Soweit mir bekannt ist, plant die Landesregierung in Bezug auf die Förderschulen Weiterentwicklungen – so will ich es mal formulieren. Ist denn im Rahmen dessen vorgesehen, eine Ermittlung dessen zu machen, was ich jetzt erfragt habe, also sprich, wie die Förderschullehrer im Gemeinsamen Unterricht eingesetzt werden bzw. wie sie Vertretungsstunden wahrnehmen müssen?
Unsere Weiterentwicklung bezieht sich im Moment ja erst mal auf das Schulgesetz und im Rahmen des Schulgesetzes ist es nicht beabsichtigt. Ansonsten werden wir sehen müssen, ob das nötig ist. Da würde ich die Frage einfach mal mitnehmen.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann stellt die letzte Frage in der heutigen Fragestunde Herr Abgeordneter Herrgott von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/5726.
Fristsetzung in der Richtlinie zur Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von anerkannten Flüchtlingen in Thüringen
In der zum 30. April 2018 herausgegebenen Ausgabe Nummer 18/2018 des Thüringer Staatsanzeigers machte der Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz die zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende „Richtlinie zur Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von anerkannten Flüchtlingen in Thüringen“ bekannt. Gemäß Nummer 7.1 der Richtlinie sollen Förderanträge für das Haushaltsjahr 2018 bis zum 30. April 2018 bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH eingereicht werden. Fristablauf zum Einreichen von Förderanträgen für
das Haushaltsjahr 2018 war mithin der Tag der Veröffentlichung der Richtlinie. In einer mir vorliegenden E-Mail vom 26. April 2018 gab das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz die Richtlinie vorab bekannt und teilte mit, die Festsetzung der Antragsfrist sei als „bloße ‚Soll-Vorschrift‘ ausgestaltet“.
1. Warum setzt die Landesregierung die Frist zur Einreichung von Förderanträgen auf den Tag der Veröffentlichung der Förderrichtlinie?
2. Warum wurde die laut Auskunft von Herrn Minister Lauinger auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner in Drucksache 6/5386 – hier zu Frage 1 – für März 2018 zur Unterzeichnung geplante Richtlinie erst am 30. April 2018 veröffentlicht?
3. Werden fristgerecht eingereichte Anträge nach anderen Kriterien entschieden als verfristete Anträge?
4. Wann wurden die Kommunen erstmals über den konkreten Inhalt der Richtlinie, den Fristablauf und die aus verfristet eingereichten Anträgen folgenden Konsequenzen informiert?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Herr Staatssekretär von Ammon.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: In der ursprünglichen Fassung der Richtlinie zur Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von anerkannten Flüchtlingen in Thüringen war als Antragsfrist der 31. März 2018 vorgesehen. Als Mitte März 2018 Abstimmungen innerhalb der Landesregierung sowie mit dem Thüringer Rechnungshof und mit der designierten Bewilligungsbehörde GFAW noch anhielten, wurde entschieden, die Frist zur Einreichung von Förderanträgen auf den 30. April 2018 zu verschieben und diese Frist gleichzeitig als reine Sollvorschrift auszugestalten. Dieser Schritt wurde notwendig, um noch andauernde Abstimmungen nicht zulasten der Antragsteller gehen zu lassen. Daher wurde der Veröffentlichung der Richtlinie auch eine gesonderte Bekanntmachung der Richtlinie gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten vorgeschaltet, mit welcher die Landkreise und kreisfreien Städte zur Antragstellung aufgefordert wurden. In dieser Bekanntmachung hat der Minister auch explizit darauf hingewiesen, dass die Antragsfrist als Sollvor
schrift ausgestaltet ist. Für die mit Unterzeichnung am 22. März 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Richtlinie war der 30. April, berücksichtigt man die sechswöchige Vorlaufzeit in der Redaktion des Thüringer Staatsanzeigers, der frühestmögliche Veröffentlichungstermin. Dieser Veröffentlichungstermin am 30. April 2018 konnte auch nur deshalb gehalten werden, weil noch vor Unterzeichnung der Richtlinie durch die Fachabteilung des Ministeriums ein Platz in der Ausgabe vom 30. April reserviert wurde.
Zu Frage 3: Da an die Versäumung der Antragsfrist keine Rechtsfolgen geknüpft sind, werden verfristete Anträge nicht nach anderen Kriterien entschieden als fristgerecht eingereichte Anträge. Natürlich kann sich der Zeitpunkt der Antragstellung auf den Zeitpunkt der Bearbeitung auswirken.
Zu Frage 4: Mit E-Mail vom 7. Februar 2018 erhielten die Kommunen über die kommunalen Spitzenverbände Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie. In diesem Entwurf, der im Wesentlichen der Endfassung entsprach, war als Frist noch der 31. März festgehalten. Mit weiterer E-Mail vom 23. März 2018 wurde den kommunalen Spitzenverbänden mitgeteilt, dass die Antragsfrist bis zum 30. April 2018 ausgedehnt wurde. In diversen Telefongesprächen und E-Mail-Anfragen hat die Fachabteilung des Ministeriums anfragende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Landkreisen und kreisfreien Städten fortlaufend darüber informiert, dass die in der Richtlinie enthaltene Frist keine Ausschlussfrist darstellt und dass die Kommunen noch rechtzeitig zur Antragstellung aufgefordert werden. Mit E-Mail vom 26. April 2018 erfolgte dann die Bekanntgabe der Richtlinie gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten nebst Aufforderung zur Antragstellung. Wie bereits erwähnt, hat der Minister in dieser Bekanntmachung auch explizit noch einmal darauf verwiesen, dass die Antragsfrist als Sollvorschrift ausgestaltet ist.
Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär, wie viele Anträge liegen bis zum heutigen Tag vor und welchen Umfang haben diese Anträge?
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Damit ist die Fragestunde beendet und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Drogenkriminalität bekämpfen – Suchthilfe für Schwangere und Familien in Thüringen ausbauen Alternativantrag der Fraktion der AfD - Drucksache 6/3490
a) Zukunftskonzept zur Verbesserung der Versorgung Schwangerer, Eltern und Kinder aus suchtbelasteten sowie psychisch belasteten Familien in Thüringen Antrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/5734
Wünscht jemand aus den Fraktionen der CDU, Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen das Wort zur Begründung des Antrags? Das ist der Fall. Frau Abgeordnete Meißner, ich erteile Ihnen das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, liebe Zuschauer auf der Besuchertribüne und liebe Zuhörer am Livestream! Mit dem jetzigen Tagesordnungspunkt haben wir ein bisschen für Verwirrung gesorgt, weil uns die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags Vorgaben gemacht hat, die gar nicht so einfach waren, denn ursprünglich lag ein Antrag der Fraktion der CDU unter der Überschrift „Drogenabhängige Schwangere und Mütter in Thüringen“ dem Thema zugrunde, der am 9. Februar letzten Jahres hier eingebracht wurde.
Dieser Antrag wurde an den Sozialausschuss überwiesen. Wir haben uns dort parteiübergreifend sehr intensiv mit dieser Thematik beschäftigt.
dem wir hier in Thüringen sozusagen vorangehen, denn bundesweit ist es ein Problem, was zunehmend an Bedeutung gewinnt, aber für das es noch nicht wirklich tiefergehende Maßnahmen und Lösungen gibt.
Wir haben uns im Sozialausschuss insgesamt in zehn Ausschusssitzungen mit diesem Antrag beschäftigt und haben dazu auch drei öffentliche mündliche Anhörungen durchgeführt. Im Rahmen dessen sind viele Gesichtspunkte diskutiert worden, auch weitere Probleme deutlich geworden, die gezeigt haben, dass unser Antrag nicht nur wichtig und richtig war, sondern dass es auch mehr bedarf als dessen, was wir darin formuliert haben.
Weil es sich – wie gesagt – um eine Thematik handelt, die so sensibel und wichtig ist, war es uns auch ein Anliegen, hier einen Antrag zu formulieren, der parteiübergreifend letztendlich auch in die Realität umgesetzt werden kann. Deswegen freue ich mich, dass es uns gelungen ist, nach dieser Ausschussberatung einen gemeinsamen Antrag unter dem Titel „Zukunftskonzept zur Verbesserung der Versorgung Schwangerer, Eltern und Kinder aus suchtbelasteten sowie psychisch belasteten Familien“ zusammenzubringen. Aufgrund dessen haben wir auch als CDU-Fraktion unseren ursprünglichen Antrag im Ausschuss zurückgezogen, weil alles das, was wir in diesem ursprünglichen Antrag hatten, in dem neuen Antrag aufgegangen ist und auch um wichtige Punkte ergänzt wurde, die wir aus den Anhörungen gewonnen haben, die uns aber – ich denke: allen – auch wichtig waren.
Um vielleicht noch mal zu erklären, was der Grund des Antrags war: Es ist so, dass leider die Zahl drogenabhängiger Schwangerer und Mütter in der Vergangenheit zugenommen hat. Es ist so, dass suchtgefährdete Frauen schwer erreichbar sind, und wenn sie dann schwanger sind oder auch ein Kind haben, dann wird diese Problematik umso bedeutender, denn dabei geht es letztendlich auch um das Kindeswohl. Deswegen muss es uns als Politik ein wichtiges Anliegen sein, für diese Zielgruppe Maßnahmen zu finden, die auch dort ankommen und wirksam werden, um allen helfen zu können.
Für uns als Sozialpolitiker war dabei der Aspekt der Familie ein ganz wichtiger, weil das Muttersein bzw. das Familiendasein letztendlich auch eine Chance sein kann, Verantwortung zu übernehmen und aus der Sucht herauszukommen. Dabei Kinder von ihren Eltern zu trennen, ist wohl die schlechteste Variante. Deswegen haben wir uns in unserem Antrag auch auf eine Einrichtung bezogen, die hier in Thüringen einzigartig in ganz Mitteldeutschland stationär Mütter mit ihren Kindern betreut und dort bereits gute Ergebnisse vorzeigen kann. Das ist die Einrichtung des WENDEPUNKT e. V. in Wolfers
Wir wollen jetzt mit unserem gemeinsamen Antrag zum einen eine Bestands- und Bedarfsanalyse vorantreiben, aber zum anderen auch schauen, wie Maßnahmen interdisziplinär und sektorenübergreifend bei den Betroffenen ankommen und letztendlich auch dafür notwendige gesetzliche Änderungen – teilweise auf Bundesebene – herbeigeführt werden können. Das Land Thüringen ist da in der Pflicht und muss auch vorantreiben, dass das, was schon in Thüringen existiert, zu einem Netzwerk für niedrigschwellige, leicht erreichbare, aber flächendeckende Hilfs- und Beratungsangebote für die Betroffenen zusammengeführt wird. Da stehen wir noch am Anfang, aber ich glaube, mit dem gemeinsamen Antrag sind wir ein gutes Stück vorangekommen. Und mit den Fristen, die wir darin formuliert haben, werden wir hoffentlich auch in Zukunft von der Landesregierung erfahren, inwieweit dort erste Schritte eingeleitet worden sind.
Vielen Dank. Ich eröffne jetzt die gemeinsame Beratung zu beiden Anträgen und erteile als erster Rednerin der Abgeordneten Pelke, Fraktion der SPD, das Wort.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, werte Gäste, ich freue mich sehr, dass wir heute diesen gemeinsamen, von Frau Meißner schon angesprochenen Antrag der Fraktionen CDU, Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorliegen haben. Frau Meißner ist in ihrer Begründung des Antrags auch darauf eingegangen, worum es uns geht. Es geht uns nämlich um die Hilfe für betroffene Frauen, es geht uns um die Hilfe für betroffene Kinder und es geht uns um das gesamte Familiensystem, denn die Familie insgesamt ist betroffen, wenn eine Frau suchtkrank ist – insbesondere auch noch, wenn sie ein Kind erwartet. Davon sind Eltern, davon sind Familienangehörige, davon sind alle Möglichen betroffen, die teilweise mit dem Wunsch zu helfen auch an ihre Grenzen stoßen.