Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es einen Zeitplan, wann die angedachte Arbeit an der Verordnung beendet wird?
Wir werden die Gespräche in der nächsten Woche fortsetzen. Ich hoffe, dass wir da unverzüglich zu einem Ende kommen, kann Ihnen aber aus dem Kopf jetzt keinen Zeitplan benennen. Ich hoffe, dass wir das im Oktober/November erledigt haben werden.
Weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann ist nächster Fragesteller Herr Abgeordneter Scherer von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/7676. Bitte, Herr Scherer.
Nach meiner Kenntnis wurden, zumindest im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Sonneberg Grundbuchänderungen vorgenommen, die Grenzen und Eigentumsverhältnisse an und um Gewässer betreffen. War bisher zugunsten von Gewässeranliegern neben dem Eigentum am vermessenen Grundstück auch der nichtvermessene Anteil am Fließgewässer eingetragen, so wurden wohl seit Anfang des Jahres die Gewässerbetten vermessen. Es wurde ein selbstständiges Grundstück gebildet, mit einer eigenen Flurstücksnummer versehen und so dem ursprünglichen Eigentümer entzogen. Als Eigentümer ist in dem mir bekannten Fall seit dem 24. Januar 2019 „Öffentliche Gewässer“ eingetragen. Ehemals bestehende Geh- und Wegerechte sind gelöscht.
2. Inwieweit sind die ursprünglichen Eigentümer der ehemals nicht vermessenen Flächen von der Grundbuchänderung informiert worden?
3. Welche rechtlichen Konsequenzen zieht die Änderung der Eintragung, insbesondere unter nachbarschaftsrechtlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung ehemals eingetragener Grunddienstbarkeiten, nach sich?
4. Wer ist Eigentümer und insofern nachbarschaftsrechtlicher Anspruchsgegner „Öffentliche Gewässer“ der neu vermessenen Flurstücke?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Scherer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte auf wessen Anweisung die Änderung der Grundbucheintragung? –: Im Grundbuch des Amtsgerichts Sonneberg wurden Änderungen bei Grundstücken, die an einem Gewässer liegen, von Amts wegen vorgenommen. Eine untere Wasserbehörde hat keinen Antrag für solche Änderungen gestellt. Durch die Änderungen im Grundbuch wurden allerdings keine Rechtsänderungen bewirkt, insbesondere sind mit ihnen keine Eigentumsänderungen verbunden. Das Amtsgericht Sonneberg teilt dazu mit, dass lediglich Veränderungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts vorgenommen werden. Rechtsgrundlage für die Änderung ist § 53 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung. Sie ist also nicht durch das Thüringer Wassergesetz veranlasst.
Das Grundbuchamt in Sonneberg hält bei Grundstücken an Gewässern die Eintragung eines Vermerks im Bestandsverzeichnis mit Hinweis auf die Erstreckung des Eigentums des Anliegergrundstücks auf einen Teil des Grundstücks im Gewässer für inhaltlich unzulässig. Die Folge ist, dass dieser Vermerk zu löschen ist. Dadurch wird aber – wie bereits erläutert – nicht das Eigentum am Grundstück im Gewässer entzogen. Dieses wäre durch eine einfache Grundbuchberichtigung auch gar nicht möglich. Dass die Eigentümer von Grundstücken an Gewässern weiter Eigentümer auch eines entsprechenden Anteils am Grundstück im Gewässer bleiben, ergibt sich nach wie vor aus der Eintragung beim Gewässergrundstück. Die jeweiligen Gewässer sind im Grundbuch mit eigenen Flurstücksnummern eingetragen. Dort sind diesem Grundstück als Eigentümer die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke am Gewässer zugeordnet.
Zu Frage 2 – wie weit sind die ursprünglichen Eigentümer der ehemals nicht vermessenen Flächen von der Grundbuchänderung informiert worden? –: Soweit Änderungen des Grundbuchs nach entsprechenden Anträgen Dritter veranlasst waren, wurden diese auch über die oben dargestellten Änderungen informiert.
Zu Frage 3 – welche rechtlichen Konsequenzen zieht die Änderung der Eintragung insbesondere unter nachbarschaftsrechtlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ehemals eingetragener Grunddienstbarkeiten nach sich? –: Da die Änderungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs keine Rechtsänderungen bewirken, sind damit auch keine rechtlichen Konsequenzen verbunden.
Zu Frage 4 – wer ist Eigentümer und insofern nachbarschaftsrechtlicher Anspruchsgegner „Öffentliche Gewässer“ der neu vermessenen Flurstücke? –: Wie dargelegt, bleiben die Eigentümer von Grund
stücken an Gewässern auch Eigentümer der Grundstücke im Gewässer. Die Bezeichnung „Öffentliche Gewässer“ hat keinen eigentumsrechtlichen Charakter.
Gibt es Nachfragen? Die gibt es nicht. Dann kommen wir zur vorletzten Frage für heute in der Drucksache 6/7677. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Dr. König von der CDU-Fraktion. Bitte, Herr Dr. König.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich stelle die Frage zur Sanierung von Teilabschnitten der Landesstraßen 1009 und 1007 im Landkreis Eichsfeld.
Seit mehr als einem Jahr ist die Landesstraße 1009 am Rotenberg zwischen Günterode und Berlingerode – Landkreis Eichsfeld – aufgrund von Standsicherheitsschäden am Straßenkörper halbseitig gesperrt. Der eingerichtete Ampelverkehr führt zu langen Wartezeiten und ist insbesondere für Anwohner und Pendler in die Region Duderstadt im Untereichsfeld eine hohe Belastung. Hinzu kommt die seit mehreren Jahren bestehende Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 Kilometer pro Stunde auf der L 1009 zwischen Heilbad Heiligenstadt und Günterode. Beide Beeinträchtigungen infolge des Sanierungsstaus auf der L 1009 erhöhen die Fahrtzeit von Heilbad Heiligenstadt nach Duderstadt erheblich. Des Weiteren gilt die Landesstraße 1007 als wichtige Verbindungsstraße von Heilbad Heiligenstadt nach Nordhessen. Hier ist zwischen den Ortsteilen Martinfeld und Ershausen der Gemeinde Schimberg dringend eine grundhafte Sanierung der L 1007 notwendig.
1. Warum wurden auf der L 1009 bisher keine Sanierungsarbeiten zwischen Günterode und Berlingerode vorgenommen?
2. Wann wird die L 1009 zwischen Günterode und Heilbad Heiligenstadt grundhaft saniert, sodass die halbseitige Sperrung am Rotenberg aufgehoben werden kann?
3. Wann ist die grundhafte Sanierung der L 1009 zwischen Heilbad Heiligenstadt und Günterode geplant?
4. Wann beginnt die geplante grundhafte Sanierung der L 1007 zwischen Martinfeld und Ershausen bzw. wann ist die Sanierung abgeschlossen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Ministerin Keller.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. König beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesstraße 1009 musste im Bereich Rotenberg wegen einer Schädigung des Straßenkörpers durch Dritte bei Kabelverlegungen für einen Windpark halbseitig gesperrt werden. Infolge dieser Schädigung ist die Standfestigkeit der westlichen Fahrbahnhälfte nicht mehr gegeben, sodass eine halbseitige Verkehrsführung mit Ampelregelung erfolgt. Für den Nachweis des Fremdverschuldens und zur Schadensbeseitigung waren zunächst zahlreiche Baugrunduntersuchungen und Gutachten durchzuführen.
Zu Frage 2: Nach dem gegenwärtigen Stand der Vorbereitungen ist mit einem Baubeginn der Schadensbeseitigung zwischen Günterode und Berlingerode im II. Quartal 2020 zu rechnen. Nach der Schadensbeseitigung wird die halbseitige Sperrung aufgehoben. Für den Abschnitt von Günterode bis zum Abzweig der Kreisstraße 228 ist im Landesstraßenbedarfsplan 2030 ein Um- und Ausbau im Zeitraum 2021 bis 2030 vorgesehen.
Zu Frage 3: Für den Abschnitt vom Abzweig L 1005 bis Günterode ist im Landesstraßenbedarfsplan 2030 ein Um- und Ausbau im Zeitraum 2021 bis 2030 vorgesehen, wie eben in dem anderen Abschnitt auch. Vor Beginn der Maßnahme ist ein förmliches Baurechtsverfahren – also Planfeststellungsverfahren – durchzuführen.
Zu Frage 4: Die Instandsetzung der Landesstraße L 1007 zwischen Martinfeld und Ershausen erfolgt in zwei Bauabschnitten. Für den ersten 2,3 Kilometer langen Bauabschnitt werden Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen mit dem Ziel eines Vertragsbeginns im Dezember 2019 vorbereitet. Für den zweiten 620 Meter langen Bauabschnitt vor der Ortslage Ershausen ist insbesondere aufgrund der Lage innerhalb einer Trinkwasserschutzzone zunächst die Durchführung eines Baurechtsverfahrens erforderlich.
Ich habe noch mal eine Nachfrage, und zwar zu Ihren letzten Ausführungen zum Bauabschnitt vor der Ortslage Ershausen: Wir beginnen ja dann die Straßensanierung im kommenden Jahr. Dort soll erst ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Wie lange, denken Sie, wird das dauern, denn die Verbindung in den Ort ist ja trotzdem gekappt?
Bei Planfeststellungsverfahren ist es immer der Blick in die Kugel, das ist leider so, weil viele anzufragen sind. Ich kann gern die Fachleute fragen, ob sie ein Zeitfenster nennen können; ich kann es nicht.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann kommen wir zur letzten Frage für heute. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Bühl von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/7692. Bitte, Herr Bühl.
Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat das Azubi-Ticket am 1. Oktober 2018 eingeführt. Das Land stellt insgesamt 12 Millionen Euro im Landeshaushalt für das Jahr 2020 bereit. Die Pilotphase dauert zunächst bis 31. Dezember 2019. In Pressemitteilungen des TMIL wurde wiederholt formuliert, dass man das Azubi-Ticket über die Pilotphase hinaus fortsetzen wolle. Die haushaltsrechtliche Grundlage für die Fortführung des Azubi-Tickets in den Jahren 2020 und 2021 wurde mit dem Haushalt 2020 geschaffen.
1. Welche Planungen gibt es seitens der Landesregierung zur Fortsetzung des Azubi-Tickets nach dem 31. Dezember 2019?
4. Ist im Rahmen der Fortführung eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, etwa auf Freiwilligendienstleistende und Volontäre, geplant?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Ministerin Keller.