Protokoll der Sitzung vom 26.04.2018

Die Einführung der DRG hat jedoch durch die deutliche Verkürzung der Verweildauern zu einer erheblichen Mehrbelastung für das Pflegepersonal geführt, die nur zum Teil durch die eben von mir beispielhaft angerissenen organisatorischen Maßnahmen, wie Hilfskräfte, kompensiert werden kann. Im Krankenhausbereich besteht das Problem, dass durch die bundeseinheitlichen Vorgaben zur Finanzierung durch die Kostenträger für länderspezifische Regelungen kein Raum existiert.

Lassen Sie mich auch ausführen – Frau Abgeordnete Pelke hatte das schon erwähnt –, dass es bereits aktuell einen Bundesratsbeschluss zur Einführung verbindlicher Personalschlüssel in Krankenhäusern und in der Pflege gibt, den Berlin in den Bundesrat eingebracht hat; den Antrag hat Thüringen auch mitgetragen. Es ist gegenwärtig mit Blick auf die Gesundheitsministerkonferenz ein ergänzender Antrag in der Abstimmung. Und – das ist heute hier schon diskutiert worden – der Handlungsbedarf besteht auch, darüber zu diskutieren, weil die Bundesregierung jetzt erkannt hat und insofern auch diskutiert, dass es Zeit ist, über Min

destpersonalvorgaben in einigen pflegeintensiven Krankenhausbereichen nachzudenken.

All diese Ergebnisse sollten zunächst abgewartet werden. Auch die Diskussionen und die Folgen, die der Bund daraus ableitet, sowie die GMK-Beschlüsse sollten abgewartet werden. Wir werden aber dabei sein, der Freistaat Thüringen wird sich mit Initiativen beteiligen.

Lassen Sie mich aber trotzdem noch erwähnen: Auch wenn ich für Mindestvorgaben und deren Kontrolle bin, darf es nicht dazu kommen, dass die Kostenträger Vergütungen für eine komplexe Krankenhausleistung streichen, weil irgendwo Pflegeminuten fehlen. Wenn die Leistungen nicht gezahlt werden, woher soll dann das Geld für die Pflege kommen? Es braucht also grundsätzliche Regelungen, auch bundesgesetzlich grundsätzliche Regelungen, und es besteht ein Handlungsbedarf auf Bundesebene, den die Länder aktiv begleiten werden, wie ich gerade skizziert habe. Auch Thüringen wird hier dabei sein. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen vor.

Wir kommen zur Abstimmung. Es ist die Rücküberweisung des Antrags der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 6/3968 an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit beantragt worden. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der CDU-Fraktion, der AfD-Fraktion und des Abgeordneten Gentele. Gegenstimmen? Das sind die Koalitionsfraktionen. Damit ist die Rücküberweisung abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit in Drucksache 6/5592, die eine Neufassung der Nummer II des Antrags beinhaltet. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? Das sind die CDU-Fraktion und der Abgeordnete Gentele. Stimmenthaltungen? Das sind die Mitglieder der AfD-Fraktion. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen.

Damit entfällt die Abstimmung über den Alternativantrag. Ich schließe den Tagesordnungspunkt.

Bevor wir in die Mittagspause bis 14.10 Uhr eintreten, möchte ich noch bekannt geben, dass sich der Freundeskreis Israel 5 Minuten nach Beginn der Mittagspause im Raum A 240 trifft.

(Staatssekretärin Feierabend)

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 22

Fragestunde

Ich rufe die Mündlichen Anfragen auf und bitte dann die Abgeordneten, die Fragen vorzutragen. Wir haben zwölf Anfragen. Ich gehe davon aus, dass die Landesregierung erschöpfend und ausführlich antworten wird und wir trotzdem alle zwölf Anfragen schaffen.

Zunächst die Frage des Herrn Abgeordneten Kuschel von der Fraktion Die Linke in der Drucksache 6/5484. Bitte, Herr Abgeordneter.

Regelungen zur Wahl eines Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft in Thüringen

§ 48 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) regelt, dass die Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen kann, allein den bisherigen Gemeinschaftsvorsitzenden zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Gemeinschaftsvorsitzende darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

Im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“ Nr. 3/2018, Seite 3, ist unter der Beschlussnummer 03-2018 der Beschluss über die Ausschreibung zur Wahl eines Gemeinschaftsvorsitzenden dokumentiert. Von den elf gesetzlichen Vertretern plus dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft waren elf anwesend. Es gab 0 Jastimmen, 11 Neinstimmen und 0 Enthaltungen. Die Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“ unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Erfüllt die Ablehnung eines Beschlusses der Ausschreibung zur Wahl des Vorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft die Erfordernisse der im Eingangstext dargestellten Rechtslage in § 48 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung und wie wird diese Auffassung begründet?

2. Hat der derzeitige Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft an der nachgefragten Beschlussfassung beratend und an der Abstimmung teilgenommen, obwohl dies § 48 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung ausdrücklich untersagt?

3. Inwieweit muss die Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“ die Stelle des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft zwingend ausschreiben, falls

der derzeitige Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt und die Verwaltungsgemeinschaft zudem keinen eigenen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als geschäftsleitenden Beamten beschäftigt?

Danke schön. Damit kommen wir zur Antwort. Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Höhn für das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“ am 27.02.2018 folgenden Beschluss einstimmig abgelehnt: Die Gemeinschaftsversammlung beschließt auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung, die Stelle des Gemeinschaftsvorsitzenden im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich auszuschreiben – also dieser Beschluss wurde einstimmig abgelehnt. Die Ablehnung des Beschlusses zur Ausschreibung der Stelle des Gemeinschaftsvorsitzenden widerspricht damit dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 Satz 7 ThürKO, da dieser einen Beschluss fordert, von einer Ausschreibung abzusehen.

Zu Frage 2: Nach Kenntnis der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat der Gemeinschaftsvorsitzende bei der oben genannten Beschlussfassung an der Beratung und Abstimmung teilgenommen, was einen Verstoß gegen § 48 Abs. 3 Satz 8 ThürKO begründet. Darüber hinaus liegt ein weiterer Verstoß gegen § 48 Abs. 3 Satz 8 ThürKO vor, da offen abgestimmt wurde. Nach dieser Vorschrift ist der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung in geheimer Abstimmung zu fassen.

Und zu Frage 3: Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung muss die Verwaltungsgemeinschaft mindestens einen Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes haben. Über diese Befähigung muss jedoch nicht zwingend der Gemeinschaftsvorsitzende verfügen. Es ist daher der Gemeinschaftsversammlung nicht verwehrt, gemäß § 48 Abs. 3 Satz 7 ThüKO zu beschließen, allein den amtierenden Gemeinschaftsvorsitzenden zur Wahl zu stellen und von einer Ausschreibung abzusehen, unter der Voraussetzung, dass ein Mitarbeiter innerhalb der Verwaltung die oben genannte Befähigung aufweist.

Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage. Herr Abgeordneter Kuschel, bitte.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen werden denn jetzt als geboten angesehen, um dort eine rechtskonforme Beschlusslage herbeizuführen? Und darf ich gleich die zweite Frage stellen, Herr Präsident?

Ja, bitte.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, in meiner dritten Frage hatte ich darauf verwiesen, dass nach Angaben des Landesrechnungshofs die Verwaltungsgemeinschaft eben über keinen Mitarbeiter verfügt, der die erforderliche Qualifikation hat, und dass der jetzige Amtsinhaber diese Qualifikation auch nicht hat. Deshalb war die Frage – ich wiederhole sie noch mal –, ob unter dieser doppelten Voraussetzung – also der Amtsinhaber hat die Qualifikation nicht und es gibt auch keinen geschäftsleitenden Beamten – dann nicht das Ermessen der Verwaltungsgemeinschaft, der Gemeinschaftsversammlung, sich zu entscheiden, den jetzigen Amtsinhaber wiederzuwählen oder auszuschreiben, sich dahin gehend begrenzt, das zwingend ausgeschrieben wird, um dieser Vorgabe des Gesetzes zu genügen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter da ist.

Bitte schön, Herr Staatssekretär.

Ja, vielen Dank. Also die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist tätig geworden. Es hat am 17.04. eine entsprechende Beratung stattgefunden und es wurde dort vereinbart, dass der nun in mehreren Punkten rechtswidrige Beschluss durch die Gemeinschaftsversammlung aufgehoben wird und diese einen neuen Beschluss fasst, der die Anforderungen des § 48 Abs. 3 Satz 7 erfüllt und damit auch die Voraussetzungen, die Sie eben in ihrer Fragestellung genannt haben. Aus meiner Sicht kann keine andere Entscheidung gefällt werden als die, dass diese Ausschreibung stattzufinden hat.

Vielen Dank. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage, der Anfrage des Abgeordneten Mohring in der Drucksache 6/5485. Bitte, Herr Mohring.

Herr Präsident, vielen Dank. Ich habe eine Frage über die:

Künftige Förderung der Thüringer Kommunen bei der Integration von Flüchtlingen

Die Thüringer Kommunen erbringen bei der Integration von Flüchtlingen im Auftrag des Landes immense Leistungen. Bis 2018 wurden ihnen die Kosten auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Thüringer Kommunen bei der Integration von Flüchtlingen durch den Freistaat Thüringen erstattet. Am 31. Dezember 2017 trat diese Richtlinie außer Kraft. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 teilte nach mir vorliegenden Informationen der Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz allen Landräten mit, dass die Landesregierung in den Jahren 2018 und 2019 plant, lediglich die ergänzenden Sozial- und Migrationsberatungen auf zwei Wegen finanziell zu unterstützen.

Deshalb frage ich die Landesregierung:

1. Werden den Thüringer Kommunen weiterhin alle Kosten bei der Integration von Flüchtlingen seitens des Landes erstattet, die im Rahmen der bisherigen Richtlinie zur Förderung der Thüringer Kommunen bei der Integration von Flüchtlingen durch den Freistaat Thüringen erstattet wurden?

2. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Aus welchen Gründen ist eine solche Erstattung künftig nicht mehr vorgesehen?

3. Wie ist die seitens der Landesregierung beabsichtigte künftige finanzielle Unterstützung der Thüringer Kommunen bei der Integration von Flüchtlingen durch den Freistaat Thüringen mit dem Konnexitätsprinzip vereinbar?

4. Angesichts der Erstattung der Kosten der Thüringer Kommunen bei der Integration von Flüchtlingen durch den Freistaat Thüringen in den Jahren 2016 und 2017: Wie schätzt die Landesregierung die tatsächlichen Kosten der Thüringer Kommunen in den kommenden Jahren in diesem Bereich ein?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Herr Minister Lauinger, dafür haben Sie das Wort.

(Staatssekretär Höhn)

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mohring beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Ende 2017 ausgelaufene Richtlinie zur Förderung der Thüringer Kommunen bei der Integration von Flüchtlingen umfasste drei Förderungsgegenstände: erstens, die soziale Beratung und Betreuung für anerkannte Flüchtlinge, zweitens, die Betreuung von Flüchtlingskindern in Kindertagesstätten und drittens, Ausgaben für die Unterbringung von anerkannten Flüchtlingen in Wohnungen sowie für das Vorhalten nicht genutzter Unterkünfte. Zur Förderung dieser drei Gegenstände standen in den Jahren 2016 und 2017 jeweils einmalig 25 Millionen Euro zur Verfügung.

Es wurde nunmehr eine neue Richtlinie zur Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von anerkannten Flüchtlingen durch mein Ministerium in Kraft gesetzt. Diese nimmt den ersten Förderungsgegenstand der ausgelaufenen Richtlinie wieder auf und fördert entsprechende Betreuungs- und Beratungsangebote der Landkreise und kreisfreien Städte. Dabei handelt es sich um ein Instrument zur Unterstützung der Integration im Rahmen freiwilliger Leistungen des Landes. Dem durch Flüchtlingszuzug entstandenen Mehrbedarf im Bereich der Finanzierung von Kindertagesstätten wird nunmehr im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs über Landesausgleiche und Schlüsselzuweisungen sowie außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs über Landeszuschüsse Rechnung getragen.

Drittens: Hinsichtlich der Unterbringungskosten für anerkannte Flüchtlinge erstattet der Bund nunmehr die Kosten der Unterkunft für die leistungsberechtigten anerkannten Flüchtlinge aus Bundesmitteln. Unterbringungskosten für Asylsuchende werden vom Land erstattet. Den Kommunen wird zudem ermöglicht, nicht genutzte Unterkünfte anderweitig zu nutzen oder aus der Nutzung zu nehmen. Vorgenannte Finanzierungsinstrumente sind nur ein Ausschnitt der vom Land eingesetzten Finanzierungsinstrumente im Bereich der Unterbringung.