sondern der Innenausschuss selbst. Sie können gern im AIS das Protokoll noch mal nachlesen, ich habe es vor 5 Minuten getan, Herr Fiedler. Da werden Sie Ihren Redebeitrag wiederfinden. Sie waren nur der Auffassung, dass die Auswertung dieser Anhörung nicht der Landtag selbst vornehmen sollte, sondern der Innenausschuss. Da haben wir Ihnen gesagt, aus Verfahrensablaufgründen, aufgrund zwei mitberatender Ausschüsse ist dies nicht möglich. Das heißt, wir diskutieren hier nicht im Schweinsgalopp eine Regelung, sondern wir haben ein sehr ausführliches und langes Anhörungsverfahren in der Sache, aber auch zu dieser Fragestellung des Inkrafttretens im Innen- und Kommunalausschuss gehabt.
Jetzt sage ich Ihnen noch etwas und damit will ich überleiten zur verfassungsrechtlichen Frage: Sie sagten, wir hätten das im Schweinsgalopp gemacht. Also, mein lieber Herr Fiedler, wir haben hier ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht attestiert uns während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens, dass diese Regelung, die wir im Gesetz haben, verfassungswidrig ist und damit auch nichtig, weil im Prinzip auch keine Aussage getroffen worden ist – Frau Marx weist richtigerweise darauf hin –, dass diese Regelung noch in irgendeiner Form sechs, zwölf oder wie viel Monate auch immer noch fort gilt. Und dann haben wir die verdammte verfassungsrechtliche Pflicht,
einen verfassungswidrigen Zustand nicht länger am Leben zu erhalten, sondern den zu beseitigen. Und dafür hatten wir sogar das richtige Instrument, näm
lich ein laufendes Gesetzgebungsverfahren zur Hand. Und natürlich – und das hat keiner bestritten, auch das Innenministerium in den Beratungen aller drei Ausschüsse nicht und hat auch im Innenausschuss darauf hingewiesen und wir haben ja intensiv darüber diskutiert – haben alle Möglichkeiten des unterschiedlichen Inkrafttretens verfassungsrechtliche Risiken in sich. Aber das ist eben eine Folge, dass ein Wahlverfahren nicht nur an einem Tag stattfindet, sondern auch einen entsprechenden rechtlichen Vorlauf hat.
Sie haben vorgeschlagen im Innenausschuss, doch mit dem Bundeswahlgesetz gleichzuziehen und das Inkrafttreten auf den 1. Juli 2019 zu ziehen. Da will ich Ihnen mal sagen, welche Auswirkungen das hat. Das hat nämlich die Auswirkung, dass dann am 27. Oktober zur Landtagswahl alle die, die jetzt bislang ausgeschlossen sind vom Wahlrecht auch entsprechend der Gesetzesvorlage mit wählen können. Aber es würde dieselben Verwerfungen mit sich bringen bei der Wahrnehmung des passiven Wahlrechts, weil die Wahlaufstellungsversammlung für Wahlvertreterversammlungen, die Wahl von Direktkandidaten – ich glaube, in Ihrer Partei ist es nahezu abgeschlossen – im Prinzip schon stattgefunden haben. Das heißt, wir haben dieselben möglichen verfassungsrechtlichen Risiken dann allerdings bei der Landtagswahl und nicht bereits bei der Kommunalwahl, wenn wir Ihrem Vorschlag gefolgt sind.
Ja eben! Und wenn dieser Zustand verfassungswidrig ist, dann stellt sich eben auch die Frage, dass die, die bislang praktisch verfassungswidrig ausgeschlossen waren, auch an diesen Wahlversammlungen teilzunehmen und da ihre Rechte wahrzunehmen, es bislang nicht konnten. Und das ist ein Risiko, mit dem wir uns auseinandersetzen mussten.
Geben wir zum Beispiel dann den Zeitpunkt, den wir erst vorgeschlagen haben, den 1. Januar 2020 als Tag des Inkrafttretens an, dann haben wir bis zu diesem Zeitpunkt noch drei Wahlen in Thüringen, die entsprechend der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung verfassungswidrig Menschen von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht ausschließen würden. Und das kann doch nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, bei drei Wahlen verfassungswidrige Wahlrechtsausschlüsse fortleben zu lassen.
Und deswegen war auch dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens mit verfassungsrechtlichen Risiken verbunden. Ohne verfassungsrechtliche Risiken, unmittelbar das aus dem Inkrafttreten heraus, ist das sofortige Inkrafttreten der Streichung der Wahlrechtsausschlüsse nach Verkündung, nach Veröffentlichung des Gesetzes, alldieweil sich daraus ergibt, dass keiner, der bislang verfassungswidrig vom Wahlrecht ausgeschlossen war, auch weiterhin ausgeschlossen sein wird, sondern sein Wahlrecht, zumindest das aktive Wahlrecht, wahrnehmen kann. Ein mögliches Risiko ergibt sich nur dann, wenn praktisch jetzt bei der händischen – Frau Stange ist darauf eingegangen – Erstellung des Wählerverzeichnisses, Nachjustierung des Wählerverzeichnisses möglicherweise Fehler passieren. Und das haben wir erörtert und diskutiert und kommen im Ergebnis zu dem Schluss, dass, selbst wenn das eintritt, zumindest die Streichung des Wahlrechtsausschlusses dazu führt, dass Menschen mit ihrem Personalausweis in die Wahlkabine gehen können und auch dann ihr Wahlrecht wahrnehmen können, wenn sie nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt sind. Auch dazu gibt es Rechtsprechung. Und in der Gesamtabwägung haben wir uns dazu entschieden, die Variante zu wählen, bei der die wenigsten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wir eine praktische Umsetzbarkeit sehen und auch garantieren, dass das Verfassungsrecht auf Teilnahme an Wahlen für Menschen nicht verfassungswidrig weiter ausgeschlossen bleibt in Thüringen. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das vorliegende Gesetz beinhaltet die ersatzlose Streichung des Wahlrechtsausschlusses für in allen Angelegenheiten Betreute und des Wahlrechtsausschlusses für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter. Ursprünglich geplanter Inkrafttretenszeitpunkt war der 1. Januar 2020. Durch den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen vom 21. März 2019 soll das Gesetz nun am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf insbesondere die Aufhebung des Wahlrechtsausschlusses für in allen ihren Angelegenheiten Betreute.
Somit sollen unter Vollbetreuung stehende Personen künftig sowohl wählen als auch gewählt werden können. In den Jahren 2014 und 2015 betraf der Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz in Thüringen 781 Personen und nach § 13 Nr. 3 Bundeswahlgesetz 77 Personen. Ich beziehe mich hier auf den Forschungsbericht 470, welcher im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellt wurde. Er ist überschrieben mit „Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen.“
Wenn Sie den Bericht gelesen hätten, Herr Möller, dann hätten Sie festgestellt, dass dort rechtlich drei Regelungsmodelle diskutiert werden und auch weltweit realisiert sind. Das ist einmal das Modell „Inklusives Wahlrecht.“ Das Modell entspricht dem Gesetzentwurf, der Ihnen vorliegt. Er beinhaltet – kurz gesagt –, das Wahlrecht für alle Menschen, egal ob sie unter Vollbetreuung stehen oder nicht. Dann gibt es ein zweites Modell. Das ist das „Wahlrecht mit individuellem Wahlrechtsausschluss.“ Dort entscheidet ein Richter zum Beispiel, ob eine Person wählen darf oder nicht. Es gibt ein drittes Model. Das ist das Wahlrecht mit dem sogenannten automatischen Wahlrechtsausschluss. Das ist ein Modell, was wir bisher im Bundeswahlrecht und in Thüringen hatten, das jetzt hier zur Diskussion gestellt wurde.
Alle drei Modelle lassen sich weltweit wiederfinden. Das erste gibt es zum Beispiel in Israel und Kanada, also auch in bewährten Demokratien. In Israel verlieren Sie ihr Wahlrecht, glaube ich, nur wenn sie die Staatsbürgerschaft verlieren. Sonst sind alle Menschen in Israel wahlberechtigt. So mein derzeitiger Erkenntnisstand.
Worum geht es eigentlich im Kern? Im Kern geht es um eine Abgrenzung von einer zulässigen Wahlassistenz und von einer Abgrenzung zur unzulässigen Stellvertreterwahl. Schutzgut ist quasi unser demokratischer Willensbildungsprozess, der nicht manipuliert werden darf.
Das fängt genau bei den Behinderten an und betrifft den Wahlakt. Darum geht es im Kern und damit beschäftigen sich diese einzelnen Modelle.
Es gibt – wie gesagt – verschiedene Mechanismen, um diese Manipulationen auszuschließen. Das eine Modell – wie gesagt – besagt, dass ich Personen unterstelle, dass sie zu keiner eigenen Willensbildung fähig sind bzw. einer Assistenz bedürfen, die
se Assistenz vielleicht nicht regelkonform ausgeübt wird und damit schließe ich einen ganzen Personenkreis von der Wahl aus.
Was tun wir damit eigentlich? Von welchen Personen, die hier eine Wahl manipulieren könnten, sprechen wir? Das sind zum einen die Betreuer – ein hoch zuverlässiger Personenkreis – und das sind zum Beispiel Pfleger in Altenheimen – auch Personen, denen ich jetzt eine hohe Integrität unterstellen würde. Wo ich nicht unmittelbar auf die Idee käme, dort von Wahlfälschern zu sprechen. Ich selbst habe meinen Zivildienst auch bei geistig behinderten Menschen absolviert, war auch in ähnlichen Situationen, wo es genau diese Entscheidung zu treffen galt: Assistiere ich dieser Person oder setze ich meinen Willen anstelle des Willens der betroffenen Person? Letzteres hat nie stattgefunden.
Es stellt sich also die Frage, ob wir tatsächlich dieses Regelungsbedürfnis, was Sie hier versucht haben zu begründen, in unserer Gesellschaft haben und welche Auswirkungen das am Ende hat. Ich kann mich sehr mit dem Gedanken anfreunden, dass die allgemeinen Strafrechtsnormen, nämlich die §§ 107 folgende des Strafgesetzbuchs, ausreichend sind, um Menschen in einer solchen Situation von einem strafbaren Verhalten abzuhalten. Im Übrigen tut es auch der menschliche Anstand.
Sie haben jeden Tag mit behinderten Personen zu tun. Sie wissen, welche Belastung das ist und welcher inneren Festigkeit es auch bedarf, um dieser Arbeit jeden Tag nachzugehen.
Das sind Betreuer, das sind Pflegekräfte, ich würde diesem Personenkreis wirklich nicht unterstellen wollen, dass sie in dieser anspruchsvollen Situation, weil sie die auch neben ihrer täglichen Arbeit zu erfüllen hätten, nicht so entscheiden könnten, wie es zum Beispiel ein Richter tut, der auch abzuwägen hat, ob er, wenn man ein anderes Modell wählen würde, nämlich ein Modell mit individuellem Wahlrechtsausschluss, ob er einer Person das Wahlrecht zuerkennt oder nicht.
Kurz und gut, dieses Regelungsbedürfnis, was Sie hier versuchen zu begründen, sehe ich nicht. Ich sehe einen Gesetzentwurf, den es bereits in anderen Ländern gibt, in der Bundesrepublik jetzt zum Bespiel auch in Niedersachsen, und der kann auch so realisiert werden.
Die Zielsetzung, die die regierungstragenden Fraktionen mit ihrem Entwurf verfolgen, ist auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2019, der am 21.02.2019 veröffentlicht wurde, bestätigt worden. Darin hat das Gericht den Wahlrechtsausschluss für in allen Angelegenheiten Betreute nach § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz und den Wahlrechtsausschluss für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter ebenfalls für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Grund hierfür waren in beiden Fällen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz. Das heißt, das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass ein Wahlrechtsausschluss nicht an unzulässige Kriterien wie in § 13 Nr. 2 und Nr. 3 Bundeswahlgesetz angeknüpft werden darf.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nun auch der Hintergrund für den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Inkrafttretenszeitpunkt. Damit soll der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 Rechnung getragen werden. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag planen ausweislich einer vorliegenden Drucksache 19/8261 eine Wahlrechtsänderung zum 1. Juli 2019, mithin nach der Europawahl. Dies hat die Bundestagsfraktionen der FDP, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen dazu veranlasst, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Mit dem Antrag vom 19. März 2019 wird begehrt, dass auch die Parallelregelungen zu § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz in § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes für die Europawahl nicht anzuwenden sind. Den Ländern wurde vom zuständigen Senat des Bundesverfassungsgerichts bis zum 29. März Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, das heißt, die Eilentscheidung kommt zu spät, um sie in Ihre Beratungen mit einbeziehen zu können.
Für Thüringen stellt sich somit die Frage, wie mit der vorliegenden Sachlage umzugehen ist. Grundsätzlich, und das wurde hier bereits vorgetragen, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine direkten Auswirkungen auf die Gültigkeit des Thüringer Wahlrechts. Einerseits sind rechtliche und praktische Schwierigkeiten mit einer sofortigen Umsetzung des Gesetzes zu erwarten, die sich aus dem kurzen Zeitraum bis zu den Kommunalwahlen ergeben. Das wurde hier intensiv diskutiert. Andererseits aber ergäbe sich bei einem Inkrafttreten zum 01.01.2020 die rechtliche Proble
matik, dass inhaltlich und funktional gleiche Regelungen, deren Verfassungswidrigkeit nun einmal festgestellt worden ist, für ein Wahlverfahren angewandt würden. Eine Abwägung kann weder die einen noch die anderen Argumente vollständig ausräumen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29.01.2019 ausgeführt: Der Wahlrechtsausschluss von Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist, verstößt sowohl gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl als auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Ich habe das bereits gesagt, die Entscheidung – und darauf hatte die Frau Abgeordnete Marx bereits hingewiesen – enthält keinerlei Ausführungen dazu, ob diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe auch für das passive Wahlrecht gelten. Auch wird keine Aussage dazu getroffen, ob die Entscheidung bereits auf die Europawahl am 26. Mai 2019 und für die in 2019 anstehenden Wahlen der Länder Einfluss haben soll, soweit das Europawahlgesetz und die Wahlgesetze der Länder gleichlautende Wahlrechtsausschlüsse enthalten. Hieran anknüpfend und unter Einbeziehung des Artikels 20 Abs. 2 Grundgesetz, alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, erscheint es insgesamt deutlich naheliegender, dem Wahlrecht für einen Teil unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Geltung zu verhelfen, als ihnen diese Wahlmöglichkeit zu versagen.
Abschließend möchte ich an dieser Stelle auch noch einmal auf die aktuellen Entwicklungen in Niedersachsen eingehen. Dort spielten die hiesigen Überlegungen derzeit auch eine Rolle. Auch dort finden Kommunalwahlen statt. Hier hat sich Niedersachsen nun positioniert. Am 15.03.2019 hat der dortige Innenausschuss des Landtags ein Gesetz zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse auf Landes- und kommunaler Ebene mit den Stimmen von SPD, CDU, Bündnis 90 und FDP zugestimmt. In der Folge hat auch der Landtag dem Gesetzentwurf zugestimmt. Dabei ist das Wahlrecht dort für eine Zahl von wohl mehr als 10.000 Bürgerinnen und Bürgern gewährt worden. Es soll auch von der CDU lebhaften Applaus gegeben haben, das sagt zumindest das vorläufige Protokoll aus. Ich möchte Sie bitten, dies bei Ihrem Abstimmungsverhalten auch mit zu berücksichtigen und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich sehe jetzt keine weiteren Wortmeldungen. Wir kommen zur Abstimmung. Zunächst ist die Rücküberweisung des Gesetzentwurfs an den Innenund Kommunalausschuss beantragt worden. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die CDU-Fraktion und die AfD-Fraktion. Gegenstimmen? Das sind die Koalitionsfraktionen. Stimmenthaltungen? Kann ich nicht erkennen. Damit ist die Rücküberweisung abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses in Drucksache 6/7006. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? Die CDUFraktion und die AfD-Fraktion. Stimmenthaltungen? Kann ich nicht erkennen. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 6/6495 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? Das sind die CDUFraktion und die AfD-Fraktion. Stimmenthaltungen? Kann ich nicht erkennen. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung angenommen.
Wir stimmen nun über den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Das sind die Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? Das sind die CDU-Fraktion und die AfD-Fraktion. Stimmenthaltungen? Schwierig, kann ich aber nicht erkennen. Damit ist der Gesetzentwurf auch in der Schlussabstimmung angenommen.
Frau Präsidentin, ich habe dem nicht zugestimmt. Ich habe dargelegt, dass uns die Bedenken insbesondere des Thüringer Gemeinde- und Städtebunds und des Landkreistags als ein hohes Gut erscheinen und dass wir – ja, das muss Ihnen ja nicht passen, Sie sind eben kommunal nicht verbandelt – deswegen die Rücküberweisung als dringend notwendig angesehen haben. Das Hohe Haus hat anders entschieden. Aber ich möchte deswegen noch mal darauf hinweisen, dass wir hier große Gefahren der Wahlanfechtung sehen.
Ich habe dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt, weil durch den Änderungsantrag keine vollständige Ermöglichung eines passiven und aktiven Wahlrechts für Menschen mit Wahlrechtsauschlüssen bei den Kommunalwahlen und den Landtagswahlen im Jahr 2019 gewährleistet ist.