Personalvertretungsrechts erforderlich. Bereits vor zehn Jahren hat die damalige Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag dafür folgende Lösungsansätze generiert: Festschreibung einer gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung, Stärkung der Personalvertretung durch verbindliche und konkrete Regelungen im Mitbestimmungsverfahren, Neugestaltung der Beteiligungstatbestände, Streichung des Verfahrens zur Mitwirkung, Unterrichtung und Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheit entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz, Neugestaltung der Größe der Personalvertretungen sowie der Anzahl der Freistellungen, weitestgehende Reduzierung der eingeschränkten Sondervorschriften.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wie ist heute der Entwicklungsstand? Die Regierungskoalition schreibt bei der heutigen Verabschiedung des Gesetzes erstmalig die Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen fest, lehnt die Freistellungsstaffeln an das Betriebsverfassungsgesetz an, ändert das Verfahren der Mitbestimmung der Personalräte und verbessert die Mitbestimmungsrechte für an Hochschulen Beschäftigte.
Ich habe viel Verständnis dafür, dass das aus Sicht der kommunalen Arbeitgeberseite nicht gehen würde und upzudaten sei. Aber lassen Sie mich in diesem Zusammenhang etwas zur Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen und organisatorischen innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen sagen: Mit der im Jahr 1990 erfolgten Neukonzeption der Mitbestimmung in Schleswig-Holstein hat der Gesetzgeber eine gleichrangige Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat im Hinblick auf die innerdienstlichen Belange der Beschäftigten angestrebt. Mit diesem Gesetz wurde in SchleswigHolstein der Personalrat für alle personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen zuständig.
Dieses Gesetz ersetzte das bis dahin maßgebliche Personalvertretungsgesetz des Landes SchleswigHolstein und vollzog einen Wechsel von Beteiligungskatalogen hin zur jetzigen Regelung. Die bisherigen Beteiligungskataloge endeten bei anderen bestehenden Katalogen wie denen des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder den Personalvertretungsgesetzen anderer Länder.
Der seinerzeitige Gesetzgeber in Schleswig-Holstein empfand die bestehenden aufzählenden Beteiligungskataloge als zu lückenhaft, da nicht jeder Fall in einem solchen Katalog abgebildet werden
könne. Herr Henke, wenn Sie hier sagen, dass die Dinge hier nicht als Einzelbeispiele abgebildet werden, muss ich Ihnen sagen, Sie haben von Personalvertretung keine Ahnung.
Die getroffenen Regelungen sollten daher vor allem diese Beteiligungslücken schließen. Daneben sollte die neue Regelung für die Zukunft so wirken, dass Streitigkeiten über den Umfang und die Bedeutung einzelner Beteiligungstatbestände vermieden werden. Diese ergaben sich vor allem daraus, dass die einzelnen Beteiligungstatbestände schwer zu fassen waren und sich zudem inhaltlich überschnitten haben. Der Gesetzgeber beabsichtigte damals gleichsam durch eine offene Generalklausel, mit der fortschreitenden technischen und personalwirtschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten. Der Anwendungsbereich der Mitbestimmung wurde durch Tatbestandsmerkmale konkretisiert. Damit wurde klargestellt, dass die Mitbestimmung nicht schrankenlos ist. Mit dieser Regelung ist folglich keine Erweiterung des sächlichen Aufgabenkreises der Personalräte in einer Weise erfolgt, die in dem Vergleich zu den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der anderen Länder und des Bundes völlig untypisch wäre.
Die damaligen Ziele des Gesetzgebers in Schleswig-Holstein sind durch die Praxis bestätigt worden. So ist diese getroffene Regelung flexibel, sodass in den letzten Jahren kein Anpassungs- und Überarbeitungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen entstanden ist. Es stellen sich nur noch vereinzelt Fragen zum Umfang der Mitbestimmung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren der kommunalen Arbeitgeber, das Prinzip der Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist damit in der Verwaltungspraxis etabliert und hat sich bewährt und das im Übrigen nicht nur in Schleswig-Holstein. Der Freistaat Thüringen reiht sich nunmehr in diese Liste ein und das ist gut so.
Das genau, meine Damen und Herren, ist der Unterschied zur Argumentation der kommunalen Arbeitgeberseite. Sie verschwiegen, dass sich die Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen bewährt hat. Das hat in unserem Ablehnungsverhalten eine nicht unwichtige Rolle gespielt. Sehr bewusst haben wir auch das
Einigungsverfahren geregelt und verfassungsrechtliche Schranken gewahrt. Es ist eben nicht so, dass grundsätzlich alle Beschlüsse der Einigungsstelle bindend sind. Es gilt das Letztentscheidungsrecht der Dienststelle und das ist ebenso richtig und wichtig. Es ist selbstverständlich so, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche Maßnahmen mit Rücksicht auf deren spezifische Interessen als Beamte und Arbeitnehmer zu beteiligen. Als zulässigen Gegenstand der Beteiligung kommen solche Angelegenheiten in Betracht, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen. Es sind keine Angelegenheiten, die typischerweise, aber nicht nur oder nur unerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren. Damit entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss gemäß des nunmehr vorgelegten Katalogs. Diese Beschlüsse, meine sehr geehrten Damen und Herren, sind bindend. Bei den übrigen innerdienstlichen Maßnahmen außerhalb des Katalogs ergehen die Beschlüsse der Einigungsstelle an die zuständige Dienststelle in Form einer Empfehlung. Die Dienststelle hat dann die Möglichkeit, endgültig über die Maßnahmen zu entscheiden.
Ich möchte mich nunmehr noch einigen Einzelregelungen zuwenden. Ich möchte auf § 68 Abs. 2 und die ausführliche Formulierung der Art der Unterrichtung des Personalrats und die Öffnung auf alle personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen abstellen. Die neue Formulierung, frühzeitig, umfassend und anhand von einschlägigen Unterlagen zu unterrichten, verstehen wir dahin gehend, dass dies auch fortlaufend erfolgt, wenn neue Informationen im Entscheidungsprozess auftauchen. Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, ist die fortlaufende kontinuierliche Unterrichtung unabdingbar, da der Unterrichtungsanspruch grundsätzlich für alle Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, gilt.
Zu § 73: In der Vorschrift sind die bislang in § 75 geregelten Tatbestände der eigenständigen Mitbestimmung enthalten. Zudem wurde das Wort „insbesondere“ eingefügt. Somit wurden die Regelungen im Sinne der Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen geöffnet. Mit der Neufassung werden Katalogtatbestände der Mitbestimmung in das Gesetz aufgenommen. Sinn und Zweck dieser Regelungssystematik ist, dass aufgrund der Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Angelegenheiten diesen somit Beispieltatbe
stände an die Hand gegeben werden, damit diese bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt mitbestimmungspflichtig ist, Erfahrungen sammeln können. Die Gefahr von Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalrat über die Mitbestimmungspflicht einer Maßnahme kann mit dieser Systematik minimiert werden. Die Festlegung von Katalogtatbeständen in Verbindung mit dem Wort „insbesondere“ führt dazu, dass andere als die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Maßnahmen mitbestimmungspflichtig sind, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten mit der beispielhaft geregelten Maßnahme nach Art und Bedeutung vergleichbar sind. Ihrer Art nach ist eine Maßnahme mit einer ausdrücklich geregelten Maßnahme vergleichbar, wenn sie dieser in ihrer rechtlichen Struktur ähnelt, das heißt, eine ähnliche rechtliche Wirkungsweise und eine ähnliche rechtliche Funktion aufweist. Ihrer Bedeutung nach ist eine Maßnahme mit einer ausdrücklich geregelten Maßnahme vergleichbar, wenn sie in ähnlicher Art und Weise wie diese die Interessen der Beschäftigten berührt und in ähnlichem Umfang kollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst.
Zu den hochschulrechtlichen Regelungen verweise ich auf meine Ausführungen in der Berichterstattung.
Ich möchte noch einen Satz zu den Übergangsbestimmungen sagen: In der Übergangsbestimmung ist geregelt, dass im Jahr 2022 alle Personalräte nach dem novellierten Gesetz den Personalrat wählen. Um Interpretationsfehler zu vermeiden, stellen wir klar, dass die bisherigen Personalräte bis zur Konstituierung der neuen Personalräte im Amt bleiben. Das gilt auch für beschlossene Freistellungen von Personalratsmitgliedern vom Dienst.
Zu den Freistellungen vom Dienst möchte ich noch einmal einige Bemerkungen machen: § 45 Abs. 2 ThürPersVG regelt, dass Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit beansprucht, ist ihnen Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt auch, wenn die Personalratstätigkeit wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten oder Teilzeitbeschäftigung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Ich möchte die Vorstände der Personalräte im Freistaat motivieren: Verteilen Sie Ihre Aufgabe auf alle Personalratsmitglieder und führen Sie mit Ihren Dienststellenleitungen einen Dialog darüber, welchen Stellenwert Mitbestimmung in ihrer Behörde und Dienststellen und Einrichtungen hat! Die Würde
des arbeitenden Menschen verlangt seine Teilhabe an allen Entscheidungen, die die grundlegenden Bedingungen seiner Arbeitswelt betreffen. Stellen Sie diesen Grundsatz in den Mittelpunkt Ihrer Verhandlungen!
Sehr geehrte Damen und Herren, vor fast zehn Jahren hat sich die linke Landtagsfraktion auf den Weg gemacht, eine moderne Mitbestimmung durch entsprechende gesetzliche Regelungen in Thüringen einzuführen. Mit der Regierungsübernahme von R2G haben wir uns dazu auch im Koalitionsvertrag unter anderem mit der Stärkung der Rechte der ARGE HPR verständigt. Am 19.01.2016 haben wir als Linke eine erste große Konferenz mit Verbänden, Gewerkschaften und Personalräten hier im Haus durchgeführt. Zwischen dieser Veranstaltung, die sozusagen ein neuer Start für die Regelung der Mitbestimmungsrechte war, bis heute liegt ein langer Weg in der Abstimmung mit allen Beteiligten. An dieser Stelle ist es mir wichtig, meinem Mitarbeiter Johannes Häfke besonders für die Abstimmung, Koordinierung, Zusammenfassung auch in dieser Frage zu danken und ihm gute weitere Genesung zu wünschen. Ich danke an dieser Stelle auch den Mitarbeitern in der Regierungskoalition für die geleistete Arbeit, aber auch für die Geduld mit uns Abgeordneten.
Das vorgelegte Gesetz der Landesregierung und der Änderungsantrag der Regierungskoalition sind ein Quantensprung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten. Es ist ein Ausdruck einer modernen Personalführung und zeigt die Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten. Der Gesetzentwurf und der Änderungsantrag machen deutlich, dass die Landesregierung und die Regierungskoalition aktiv an der Attraktivität des öffentlichen Diensts in Thüringen, die mit moderner Mitbestimmung einhergeht, arbeitet. Vielen Dank.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer, die Debatte ist schon relativ lang und ich kann leider nicht versprechen, dass es jetzt viel spannender wird, aber ich kann es mal versuchen. Es ist, glaube ich, für die jungen Menschen da oben nicht gerade das
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin nach vorn gegangen, um noch mal etwas zu § 88 in dem Personalvertretungsgesetz zu sagen, einfach weil er aus Sicht der Hochschulpolitikerinnen und ‑politiker der Koalitionsfraktionen ein durchaus sehr wichtiger Punkt ist. Die Hochschulen sind der Hort der Wissenschaft, des Diskurses und auch der neuen Ideen, aber eben auch ein Hort prekärer Arbeitsverhältnisse. Besonders studentische Beschäftigte, Drittmittelbeschäftigte und Lehrbeauftragte bekommen die ungesunde Seite auch des akademischen Betriebs zu spüren.
Ganz im Geiste des neuen Hochschulgesetzes wollen wir den Mitbestimmungsgrad an den Hochschulen weiter ausbauen. Da liegt es natürliche nahe, das auch im Personalvertretungsgesetz entsprechend widerzuspiegeln. Das große Spannungsfeld lag dabei zwischen den Erwartungen der Hochschulen, den Gewerkschaften und den Studierendenvertretungen. Die Hochschulen wollen ein schlankes und schnelles Verfahren, welches ihnen ermöglicht, flexibel Projekte anzuwerben und umzusetzen. Dazu gehört auch das Anwerben von qualifiziertem Personal. Der Beginn eines wissenschaftlichen Projekts ist eben maßgeblich auch an das Vorhandensein von qualifiziertem Personal geknüpft. Gleichwohl wollen die Personalvertretungen gute Anstellungsverhältnisse auch im Bereich der Drittmittel gewährleisten und diese kurzfristigen und oft besonderen Arbeitsverhältnisse machen eine Einbeziehung des Personalrats aus unserer Sicht mehr als notwendig.
Ähnlich ist das Spannungsfeld bei den Assistentinnen gelagert. Dort gibt es Kurzzeitverträge, schwierige Abhängigkeitsverhältnisse und arbeitsrechtliche Vereinzelungstendenzen, die dort das Bild prägen, und bisher konnten die Assistentinnen auf kein vertretendes Gremium zurückgreifen, dass sich ganz konkret für ihre Belange einsetzt oder in dem sie sich überhaupt organisieren konnten. Sie wurden im alten Personalvertretungsgesetz nicht einmal als Beschäftigte anerkannt. Diesen Zustand haben wir nun behoben. Wenn es nach uns, Bündnis 90/Die Grünen, gegangen wäre, hätten wir dort durchaus noch weitreichendere Regelungen formuliert. Die Drittmittelbeschäftigten hätten wir gern uneingeschränkt in den Mitbestimmungsbereich des Personalrats gelegt und auch die Lehrbeauftragten aufgenommen, aber so ist das mit Kompromissen.
Der vorliegende Änderungsantrag ist demnach ein Kompromiss zwischen den Hochschulen, den Gewerkschaften, Personalräten und der Tarifkommission der studentischen Beschäftigten. Wir können und werden ihm natürlich folgen, denn wenngleich wir uns immer mehr gewünscht hätten, ist es eine deutliche Verbesserung in dem jetzigen Gesetz zu den momentan bestehenden Verhältnissen. Das haben alle Vorrednerinnen und Vorredner auch schon gesagt. Das gilt eben auch im Hochschulbereich. Gerade die Frage der Vertretung und Teilhabe der Assistenten beim Personalrat war äußerst umstritten, auch innerhalb der Arbeitnehmerinnenvertretung, und der jetzige Vorschlag ermöglicht die Teilnahme der Assistenzvertretung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Konstitution. Die Kollegin Lehmann hat es vorhin beschrieben, Assistentinnen sind kürzer und oft unbeständig beschäftigt, gleichwohl haben sie ein Anrecht auf Mitbestimmung und Teilhabe in den Belangen und deswegen gibt es eben diese Regelung mit einem eigenen Gremium, das dann unmittelbar in die Personalräte entsendet.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich kann Ihnen die Zustimmung zu diesem Gesetz nur empfehlen. Es macht Thüringen demokratischer und es macht es als Arbeitgeber deutlich attraktiver und ich glaube, das kann nur im Sinne des ganzen Hauses sein. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Werte Kolleginnen und Kollegen und auch werte Gäste von Gewerkschaften und Personalräten auf der Tribüne! Ich bin auch noch einmal vorgekommen, um zum § 88 kurz zu sprechen, kann mich vielem oder eigentlich dem anschließen, was die Kollegin Henfling gerade schon gesagt hat. Ich bin noch einmal vorgegangen, um ergänzend auf zwei Punkte hinzuweisen. Ich glaube, an der Stelle gilt der Gruppe, die sonst vielleicht nicht so im öffentlichen Fokus steht, weil auch vergleichsweise klein, wenn auch über 2.200 Drittmittelbeschäftigte und weit über 2.800 studentische Beschäftigte oder Assistentinnen, erst einmal der Dank, weil beide Gruppen natürlich unter den kurzen Vertragslaufzeiten in dem kurzatmi
gen Wettbewerbszyklus, vor allem die Drittmittelbeschäftigten und dann auch die studentischen Beschäftigten, mit den kurzen Vertragslaufzeiten stehen. Und wir setzen damit das fort, daran sei noch einmal erinnert, was wir vor einem Jahr quasi auf den Tag beschlossen haben, das Hochschulgesetz, das im Mai 2018 in Kraft getreten ist. Dort haben wir uns der Demokratisierung verpflichtet und ich glaube, das ist jetzt ein guter Abschluss, wenn wir bei den beiden Gruppen, mit § 88 Nr. 4 bei den Drittmittelbeschäftigten und mit § 88 Nr. 5 bei den studentischen Beschäftigten, noch einmal diesen Schritt machen mit dem Assistentinnenrat und ich glaube auch mit dem gelungenen Kompromiss, der sowohl die Interessen der studentischen Assistentinnen berücksichtigt als auch die Arbeitsfähigkeit der Personalräte. Dass dem so ist, habe ich am 13. April gemerkt. Dort hatten wir eine Tagung gemeinsam mit ver.di, GEW und unserer linken Bundesarbeitsgemeinschaft Wissenschaftspolitik, wo wir über 40 studentische Hilfskräfte aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen hatten, und wir haben viel über die Frage gesprochen, was ein gelungenes Modell studentischer Mitwirkung in der Personalvertretung ist. Ich habe dort den Vorschlag, der ja vor allem auch in der Anhörung von den Gewerkschaften mit eingebracht wurde, mal vorgestellt und der ist dort auf viel Zustimmung gestoßen, weil damit, glaube ich, viele Probleme, die wir in dem Fall nicht nur hier in Thüringen haben, sondern die auch in anderen Bundesländern diskutiert werden, ein Stück weit aufgehoben werden. Denn gerade für die studentischen Beschäftigten gilt – das haben sie in der Tarifauseinandersetzung in Berlin deutlich gemacht –: Ohne sie läuft auch an den Hochschulen oft nichts.
Ich will aber nicht nur auf die Nummern 4 und 5 verweisen, mir ist noch ein Punkt ganz wichtig, nämlich § 88 Nr. 2. Da ist nämlich geregelt, dass auch die studentischen Assistentinnen als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes gelten.
Das eröffnet meines Erachtens nun den Weg und die Diskussion über die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung oder Rahmendienstvereinbarung für die studentischen Beschäftigten, da zwar vieles an der einen oder anderen Stelle geregelt ist, aber – glaube ich – auch nicht verständlich ist, warum studentische Assistentinnen an der einen Hochschule 9,19 Euro pro Stunde verdienen, an der anderen Hochschule 10 Euro. Auch da – bin ich der Meinung – wäre eine landeseinheitliche Regelung im Sinne von „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ für die studentischen Assistentinnen ein Weg.
Es ließen sich noch viele andere Dinge in so einer Rahmendienstvereinbarung regeln, zum Beispiel was Mindestbeschäftigungsumfang, Mindestvertragslaufzeiten und die Arbeitsbedingungen angeht. Das wäre quasi noch mein Appell am Ende der Debatte, jetzt die Gelegenheit zu nutzen und hier, wenn wir schon keinen Tarifvertrag auf den Weg bringen konnten, wenigstens – ich nenne es mal – einen „Tarifvertrag light“ mit einer Rahmendienstvereinbarung zu schaffen. Der Weg ist jetzt eröffnet und ich glaube, auch das ist ein Erfolg dieser Reform. Vielen Dank.
Zur Ergänzung zu beiden Vorrednern, Madeleine Henfling und Christian Schaft, möchte ich mich diesbezüglich noch mal beim Minister und beim Haus für die gute Zusammenarbeit bedanken. Es ist nicht vom Himmel gefallen, wir haben intensiv diskutiert. Ich denke, wir haben hier eine zukunftsfähige Variante vorgelegt, die natürlich auch vom Haus begleitet und im Rahmen einer anstehenden Evaluierung überprüft wird. Diesbezüglich möchte ich heute unserem Personalvertretungsgesetz – § 88 – und allen anderen Dingen einen guten Start wünschen, mich herzlich für die Zusammenarbeit bedanken und hier allen mitteilen: Wir bleiben am Ball und sehen, wie sich Mitbestimmung entwickeln wird. Danke schön.
Gibt es weitere Wortmeldungen? Das kann ich nicht erkennen. Herr Staatssekretär Götze, Sie haben das Wort für die Landesregierung.