Protokoll der Sitzung vom 26.04.2018

2. Die Bundesrepublik und Thüringen stehen nicht allein da. Aus dem Wissen um die Bedeutung der Verbindung in das östliche Mitteleuropa hat die Landesregierung schon vor Jahren die 1994 in der Paulskirche erfolgte Anregung Jorge Semprúns aufgegriffen und die Stiftung Ettersberg zur europäischen Diktaturforschung gegründet. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist von einem Beitrag der Stiftung zum Jubiläum auszugehen.

3. Es war die Zivilgesellschaft, die in der DDR den Staaten des östlichen Mitteleuropas das Demonstrationsrecht, die Presse- und Meinungsfreiheit, die Reisefreiheit und nicht zuletzt durch den schließlich erfolgten Beitritt zum Europarat …

Liebe Kollegen, ich bitte mal um etwas mehr Ruhe und Aufmerksamkeit für den Redner. Danke schön.

… die Einklagbarkeit der Menschenrechte vor einer europäischen Institution Stück für Stück erkämpft hat. Die Akteurinnen und Akteure der Friedlichen Revolution haben sich dafür den Respekt und die Anerkennung verdient. Umso mehr erschreckt es, dass von einer kleinen, aber lautstarken Minderheit die freie Presse in unserem Land diskreditiert wird

und dass diese Minderheit Gruppen von Menschen, deren Partizipationsrechte oder deren Religionsfreiheit bestreitet. Der Landesregierung ist es wichtig, diejenigen zu stärken, die sich aktiv für eine demokratische Gesellschaft einsetzen. Nicht ohne Grund hat der amtierende Präsident der Kultusministerkonferenz, Minister Holter, Demokratiebildung zu einem Schwerpunkt gemacht. Nicht ohne Grund leistet das Landesprogramm „DenkBunt“ seit Jahren wichtige Arbeit.

4. Der im Antrag benannte zeitliche Rahmen vom 7. Mai 1989 bis zum 18. Mai 1990 stellt ausdrücklich die zivilgesellschaftlichen Aktionen bis zu den ersten freien Volkskammerwahlen ins Zentrum. Das ist sicherlich vernünftig. So waren es gerade die zivilgesellschaftlichen Akteure, die das Thema der Kommunalwahlfälschung beim 25-jährigen Gedenken auf die Tagesordnung brachten. Eine Tagung in Jena brachte nicht nur Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, sondern auch Akteure der damaligen Zeit, unter ihnen Albrecht Schröter und Aribert Rothe, zusammen. Gleichwohl orientiert die öffentliche Wahrnehmung stark auf den Zusammenhang von Friedlicher Revolution und Vereinigung, weshalb die bisherigen Überlegungen der Staatskanzlei die historischen Ereignisse zwischen dem Frühjahr 1989 und dem Herbst 1990 im Kontinuum betrachten lassen.

5. Die Thüringer Landesregierung bemüht sich intensiv um die Opfer der DDR und wird dies auch in den Jahren 2019 und 2020 so halten. An den Gedenkveranstaltungen aus Anlass des 17. Juni nehmen regelmäßig Mitglieder der Landesregierung teil. Diese finden bewusst dezentral statt, um die regionalen Entwicklungen zu würdigen. Über das weiter gehende Engagement der Landesregierung zugunsten der Opfer der DDR informiert ausführlich der Bericht der Landesregierung zur SED-Aufarbeitung, der erst kürzlich – ich glaube, in der letzten Sitzung war es – hier vorgestellt wurde.

6. Für ein nachhaltiges Verständnis dürfen die Friedliche Revolution und die Öffnung der Grenze nicht von der Geschichte der DDR gesondert betrachtet werden. Das ThILLM bietet ein breites Angebot an Veranstaltungen zur Lehrkräftefortbildung sowie an Materialien und Filmen zur Thematik an, auch online über das Schulportal verfügbar. Ergänzend zu den Angeboten des ThILLM fördert das TMBJS Fahrten zu außerschulischen Lernorten, zu denen insbesondere die Grenzlandmuseen und die Gedenk- und Bildungsstätte Andreasstraße gehören.

7. Aus Anlass der Jubiläen der Grenzöffnung finden regelmäßig, aber abwechselnd Veranstaltungen mit den benachbarten Bundesländern statt. Hierzu werden Absprachen zwischen den Bundesländern durchgeführt. An dem bewährten Prozedere, an dem sich auch die vorherigen Landesregierungen

(Staatssekretär Krückels)

orientiert haben, sollte aus unserer Sicht jetzt erst mal nichts geändert werden.

(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich freue mich auf die Diskussion, die wir im Ausschuss haben, wenn der Antrag, wie jetzt angekündigt oder erwartbar ist, dorthin überwiesen wird. Ich glaube, er wird am Schluss eine gute Gesamtqualität erreichen können.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Danke schön. Damit schließe ich jetzt die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung, zunächst über die Überweisung des Antrags der CDU-Fraktion in Drucksache 6/5552. Hier wurde beantragt, den Antrag an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien zu überweisen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen, der CDU-Fraktion, der AfDFraktion und des Kollegen Gentele. Danke schön. Gegenstimmen? Enthaltungen? Nicht der Fall, damit einstimmig. Ein weiterer Ausschuss wurde nicht beantragt.

Dann kommen wir zur Abstimmung über den Alternativantrag der Fraktion der AfD. Hier wurde auch Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien beantragt.

Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Kollegen der AfD-Fraktion. Gegenstimmen? Aus den Koalitionsfraktionen, der CDU-Fraktion und vom Abgeordneten Gentele. Danke schön – mit Mehrheit abgelehnt.

Damit kann ich diesen Tagesordnungspunkt direkt schließen und rufe auf den Tagesordnungspunkt 17

Befeuerung von Windkraftanlagen bedarfsgerecht steuern! Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/5578 dazu: Bedarfsgerechte Befeuerung von Windkraftanlagen in Thüringen ermöglichen Alternativantrag der Fraktion der CDU - Drucksache 6/5614

Wünscht jemand aus der Fraktion Die Linke das Wort? Herr Abgeordneter Harzer, dann haben Sie das Wort zur Begründung.

Einen wunderschönen guten Abend schon! Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! „Befeuerung von Windkraftanlagen bedarfsgerecht steuern!“ – warum bringen wir diesen Antrag ein in einer Zeit, in der so wenig Windkraftanlagen gebaut werden wie noch nie,

(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Gott sei Dank!)

in einer Zeit, in der über alle möglichen Umweltthemen debattiert wird, in einer Zeit, in der man vergisst oder zu vergessen scheint, dass wir doch mit einigen Problemen mit dem Klimaschutz in unserer Welt zu tun haben? 2015 wurde es durch eine Änderung des Luftverkehrsrechts möglich, Windkraftanlagen zukünftig so steuern zu können, dass erst bei Anflug eines Fahrzeugs die Beleuchtung einsetzt. Die Beleuchtung ist ab einer Höhe von 100 Metern notwendig, davor reichen andere Maßnahmen aus. Diese Beleuchtung blinkt nun mal in der Nacht – das hat die so an sich – und ist rot. Das ist nicht immer schön und es stört manchen,

(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Alle!)

auch wenn es nicht gesundheitsschädlich ist. – Sie sind nicht alle, Frau Tasch, Sie sind Frau Tasch. – Von der Warte aus gibt es Menschen, die das stört, und wir wollen natürlich auch etwas für diese Menschen tun. Wir wollen für die Akzeptanz von Windkraftanlagen werben. Deswegen haben wir gesagt, wir müssen da etwas tun. Und warum jetzt? Weil wir ja die Entwicklung beobachten. Es sind bereits zwei Bauartzulassungen erteilt, die dritte ist in Arbeit. Die dreijährige Evaluierungsfrist der Bundesregierung endet in diesem Jahr, sodass der Weg frei wird für eine Regelung auf Bundesebene, die zukünftig einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland diese bedarfsgerechte Nachtbefeuerung regeln kann – deswegen unser Antrag zur jetzigen Zeit.

Wir freuen uns natürlich darüber, dass die CDU auch aus dem Tiefschlaf aufgewacht ist

(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Das ist ja ei- ne Frechheit!)

und sich mit unserem Antrag befasst hat, nachdem er ihr vorlag, und mit etwas sehr viel außergewöhnlicher Industrielyrik und Industrieprosa diesen Antrag versucht hat aufzupeppen. Ich werde nachher begründen – oder die Kolleginnen und Kollegen aus den Koalitionsfraktionen –, warum das nicht sehr wirkungsvoll ist, was Sie da gemacht haben. Nichtsdestotrotz freuen wir uns natürlich, dass Sie auch zur bedarfsgerechten Befeuerung eine Meinung haben und dass Sie mit uns gemeinsam dafür sorgen wollen, dass zukünftig Windkraftanlagen eine bessere Akzeptanz in der Bevölkerung haben.

(Staatssekretär Krückels)

Von den 837 Anlagen, die gegenwärtig stehen, sind 745 zu Ihrer Regierungszeit gebaut worden; das muss man auch mal sagen, Frau Tasch. Es ist ja nicht so, dass wir hier das Land zugepflastert haben. Sie haben teilweise bis auf 500 Meter an die Ortslagen heran bauen lassen. Das muss man auch mal sagen. Und das sind natürlich die Anlagen, die heute die Menschen stören. Wir wollen dafür sorgen, dass die Menschen dem mehr Akzeptanz entgegenbringen, dass die Menschen nicht so gestört werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt es ja durch diese Rotlichtimmission nicht – eine positive Beeinflussung auf Sinn, Geist und Verstand, aber das steht auf einem anderen Blatt. Von der Warte aus freue ich mich auf die Diskussion und wünsche mir, dass Sie unserem Antrag – auch die Kolleginnen und Kollegen von der CDU, wenn Sie erkannt haben, dass Ihr Antrag nur Industrieprosa ist – zustimmen. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Danke schön. Wünscht die CDU-Fraktion das Wort zur Begründung? Das ist nicht der Fall. Die Landesregierung erstattet einen Sofortbericht zu Nummer 1 des Antrags. Für die Landesregierung erteile ich Herrn Staatssekretär Dr. Sühl das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Verpflichtung der Betreiber von Windenergieanlagen zur Einrüstung von bedarfsgerechten Steuerungen der Nachtkennzeichnung dieser Anlagen war schon mehrfach Beratungsgegenstand des Thüringer Landtags und insbesondere seines Umweltausschusses. Hintergrund ist die Minimierung der offensichtlich belästigenden Wirkung der rot blinkenden Gefahrenfeuer als Nachtkennzeichnung auf den Windenergieanlagen. Die Gefahrenfeuer sind zum Schutz der Luftfahrzeuge, die den unteren Luftraum nach Sichtflugregeln benutzen, erforderlich. Zuständig für die Genehmigung von Windenergieanlagen sind in Thüringen die Immissionsschutzbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie im Landesverwaltungsamt. Die Befeuerung von Windkraftanlagen stellt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht eine Lichtimmission dar. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben sind diese auch auf davon ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen zu untersuchen. Die Konkretisierung des Begriffs „schädliche Umwelteinwirkung“ ist im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen erfolgt. Gemäß dieser Richtlinie sind Lichtimmissionen nach Aufhellung und Blendung

schutzwürdiger Räume zu unterscheiden. Als schutzwürdige Räume kommen in diesem Zusammenhang Wohn- und Schlafräume in Betracht. Aufgrund des Abstands von mehreren Hundert Metern zwischen der Windkraftanlage und schutzwürdigen Räumen ist von einer lediglich geringen Aufhellungswirkung auszugehen. Die Beleuchtungsstärke liegt im Bereich von weniger als 1 Prozent des Immissionsschutzrichtwerts der Richtlinie. Auch eine erhebliche Belästigung durch Blendung kann aufgrund der eher geringen Lichtstärke ausgeschlossen werden. Immissionsschutzrechtlich besteht damit in der Regel keine Grundlage für eine behördliche Forderung nach einer bedarfsgerechten Befeuerung im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens.

Die Immissionsschutzbehörden als Genehmigungsbehörden haben im Genehmigungsverfahren die zuständige Luftfahrtbehörde zu beteiligen. Die Luftfahrtbehörde trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation. Fachliche Grundlage für die Entscheidung der Luftfahrtbehörde und der Flugsicherungsorganisation ist unter anderem die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen. Vor dem Jahr 2015 gab es keine technischen Systeme für eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen. Den zuständigen Luftfahrtbehörden, die an den Verfahren zur Genehmigung der Windenergieanlagen beteiligt sind, war es damals nicht erlaubt, dem Einsatz derartiger Anlagen zuzustimmen.

Seit Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Jahr 2015 ist es nunmehr möglich, solche Systeme technisch zuzulassen und sie im Regelbetrieb einer Windenergieanlage oder in Windparks einzusetzen. Für jedes System zur bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung besteht eine Anerkennungspflicht durch die Deutsche Flugsicherung GmbH als zuständige Flugsicherungsorganisation. Zunächst erfolgt also die Anerkennung der allgemeinen Produktspezifikation der Anlage und anschließend die Überprüfung der Installation am jeweiligen Einsatzort. Hierbei sind Einflüsse äußerer Umstände auf die Funktionsfähigkeit der Anlagen, wie zum Beispiel die Abschattung durch die Geländeform oder Interferenzen mit anderen in der Nähe befindlichen technischen Anlagen, zu prüfen. Die Systeme müssen grundsätzlich unabhängig von der technischen Ausstattung der Luftfahrzeuge arbeiten; das heißt, die kostengünstigere Sekundärradartechnologie, bei der die Anlage die Transpondersignale, die ein Luftfahrzeug aussendet, auswertet und danach die Befeuerung der Windenergieanlage schaltet, ist in Deutschland nicht zugelassen. Hintergrund ist insbesondere, dass bei Ausfall des Transponders des Luftfahrzeugs das Einschalten

(Abg. Harzer)

der Nachtkennzeichnung nicht gewährleistet und somit die Flugsicherheit gefährdet wäre. Es gibt inzwischen verschiedene zugelassene primäre Detektionssysteme bzw. Kombinationen aus diesen. Dabei wird zwischen aktiven und passiven Systemen unterschieden. Die Anlage muss in jedem Fall selbstständig relevante Luftfahrzeuge detektieren und bei Annäherung des Luftfahrzeugs ab einer bestimmten Entfernung die Nachtkennzeichnung einschalten und nach Verlassen des Wirkungsraums die Nachtkennzeichnung wieder abschalten. Basiert die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung auf der Aktivradartechnologie, werden die von dem System erzeugten elektromagnetischen Impulse von dem Luftfahrzeug reflektiert und von Sensoren erfasst. Aus dem empfangenen Signal wird die Flugroute des Luftfahrzeugs errechnet und im Fall einer kritischen Annäherung die Befeuerung der Windenergieanlage eingeschaltet. Bei der Passivradartechnologie werden hingegen der Dopplereffekt und die Reflexion kontinuierlich bestehender elektromagnetischer Wellen an den Windenergieanlagen ausgewertet. Hier wird auf bereits vorhandene Funksignale für Rundfunk, Mobilfunk und Ähnliches zurückgegriffen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ermöglicht es also schon seit dem Jahr 2015, auf Antrag des Vorhabenträgers unter definierten technischen Voraussetzungen die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen bedarfsgerecht zu steuern. Entsprechend zugelassene Systeme sind jetzt am Markt erhältlich. Nach Informationen der Landesregierung würden sich die Kosten für die Einrüstung einer Anlage zur bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen derzeit noch auf einen mittleren bis hohen sechsstelligen Betrag pro Windpark belaufen. Die Kosten einer Windenergieanlage mit der bisherigen dauerhaften Befeuerung liegen je nach Anlagengröße zwischen 770.000 und 1 Million Euro pro Megawatt installierter Leistung. Die durchschnittliche installierte Leistung einer Windenergieanlage betrug in Thüringen im Jahr 2017 annähernd 1,8 Megawatt. Es handelt sich dabei um Schätzungen der durchschnittlichen Kosten. Die tatsächlichen Kosten sind unter anderem abhängig von dem Typ der Windenergieanlage, der installierten Leistung und den Standortbedingungen.

Nach Kenntnis der Landesregierung ist eine bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung in Thüringen bisher nicht beantragt worden und demzufolge auch noch nicht im Einsatz. Allerdings liegen zumindest bei der Thüringer Luftfahrtverwaltung auch keine Bürgerbeschwerden zu einer Belästigung durch die Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen vor. Auch dem für Umweltfragen zuständigen Ressort der Thüringer Landesregierung sind solche Beschwerden nicht bekannt. Das für

Luftverkehr zuständige Bundesressort prüft derzeit in einer noch bis in die zweite Jahreshälfte 2018 andauernden Evaluierungsphase, ob mithilfe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine verpflichtende Einführung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung über das Luftrecht bundeseinheitlich möglich und sinnvoll ist.

Um die Sache dennoch voranzubringen, meine sehr verehrten Damen und Herren, und damit die Akzeptanz der Windenergieanlagen in der Bevölkerung zu erhöhen, greift die Landesregierung den Vorschlag der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen aus der Drucksache 6/5578 und der Fraktion der CDU aus der Drucksache 6/ 5614 Ziffer 1 auf. Nach Ablauf der Evaluierungsphase wird die Landesregierung eine Bundesratsinitiative in der Angelegenheit initiieren mit dem Ziel, den Bund aufzufordern, im Bundesrecht eine verpflichtende Regelung zur bedarfsgesteuerten Befeuerung von Windkraftanlagen zu treffen.

Dagegen wäre die Forderung der Fraktion der CDU in Ziffer 3 der Drucksache 6/5614, eine Aufnahme der Verpflichtung in die Thüringer Bauordnung nach dem Muster von Mecklenburg-Vorpommern vorzunehmen, der falsche Weg. In Bezug auf den Alternativantrag der Fraktion der CDU Drucksache 6/ 5614 bleibt festzuhalten, dass der Wortlaut des Vorschlags der Fraktion der CDU zur Änderung von § 46 Abs. 2 Thüringer Bauordnung der Formulierung des § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom Oktober 2015 entspricht. Inzwischen wurde der § 46 Abs. 2 jedoch geändert, da im Rahmen des Vollzugs die Anknüpfungsgrenze der Neuregelung von 2015 an UVP-pflichtige Windparks als Differenzierungskriterium als inadäquat angesehen wird, denn der Regelungsgegenstand ist nicht naturschutzfachlicher Art.

Die Ende 2017 in Kraft getretene Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern fordert in § 46 Abs. 2 nunmehr unter anderem für alle Windenergieanlagen, die nach dem 30.12.2017 genehmigt werden und aufgrund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen einer Nachtkennzeichnung bedürfen, eine bedarfsgerechte Befeuerung. Bei Vorhaben mit weniger als fünf neuen Windenergieanlagen kann auf Antrag des Bauherrn diese Verpflichtung abgelöst werden. Gemäß § 46 Abs. 3 beträgt die Ablöse 100.000 Euro je Anlage und wird durch das Land zweckgebunden für die Installation und für den Betrieb von bedarfsgerechten Befeuerungen an bestehenden Windkraftanlagen verwendet.

Die Zusatzkosten je Anlage wären zwar angesichts der Gesamtinvestitionskosten insbesondere bei Windparks voraussichtlich nicht allzu hoch, trotzdem könnten die dadurch verursachten Zusatzkosten je Kilowatt installierter Leistung dazu führen, dass Thüringer Standorte im Hinblick auf die höhe

(Staatssekretär Dr. Sühl)

ren Kosten im Vergleich zu anderen Ländern unattraktiv werden und Investitionsentscheidungen gegen Thüringen ausfallen. Das wäre das Ende des Windenergieausbaus in Thüringen, welches die Landesregierung nicht ernsthaft anstreben kann. Nur eine bundeseinheitliche Verpflichtung, für die wir uns einsetzen, kann diesen Wettbewerbsnachteil vermeiden.

Zu den Forderungen in den Ziffern 4, 5 und 6 des Alternativantrags der Fraktion der CDU in Drucksache 6/5614 ist auszuführen, dass bezüglich des geforderten Standortkonzepts die Daten über Typ, Nabenhöhe und Rotordurchmesser bei den Genehmigungsbehörden grundsätzlich vorliegen. Der Antrag hält jedoch offen, wer auf Basis welcher Parameter ein entsprechendes Standortkonzept erstellen soll und welche Ziele mit einem derartigen Konzept verfolgt werden sollen. Sollen lediglich geeignete Windkraftanlagen ermittelt werden, soll eine Kategorisierung der Dringlichkeit der Umrüstung erfolgen und wie soll die Finanzierung der in dem Standortkonzept ermittelten geeigneten Anlagen sichergestellt werden? Solange diese Fragen offen sind und der Bund sich in der Frage der verpflichtenden Anwendungen bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnungen noch nicht abschließend positioniert hat, scheint ein bloßes Standortkonzept zunächst entbehrlich.

Die Träger des Siegels „Partner für faire Windenergie Thüringen“ haben sich dazu verpflichtet, die in den Leitlinien für faire Windenergie beschriebenen Vorgaben und Prinzipien der Zusammenarbeit und Transparenz gegenüber Thüringer Bürgern, Unternehmen und Kommunen einzuhalten. Es handelt sich somit nicht um ein verliehenes Gütesiegel. Die vorgeschlagene Selbstverpflichtung von Projektierern und/oder Erstinvestoren zur Nachrüstung von Altanlagen würde zu einer potenziellen Ungleichbehandlung mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Einzelfall führen, da häufig Anlagen nach Errichtung und Inbetriebnahme weiterveräußert werden und somit dem Zugriff des siegelführenden Unternehmens entzogen sind.

Die Einrichtung einer Koordinierungsstelle mit den beschriebenen Aufgaben erscheint zunächst insoweit obsolet, als die Projektierer und/oder Erstinvestoren in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle über hinreichende technische Expertisen in allen relevanten Fragen verfügen müssen, um die schon jetzt umfangreichen behördlichen Auflagen erfüllen zu können. Sollte im Einzelfall eine entsprechende Anfrage bei der Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur GmbH eingehen, würde diese selbstverständlich von der Servicestelle Windenergie beantwortet. Inwieweit die Aktivitäten von Wirtschaftsteilnehmern im vorgeschlagenen Sinne durch die Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur GmbH überhaupt koordiniert werden könnten, ist nicht erkennbar. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)