Protokoll der Sitzung vom 09.05.2019

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Muttertagsbummel in Bad Lobenstein

Am 18. Juni 2018 beantragte die Stadtverwaltung Bad Lobenstein den Erlass einer Rechtsverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen gemäß § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz für Sonntag, den 12. Mai 2019. Die Stadtverwaltung beantragte diesen verkaufsoffenen Sonntag mit der Absicht der Durchführung des sogenannten „Muttertagsbummels“. Nach einem Anhörungsverfahren und einer Wertung durch das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als sachlich und örtlich zuständiger Behörde wurden die Unterlagen dem Landesverwaltungsamt in Weimar zur Prüfung vorgelegt. Das Landesverwaltungsamt teilte dem Landratsamt des Saale-OrlaKreises am 4. März 2019 mit, dass die Unterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Freigabe der zusätzlichen Ladenöffnung genügen. Unter anderem wurden fachaufsichtliche Bedenken geäußert, da mehrere Faktoren auf ein rein wirtschaftliches Umsatzinteresse hindeuten würden.

Ich frage die Landesregierung:

(Staatssekretär Götze)

1. Welche Faktoren führten dazu, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt zur oben genannten fachlichen Einschätzung bezüglich der Veranstaltung am 12. Mai 2019 in Bad Lobenstein gelangte?

2. Wie ist gemäß § 10 Abs. 1 Thüringer Ladenöffnungsgesetz „aus besonderem Anlass“ definiert, da diese rechtliche Regelung besagt, dass „an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen […] Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein [dürfen]“?

3. Durch welche Faktoren ist ein „aussagefähiges kulturelles Programm“ definiert, da in der Begründung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt darauf hingewiesen wird, dass ein nicht vorhandenes „aussagefähiges kulturelles Programm“ für ein rein wirtschaftliches Umsatzinteresse der Veranstaltung spricht?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Zur Freigabe verkaufsoffener Sonnund Feiertage hat das TMASGFF einen Kriterienkatalog entwickelt, mit dem der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Thüringer Oberverwaltungsgericht Rechnung getragen wird. Bloße wirtschaftliche Umsatzinteressen der Ladengeschäfte oder ein Erwerbsinteresse der Kunden reichen grundsätzlich nicht aus. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat eingeschätzt, dass die vorgelegte Begründung aber genau darauf abstellt, wenn vom Veranstalter als Zielstellung die Innenstadtbelebung und die Werbung für die Gewerbetreibenden angegeben werden. Auch gemäß seiner Außendarstellung entspricht der „Muttertagsbummel“ einem eindeutigen Verkaufsevent. Wenn der Veranstalter beklagt, dass ohne die Ladenöffnung die ganze Veranstaltung infrage steht, ist dies ein Hinweis darauf, dass der besondere Anlass nicht gegeben ist. Auch fehlen begründete Unterlagen, wie Informationen zu den Besucherzahlen, die allein aufgrund der Veranstaltung und nicht wegen der Ladenöffnung erwartet werden.

Zu Frage 2: In den zahlreichen Entscheidungen von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Thüringer Oberverwaltungsgericht und weiteren Oberverwaltungsgerichten mehrerer Länder sind die Voraussetzungen für den besonderen Anlass als Ausnahme von dem in der Verfassung unmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zur seelischen Erhebung an Sonnund Feiertagen definiert worden. Die Landesregierung hat mit ihren Antworten zu verschiedenen Kleinen und Mündlichen Anfragen unter anderem Ausführungen zum besonderen Anlass gemäß § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz gemacht, die anlässlich der Fragestunde des Thüringer Landtags in den Plenarsitzungen am 21., 22. und 23. Juni 2017 zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Worm „Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in Thüringen“ oder zur Kleinen Anfrage 2912 des Abgeordneten Maik Kowalleck zum Vollzug des § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz im Jahr 2018 vorgetragen wurden. Nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, können Anlass für eine Ladenöffnung geben. Der Besucherstrom darf nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Die anlassgebende Veranstaltung muss im Vordergrund stehen und von prägender Wirkung sein. Die Ladenöffnung kann maximal ein Anhängsel sein und darf nicht Verhältnisse wie an einem Werktag widerspiegeln.

Zu Frage 3: Die Veranstaltung muss auch ohne sonntägliche Ladenöffnung ihre Berechtigung haben. Der besondere Anlass muss der Grund für Bürgerinnen und Bürger sein, in großer Zahl die entsprechende Stadt oder Gemeinde zu besuchen, nicht die Öffnung der Geschäfte an sich. Auf die Art der Veranstaltung oder ein besonderes Kulturprogramm kommt es dabei nicht an.

Herzlichen Dank.

Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Gibt es Nachfragen aus der Runde? Auch nicht. Dann schließe ich diese Frage ab. Nächster Fragesteller ist Herr Abgeordneter Kummer, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/7150.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Verwendung von Tropenholz an der Bauhaus-Universität Weimar

Kürzlich bin ich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an der Bauhaus-Universität Weimar die Verwen

(Abg. Gruhner)

dung von Tropenhölzern als Baustoff diskutiert wird. Zu beachten seien hierbei Vorgaben des „Leitfadens Nachhaltiges Bauen“ des Bundes, der unter anderem für Tropenholzeinsatz den Nachweis des zertifizierten Bauens verlangt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hätte der Freistaat Thüringen die Möglichkeit, zumindest bei eigenen Bauvorhaben vollständig auf die Verwendung von Tropenholz zu verzichten?

2. Welche Voraussetzungen müssten hierfür vorliegen?

3. Plant Thüringen weitere Bauprojekte unter Einsatz von Tropenhölzern und wenn ja, welche und aus welchen Gründen?

4. Inwieweit wirken sich die im März 2013 von der Europäischen Union beschlossene Holzhandelsverordnung und das Holzhandels-Sicherungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland positiv dahin gehend aus, dass das Inverkehrbringen und der Handel mit illegal eingeschlagenem Tropenholz im EUbzw. deutschen Binnenmarkt zumindest rückläufig sind?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Dr. Sühl.

Verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tilo Kummer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Gestatten Sie mir folgende Vorbemerkung: Die Haushaltsunterlage „Bau“ vom 14. Januar 2019 sah für die Fassadensanierung Ost des Gebäudes Coudraystraße 11 a konkret für die notwendige Erneuerung der Fenster den Einbau von Fenstern mit zertifiziertem Tropenholz vor. Ausschlaggebend für die ursprüngliche Wahl des Materials durch den Architekten war der Einsatz einer preisgünstigen Variante, die zusätzlich einen geringeren Aufwand in der Bauunterhaltung der folgenden Jahre zur Folge hätte. Nach Rücksprache mit der Bauhaus-Universität Weimar und dem Architekten wurde das Leistungsverzeichnis aber nochmals angepasst, sodass nun die Verwendung von Lärchenholz ausgeschrieben wird.

Die Antwort auf Frage 1: Ja, grundsätzlich hat der Freistaat Thüringen die Möglichkeit, bei eigenen Bauvorhaben auf die Verwendung von Tropenholz zu verzichten, wenn hierfür keine denkmalpflegeri

schen Anforderungen durch das Amt für Denkmalpflege vorliegen.

Die Antwort auf Frage 2: Der Verbau von einheimischen Hölzern hat zur Folge, dass sich die Ausschreibungsergebnisse verändern und die Baukosten gegebenenfalls erhöhen. Darüber hinaus erfordern einheimische Hölzer Bauunterhaltskosten für die Folgejahre, da die Verwendung dieser Hölzer einen erhöhten Pflegeaufwand bedeutet. Generell ist der Einsatz von Tropenhölzern weder bauhistorisch noch regionaltypisch zu begründen und somit weitgehend entbehrlich. Der Einsatz einheimischer Hölzer stärkt zudem die regionale Forstwirtschaft.

Die Antwort auf Frage 3: Die staatliche Bauverwaltung sieht aktuell keine Notwendigkeit, bei anderen Bauprojekten Tropenholz einzusetzen.

Die Antwort auf Frage 4: Mit der Aufgabenübertragung der Bundesregierung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLE – hinsichtlich der Überwachung, Kontrolle, Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen den Handel und die Einfuhr bzw. das Inverkehrbringen von illegal eingeschlagenem Holz ist ein wirksames Instrument geschaffen worden, mögliche Verstöße gegen die genannte Verordnung aufzudecken, weitestgehend einzudämmen bzw. zu verhindern. Bei den Kontrollen arbeitet die BLE eng mit dem Kompetenzzentrum Holzherkünfte des Thünen-Instituts Hamburg zusammen. Die Experten des Forschungsinstituts helfen gezielt dabei, die strengen Vorschriften gegen den Handel mit illegalem Holz umzusetzen. Anhand wissenschaftlicher Analysen wird festgestellt, woher ein Holz stammt und um welche Baumart es sich handelt. Anhand dieser Informationen kann überprüft werden, ob das Holz nach nationalen Gesetzen des Herkunftslandes und internationalem Artenschutz und Handelsabkommen hätte geschlagen werden dürfen. Mit dieser Arbeit werden Holzimporteure und Behörden bei der Kontrolle unterstützt. Nach heutigem Kenntnisstand konnten mit den vom BLE durchgeführten Kontrollen Verstöße festgestellt werden, für die auch strafrechtliche Verfahren geprüft werden bzw. eingeleitet wurden. Genaue Zahlen liegen der Landesregierung hierzu jedoch nicht vor. Nach Einschätzung der Landesregierung leistet die Bundesrepublik mit der Arbeit dieser Behörden einen wichtigen Beitrag zum Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag.

Gibt es Nachfragen? Die gibt es nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage mit der Drucksachennummer 6/7164. Fragesteller ist Abgeordneter Schaft, Fraktion Die Linke. Herr Schaft, bitte.

(Abg. Kummer)

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Struktur- und Entwicklungsplanung an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

Nach § 13 Abs. 4 Thüringer Hochschulgesetz stellen die Hochschulen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sogenannte Struktur- und Entwicklungspläne auf, in denen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung darstellen. Dabei sollen insbesondere Aussagen zur fakultätsspezifischen Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals, zur Personalentwicklung und zur künftigen Verwendung frei werdender Stellen von Professoren getroffen werden. Im Zusammenhang mit dem Struktur- und Entwicklungsplan der FSU Jena wird derzeit an der Philosophischen Fakultät über die Zukunft des Lehrstuhls für Germanistische Mediävistik und den Lehrstuhl für Kulturgeschichte diskutiert. Die Studierenden, insbesondere der Fachschaftsrat für Germanistik, befürchten durch eine Stelleneinsparung negative Auswirkungen auf die Qualität des Studiums.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Aussagen treffen der Struktur- und Entwicklungsplan von 2014 und dessen Fortschreibungen aus den Jahren 2016 und 2018 der FSU Jena zu den in der Einführung genannten Lehrstühlen?

2. Welche Möglichkeiten haben die Hochschulen, von den Struktur- und Entwicklungsplänen, auch vor dem Hintergrund der durch die Rahmenvereinbarung IV verbesserten Finanzausstattung, abzuweichen?

3. Gab es seitens der FSU Jena einen Antrag oder eine Initiative gegenüber dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium zur Abweichung von der aktuellen Struktur- und Entwicklungsplanung?

4. Wie verhalten sich die Aussagen zur möglichen Einsparung der Professur für Germanistische Mediävistik zu den im Stellenplan der FSU Jena für die Jahre 2018/2019 bestehenden Stellen der Hochschule?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Frau Staatssekretärin Kerst.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, zunächst einmal möchte ich Minister Tiefensee entschuldigen. Er befindet sich momentan

bei Siemens. Aufgrund der aktuellen Lage, die Sie der Presse entnehmen konnten, ist er dort bei den Gesprächen zugegen. Daher beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schaft für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Mündliche Anfrage interessiert die Struktur- und Entwicklungsplanung – kurz: StEP – der FSU Jena. Die Entscheidung, welche Professuren eingerichtet bzw. fortgeführt werden und wie sie besetzt werden, obliegt grundsätzlich jeder Hochschule im Rahmen ihrer Autonomie.

Aussagen zum Umgang mit den in Rede stehenden Professuren treffen sowohl die im Sommer 2016 von der FSU Jena erstellte Fortschreibung des StEP aus dem Zeitraum bis zum Jahr 2020 als auch des aktuellen StEP der FSU aus dem Dezember 2018 für den Zeitraum bis zum Jahr 2025.

Nach dem StEP 2016 ist für die W2-Professur für Kulturgeschichte keine Nachbesetzung vorgesehen. Beide StEP sehen hingegen eine Fortführung der zwei Professuren für Germanistische Mediävistik vor. Eine diese Professuren wurde als W1-Professur mit Tenure Track neu besetzt. Die zweite Professur ist als W3-Professur besetzt. Laut dem aktuellen StEP ist nach dem Ausscheiden der gegenwärtigen Stelleninhaber eine Wiederbesetzung vorgesehen.

Zu Frage 2: § 13 Abs. 4 Thüringer Hochschulgesetz bestimmt, dass jede Hochschule einen StEP für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufstellt und regelmäßig fortschreibt. Der StEP ist ein Planungsinstrument der Hochschule. In dem StEP stellen die Hochschulen ihre Aufgaben für die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar. Die Entwicklungsplanung der Hochschule muss sich im Rahmen der für die Hochschule im Planungszeitraum verfügbaren Mittel bewegen. Demgemäß obliegt es jeder Hochschule, eigenverantwortlich ihren StEP nach sich verändernden Verhältnissen fortzuschreiben. Der StEP wird vom Präsidium erstellt und nach dem bislang geltenden Hochschulrecht sowohl vom Senat der Hochschule als auch vom Hochschulrat beraten. Damit sind auch die Vertreter der Studierenden an der Verabschiedung des StEP beteiligt.

Zu Frage 3: Nein, dies war auch nicht erforderlich. Ich verweise daher auf die Antwort zu Frage 2.