Protokoll der Sitzung vom 04.07.2019

Das kann ich Ihnen nicht beantworten. Da müssten wir bei der Kassenärztlichen Vereinigung nachfragen.

Gibt es weitere Nachfragen? Herr Abgeordneter Harzer.

Nach meiner Kenntnis ist der Urologe, der im MVZ angestellt ist, nicht nur erkrankt, sondern hat seine Praxistätigkeit eingestellt und gibt die Unterlagen an die Patienten raus. Inwieweit kann die Information noch mal überprüft werden, die da seitens der Kassenärztlichen Vereinigung eventuell gegeben worden ist?

Nach der uns gegebenen Auskunft ist es so, dass die Arbeit im MVZ gewährleistet ist, das MVZ muss entsprechende Vertretung bereitstellen. Das wird

mit zwei Ärzten aus Suhl und einem Arzt aus ZellaMehlis gewährleistet. Wenn es aber noch mal Anfragen oder Probleme gegeben hat, werden wir das noch mal an die Kassenärztliche Vereinigung weitergeben.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann kommen wir zur achten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Jung, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/7432.

Danke, Frau Präsidentin.

Gutachterkosten in Verfahren zu Familiensachen vor Gericht

Betroffene berichten, dass sie in Verfahren in Familiensachen nach dem Familienfördergesetz, zum Beispiel in Verfahren zur Regelung des Sorgerechts, auch bei berechtigter Erstellung von Gutachten, zum Beispiel zu Gewaltproblematik, die von einem Elternteil ausgeht und das Kindeswohl erheblich gefährdet, mit Gutachterkosten in Höhe von mehreren Tausend, in manchen Fällen sogar mehreren Zehntausend Euro konfrontiert sind. Das kann für die Betroffenen und weitere Familienangehörige zu erheblichen finanziellen Belastungen und anderweitigen Problemen in ihrem Lebensalltag führen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie sind Fragen, die Gutachterkosten in Familiensachen bei Gericht – hier vor allem Fragen das Kindeswohls – betreffen, bezüglich einer Kostenübernahme durch den Staat geregelt?

2. Inwieweit gibt es in den Kostenvorschriften für Familiensachen gerade auch im Falle von Gutachtenerstellung Regelungen, die eine soziale Abfederung der Kostenlast zugunsten der Betroffenen ermöglichen?

3. Inwiefern gibt es durch das Gericht, andere Stellen und/oder die Kostenverpflichteten beziehungsweise Betroffenen eine Pflicht oder Möglichkeit zur Überprüfung der Angemessenheit der jeweiligen Gutachterkosten?

4. Inwiefern sieht die Landesregierung hinsichtlich der Ausgestaltung der Kostenregelungen in Familiensachen, insbesondere die Gutachtenerstellung betreffend, Änderungsbedarf?

(Ministerin Werner)

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Herr Staatssekretär von Ammon.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jung beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu 1.: In Familiensachen, insbesondere in Kindschaftsverfahren, entscheidet das Gericht über die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beweisaufnahme im Rahmen seiner Amtsermittlungen. Der oder die Sachverständige wird vom Gericht beauftragt und die Gutachterkosten werden vom Gericht verauslagt. Als Auslagen des Gerichts sind die Gutachterkosten Teil der Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 des Gesetzes, über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach billigem Ermessen. Das heißt, es ist eine einzelfallgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit den Beteiligten des Kindschaftsverfahrens Gerichtskosten und/oder außergerichtliche Kosten aufzuerlegen sind oder von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus, die Nichterhebung der Kosten werde regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Dementsprechend kann das Gericht beispielsweise von der Erhebung von Gerichtskosten absehen, wenn diese durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Beteiligten unerwartet und überraschend hoch ausfallen. Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls, über die das Gericht befinden muss. Eine andere Form der faktischen Kostenübernahme durch den Staat liegt vor, wenn den Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Dies ist in einem Großteil der Kindschaftsverfahren der Fall. Die Verfahrenskostenhilfe entspricht der Prozesskostenhilfe in Zivilprozessverfahren nach § 114 f. der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfahrenskostenhilfeberechtigt sind, werden nicht bzw. nicht im vollen Umfang zu den Gerichtskosten herangezogen.

Zu 2.: Auch soziale Gesichtspunkte können bei der dargestellten Kostengrundentscheidung nach § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Einzelfall vom Gericht einbezogen

werden. In erster Linie aber ist es Funktion der Verfahrenskostenhilfe, einen Ausgleich bei mangelnder finanzieller Leistungskraft zu schaffen, um auch für Beteiligte mit geringem Einkommen den ungehinderten Zugang zum Recht zu gewährleisten. In Kindschaftsverfahren, in denen beiden Elternteilen Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist – und das ist bei dem ganz überwiegenden Teil der Verfahren vor den Thüringer Familiengerichten der Fall –, stellt sich demnach die Frage nach einer sozialen Abfederung der Gutachterkosten für die Beteiligten nicht.

Zu 3.: Sachverständige können ihre Vergütungsansprüche für Gutachten nur nach Maßgabe des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes abrechnen. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz enthält detaillierte Vorgaben für die einzelnen Vergütungsbestandteile und Auslagentatbestände. Insbesondere sind je nach Tätigkeit Stundenhonorarsätze gesetzlich festgelegt. Es ist Pflicht des Gerichts, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dieses Gesetzes zu prüfen und bei der Vergütungsfestsetzung zu überwachen. Insofern erfolgt immer auch eine Prüfung der Angemessenheit von Gutachterkosten, zumindest in dem Sinne, als dass das Justizvergütungsrecht dafür den Rahmen vorgibt.

Für die Kosten eines familienpsychologischen Gutachtens ist allerdings die Anzahl der Stunden entscheidend, die der Sachverständige für den jeweiligen Familienkonflikt aufwendet. Es geht hier um das Kindeswohl. Zu der Tätigkeit familienpsychologischer Gutachterinnen und Gutachter gehört es, einen tragfähigen Kontakt zu dem Kind, den Eltern und sonstigen Konfliktbeteiligten herzustellen. Es sind Gespräche zu führen, Hausbesuche, Interaktionsbeobachtungen, gegebenenfalls diagnostische Verfahren durchzuführen und auszuwerten oder Einigungsgespräche zu gestalten. Je nach Aufgabenstellung, Intensität und Ausprägung des Konflikts kann der erforderliche Zeitaufwand variieren und sich auch erheblich summieren. Man denke etwa an Fälle, in denen der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern aufzuklären ist.

Das ist der Hintergrund dafür, dass es in familiengerichtlichen Verfahren zu Gutachterkosten von mehreren Tausend Euro kommen kann. Für die Prüfung der Angemessenheit von Gutachterkosten gibt das Kostenrecht dem Gericht verschiedene Ansätze in die Hand. So ist ausdrücklich ein Vergütungsanspruch für mangelhafte Leistungen ausgeschlossen, § 8a Abs. 2 Nr. 2 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Des Weiteren ist dem Sachverständigen gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung die Pflicht auferlegt, das Gericht

zu informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass seine Kosten einen von den Verfahrensbeteiligten erhobenen Kostenvorschuss erheblich übersteigen oder zu dem Wert des Streitgegenstandes außer Verhältnis stehen. Verletzt der Sachverständige diese Pflicht, legt das Gericht gemäß § 8a Abs. 3 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz eine angemessene Vergütung fest. Vor allem aber bieten die von mir dargestellten Prinzipien für die Kostengrundentscheidung nach § 81a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Handhabe, unbillige Ergebnisse im Einzelfall zu vermeiden und ganz oder teilweise von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.

Selbstverständlich haben auch die Betroffenen selbst die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Angemessenheit der Gutachterkosten vorzubringen. Dafür sind die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz gemäß § 57 Familiengerichtskostengesetz eröffnet, mittels derer die Vergütungsfestsetzungen für die Gutachtenerstellung einer detaillierten Überprüfung zugeführt werden können. Diese Rechtsmittel stehen zudem der Staatskasse zu. Auch Bezirksrevisoren haben die Einhaltung der Vorgaben des Justizvergütungsrechts zu überwachen und tragen zur Überprüfung der Angemessenheit der Gutachterkosten bei.

Zu 4.: Es ist Ausprägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsweggarantie, dass dem Bürger der Zugang zum Recht nicht durch eine zu hohe Belastung mit Kosten oder ein entsprechendes Kostenrisiko eingeschränkt wird. Dies gilt in besonderem Maße für familienrechtliche Streitigkeiten, die für die Betroffenen oft von existenzieller Bedeutung sind. Insoweit bieten die gesetzlichen Regelungen wie dargestellt ein durchaus ausgewogenes System und bedürfen aus Sicht der Landesregierung keiner grundsätzlichen Überarbeitung.

Sofern gleichwohl in Einzelfällen unbillige Belastungen festgestellt werden können, bedarf es einer Prüfung, ob darin strukturelle Probleme zum Ausdruck kommen, denen durch gesetzgeberische Maßnahmen zu begegnen ist. Die Landesregierung sieht es als ihr Anliegen, sich an dieser auch bundesweit geführten Diskussion zu beteiligen, die beispielsweise auch den Bedarf an qualifizierten Gutachtern in den Blick zu nehmen hat.

Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Frau Jung, bitte.

Ja, ich habe eine Nachfrage. Es gilt allgemein der Satz – daher kommen auch die Beschwerden – „Wer bestellt, bezahlt.“ Jetzt haben Sie gesagt, das Gericht bestellt die Gutachter, sie kommen in die allgemeinen Kostenregelungen mit rein. Die Nachfrage ist einfach: Wie oft können denn Gerichte dann zu dem Prinzip Gutachter überhaupt greifen? Also ich kenne Fälle, bei denen fünf, sechs Gutachten erstellt werden, um dann immer wieder einen Sachverhalt in dem Prozess neu zu beurteilen. Und jedes Mal müssen das dann die Prozessbeteiligten oder meistens dann derjenige, der die Kostenfrage auferlegt bekommen hat, bezahlen. Also meine Frage ist: Wie oft kann man denn diese Gutachter wirklich vor Gericht beauftragen? Die Frage der Qualifizierung haben wir ja im Ausschuss schon geklärt.

Das Gericht hat ja von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären und das entscheidet der jeweilige Richter oder die Richterin im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Da gibt es keine Vorgaben und der Richter muss entscheiden, ob er mit einem Gutachten den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat oder ob er ein zweites oder – es gibt auch Fälle, das weiß ich aus eigener Erfahrung – mal ein drittes Gutachten einholen muss, aber das obliegt dem Richter und er muss gerade in diesen Verfahren, die von existenzieller Bedeutung sind, den Sachverhalt umfassend aufklären.

Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur neunten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Tischner von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/7435. Herr Tischner, Ihre Frage.

Vielen Dank.

Einstellung einer zusätzlichen Lehrkraft an der Grundschule Greiz-lrchwitz

An der Grundschule Greiz-lrchwitz lernen 95 Schüler in vier Klassen unterrichtet durch vier Lehrer. Für die erste Klasse des Schuljahres 2019/2020 liegen, wie zu vernehmen war, 33 Anmeldungen vor. Die Klasse soll entsprechend geteilt werden, womit im kommenden Schuljahr zwei erste Klassen eingerichtet werden. Dies erfordert die Einstellung einer weiteren Lehrkraft.

Ich frage die Landesregierung:

(Staatssekretär von Ammon)

1. Wie viele zusätzliche Lehrerwochenstunden und Lehrer werden der Grundschule Greiz-lrchwitz im kommenden Schuljahr im Vergleich zum Schuljahr 2018/2019 zugewiesen?

2. Wurde bzw. wird für das kommende Schuljahr eine zusätzliche Lehrkraft für die Grundschule Greizlrchwitz eingestellt bzw. von einer anderen Schule an die betreffende Grundschule abgeordnet?

3. Wie ist, soweit eine zusätzliche Einstellung vorgenommen wird, der aktuelle Stand des Einstellungsverfahrens – es wird um Nennung der Zahl der Bewerber gebeten –?

4. Wie stellt sich der Personalbedarf an der Grundschule Greiz-lrchwitz insbesondere mit Blick auf Schülerzahlprognosen in den kommenden drei Jahren dar?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Ihrer Frage 1: Aufgrund der noch andauernden Einstellungsverfahren kann noch keine Stundenzuweisung an alle Schulen im Schulaufsichtsbereich des Staatlichen Schulamts Ostthüringen erfolgen. Zurzeit arbeiten an der Staatlichen Grundschule Greiz-Irchwitz sechs Lehrkräfte, davon eine Fachleiterin, mit acht Lehrerwochenstunden. Die Wiedereingliederung der Schulleiterin ist zum Schuljahresende abgeschlossen. Zudem ist eine Neueinstellung vorgesehen. Diese Anzahl von Lehrerinnen reicht aus, den Unterricht im kommenden Schuljahr abzusichern, auch wenn die Schule dann fünf Klassen hat.

Ihre Fragen 2 und 3 beantworte ich gemeinsam: Auch hier verweise ich auf die Antwort zu Frage 1. Es besteht die Möglichkeit einer Neueinstellung an der Schule. Aktuell liegen allerdings keine Bewerbungen von grundständig ausgebildeten Grundschullehrerinnen und Grundschullehrern für den Schulamtsbereich vor. Es wird nun die Einstellung einer qualifizierten Seiteneinsteigerin bzw. eines qualifiziertes Seiteneinsteigers geprüft.

Zu Ihrer Frage 4: In den kommenden drei Jahren wird insbesondere mit Blick auf Schülerzahlprognosen ein gleichbleibender Personalbedarf an der Grundschule Greiz-Irchwitz prognostiziert.

So weit zunächst von mir.

Gibt es Nachfragen? Herr Tischner.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Sie haben eben ausgeführt, dass die Möglichkeit besteht, dass jemand neu eingestellt wird. Ich frage Sie: Warum ist es dann nicht nachlesbar auf der Seite des Schulamts, wo ja mittlerweile alle Stellen aufgeführt sind, die im Grunde ausgeschrieben sind, dass für die Schule in Greiz-Irchwitz eine Einstellung möglich ist?

Das müsste ich nachprüfen. Meines Wissens müsste das da eingestellt sein bzw. mittlerweile auch im Karriereportal der ThAFF. Muss ich einfach nachschauen.

Also ich habe vor zwei Sekunden noch mal geschaut, ist nicht eingestellt. Das wäre sehr wichtig. Und das heißt ja auch, dass die Stelle dann an das Schulamt zugewiesen werden müsste.