzip der Kosten-Nutzen-Kalkulation bei der Durchführung von Managementmaßnahmen muss also auch bei dieser Art im Blick behalten werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung setzt nun in Abstimmung mit den anderen Ländern und dem Bund die Regelungen zur Prävention und zum Management invasiver gebietsfremder Arten entsprechend der eingangs genannten Richtlinie um. Auch die Aufnahme der Nilgans in das Jagdrecht ist innerhalb der Landesregierung bereits abgestimmt worden. Eine zielorientierte Umsetzung der IAS-Verordnung ohne viel bürokratischen Aufwand kennzeichnet also das Handeln der Landesregierung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Antrag der AfD kommt – wie Sie sehen – deutlich zu spät und ist völlig entbehrlich.
Hier wird nur auf einen fahrenden Zug aufgesprungen, der sich schon längst in die richtige Richtung bewegt. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, liebe Gäste auf der Tribüne und im Internet! Windkraft, das ist ja der zentrale Punkt, der hier zur Debatte stehen soll, bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Ökosystem unseres Bundeslands. Über das Ökosystem Thüringens nachzudenken, ist uns als Umweltministerium selbstverständlich immer wichtig. Deshalb beteiligen wir uns auch gern an dieser Debatte. Wenn ich allerdings die Überschrift dieser Aktuellen Stunde sehe „Keine Verschandelung unserer schönen Heimat“, dann kommen mir jedoch Zweifel daran, dass es sich hier um eine ehrliche Debatte um Nutzen und Probleme des Windkraftausbaus handeln soll. Und ich frage mich, ob es sich doch nicht eher um eine billige Stimmungsmache und plumpes Wahlkampfgetöse handelt.
Wie dem auch sei, wir führen heute die Debatte und ich will die Gelegenheit nutzen, ein paar grundlegende Dinge klarzustellen. Dazu gehört, dass die Landesregierung ohne Wenn und Aber zum Ausbau der Windenergie steht. Wenn wir den Klimawandel – und die Folgen erleben wir derzeit an vielen Stellen überdeutlich – überhaupt noch in den Griff bekommen wollen, dann müssen wir bis zur Mitte des Jahrhunderts unseren CO2-Ausstoß, unseren Klimagasausstoß auf Null gebracht haben.
Wir sind hier nicht in China, Herr Höcke, sondern wir sind in Thüringen, und deswegen rede ich auch hier in Thüringen und rede zu Ihnen.
Auf diese Notwendigkeit hat einmal mehr, gerade in der letzten Woche, der renommierte Klimaforscher Anders Levermann auf unserer Erneuerbare-Energien- und Klimakonferenz eindringlich hingewiesen. Herr Levermann hat es ziemlich deutlich auf den Punkt gebracht und ich will es einmal so sagen: Wir alle – und ich nehme mich da gar nicht aus – glauben wahrscheinlich nicht wirklich, dass Hamburg absaufen wird. Wenn wir so ganz tief in uns reinhorchen, denken wir, so schlimm wird es schon nicht kommen. Aber die Situation ist tatsächlich dramatisch. Wenn der CO2-Ausstoß bis 2050 tatsächlich auf Null reduziert werden soll, dann müssen wir jetzt dringend handeln. Das führen uns auch jeden Freitag die Schülerinnen und Schüler vor Augen, die für einen besseren und konsequenteren Klimaschutz nicht zur Schule gehen, sondern uns in der Öffentlichkeit darauf hinweisen.
Handeln heißt im Bereich Energieversorgung weg von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien. Vor diesem Hintergrund führt kein Weg am Ausbau der Windkraft vorbei. Es gibt keine überzeugende Alternative. Auch die Gegner der Windkraft sind bis heute nicht in der Lage, solche überzeugenden Alternativen zum Ausbau der Windkraft aufzuzeigen. Destruktive Kritik üben, das kann jeder. Aber eine seriöse Antwort auf die Frage, wie es stattdessen gehen soll, sind Sie uns bis heute leider schuldig geblieben.
Wenn ich darauf hingewiesen habe, dass die Landesregierung am Ausbau der Erneuerbaren und damit auch am Ausbau der Windkraft festhält, dann heißt das auch, dass wir uns natürlich auch in der Öffentlichkeit der Debatte stellen. Und dann heißt das auch, dass wir die realen Konflikte, die es gibt, den realen Zielkonflikt zwischen Natur- und Klimaschutz sehen und dass wir da natürlich für einen fairen Interessenausgleich sorgen müssen. Ich sage Ihnen, als 2016 der Windenergieerlass von der Landesregierung verabschiedet wurde, ist dieser Verabschiedung eine umfangreiche Debatte, eine ausführliche und breite Beteiligung der Öffentlichkeit vorausgegangen.
Es wurden, Frau Tasch, Hunderte von Stellungnahmen ausgewertet, der Erlass wurde landesweit in vier Dialogforen vorgestellt. Frau Keller war vielfältig unterwegs. Es wurden Hinweise der Bevölkerung dazu gehört. Und es wurde die Möglichkeit geschaffen, über viele Aspekte der Windenergie in Thüringen konstruktiv zu diskutieren.
Natürlich, es wurde eine ganze Reihe umgesetzt. Und immer wieder stellen wir uns der Diskussion und stellen wir uns den Kritikern des Windenergieausbaus in Thüringen. Wir werden alles daran setzen, die verschiedenen Kräfte und Positionen zum Thema „Windausbau“ an einen Tisch zu bekommen und für mehr Akzeptanz zu sorgen. Herr Gruhner, ich sage Ihnen, Maß und Mitte heißt nicht 10H. 10H heißt Schluss mit Windenergieausbau. Das ist die Konsequenz Ihrer Forderung. Sie verschleiern nur, was Sie wirklich wollen.
Sie sind wirtschaftsfeindlich und Sie sind eigentümerfeindlich. Es gibt eine ganze Reihe von Waldeigentümern und Kommunen, die auch als Gemeinden und Eigentümer von Windkraftausbau im Wald
profitieren wollen. Die Windenergie ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor für Thüringen. Wenn Sie sich mit den ENERCON-Leuten in Gotha unterhalten, sagen diese Ihnen: Drei Windräder schaffen einen zusätzlichen Arbeitsplatz.
Nach Einschätzung der Landesregierung ist die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich auch in Waldgebieten möglich, insbesondere dann, wenn dies ohne unverhältnismäßigen Eingriff möglich ist. Das gilt auch für bestimmte Gebiete im Thüringer Wald. Wenn wir den Windenergieausbau in Thüringen weiter vorantreiben wollen, brauchen wir dafür auch Flächen. Da halten wir es für absolut richtig und angemessen, dass wir Waldflächen in unsere Überlegungen und Standortprüfungen mit einbeziehen.
Ich spare mir an dieser Stelle Ausführungen zu der Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen wir das für zulässig halten. Das können Sie alles nachlesen – im besagten Windenergieerlass, in der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion zur Energiepolitik und in diversen Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen. Ich will vielmehr an dieser Stelle drei Aspekte zur Diskussion „Wind im Wald“ herausgreifen.
Da wäre zunächst einmal der etwas lapidar klingende Hinweis, dass Wald nicht gleich Wald ist. Der Ausbau der Windenergie soll und wird nicht generell und überall auf Waldflächen möglich sein. Das sollte klar sein. Gerade der Wald, der durch Rechtsverordnungen als Schutz- oder als Erholungswald ausgewiesen ist, steht selbstverständlich für Windenergienutzung nicht zur Verfügung. Darüber hinaus können auch weitere Waldfunktionen schützenswert sein und Wälder deshalb von den regionalen Planungsgemeinschaften, die dafür verantwortlich sind, Windvorranggebiete auszuweisen, von der Windenergienutzung freigehalten werden.
Etwas anderes gilt aber für die Windenergienutzung in reinem Nutzwald, in der Regel in Fichtenmonokulturen. Hier können die Vorteile, die mit der Windenergienutzung verbunden sind, die Nachteile deutlich überwiegen, zumal der Betreiber einer dort errichteten Windenergieanlage grundsätzlich zur Wiederaufforstung im Verhältnis eins zu eins verpflichtet ist. Es ist also eine Unwahrheit, wenn immer wieder behauptet wird, durch das Aufstellen von Windrädern geht Wald verloren. Es geht kein Wald verloren. Wenn wir die zwei Windräder, die in Thüringen bisher im Wald errichtet worden sind, anschauen, dann ist dort mehr als eins zu eins wieder aufgeforstet worden und auch nicht wieder mit Fich
tenmonokulturen, sondern mit hochwertigem Mischwald, der viel besser den Herausforderungen des Klimawandels trotzen kann.
Einen zweiten Punkt möchte ich ansprechen: Wenn Sie von Verschandelung der Landschaft sprechen, dann erlauben Sie mir den Hinweis, dass – anders, als man es bei Ihrer Wortwahl denken könnte – die Tourismuswirtschaft nicht unter der Windenergienutzung bzw. der vermeintlichen Verschandelung der Landschaft gelitten hat. Es gibt mittlerweile zahlreiche Studien, in denen die Touristen mit großer Mehrheit angeben, dass sie sich an ihrem Urlaubsort nicht durch Windkraftanlagen gestört fühlen. Stattdessen kann man das auch umkehren und sagen, dass die Windenergie für die betreffende Region eine Möglichkeit sein kann, sich als nachhaltiger und umweltfreundlicher Tourismusstandort zu etablieren.
Schließlich noch etwas zu dem von Ihnen aufgeworfenen Stichwort „Ökologie“: Natürlich muss es eine faire Interessenabwägung zwischen den verschiedenen Dingen, die bei der Errichtung von Windkraftanlagen eine Rolle spielen, geben. Wir ignorieren selbstverständlich nicht das Problem, was es mit Vogelzugkorridoren gibt. Wir ignorieren nicht, was das für Auswirkungen auf die Fledermauspopulation hat. Auch das Thema „Insekten“ wird heute schon in den emissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüft. Aber die Frage, die sich in diesem Zusammenhang doch vor allem stellt, ist, wie wir hier in Thüringen den Klimaschutz am besten und am nachhaltigsten vorantreiben.
Zweifellos leistet der Wald beim Klimaschutz einen erheblichen Beitrag, indem er CO2 in seiner Biomasse bindet und dabei einen nachwachsenden Rohstoff produziert. Aber wenn man allein mal die Energiebilanz anschaut und diese Energiefrage mal ein bisschen in die Tiefe analysiert, dann kann man feststellen, dass die Energiemenge, die durch eine moderne Windenergieanlage auf einem Hektar Fläche im Durchschnitt pro Jahr in Thüringen produziert wird, bei Weitem die Energiemenge übersteigt, die aus der Verbrennung von dem Holz erzeugt werden kann, das auf der gleichen Fläche im gleichen Zeitraum wächst – um ein Vielfaches. Ich rechne Ihnen das gern auch mal vor, weil Sie ja immer so gern mit dem gesunden Menschenverstand argumentieren. Wenn man mal die Bundeswaldinventur hernimmt, dann beträgt der durchschnittliche Holzzuwachs in Thüringens Wäldern derzeit 11,2 Festmeter Derbholz pro Hektar und Jahr über alle Baumarten und Altersklassen. Das entspricht etwa 9 Erntefestmetern Derbholz. Derbholz für die, die es nicht wissen, ist das Holz, bei dem die Stämme und Äste einen Durchmesser von mehr als
7 Zentimetern haben. Das ist das Holz, was verwertet wird; der Rest bleibt im Wald. Wenn man davon ausgeht, dass man dieses Holz runtertrocknet und dann trocken verbrennt, dann kann man damit eine Energiemenge zwischen 18.000 Kilowattstunden und 26.000 Kilowattstunden je nach Holzart erzeugen. Im Vergleich dazu erbringt eine übliche 2-Megawatt-Windenergieanlage – und das ist eine eher kleine nach heutigen Maßstäben –, die weniger als 1 Hektar Fläche beansprucht, einen durchschnittlichen Energieertrag von 3,5 Millionen Kilowattstunden. Also auf der einen Seite 18.000 bis 26.000 Kilowattstunden, auf der anderen Seite 3,5 Millionen Kilowattstunden. So viel zum gesunden Menschenverstand von Herrn Höcke.
Der Ausbau der Windenergie optimiert also unsere Klimaschutzmaßnahmen, und damit rede ich vom Klimaschutz, der zum Beispiel auch dazu beiträgt, langfristig unkontrollierbare Schadensereignisse zu vermeiden. Allein beim Orkan „Kyrill“ im Jahr 2007 waren 11.000 Hektar Waldfläche als Kahlfläche und gelichteter Wald betroffen. Wir haben inzwischen ja fast jedes Jahr diese orkanartigen Stürme, die dazu beitragen, dass Waldflächen vernichtet werden. Wir haben im letzten Jahr durch die Dürre massenhaft Borkenkäferkalamitäten gehabt, also auch Waldvernichtung. Und ich sage Ihnen, meine Damen und Herren, diese Zerstörung von Wald ist in meinen Augen total unsinnig und überflüssig. Und dagegen müssen wir etwas tun und nicht über Zerstörung von Wald durch Windräder reden.
Der Ausbau von Windenergie in Thüringen ist gewissermaßen die Voraussetzung dafür, dass das Ökosystem Wald uns auch in Zukunft erhalten bleibt. Deshalb bitte ich Sie: Lassen Sie sich nicht von diesen kurzatmigen Betrachtungen über Verschandelung der Landschaft – ich vermute mal, die nächste Generation wird das ohnehin ganz anders sehen – leiten, sondern behalten Sie die Zukunft Thüringens im Blick! Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – Ist es aus Sicht der Thüringer Fernwasserversorgung nötig, den Pegelstand zu stabilisieren? –: Die Thüringer Fernwasserversorgung teilt hierzu mit, dass besondere Maßnahmen zur Stabilisierung des Wasserstands der Talsperre Heyda zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich sind. Der allgemeine Betriebsstauraum der Talsperre Heyda reicht bis zu einem niedrigsten Beckenpegel von 11,60 Meter. Der aktuell am 21. September 2018 gemessene Pegel lag bei 12,71 Meter, also noch mehr als einen Meter über dem Mindestwasserstand. Bis zum Erreichen des niedrigst möglichen Beckenpegels von 11,60 Meter könnten sogar noch weitere rund 0,5 Millionen Kubikmeter Wasser in den Unterlauf abgegeben werden. Des Weiteren sind nach den Erkenntnissen der Thüringer Fernwasserversorgung beim gegenwärtigen Wasserstand in der Talsperre Heyda weder Hinweise für eine ungünstige Wasserqualität noch eine Sauerstoffmangelsituation zu erkennen.
Zu Frage 2 – Welche Maßnahmen werden vonseiten der Thüringer Fernwasserversorgung unternommen, um ein Absinken des Pegels zu verhindern? –: Soweit sich die Frage auf ein weiteres Absinken des Wasserstands der Talsperre Heyda bezieht, hat die Thüringer Fernwasserversorgung ab dem 25. September 2018 die Talsperrenabgabe an den Unterlauf auf die Mindestwasserabgabe von
0,2 Liter pro Sekunde reduziert, sodass sich der Beckenpegel auch angesichts der Niederschläge, die es inzwischen gab, weiter stabilisieren wird. Soweit sich die Frage auf die insgesamt im Laufe der Trockenperiode unternommenen Veranlassungen bezieht, so berichtet die Thüringer Fernwasserversorgung, dass sie im Rahmen der Gesamtbewirtschaftung alle verfügbaren Talsperren zur Stützung der Abflüsse im Einzugsgebiet der Gera herangezogen hat. So konnte insbesondere durch erhöhte Abgaben aus den Talsperren Lütsche und Wechmar die Abgabe aus der Talsperre Heyda weitestmöglich begrenzt werden.
Zu Frage 3 – Wie schätzt die Landesregierung die Situation um die Talsperren im Hinblick auf den Wasserstand sowie die daraus resultierenden Folgewirkungen auf Flora und Fauna ein? –: Wie zu Frage 1 berichtet, erfolgte die Stauraumbewirtschaftung vollumfänglich im Rahmen der mit der wasserrechtlichen Zulassung in Kraft gesetzten Betriebspläne. Anhaltspunkte für rechtlich relevante Auswirkungen dieser zulässigen Bewirtschaftung auf Flora und Fauna können vor diesem Hintergrund von der Landesregierung nicht gesehen werden.
Zu Frage 4 – Welche Einflüsse auf den Pegelstand hatte die Entnahme von Wasser in diesem Sommer aus der Talsperre Heyda, insbesondere für die Gartenbaubetriebe in Erfurt? –: Gemäß dem detaillierten Bericht der Thüringer Fernwasserversorgung ist der Rückgang des Beckenpegels in der Talsperre Heyda im Sommer 2018 auf zwei besondere Veranlassungen zurückzuführen. Zum einen erfolgte auf Anordnung des Landratsamts Ilm-Kreis als untere Wasserbehörde eine zusätzliche Wasserabgabe aus der Talsperre Heyda zum Zweck der Sicherung der Löschwasserversorgung der Ortslagen entlang der Wipfra. Diese betrug vom 7. bis 13. Juli 2018 250 Liter pro Sekunde und vom 13. Juli bis 4. September 100 Liter pro Sekunde. Folge war das Absinken des Beckenpegels in der Talsperre um 1,3 bis 1,4 Meter. Zusätzlich wurden im Zeitraum vom 6. August bis 3. September insgesamt 150.000 Kubikmeter Wasser zum Zweck der Niedrigwasseraufhöhung der Gera und damit der Ermöglichung der Beregnungswasserentnahme aus der Gera in Erfurt abgegeben. Dies hat zu einem Absinken des Beckenpegels um lediglich circa 30 Zentimeter geführt und war somit von ungleich geringerer Bedeutung für die Pegelstände der Talsperre Heyda.
Umwelt, Energie und Naturschutz, wenn man es ganz genau nimmt.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gentele beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – wie gestaltet sich derzeit die Förderung von Elektro- und Hybridbussen für den öffentlichen Personennahverkehr durch Bundes- und/oder Landesförderung? –: Das Bundesumweltministerium hat im März 2018 eine Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von rein elektrischen und von Hybridbussen in Kraft gesetzt. Die Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz zur Förderung von Modellvorhaben zu Elektrobussystemen ist seit September 2017 in Kraft. Hierfür stehen 14 Millionen Euro EFRE-Mittel zur Verfügung. Durch den Einsatz von Elektrobussen im öffentlichen Personennahverkehr kann insbesondere in den Innenstädten ein signifikanter Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität und Verringerung von Lärmemissionen geleistet werden. Auch wenn inzwischen keine Thüringer Stadt mehr Grenzwertüberschreitungen aufweist, ist eine weitere Verbesserung der Luftqualität auf jeden Fall anzustreben. Wenn dann noch der Einsatz von Elektrobussen mit der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kombiniert wird, kann damit auch ein wirksamer Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Durch den regelmäßigen Einsatz eines 18-Meter-Gelenkbusses kann zum Beispiel immerhin so viel CO2 eingespart werden wie durch rund 100 Pkw emittiert wird.
Die Fragen 2 und 3 würde ich wegen des Sachzusammenhangs gern gemeinsam beantworten.
Die Frage 2 war: Wie werden diese Fördermöglichkeiten für die Beschaffung von Elektro- und Hybridbussen in Thüringen angenommen beziehungsweise wie viele Anträge wurden bisher gestellt? Frage 3 war: In welche Landkreise oder kreisfreien Städte sind bisher welche Mittelhöhen in den jeweiligen Förderprogrammen zur Beschaffung von Elektro- und Hybridbussen geflossen und wie viele Fahrzeuge werden dadurch gefördert beziehungsweise angeschafft werden?
Bereits vor der Erstellung der Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz wurden durch die Landesregierung wissenschaftliche Untersuchungen zu den Einsatzmöglichkeiten von Elektrobussen in Auftrag gegeben. Dabei wirkten insgesamt zehn Thüringer Nahverkehrsbetriebe als Praxispartner mit. Durch diese Vorarbeiten liegen bereits entsprechende Erkenntnisse über die zu beachtenden Einsatzbedingungen vor. Bislang sind bei der Thüringer Aufbaubank fünf Anträge eingegangen. Im April 2018 wurde der ers
te Zuwendungsbescheid zur Anschaffung von drei Elektrobussen für die Jenaer Nahverkehr GmbH mit einem Zuwendungsbetrag von 2,2 Millionen Euro erstellt und übergeben. Darin ist auch die Förderung für die Ladeinfrastruktur enthalten. Die Mittel werden aus dem Förderprogramm des TMUEN bereitgestellt, es sind EFRE-Mittel, wie ich schon gesagt habe.
Gegenwärtig werden vier weitere Anträge von ÖPNV-Betrieben durch die Thüringer Aufbaubank geprüft. Antragsteller sind die Stadt Eisenach, die Stadt Suhl sowie die Stadt und der Landkreis Nordhausen. Damit sollen insgesamt elf weitere Busse angeschafft werden. Fünf weitere Anträge sind angekündigt. Bereits 2016 hatte das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zwei Elektrobusse für Salza-Tours in Bad Langensalza gefördert.
Hybridbusse stellen nach unserer Auffassung eine Übergangstechnologie dar, die von uns im Rahmen dieser genannten Förderrichtlinie nicht gefördert wird.
Vielen Dank.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich möchte mich am Anfang dem mehrfach hier schon geäußerten Dank anschließen, Dank an den Stiftungsvorstand, ich will mal alle nennen: Herr Franz, Herr Nonnen, Frau Schrader – eigentlich Frau Schrader zuerst als diejenige, die dort auch arbeitet – Dank für die hervorragende Arbeit der letzten Jahre. Es ist sehr viel Aufbauarbeit geleistet worden, die Stiftung ist in einem sehr guten Zustand. Ich möchte den Dank aber auch richten an Herrn Dr. Sklenar, meinen Vorgänger im Amt des Stiftungsratsvorsitzenden,
der sehr viel Herzblut in diese Stiftung gelegt und diese Stiftung mit aufgebaut hat. Herzlichen Dank.
Frau Tasch, Sie sprechen von Toresschluss. Ich weiß gar nicht, was Sie meinen – Toresschluss, also kurz vor Toresschluss. Wir sind doch nicht kurz vor Toresschluss, im Gegenteil, wir machen die Tore weit auf, zum Beispiel was den Stiftungsrat betrifft. Dort werden jetzt Abgeordnete mit sitzen im Stiftungsrat.
Wir machen auch die Tore weit auf für die Zukunft dieser Stiftung – also nichts von Toresschluss. Sie sprechen davon, dass das Verfahren nicht transparent gewesen sei. Es war ein ganz normales parlamentarisches Verfahren: Die Fraktionen haben einen Gesetzentwurf eingebracht, der ist an den Ausschuss überwiesen worden, es hat eine Anhörung stattgefunden. Dann frage ich mich doch, da es viele Anregungen im Ausschuss gab: Wieso gab es keinen Änderungsantrag? Wieso haben Sie nicht eine der Anregungen, die im Rahmen der Anhörung gemacht worden sind, aufgenommen und einen Änderungsantrag gestellt oder wenigstens eine Frage an die Landesregierung? Nichts, gar nichts und dann sprechen Sie hier von intransparentem Verfahren. Das ist für mich nicht nachvollziehbar.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, in der letzten Woche fand eine von der Stiftung Naturschutz ausgerichtete Hauptveranstaltung im Rahmen des 20. GEO-Tags der Natur statt. Der GEOTag der Natur ist eine von der Zeitschrift „GEO“ ins Leben gerufene Feldforschungsaktion und in dieser großen Veranstaltung, großen, sehr erfolgreichen Veranstaltung, auf den Flächen des wieder vernässten Alperstedter Rieds konnte man das Arteninventar von offenen Weidelandschaften selbst erforschen. Es war eine sehr schöne Veranstaltung. Das Alperstedter Ried ist ja auch ganz in der Nähe und selbst der Ministerpräsident hat dort schon Wasserbüffel in die Freiheit, also fast in die Freiheit, sie müssen ja noch ein bisschen eingezäunt sein, aber entlassen. Und es ist sehr beeindruckend, wie es der Stiftung gelungen ist, immer wieder gelingt, vielen Thüringerinnen und Thüringern unsere wunderschöne Natur in ihrer großen Vielfalt nahezubringen, und das Alperstedter Ried ist nur ein Beispiel dafür. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung haben dieser Veranstaltung, dem 20. GEOTag der Natur, mit ihrem unermüdlichen Einsatz zum Erfolg verholfen und dafür noch mal einen herzlichen Dank an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, nicht nur bei solchen Veranstaltungen wird immer wieder deutlich, welche hervorragende Arbeit die Stiftung Naturschutz leistet. Aber darüber wurde ja im Plenum bereits in der ersten Beratung des Gesetzentwurfs im April ausführlich gesprochen und es ist gut
zu wissen, dass nicht nur die Landesregierung, sondern auch die Abgeordneten aller Fraktionen dieser naturschutzfachlichen Arbeit der Stiftung Naturschutz Thüringen große Anerkennung zollen. Ich betone nochmals, der Gesetzentwurf zeigt nicht nur, dass die Stiftung seit vielen Jahren eine hervorragende Arbeit leistet, am Grünen Band ebenso wie an vielen anderen Stellen, sondern sie soll auch in Zukunft eigenständig und effektiv arbeiten können. Die Stiftung wird ihre Aufgaben noch besser erfüllen können, wenn der vorliegende Gesetzentwurf, der unter anderem ihre Neustrukturierung regelt, in Kraft tritt. Die Ziele dieser Neustrukturierung wurden bereits mit dem Koalitionsvertrag im Jahr 2014 angepeilt. Ich rede hier vom hauptamtlichen Geschäftsführer, von der finanziellen Eigenständigkeit der Stiftung und auch von der finanziellen Stärkung und der organisatorischen Eigenständigkeit.
Zu den Hauptaufgaben der Stiftung hat Frau Ministerin Siegesmund im April-Plenum bereits ausgeführt. Ich möchte Ihnen aber dennoch in Erinnerung rufen, der Erhalt und das Erhöhen des naturschutzfachlichen Wertes der von der Stiftung betreuten Flächen, und das sind 4.000 Hektar Flächen des Grünen Bandes und 2.000 Hektar weitere Landesflächen, sind eben mal nicht so schnell nebenbei zu erledigen. Da rede ich noch nicht von den vielen anderen Einzelprojekten, Umweltbildungsmaßnahmen und Programmen, die ebenfalls von der Stiftung betreut werden. All das gibt es auch nicht umsonst. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verbesserung der finanziellen Ausstattung wurde mit dem Haushaltsplan 2016/2017 festgeschrieben und wird auch in den Jahren 2018/2019 fortgesetzt.
Vielen Dank auch den Abgeordneten, die das ermöglicht haben. Dadurch wurde die Einstellung des seit Langem benötigten Personals ermöglicht.
Meine Vorrednerinnen und Vorredner haben bereits die Einzelheiten des Gesetzentwurfs angesprochen und diskutiert. Mit der neuen Gesetzesgrundlage ist nunmehr eine strukturelle Weiterentwicklung möglich, mit der das Agieren der Stiftung weiter professionalisiert und auf ein stabiles Fundament gestellt wird. So wird zum Beispiel für die Finanzierung der allgemeinen Verwaltung eine ausdrückliche Regelung geschaffen. Die organisatorische Anbindung der Geschäftsstelle an die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, die bisher Personal- und Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, wird beendet. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören zukünftig zur Stiftung. Die Eigenständigkeit der Stiftung wird somit gestärkt und diese Unabhängigkeit ermöglicht der Stiftung auch, zusätzliche Fördermittel, zum Beispiel vom Bund, zu akquirieren. Mit einem hauptamtlichen Geschäftsführer oder einer hauptamtlichen Geschäftsführerin anstelle von drei
nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern werden die Entscheidungsprozesse gestrafft und die Verantwortung gebündelt. Die fachliche Besetzung des Stiftungsrats orientiert sich mehr am Aufgabenbereich der Stiftung. In Zukunft wird auch der Landtag im Stiftungsrat vertreten sein. So werden sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschusses Mitglieder des Stiftungsrats sein.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf ausdrücklich. Mit den hier getroffenen Regelungen wird die Stiftung in die Lage versetzt, ihre vielfältigen Aufgaben professionell zu erfüllen und weiterhin ein bedeutender Akteur für den Naturschutz und die Landschaftspflege in Thüringen zu sein – ein Anliegen, das mir und das, glaube ich, uns allen wichtig ist. Ich bitte Sie um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – Inwieweit kann die Landesregierung die eingangs geschilderten Sachverhalte bestätigen? –: Die Feststellung, dass der Erdfall in der Frankensteinstraße in Tiefenort offensichtlich wieder aktiv und der zu Sicherungszwecken über dem Erdfall gerade aufgebrachte Kies wohl in der Nacht zum 2. Mai 2018 nachgerutscht ist, kann von der Landesregierung bestätigt werden. Ebenso kann bestätigt werden, dass noch am selben Tag ein Mitarbeiter der TLUG vor Ort war und nach Inaugenscheinnahme eine weitere Beobachtung des Erdfalls empfohlen hat. Über mögliche Verhandlungen des örtlichen Erdfallhilfevereins mit der Landesregierung zu Fragen der Eigentumsübertragung und Entschädigung Betroffener ist nichts bekannt. Die vom Vorsitzenden des Erdfallhilfevereins geäußerte Kritik an der Funktionsfähigkeit der am Erdfall installierten Messgeräte wird von der Landesregierung zurückgewiesen. Das Frühwarn- und Beobachtungssystem hat seine Aufgabe wahrgenommen, da sich der Erdfall aber nicht vergrößert hat, wurden auch keinerlei Absenkungen im Umfeld des
Erdfalls angezeigt. Die technischen Komponenten des Frühwarn- und Beobachtungssystem wie Erdfallpegel und Extensometer sind nicht dazu ausgelegt, nachrutschenden Kies im Erdfall anzuzeigen. Dies kann allein anhand von Veränderungen der Form und Größe des Kieshaufens beobachtet werden. Die Anwohner hatten diese Veränderung bereits am Morgen des 2. Mai bemerkt und richtigerweise sofort die Gemeindeverwaltung informiert. Die erwähnte Betonplombe ist als solche nicht mehr vorhanden. Sie wurde bereits im Zuge der Sicherungsarbeiten im August 2010 vollständig zerlegt und ein größerer Teil der Bruchstücke konnte aus dem Erdfallkrater geborgen werden. Die dort verbliebenen Bruchstücke werden gemeinsam mit dem Verfüllkies sukzessive im Erdfallschlot nach unten absinken. Zu diesem Schluss kamen auch die seinerzeitig tätigen Gutachter. Dass der Kies jetzt nachrutscht, ist ein gutes Zeichen dafür, dass das auch tatsächlich so ist, dass es also nicht nur graue Theorie der Gutachter ist, sondern dass tatsächlich diese noch im Schacht oder im Krater verbliebenen Betonteile, Bruchstücke der ehemaligen Plombe, tatsächlich auch mit nach unten rutschen. Wenn das nicht so wäre, würde auch der Kies nicht nachrutschen.
Zu Frage 2 – Welche Sicherungsmaßnahmen werden mit welchem Zeitplan seitens der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie vorbereitet? –: Seitens der TLUG sind keine Sicherungsmaßnahmen vorgesehen. Die für etwaige Sicherungsmaßnahmen zuständige Gemeinde Tiefenort hat, da sich keine Nachbewegungen gezeigt haben, am 15. Mai 2018 den Kieshaufen wieder auffüllen lassen. Das von der TLUG installierte Frühwarnund Beobachtungssystem entspricht dem Stand der Technik.
Zu Frage 3 – Ist es zutreffend, dass die Kamera, die das Abrutschen hätte aufnehmen sollen, seit Wochen defekt war? –: Ja, in der Tat, die Kamera war defekt. Die technischen Komponenten des Beobachtungssystems, zu welchen die Kamera gehört, werden im Auftrag der TLUG durch eine Fremdfirma betreut und gewartet. Die TLUG hatte bereits am 14. März 2018 dieser Fremdfirma die Fehlfunktion mitgeteilt und trotz Mahnungen ist die Kamera erst seit 15. Mai 2018 wieder in Betrieb. Die Kamera selbst dient aber nur der Dokumentation. Sie macht täglich um 12.00 Uhr ein Bild, um gegebenenfalls auftretende Veränderungen in der Form des Kieshaufens dokumentieren zu können. Sie wird nur dann in Dauerbetrieb gesetzt, wenn Elemente des Frühwarn- und Beobachtungssystems Veränderungen detektieren und die Kamera bei der Überschreitung festgelegter Grenzwerte automatisch startet.
Zu Frage 4 – Wer ist für die Kontrolle und Pflege der installierten Geräte verantwortlich? –: Die Gemeinde Tiefenort ist für die Bestandteile des Früh
warnsystems zuständig, zum Beispiel für den Erdfallpegel zur Alarmauslösung bei Nachbruch oder Erweiterung des Erdfalls in der Fläche. Die TLUG übernimmt die Kontrolle und Pflege für die Bestandteile des Beobachtungssystems. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Freistaats Thüringen. Die Arbeiten werden durch eine Fremdfirma im Auftrag der TLUG durchgeführt.
Vielen Dank.
Das Frühwarnsystem hat nicht die Aufgabe, nachrutschenden Kies zu detektieren. Insofern war das da nicht beteiligt. Das funktioniert, das wird regelmäßig auch geprüft, aber das hatte an der Stelle gar keine Funktion. Insofern konnte der nachrutschende Kies nur in Form der Veränderung des Haufens, der da obendrauf liegt, gesehen werden.
Ich gehe davon aus, dass wir keine Erkenntnisse haben. Sollten wir welche haben, würde ich die gern zur Verfügung stellen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Tasch beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – Welche Kosten sind für die Erstellung der zitierten Studie angefallen? –: Der Vertrag zur Erstellung der Studie „Aktuelle und potenzielle regionalökonomische Effekte durch Naturtourismus in den Naturpark Kyffhäuser-Südharz“ beinhaltete eine Vergütung in Höhe von brutto 116.174,48 Euro. Diese Summe wurde auch gezahlt.
Zu Frage 2 – Wie oft waren der Verfasser der Studie beziehungsweise seine Mitarbeiter zum Zwecke der Erstellung der Studie in der Region? –: Im Endbericht der Studie wird ausführlich auch auf Art und Umfang der Erhebung eingegangen. Der Bericht ist vollständig auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz eingestellt und kann dort heruntergeladen oder online eingesehen werden. Wie oft die Verfasser der Studie tatsächlich in der Region waren, kann nicht beantwortet werden. Gemäß Kapitel 3.2 – Passantenzählung – erfolgten innerhalb des gesamten Erhebungszeitraums von einem Jahr an 20 Tagen Erhebungen in der Region. Zu weiteren Details wird auf diesen schon genannten Endbericht verwiesen.
Zu Frage 3 – Sind die genannten Besucherzahlen Gegenstand bzw. Ergebnis der Studie und wie wurden sie ermittelt? –: Die in Ihrer Anfrage genannten Zahlen 584.000 bzw. 787.000 werden im Endbericht der Studie tatsächlich genannt. Es handelt sich um die im Rahmen der Studie ermittelte Gesamtzahl/Besuchstage in den Naturparks Südharz bzw. Kyffhäuser. Im Kapitel 3.4.1 – Besucherzahl/Tourismusstrukturen – wird ausführlich und detailliert die Methodik erläutert, wie diese Zahlen ermittelt wurden. Auf diese relativ umfangreichen Ausführungen müsste ich an dieser Stelle mal verweisen, weil das hier den Rahmen sprengen würde, wenn ich das alles zitieren würde.
Zu Frage 4 – Hält die Landesregierung die genannten Besucherzahlen – auch vor dem Hintergrund, dass die Landesgartenschau in Apolda von gut 350.000 Menschen besucht wurde – für plausibel und wie begründet sie ihre Auffassung? –: Ich kann nachvollziehen, dass man angesichts von 350.000 Besuchern der Landesgartenschau und solchen Zahlen – 584.000 bzw. 787.000 – ins Grübeln kommt und denkt, na, wie passt das zusammen? Ich sage mal, der Vergleich von Besucherzahlen einer einzelnen jahreszeitlich befristeten und
einmaligen umfassend beworbenen Attraktion wie der Landesgartenschau, wo es ja wirklich um die Frage der Tickets geht, mit der Gesamtzahl/Besuchstage in einer Region, wo verschiedene Attraktionen liegen – Tropfsteinhöhlen, Kyffhäuser-Denkmal und sonstige Dinge –, wo es um Hotelübernachtungen und alles Mögliche geht, ist nicht geeignet, die Plausibilität der Zahlen zu beurteilen. Ansonsten wird noch mal auf die Antwort zu Frage 3 und die in dem genannten Kapitel 3.4.1 ausführlich dargestellte Methodik verwiesen. Ich denke, das ist dann auch nachvollziehbar, wenn man sich das mal ansieht.
Ich glaube, es gibt sogar schon – ich habe es jetzt nicht präsent – für andere Naturparks, auch in Thüringen, solche Studien. Wir haben erst mal nicht beabsichtigt, jetzt noch weitere solcher Studien in Auftrag zu geben. Anlass waren unter anderem auch die Aktivitäten zur Ausweisung eines Biosphärenreservats Südharz, um im Hinblick darauf auch zu schauen, welche naturtouristischen Potenziale sich ergeben könnten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hande beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – Inwieweit kann die Landesregierung die eingangs geschilderte Situation bestätigen? –: Der Landesregierung liegen trotz Nachforschung keine Informationen zur geschilderten Situation an einem Altarm der Werra bei Tiefenort vor. Es wäre hilfreich gewesen, da eine Karte zu haben. Es gibt dort zahlreiche Altarme und wir wissen nicht, welcher gemeint ist. Also, wir erforschen das gerne noch, wenn wir nähere Informationen dazu haben, aber so ist es nicht möglich gewesen, auch in der Kürze der Zeit nicht.
Zu Frage 2 – Wie steht sie zu dem Vorschlag des Studentenprojekts und der entsprechenden Verwendung von Lottomitteln? –: Generell stehen wir Studentenprojekten aufgeschlossen gegenüber. Bei dem geschilderten Fall handelt es sich jedoch um ein Gewässer zweiter Ordnung, für das die Zuständigkeit bei der Gemeinde liegt. Insofern hätte diese über den Vorschlag zum Studentenprojekt zu befinden.
Und zu Frage 3 – Falls ein Sanierungskonzept entwickelt wird, welche Förderprogramme auf EU-, Bundes- bzw. Landesebene könnten gegebenenfalls Anwendung finden? –: Sofern es sich bei den umzusetzenden Maßnahmen um Vorhaben zur Entwicklung von Fließgewässern handelt, stehen hierfür Fördermittel nach der Richtlinie „Förderung des Hochwasserschutzes und der Fließgewässerentwicklung in Thüringen“ im Rahmen der „Aktion Fluss – Thüringer Gewässer gemeinsam entwickeln“ zur Verfügung.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Krumpe, Ihre Anfrage beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Ich will gleich vorweg sagen, der Titel Ihrer Frage, ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen, ist natürlich mehr eine Überschrift für eine Aktuelle Stunde oder so was. Insofern kann ich es auch nicht ganz kurz machen, tut mir leid. Ich versuche es so kurz wie möglich.
Zu Frage 1: Nein, es ist nicht zutreffend. Anfragen von Bürgern und Verbänden werden zügig und sobald wie möglich beantwortet.
Zu Frage 2: Auch das ist nicht zutreffend. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass sich der Gesetzentwurf in dem vom Bundesnaturschutzgesetz gegebenen Rahmen bewegt. Die im Bundesnaturschutzgesetz geforderten Voraussetzungen für die Ausweisung als Nationales Naturmonument sind erfüllt. Ich verweise hier unter anderem auf die Drucksache 6/4464, insbesondere auf die Begründung ab Seite 23. Die von Füßer/Nowak in ihrem Beitrag „Rechtsprobleme bei der Unterschutzstellung des Grünen Bandes Thüringen“ behandelten Rechtsfragen sind Ausdruck einer juristischen Meinung. Diese juristische Meinung haben bisher nur Füßer und Nowak so vertreten; sie wird auch von der Landesregierung nicht geteilt. Rechtlich verbindlich sind lediglich rechtliche Auslegungen, die durch Gerichtsurteil getroffen werden.
Durch die Kollisionsregelung in § 4 des Gesetzentwurfs ist eindeutig klargestellt, dass mit dem Gesetzesvorhaben nicht beabsichtigt ist, eine umfassende Berücksichtigung denkmalfachlicher oder denkmalrechtlicher Belange regeln zu wollen. Ein rechtlich zulässiger Überschneidungsbereich, den Füßer und Nowak in ihrer Abhandlung selbst einräumen, entsteht nur dort, wo der Denkmalschutz von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, etwa um gegebenenfalls vom Denkmalschutzrecht nicht erfasste Teile der ehemaligen Grenzanlagen – zum Beispiel den Kolonnenweg – oder erinnerungskulturelle Elemente vor Verlust zu schützen oder Letztere zu entwickeln. Daneben steht gleichberechtigter Naturschutz als Gesetzeszweck, flächenmäßig nimmt er natürlich mehr Raum ein.
Das Bundesamt für Naturschutz teilt nicht die in Frage 2 genannte gutachterliche Bewertung im Endbericht des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen und hat dies in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium auch gegenüber dem Land Thüringen betont. Ich verweise hier unter anderem auf das Ergebnisprotokoll der 36. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz am 6. Dezember 2017 einer mündlichen Anhörung.
Im Zusammenhang mit der oben genannten gutachterlichen Einschätzung weist das Bundesamt für Naturschutz auf seiner Homepage ferner darauf hin – und ich darf zitieren –, „dass es praktisch keine Schutzgebiete oder FFH-Gebiete in Deutschland gibt, die nicht auch Flächen beinhalten, die nicht von wertvollen Biotoptypen eingenommen werden. Auch ist es in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland nicht ungewöhnlich, dass durch Schutzgebiete öffentliche Verkehrstrassen verlaufen. Bestehende Lücken im Grünen Band sind nach der Wende entstanden und als Gefährdung des Grünen Bandes zu werten. Entsprechend ist das Vorhandensein von Lücken eher als ein Beleg für die Schutzbedürftigkeit zu werten, eine weitere Voraussetzung für die Ausweisung von Schutzgebieten.
Das [Bundesamt für Naturschutz] bewertet die geplante Ausweisung des Grünen Bandes in Thüringen als [einem nationalen Naturmonument] angemessen. Damit wird erstmals auf einer Länge von 763 [Kilometern] ein zusammenhängender Abschnitt des Grünen Bandes Deutschland einheitlich geschützt. Durch die Kategorie [Nationales Naturmonument] wird die nationale Bedeutung dieser einzigen wirklichen nationalen Biotopverbundachse sowie der Symbolik der ehemaligen Trennlinie zweier geostrategischer Machtblöcke (Stichwort: Ei- serner Vorhang) herausgehoben.“ Aus der Sicht des Bundesamts für Naturschutz ist die Ausweisung „darüber hinaus ein wichtiges Instrument zur dauerhaften Absicherung der vom Bund an das Land Thüringen übertragenen [Flächen des Natio
nalen Naturerbes] am Grünen Band.“ Wir kommen hier also einer Verpflichtung zur nachhaltigen Sicherung nach, die wir mit der Übernahme dieser Flächen am Grünen Band auch gleichzeitig übernommen haben.
Zu Frage 3: Auch dies ist nicht zutreffend. Ich verweise hier auf die Antwort zu Frage 2. Das Bundesamt für Naturschutz äußerte im Rahmen der Anhörung ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf den gesetzlichen Vorgaben in § 24 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz entspricht und die verschiedenen Säulen des Bundesnaturschutzgesetzes im Gesetzentwurf treffend abgebildet seien.
Und zu Frage 4: Das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat umfangreiche Abstimmungen durchgeführt zunächst mal regierungsintern mit der Staatskanzlei als dem für Denkmalschutz und für die Erinnerungskultur zuständigen Geschäftsbereich, natürlich auch mit den übrigen fachlich betroffenen Ministerien, mit den betroffenen Bundesministerien sowie den kommunalen Spitzenverbänden und Fachverbänden. Der Gesetzentwurf wurde außerdem durch das Justizministerium auf seine Rechtsförmigkeit geprüft.
Seitens der Landesregierung ist zu konstatieren, dieser Gesetzentwurf steht aus Sicht der Landesregierung mit Bundes- und Landesrecht im Einklang und wir rechnen zunächst einmal nicht mit rechtlichen Schritten.
Vielen Dank.
Die Ausweisung eines Entwicklungs-Nationalen Naturmonuments ist meines Erachtens überhaupt nicht vorgesehen, weder im Bundesrecht noch im Landesrecht. Insofern geht es nicht darum, ein Entwicklungs-Nationales-Naturmonument auszuweisen, sondern ein richtiges Nationales Naturmonument. Dass ein solches Nationales Naturmonument auch aus Sicht des Bundes durchaus Lücken aufweisen kann und dass diese Lücken eher die Not
wendigkeit einer Unterschutzstellung erheischen, habe ich Ihnen, glaube ich, ausführlich erläutert.
Ich denke, das ist möglich. Das hätten wir auch im Ausschuss klären können.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1, dem Planungsstand: Ein für ein Verwaltungsverfahren notwendiger Antrag ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Genehmigungsbehörde bislang noch nicht eingegangen. In Vorgesprächen im Thüringer Landesverwaltungsamt hat der Abfallzweckverband Anfang 2017 das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Deponie der Deponieklasse 1 – das ist eine relativ niedrige Deponieklasse – zur Ablagerung von Siedlungsabfällen im Talverlauf des Steingrabens nordöstlich der jetzigen Deponie Mihla-Buchenau erstmals vorgestellt. Am 23. Februar 2017 wurden in einer Beratung im Thüringer Landesverwaltungsamt unter Teilnahme des Umweltamts des Wartburgkreises konkretisierte Unterlagen eingereicht, aber – wie gesagt – noch kein richtiger Antrag. Hierzu erfolgte eine erste Beteiligung der Raumordnungs-, Wasser- und Naturschutzbehörden. Die Ergebnisse dieser ersten, noch nicht abschließenden Prüfung wurden dem Abfallzweckverband vom Thüringer Landesverwaltungsamt mitgeteilt und eine fortführende Beratung empfohlen. Bisher erfolgte keine weitere Reaktion seitens des Zweckverbands.
Zu Frage 2, wie das Landesverwaltungsamt die Machbarkeit der Haldenerweiterung begründet: Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat als Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob einem beantragten Vorhaben gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen oder nicht. Aus den bisherigen Vorgesprächen ergaben sich keine Anhaltspunkte, die einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstehen. Aber das ist alles noch vorläufig und noch kein richtiger Antrag.
Zu Frage 3, ob sich die Erweiterungsabsichten aus dem Umstand heraus erklären, dass zukünftig Bauschuttmengen zunehmen: Zur Planrechtfertigung wurden bisher noch keine konkreten Aussagen seitens des Abfallzweckverbands abgegeben. Die Frage kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Ich weise aber ergänzend darauf hin, dass der Zweckverband in Wahrnehmung seiner Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsor
gungsträger die Pflicht hat, den Umgang mit Abfällen langfristig zu planen. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung mindestens 10 Jahre im Voraus zu berücksichtigen. Dass im vorliegenden Fall der Zweckverband seiner Pflicht zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit auch perspektivisch nachkommt, wird seitens des Umweltministeriums positiv bewertet. Ausreichende Deponiekapazitäten für nicht verwertbare mineralische Bauabfälle sind nicht zuletzt auch ein wichtiger Standortfaktor für die heimische Bauwirtschaft. An welchem Standort die Entsorgung bereitgestellt wird, obliegt der Planungshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Zu Frage 4, wie die Landesregierung die Lokalität angesichts des Steinbachs, der dort durchfließt, bewertet: Bei einer Umsetzung des Vorhabens würde eine Umverlegung des Bachs in der Talsohle des Steingrabens erforderlich werden. Diese Umverlegung bedarf gemäß § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz einer Planfeststellung. Die Maßnahme zur Bachverlegung ist nach § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz aber nur zulässig, wenn eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und ein guter chemischer Zustand erhalten bleibt bzw. erreicht wird. Nach den bisher geführten Vorgesprächen ist hierzu noch keine Einschätzung möglich. Also der Bach müsste verlegt werden und es sind relativ hohe Hürden zu nehmen, um das ordentlich zu machen.
Wenn der Zweckverband ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren beantragt und nachweisen kann, dass die Bedingungen, die eingehalten werden müssen, gewährleistet werden können – nämlich dass der ökologische und chemische Zustand sich nicht verschlechtern bzw. ein guter Zustand erhalten bleibt –, ist es kein Versagungsgrund.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kalich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das TMUEN und das TMIL als oberste Jagdbehörde wurden am 16. November 2017 von der unteren Jagdbehörde des Saale-Orla-Kreises über eine angebliche Sichtung eines Wolfsrudels durch eine Spaziergängerin informiert. Der für das Wolfsmonitoring verantwortlichen Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie wurde in diesem Zusammenhang Videomaterial zugespielt. Das
haben wir begutachten lassen und es hat sich herausgestellt, dass diese Aufnahmen aus Niedersachsen stammen. Das ist ein Video, das schon längere Zeit im Internet kursiert und in Niedersachsen aufgenommen wurde. Bildmaterial über Wölfe oder sonstige Nachweise über die Anwesenheit von Wölfen im Raum Langgrün existieren also nicht. Durch die Rissbegutachtung von zwei am 16. November 2017 getöteten Mufflons im sechs Kilometer von Langgrün entfernten Saaldorf konnte der Wolf als Verursacher ausgeschlossen werden. Sowohl die Begutachtung der Kadaver als auch die Untersuchung von Genproben ließen auf die Beteiligung eines Fuchses, aber nicht eines Wolfes schließen. Die Existenz eines Wolfsrudels bei Langgrün wird nach Beurteilung von Fachleuten meines Hauses aufgrund der vorliegenden Faktenlage als unwahrscheinlich eingeschätzt. Bei Wölfen handelt es sich um größere und bekannte Säugetiere, welche bei Etablierung in einem Territorium meist frühzeitig, zum Beispiel durch Sichtung, Risse oder Kot, auffallen. Elterntiere des Rudels hätten sich bereits spätestens zur Paarungszeit im Februar oder März 2017 in diesem Gebiet etablieren müssen.
Zu Frage 2: Der Jagdpächter ist der Landesregierung bekannt.
Zu Frage 3: Der Jagdpächter wurde bereits von der unteren Jagdbehörde des Saale-Orla-Kreises befragt. Eine mehrfache Sichtung eines Wolfsrudels ist dem Jagdpächter nicht bekannt. Es gibt auch kein Fotomaterial. Im Revier Langgrün gab es in der Vergangenheit nur eine angebliche Wolfssichtung am 16. November 2017.
Zu Frage 4: Außerhalb des Gebiets um Ohrdruf liegen der Landesregierung nur Hinweise auf einen Wolf im Altenburger Land sowie im Raum Eisfeld vor. Ob es sich tatsächlich um Wölfe handelt, ist bislang unklar, da zum Beispiel wolfsverdächtige Tiere schon mehrfach als entlaufene Wolfshunde identifiziert werden konnten. In den benannten Gebieten soll ein Fotofallen-Monitoring weiteren Aufschluss geben. Im Falle des Auffindens genetisch beprobbaren Materials, wie zum Beispiel Kot oder Haare, wird dieses umgehend einer Genanalyse zugeführt. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie prüft jeden ernsthaften Hinweis zu Wölfen, der uns aus dem Freistaat in irgendeiner Weise zukommt und der prüfbar ist.
Vielen Dank.
Wie gesagt, der Jagdpächter ist bekannt, ist befragt worden und hat eine mehrfache Sichtung eines Wolfsrudels verneint und hat auch kein Fotomaterial.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Freistaat Thüringen hat die genannte Baumaßnahme mit 181.000 Euro gefördert. Die Zahl 228.000 Euro ist nicht ganz falsch, das sind die Gesamtkosten des Vorhabens. Da hat es vielleicht in der Presse eine Verwechslung gegeben.
Zu Frage 2: Die Förderung erfolgt aus dem Haushaltstitel 09 05 883 08 – Zuschüsse für Altlastensanierung an Gemeinden und Gemeindeverbände –, und zwar aus dem Haushalt 2017.
Zu Frage 3: Der durch die Stadt Eisenach zu leistende Eigenanteil ergibt sich sozusagen aus der Differenz zwischen 181.000 Euro und 228.000 Euro und beträgt somit 46.999,06 Euro.
Zu Frage 4: Die Stadt Eisenach beantragte die Förderung am 26. Juni 2017, und der Förderbescheid erging am 24. Juli 2017.
Üblicherweise ist es ja so, dass innerhalb von zwei Monaten die Fördermittel verbraucht werden müssen, wenn es nicht Dinge gibt, die unvorhersehbar eintreten. Insofern gehe ich davon aus, dass es irgendwie bis Februar passiert. Aber Genaueres kann ich Ihnen jetzt auch nicht sagen.
Das kann ich jetzt aus dem Hut nicht sagen. Ich gehe davon aus, dass die Fördermittel Ende des Jahres abgerufen worden sind. Dann gilt die Zweimo
natsfrist. Bis Ende Februar müsste sozusagen die Maßnahme erledigt sein, es sei denn, es treten Umstände ein, die vorher nicht zu sehen waren und es zieht sich noch ein bisschen hin. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass jetzt im I. Quartal diese Teergrube dort beseitigt wird.
Das wäre sie wahrscheinlich auch gern.