Protokoll der Sitzung vom 26.04.2018

Drittens: Hinsichtlich der Unterbringungskosten für anerkannte Flüchtlinge erstattet der Bund nunmehr die Kosten der Unterkunft für die leistungsberechtigten anerkannten Flüchtlinge aus Bundesmitteln. Unterbringungskosten für Asylsuchende werden vom Land erstattet. Den Kommunen wird zudem ermöglicht, nicht genutzte Unterkünfte anderweitig zu nutzen oder aus der Nutzung zu nehmen. Vorgenannte Finanzierungsinstrumente sind nur ein Ausschnitt der vom Land eingesetzten Finanzierungsinstrumente im Bereich der Unterbringung.

Zu Frage 2: Die Landesregierung unterstützt die Kommunen auch außerhalb der regulären Mechanismen der Kostenerstattung mit zusätzlichen und freiwilligen Leistungen für die Integration von Flüchtlingen. So bildet etwa die Finanzierung ergänzender Sozialberatung in den Kommunen als freiwillige Leistung einen zusätzlichen Pfeiler der Integrationsarbeit. Im Übrigen verweise ich diesbezüglich auf die Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3: Das verfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip findet im Bereich der Wahrneh

mung staatlicher Aufgaben durch die Kommunen Anwendung. Dies ist zum Beispiel bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern der Fall. In diesem Bereich gilt daher auch die Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz. Des Weiteren gelten die Regelungen des Kommunalen Finanzausgleichsgesetzes und hier insbesondere der sogenannte Mehrbelastungsausgleich für Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Sowohl die Flüchtlingskostenerstattung als auch der Mehrbelastungsausgleich werden nach den festgelegten Regeln an die sich ändernde Realität angepasst. Zudem unterstützt das Land die Kommunen mit nicht unerheblichen finanziellen Mitteln im eigentlichen Bereich der Integration durch freiwillige Leistungen, für die das Konnexitätsprinzip nicht gilt. Ich verweise diesbezüglich nochmals auf die jeweils 12,5 Millionen Euro in den Jahren 2018 und 2019 allein für Maßnahmen der Integrationsförderung im Rahmen des von der Landesregierung beschlossenen Integrationskonzepts.

Zu Frage 4: Aufgrund der sich seit März 2016 insgesamt in deutlich verringertem Umfang abzeichnenden Zugänge zeigt sich im Vergleich zu den Vorjahren ein grundsätzlich abnehmender Trend bei den unmittelbaren Kosten der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen. Dem trägt der Doppelhaushalt 2018/2019 auch Rechnung. Die Landesregierung setzt im Bereich Migration einen bedeutenden Schwerpunkt ihrer Arbeit. Dies spiegelt sich auch im bereits erwähnten Integrationskonzept der Landesregierung sowie in der Aufstockung der Mittel der freiwilligen Leistungen im Doppelhaushalt 2018/2019 wider. Eine erfolgreiche Integration der zu uns gekommenen Flüchtlinge umfasst alle gesellschaftlichen Bereiche und wird nicht kurzfristig und schon gar nicht ohne erhebliche finanzielle Mittel umzusetzen sein. Dementsprechend wurden nicht zuletzt Mittel für freiwillige Leistungen im Doppelhaushalt 2018/2019 deutlich aufgestockt. Dennoch steht auch und vor allem der Bund an dieser Stelle in der Pflicht, im Rahmen von Integration und Sprachkursen die Integrationsarbeit weiter zu fördern. Erfolge in der Integration werden auch davon abhängig sein, inwieweit der Bund bereit ist, die Länder und Kommunen in diesem Bereich zu unterstützen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Herr Abgeordneter Mohring hat noch eine Nachfrage, bitte schön.

Ich hätte zwei.

Bitte.

Danke schön. Herr Minister, Sie haben dankenswerterweise all das noch mal aufgezählt, was ich in meinen Präambeln zu den Fragen schon formuliert hatte. Ganz konkret würden mich zwei Dinge interessieren:

1. Welche Fördertatbestände sind denn nun tatsächlich weggefallen und werden durch die vielen neuen Regelungen, die Sie vorgetragen haben, nicht mehr finanziert?

2. Sie haben bei der Beantwortung zu Frage 1 selbst noch mal genannt, dass in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 25 Millionen Euro für diese drei Fördergegenstände zur Verfügung standen. Mich würde interessieren: Welche Summen an Geld stehen für diese drei Fördertatbestände vergleichbar in den Jahren 2018/2019 künftig zur Verfügung?

Die erste Nachfrage kann ich dergestalt beantworten, wie ich es schon in Frage 1 getan habe, dass diese Förderung weiter erfolgt, nur in anderen Mitteln und anderen Förderrichtlinien.

Die genauen Zahlen, was zum Beispiel im Kommunalen Finanzausgleich für die Kindertagesstätten vorgesehen ist, die dann ja über den Kommunalen Finanzausgleich gefördert werden, kann ich Ihnen ad hoc und jetzt hier am Pult nicht nennen. Das müssen wir sicherlich recherchieren, würden es Ihnen dann aber nachreichen.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Bis wann?)

Bis wann gibt es die Nachreichung?

Das müssen wir sicherlich auch mit dem Innenministerium besprechen. Ich weiß nicht – wie lange brauchen wir dazu?

Also, so schnell wie möglich.

Drei bis vier Wochen.

Vielen Dank. Ich möchte vielleicht, bevor ich weitermache, kurz die Gelegenheit nutzen, da ich so viele ratlose Gesichter auf der Besuchertribüne sehe, Sie bedauern sicher, dass die Abgeordneten nicht alle hier im Saal sind. Ich möchte es Ihnen ganz kurz erklären. Es gibt zwei Gründe, warum das so ist. Erstens: In einer Fragestunde gibt es keine Abstimmung, deswegen muss ein Abgeordneter nicht da sein, es ist nicht so wichtig für ihn, denkt der eine oder andere.

(Unruhe im Hause)

Der zweite Grund ist aber viel wichtiger: Wir haben neben der Parlamentssitzung noch einige Freundeskreissitzungen aus der Mittagspause, die jetzt noch weiter andauern, sodass ich da einfach um Verständnis für die Kollegen bitten muss, dass die eben in der anderen Sitzung sind und nicht in der Fragestunde, wo man meistens sehr viele interessante Fragen und Antworten zu unterschiedlichen Politikfeldern erhält, mit denen sich sonst sehr viele Kollegen sehr intensiv auseinandersetzen – das vielleicht zur Erläuterung.

Jetzt kommen wir weiter zur Anfrage der Abgeordneten Meißner von der CDU-Fraktion in der Drucksache 6/5555.

Herr Präsident, ich habe eine Mündliche Anfrage zur Zukunft der Thüringer Ehrenamtsstiftung:

In Gesprächen mit dem Vorstand der Thüringer Ehrenamtsstiftung wurden mir einige Missstände angetragen. Es gäbe zum einen Unsicherheiten bezüglich der Zukunft der Geschäftsführerin und zum anderen auch finanzielle Bedenken. Bereits im Februar 2018 wurden für das I. Quartal 2018 Abschlagszahlungen zur Durchführung der Geschäfte beantragt, welche bis heute weder bewilligt noch ausgezahlt wurden. Derzeit finanziert sich die Stiftung aus Spendenmitteln und Rücklagen aufgrund fehlender Finanzmittel. Auch die Geschäftsstelle stecke in finanziellen Nöten. Die Thüringer Ehrenamtsstiftung ist eine wichtige Stütze ehrenamtlicher Arbeit. Sie muss gestärkt werden, damit sie ihre Rolle auch zukünftig wirksam ausfüllen kann.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Welche Veränderungen sind hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Regelungen und der weiteren Zukunft der Geschäftsführerin geplant?

2. In welcher Höhe wurden für die jeweiligen Quartale der Jahre 2015, 2016 und 2017 wann die zur Durchführung der Geschäfte der Ehrenamtsstiftung beantragten Mittel bereitgestellt?

3. Wann wird die Stiftung die Geschäftsstellenmittel für das I. Quartal 2018 erhalten?

4. Wie wird die Landesregierung zukünftig dafür sorgen, dass Abschlagszahlungen zur Durchführung der Geschäfte der Ehrenamtsstiftung ab Antragstellung zeitnah gezahlt werden, um damit Planungssicherheit zu gewährleisten?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Frau Staatssekretärin Feierabend, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Meißner, bevor ich auf die einzelnen Fragen eingehe, möchte ich Folgendes voranstellen:

Die Unterstützung ehrenamtlichen Engagements hat für die Thüringer Landesregierung einen unverändert hohen Stellenwert. Demzufolge sind im Landeshaushalt jährlich allein für die Thüringer Ehrenamtsstiftung rund 2 Millionen Euro eingestellt. Die Ausreichung der Mittel basiert auf Zuwendungsbescheiden, das darf ich an dieser Stelle als bekannt voraussetzen. Landesregierung und Thüringer Ehrenamtsstiftung stehen sich insoweit als Beteiligte eines Zuwendungsverfahrens mit allen Rechten und Pflichten gegenüber, die maßgeblich auch aus der Thüringer Landeshaushaltsordnung resultieren. Parallel dazu ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Satzung der Thüringer Ehrenamtsstiftung die/der jeweilige Sozialministerin/Sozialminister den Vorsitz im Stiftungsrat hat und dass dem Stiftungsrat zwei von der Landesregierung zu benennende Mitglieder sowie drei vom Thüringer Landtag zu wählende Mitglieder angehören. Sie selbst, Frau Meißner, wurden auf diesem Weg Mitglied des Stiftungsrats der Thüringer Ehrenamtsstiftung. Bei der Beantwortung der Anfrage sind die verschiedenen Ebenen zu trennen, die Ebene des Landtags in seiner gesetzgebenden und die Exekutive kontrollierenden Funktion, die der Stiftung in ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit als Stiftung des bürgerlichen Rechts und die Ebene der Landesregierung mit ihrer sowohl personalführenden als auch zuwendungsrechtlichen Verantwortung.

Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Antwort zu Frage 1: Die Beantwortung dieser Frage obliegt nicht der Thüringer Landesregierung. Die Thüringer Ehrenamtsstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Aus diesem Grund entziehen sich die internen Verfahren der Thüringer Ehrenamtsstiftung weitgehend dem Einflussbereich der Landesregierung und den Kontrollmöglichkeiten des Parlaments. Die Frage hinsichtlich der arbeitsvertraglichen oder beruflichen Situa

tion der Geschäftsführerin der Thüringer Ehrenamtsstiftung ist folglich durch den Stiftungsvorstand zu beantworten. Es ist bekannt, dass die Geschäftsführerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Thüringer Ehrenamtsstiftung steht. Ihnen als Mitglied des Stiftungsrats der Thüringer Ehrenamtsstiftung kann ich empfehlen, Ihre Frage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stiftungsrats setzen zu lassen.

Die arbeitsrechtliche und arbeitsvertragliche Situation mit einem weiteren unbefristeten Arbeitsverhältnis zwischen dem Freistaat Thüringen und seiner Mitarbeiterin, die als Geschäftsführerin bei der Thüringer Ehrenamtsstiftung tätig ist, unterliegt derzeit einer ergebnisoffenen Prüfung. Nach deren Abschluss kann zu dieser vertraulichen Personalangelegenheit im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung entsprechend § 78 Abs. 3 a Satz 2 Geschäftsordnung des Thüringer Landtags bei Bedarf im Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit Auskunft seitens der Landesregierung erteilt werden.

Die Antwort zu Frage 2: Ich gehe davon aus, dass Sie mit der Frage Auskunft über die Bereitstellung der beantragten Mittel für Personal- und Sachkosten der Thüringer Ehrenamtsstiftung wünschen. Diese stellen sich wie folgt dar: im Jahr 2015: I. Quartal zum 11.03.2015 60.000 Euro, II. Quartal zum 28.04.2015 30.000 Euro, zum 10.06.2015 26.038 Euro, III. Quartal 03.08.2015 110.000 Euro, IV. Quartal 17.11.2015 74.862 Euro, 03.12.2015 war eine Zurückführung aus der Ehrenamtsstiftung an den Freistaat in Höhe von 5.000 Euro; 2016: I. Quartal 04.04. zur Auszahlung 80.000 Euro, III. Quartal 06.07.2016 70.450 Euro, IV. Quartal 01.11.2016 40.000 Euro, 13.12.2016 35.225 Euro und 16.12.2016 25.225 Euro; 2017: I. Quartal 13.03.2017 100.300 Euro, III. Quartal 02.08.2017 100.000 Euro und IV. Quartal 19.12.2017 100.600 Euro.

Die Antwort zu Frage 3: Im Haushaltsjahr 2018 ist die Bearbeitung einiger Förderbereiche des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie per Beleihung an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh, an die GFAW also, übergegangen. Das betrifft auch die Förderung der Thüringer Ehrenamtsstiftung. Da der Landeshaushalt 2018 mit Beginn des Rechnungsjahres noch nicht per Gesetz festgestellt war, erfolgte der Systemwechsel während der vorläufigen Haushaltsführung. Die Thüringer Ehrenamtsstiftung hat mit Datum vom 19. April 2018 einen Abschlagsbescheid von der GFAW erhalten. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 können Mittel in Höhe von bis zu 150.000 Euro zur Finanzierung des nachweislichen Bedarfs bei Personalund Sachausgaben der Geschäftsstelle abgerufen werden. Nach Mitteilung der GFAW hat diese gestern

(Abg. Meißner)

am Nachmittag, also am 25. April 2018, den ersten Mittelabruf der Stiftung erhalten, der umgehend bearbeitet wird. Die Mittel sind bereits der Thüringer Aufbaubank vom Ministerium bereitgestellt worden.

Lassen Sie mich bitte noch anmerken: Die Arbeitsfähigkeit der Stiftung war zu keinem Zeitpunkt gefährdet, da sie über ausreichende Rücklagen verfügt. Im Dezember 2017 waren das 107.339 Euro. Diese Mittel sind zwingend für die Arbeit der Stiftung einzusetzen oder wären an den Landeshaushalt zurückzuführen. Ich verweise auf Nummer 1.8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung.

Die Antwort zu Frage 4: Die Thüringer Ehrenamtsstiftung ist eine von vielen Zuwendungsempfängern im Freistaat Thüringen und auch meines Ministeriums. Es steht keineswegs im Interesse des Landes, regelmäßig Abschlagszahlungen an die Thüringer Ehrenamtsstiftung auszureichen bzw. Abschlagsbescheide zu erlassen, sondern vielmehr zeitnah im Interesse der Planungssicherheit der Thüringer Ehrenamtsstiftung abschließende Bewilligungsbescheide zu erteilen. Das erreichen wir nicht, weil die Thüringer Ehrenamtsstiftung die erforderlichen Zuarbeiten nicht leistet.

Voraussetzung für einen endgültigen Bewilligungsbescheid und damit für die von Ihnen angesprochene Planungssicherheit der Stiftung ist, dass die Thüringer Ehrenamtsstiftung rechtzeitig einen ordnungsgemäßen, formgerechten und auf die Projektförderung ausgerichteten Antrag inklusive Finanzierungsplan und einen beanstandungsfreien Wirtschaftsplan für die institutionelle Förderung der Bewilligungsbehörde vorlegt. Abschlagsbescheide schaffen keine Planungssicherheit. Und jeder Abschlagsbescheid bedeutet sowohl für die Stiftung als auch für die Bewilligungsbehörde Mehraufwand.

Es gibt eine Nachfrage. Frau Abgeordnete Meißner, bitte.

Ich habe zwei Nachfragen. Die eine betrifft die Abschlagszahlungen, und zwar allgemein, warum überhaupt Abschlagszahlungen notwendig sind. Sie haben die Daten genannt, beispielsweise erfolgte der Bescheid für das IV. Quartal im Jahr 2017 erst am 19.12., also ziemlich spät. Wenn doch 2 Millionen Euro im Landeshaushalt für die Ehrenamtsstiftung eingestellt sind, ist die Frage, warum dies mit Abschlagszahlungen beschieden werden muss.

Meine Antwort darauf habe ich in Frage 4 bereits gegeben. Unser Interesse ist nicht, das entsprechende Bescheiden von Abschlagsbescheiden und

Abschlagszahlungen zu leisten. Aber die Voraussetzungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung sind einzuhalten. Diese habe ich bereits genannt. Auch das können wir gern im Ausschuss noch mal näher erläutern, denn ich glaube, das führt im Rahmen einer Mündlichen Anfrage zu weit.

Und die zweite Frage?

Die zweite Frage betrifft die Zukunft der Geschäftsführerin. Besteht aus Sicht der Landesregierung Bedarf daran, das Arbeitsverhältnis zu verändern oder kann man davon ausgehen, dass die bisherige Geschäftsführerin auch weiterhin die Unterstützung der Landesregierung in ihrer Ausübung der Tätigkeit in der Ehrenamtsstiftung hat?

Sehr geehrte Frau Meißner, auch hier verweise ich noch einmal auf meine Antwort zu Frage 1, insofern die Ehrenamtsstiftung selbst und natürlich insofern der Vorstand und auch der Stiftungsrat zu dem einen unbefristeten Arbeitsverhältnis, welches die Geschäftsführerin mit der Stiftung hat, dies natürlich selbst in der Hand hat und zum anderen das zweite unbefristete Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat eine vertrauliche Personalangelegenheit, wozu ich einen Vorschlag unterbreitet habe, wo wir dieses diskutieren können. Das können wir hier nicht, wir sind hier nicht im vertraulichen Bereich.