Protokoll der Sitzung vom 30.08.2018

Wie gesagt, ich glaube, das kommt auch sehr dem Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention entgegen „Nicht ohne uns über uns“, das heißt, die Belange der Menschen mit Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen, deren Selbstbestimmungsrecht hier als ganz hohes Gut zur Geltung zu bringen, natürlich unabhängig von Art und Schwere der Behinderung.

Zur LIGA der Selbstvertretung wurde jetzt schon sehr viel gesagt. Wie gesagt, es war eine bisher nicht existente Form der Organisation und Struktur. Sie wird, denke ich, die Positionen der Menschen mit Behinderungen gut bündeln und stärken können und diese entsprechend auch in die Rahmenvereinbarungen einbringen. Ich glaube, dass die LIGA der Selbstvertretung in dem Fall das Ziel der Landesregierung umsetzen wird, nämlich ausgehend vom Koalitionsvertrag der 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags, die materiellen und ideellen Barrieren abzubauen und allen Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe am Leben zu ermöglichen. Insofern bedanke ich mich sehr herzlich für die Beratungen im Ausschuss und im Landtag und hoffe natürlich auf Zustimmung zu unserem Gesetz.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

(Ministerin Werner)

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Ich schließe die Beratung und wir kommen zur Abstimmung.

Als Erstes stimmen wir über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU in der Drucksache 6/6111 in der Neufassung ab. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Koalitionsfraktionen, die CDU-Fraktion und der fraktionslose Abgeordnete Gentele. Gegenstimmen? Solche kann ich nicht erkennen. Stimmenthaltungen? Von der Fraktion der AfD. Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion der CDU angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit in Drucksache 6/6075 unter Berücksichtigung der Zustimmung zum Änderungsantrag. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Koalitionsfraktionen, die CDUFraktion und Abgeordneter Gentele. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das ist die Fraktion der AfD. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen.

Dann stimmen wir über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 6/5687 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion der CDU und des Abgeordneten Gentele. Gegenstimmen? Solche kann ich nicht erkennen. Stimmenthaltungen? Die kommen von der Fraktion der AfD. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung. Ich bitte Sie, dies zu dokumentieren und wer dem zustimmt, sich von den Plätzen zu erheben. Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen, der CDU-Fraktion und des Abgeordneten Gentele. Gegenstimmen? Die kann ich nicht erkennen. Stimmenthaltungen? Das sind die Abgeordneten der Fraktion der AfD. Damit ist das Gesetz in der Schlussabstimmung angenommen.

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und rufe auf den Tagesordnungspunkt 2

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der AfD - Drucksache 6/5719 ZWEITE BERATUNG

Ich eröffne die Beratung. Das Wort hat Abgeordneter Rudy von der Fraktion der AfD.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Gäste auf den Rängen und verehrte Zuschauer im Netz! Trotz der vorangegangenen Reden möchte ich hier noch mal die Gelegenheit nutzen, für unseren Gesetzentwurf zu werben, und daran erinnern, dass uns die Zustimmung des Landesjagdverbands vorliegt und wir zwischenzeitlich auch durch zahlreiche Polizeibeamte positive Rückmeldungen für unser Ansinnen bekommen haben. Da betrachten wir den von uns vorgelegten Gesetzentwurf umso mehr als einen praxisnahen Weg, die Jägerschaft zu entlasten, die Kompetenzen insbesondere der Bundespolizei zu erweitern, eine Regelungslücke zu schließen, für Rechtssicherheit zu sorgen und den Artenschutz zu stärken.

Was heißt denn nun „Jagdschutz“ im täglichen Jagdbetrieb? Was bedeutet dieser Begriff für die Jäger und wie erfüllt man ihn mit Leben? Es bedeutet nicht nur die formelle Begriffsbestimmung im Gesetz, es bedeutet praktisch gesehen nichts anderes, als den Tierschutz verantwortungsvoll wahrzunehmen und Jagdwilderei – immerhin eine Straftat – zu bekämpfen.

(Beifall AfD)

Eine Straftat, die in den meisten Fällen mit grausamen selbst gebauten Schlingen und Fallen durchgeführt wird und nicht, wie uns in der ersten Lesung durch manchen hier weißgemacht werden sollte, ausschließlich mit Schusswaffen erfolgt – Schlingen und Fallen, die Tiere zu Tode quälen und damit grausames Leiden hervorrufen. Der besseren Bekämpfung solcher Grausamkeiten wollen Sie sich ernsthaft verwehren und sie als unnötig abqualifizieren, meine Damen und Herren?

Der Jagdschutz ist nicht nur eine wichtige Ergänzung des von der Landesregierung so geforderten und mit der Tierwohlstrategie in den Mittelpunkt gerückten Tierschutzes, sondern auch ein Instrument im Gefüge der inneren Sicherheit. Das sind alles gute Gründe, warum sich der Staat vermehrt in den Jagdschutz einbringen und diesen verbessern sollte, denn allein und auf sich gestellt kann der gesetzliche Jagdschutz weder durch die ehrenamtlichen Jäger noch durch die längst schon unter RotRot-Grün überstrapazierte Landespolizei geleistet werden – zumal es nicht einer gewissen Ironie entbehrt, wenn im Koalitionsvertrag durch Rot-RotGrün die Forderung nach einem besseren Wohl für Nutztiere festgeschrieben wurde und die Landesregierung nach hartem Ringen ihre sogenannte Tierwohlstrategie in der Öffentlichkeit vorstellt, aber im Bereich des Tier- und Artenschutzes bei Wildtieren immer noch eine Regelungslücke klaffen lässt, was bei genauer Betrachtung aber letztendlich auch nicht weiter verwunderlich ist, wenn man die lange Untätigkeit der Landesregierung bei der Bekämp

fung der ASP bedenkt und sieht, wie sie die Thüringer Jägerschaft bei Waschbär und Co. alleinlässt. Daher, meine Damen und Herren, zeigen Sie heute, dass Ihnen der Wildschutz am Herzen liegt und Sie die grausame Straftat der Wilderei verurteilen! Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD in Drucksache 6/5719 in zweiter Beratung. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktion der AfD. Gegenstimmen? Das sind die Koalitionsfraktionen und die CDU-Fraktion. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung abgelehnt. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes und zur Bereinigung unterhaltsrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6039 ERSTE BERATUNG

Ich möchte noch mal darauf hinweisen, dass wir bei der Feststellung der Tagesordnung übereingekommen sind, diesen Punkt am Freitag in zweiter Beratung aufzurufen.

Ich eröffne die erste Beratung. Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Herr Minister Lauinger, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes und zur Bereinigung unterhaltsrechtlicher Vorschriften wird die Befristung der bestehenden amtsgerichtlichen Zweigstellen verlängert. Als ein Bestandteil der von der damaligen Landesregierung durchgeführten Behördenstrukturreform wurden zum 1. April 2006 in Thüringen sieben Amtsgerichte aufgelöst. Diese Amtsgerichte wurden zu Zweigstellen der sie aufnehmenden benachbarten Amtsgerichte. Dabei war Ziel der Zusammenführung die Auflösung der Zweigstellen bis zum Jahresende 2011 – bis dahin sollten an den Hauptstellen die räumlichen Voraussetzungen zur Aufnahme der Zweigstellen geschaffen sein.

Aktuell bestehen an den Standorten Bad Lobenstein, Ilmenau und Saalfeld noch drei der ursprünglichen sieben amtsgerichtlichen Zweigstellen. Die baulichen Voraussetzungen an den jeweiligen Hauptstellen in Arnstadt, Pößneck und Rudolstadt lassen derzeit eine Aufnahme der bestehenden Zweigstellen noch nicht zu. Ohne eine Anpassung von § 9 Thüringer Gerichtsstandortgesetz würde die bestehende Rechtsgrundlage für die eingerichteten Zweigstellen zum Jahresende wegfallen. Den betroffenen Amtsgerichten wäre die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben daher nicht mehr in vollem Umfang möglich.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es versteht sich daher von selbst, dass es dazu nicht kommen darf. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die gesetzliche Befristung der Zweigstellen um sieben Jahre bis zum Jahresende 2025 verlängert. Ausdrücklich – aber auch das möchte ich klarstellen – wird damit am Ziel der Zusammenführung der Zweig- und Hauptstellen festgehalten. Eine leistungsstarke Justiz braucht leistungsfähige Gerichte. In kleinen Einheiten lässt sich dies nur schwer bewerkstelligen. Mit dem Blick auf die Altersstruktur der Thüringer Justiz – darüber haben wir schon mehrfach geredet – sind an kleinen Gerichten personelle Ausfälle deutlich schwerer zu kompensieren. Die Aneignung von Spezialwissen ist aufgrund einer hohen Anzahl an Mischtätigkeiten schwierig. Aber vor allem die Herausforderungen der Gegenwart sind an kleinen Gerichten nur mit vergleichsweise hohem Aufwand umsetzbar. Ich nenne hier vor allem die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte und die damit steigenden Ansprüche an die Informationstechnik vor Ort. Zudem haben sich die Sicherheitsbedürfnisse der Gerichte unter anderem oder vor allem durch die Umtriebe der sogenannten Reichsbürger erheblich erhöht.

Es gibt also weiterhin sehr gute Gründe für die Zusammenführung von Zweig- und Hauptstellen. Eine leistungsfähige Justiz benötigt dazu auch eine angemessene Unterbringung an ihren Standorten; kurzfristige provisorische Lösungen sind weder im Interesse der Landesregierung, noch im Interesse der rechtsuchenden Bürger und der Justizbediensteten.

Die Landesregierung strebt dazu nachhaltige Lösungen an den bestehenden Standorten an. In dieser Legislaturperiode wurden daher Ausbau und Sanierung des Amtsgerichts Mühlhausen fertiggestellt. Alle, die dieses Amtsgericht vielleicht schon mal besuchen konnten oder auch bei der Einführung dabei waren, konnten sehen, was für ein gelungener Bau dort entstanden ist. Hierdurch konnte die Zweigstelle in Bad Langensalza aufgelöst und in das Amtsgericht Mühlhausen integriert werden.

(Abg. Rudy)

Für nahezu 14 Millionen Euro wird derzeit das historische Gebäude des Amtsgerichts Rudolstadt saniert. Die Bauarbeiten liegen im Plan und sollen im Jahr 2019 enden. Damit erfolgt dann eine weitere Zusammenlegung einer Haupt- und Zweigstelle. Die beiden verbliebenen Standorte Arnstadt und Pößneck bekommen mit dem Gesetzentwurf zeitliche Handlungsspielräume, um auch an diesen letzten beiden verbliebenen Standorten eine angemessene Unterbringung der Zweigstelle unter wirtschaftlich tragfähigen Bedingungen zu ermöglichen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, neben der Verlängerung, über die ich gerade geredet habe, wird der Gesetzentwurf auch dazu genutzt, drei Verordnungen aus dem Bereich des Unterhaltsrechts aufzuheben, deren gesetzliche Ermächtigung zwischenzeitlich aufgehoben wurde: Die aus dem Jahr 1991 stammende Regelbedarfsverordnung Thüringen, die aus dem Jahr 1992 stammende zweite Regelbedarfsverordnung und die aus dem Jahr 1994 stammende dritte Thüringer Regelbedarfsverordnung sind mittlerweile gegenstandslos geworden. Die Aufhebung der Verordnungen dient der Deregulierung und Entbürokratisierung.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf ist im Rahmen der durchgeführten Anhörung auf breite Zustimmung gestoßen. Ich bitte Sie daher um Ihre Unterstützung. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich eröffne die Beratung. Mir liegen keine Wortmeldungen vor. Es ist auch keine Ausschussüberweisung beantragt. Deswegen schließe ich die Beratung für heute und den Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6045 ERSTE BERATUNG

Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Frau Ministerin Werner, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes vor. Mit diesem Entwurf soll die automatische Über

nahme der jeweils vom gemeinsamen Bundesausschuss zu beschließenden planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in die Krankenhausplanung des Freistaats ausgeschlossen und durch ein Verfahren unter Beteiligung des Krankhausplanungsausschusses ersetzt werden.

Dieser Gesetzentwurf hat eine Vorgeschichte. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde § 6 Abs. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes neu eingefügt. Darin ist formuliert, dass die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesauschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136 c Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch automatisch Bestandteil des Krankenhausplans werden. Dies hat zur Folge, dass Krankenhäuser, die bestimmte Qualitätsvorgaben nicht erfüllen, gegebenenfalls aus dem Krankenhausplan des Landes zu nehmen sind. Zur Wahrung der Planungshoheit der Länder wird in Satz 2 des Paragrafen aber die Möglichkeit eröffnet, durch Landesrecht die unmittelbare Geltung der Qualitätsindikatoren auf die Krankenhausplanung teilweise aufzuheben oder einzuschränken.

Ich möchte Ihnen im Folgenden die Gründe darlegen, die die Landesregierung bewogen haben, von der Ermächtigung nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 Krankenhausgesetz Gebrauch zu machen und diesen Gesetzentwurf vorzulegen. Zum einen ist nicht absehbar, welche Auswirkungen die automatische Übernahme der vom G-BA beschlossenen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren auf die Angebote der stationären Versorgung in Thüringen hätte. Die bislang bekannten PlanQI etwa sind für die Planungssystematik des Freistaats nicht geeignet, da sie sich auf bestimmte Leistungen unterhalb der planungsrelevanten Fachabteilungsebene beziehen. Zum anderen stellt die bundesgesetzliche Vorgabe einen erheblichen Eingriff in die Planungshoheit der Länder dar. Die Planungshoheit des Freistaats darf aus unserer Sicht nicht gefährdet werden, zumal die möglichen negativen Folgen dieser Vorgaben des G-BA allein im Land verbleiben würden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Thüringer Krankenhausgesetz in § 4 um einen Absatz 2 a ergänzt. Darin wird die bundesgesetzlich angeordnete automatische Geltung der PlanQI ausgeschlossen. Stattdessen wird das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium unter Beteiligung des Krankenhausplanungsausschusses im jeweiligen Einzelfall über die Übernahme der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren für Thüringen entscheiden. Ohne die Ihnen vorliegende Gesetzesänderung nähme der Freistaat Thüringen erhebliche Eingriffe in seine Planungshoheit in Kauf, woraus sich erhebliche Nachteile für die Thüringer Krankenhauslandschaft und damit aber auch für die Versorgungssituation der Menschen in Thüringen ergeben könnten.

(Minister Lauinger)

Ich möchte an dieser Stelle auch auf eine geäußerte Kritik gegen die geplante Änderung eingehen. Dieser Einwand befasst sich mit der möglichen Gefährdung der Patientensicherheit. Ich möchte diesen Vorwurf zurückweisen, dass die Landesregierung damit eine Gefährdung des Patientenwohls in Kauf nimmt. Wie Sie alle wissen, ist das Land Thüringen das erste Land gewesen, das mit der Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen für alle von der Krankenhausplanung betroffenen Fachabteilungen eines Krankenhauses verbindliche Vorgaben zur ärztlichen Besetzung gemacht hat – eben damit die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gewährleistet ist, und zwar rund um die Uhr. Es geht – und das möchte ich noch einmal mit Nachdruck betonen – nicht darum, diese Planungsqualitätsindikatoren des G-BA nicht zu übernehmen, sondern wir wollen in einem geordneten, reflektierten Prozess über die Übernahme und Umsetzung für Thüringen entscheiden, und angesichts der erheblichen Zeiträume, die das Verfahren in Anspruch nimmt, steht für das landesinterne Verfahren genügend Zeit zur Verfügung.

Das gesetzgeberische Ziel der Bundesregelung – die Sicherung der Qualität in den Krankenhäusern – ist auch für uns natürlich ein zentrales Anliegen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Länder nach § 1 Krankenhausgesetz die Aufgabe haben, die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu gewährleisten. Ohne die Gesetzesänderung könnte diese Versorgung unter Umständen nicht mehr gewährleistet werden. Es ist die Gesundheit der Bevölkerung durch Sicherung einer hohen Qualität gegenüber einem möglichen völligen Ausfall stationärer Versorgung abzuwägen. Dieser Abwägungsprozess ist grundsätzlich natürlich ergebnisoffen. Durch die Beibehaltung der automatischen Übernahme der PlanQI in das Landesrecht entfiele dieser Abwägungsprozess jedoch völlig; den Ländern wird es dadurch gegebenenfalls unmöglich gemacht, dem Auftrag aus § 1 Abs. 1 Krankenhausgesetz entsprechend nachzukommen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf kann das Land seiner Aufgabe, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen in gesicherter Qualität sicherzustellen, am besten nachkommen. Die Länder haben übrigens kein einheitliches Vorgehen in dieser Frage. Das Saarland und Hamburg werden nach meinen Informationen die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren unmittelbar gelten lassen. Nordrhein-Westfalen hat ein modifiziertes Übernahmeverfahren beschlossen. Bayern und Mecklenburg-Vorpommern schließen die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren aus. In einigen Ländern ist die Entscheidungsfindung noch nicht abgeschlossen.

Bei der ganzen Diskussion sollte außerdem Berücksichtigung finden, dass im G-BA die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband

Bund der Krankenkassen vertreten sind. Für den gesetzlichen Rahmen, in dem sich die Länder im Krankenhausbereich bewegen, bringen diese Organisationen allerdings unzureichend Interesse und Verständnis für die Länder auf. Die Länder haben in einem sehr mühsamen Prozess durchgesetzt, dass sie ein Beteiligungsrecht im G-BA haben, ein Stimmrecht aber haben sie nicht. Damit ist es fast unmöglich, berechtigte Länderinteressen zur Geltung zu bringen. Die Diskussion um die Qualitätsindikatoren zeigt das exemplarisch: Die bislang beschlossenen PlanQI aus dem Bereich der gynäkologischen Operationen, der Geburtshilfe und der Mammachirurgie liegen weit unterhalb jeder Planungsebene und können schon deswegen nicht umgesetzt werden. Darauf wurde seitens der Länder von Anfang an hingewiesen, ohne dass dies in irgendeiner Weise berücksichtigt wurde.

Ich glaube, dass wir mit der beabsichtigten Änderung die geeignete gesetzliche Grundlage für eine Einführung von Qualitätsvorgaben mit Augenmaß in der Thüringer Krankenhausplanung schaffen können. Ich darf Sie daher um Beratung in den Ausschüssen und Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs bitten. Herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)