Protokoll der Sitzung vom 08.07.2015

Ich und meine Fraktion sind gespannt, ob Sie jetzt unseren, eigentlich – wir haben es gehört – Ihren,

(Vizepräsidentin Jung)

Genossen von der linken Seite, Gesetzentwurf mit einem der üblichen Einwürfe, die von Ihnen kommen – zu kurz gesprungen, zu weit gesprungen, zu früh oder zu spät gemacht, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit oder aus einer Melange von diesem allen –, ablehnen werden, und damit würden Sie dann natürlich mehrfach wortbrüchig, oder ob Sie Ihren Versprechungen, die Sie jahrzehntelang, 15 Jahre lang Ihren Wählern und Mitgliedern gegeben haben, jetzt folgen, wo Sie die Möglichkeit dazu haben. In diesem Sinne freue ich mich auf eine schöne Debatte. Schönen Dank.

(Beifall AfD)

Für die Fraktion Die Linke hat sich Abgeordneter Korschewsky zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem Gesetzentwurf beantragt die AfDFraktion die Abschaffung des Verfahrens der automatischen Diätenanpassung nach Artikel 54 Abs. 2 der Thüringer Verfassung. Gestrichen werden soll auch eine in ihrer Funktion mittlerweile zeitlich überholte Bestimmung in Artikel 105 der Thüringer Verfassung für eine zeitlich begrenzte Aussetzung des Anpassungsmechanismus. Mit diesem Änderungsgesetz versucht die AfD – ich sage hier ganz klar, wen wundert es schon, und der Beitrag der Einführung hat es schon gezeigt –, ein weiteres populistisches, ergiebiges und öffentlichkeitsträchtiges Thema an Land zu ziehen.

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Das ist Ihr Vorschlag gewesen vor 13 Jahren!)

(Beifall AfD)

Um es gleich zu Anfang klarzustellen, auch da will ich überhaupt nichts offenlassen: Die Linke wird den Gesetzentwurf der AfD ablehnen,

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Ach, was!)

obwohl wir als Linke seit Jahrzehnten, also schon als PDS, die Abschaffung der automatischen Diätenerhöhung durchsetzen wollten.

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Ist ja lo- gisch!)

Insofern ist der Gesetzentwurf eigentlich im Kern und nicht nur im Kern, sondern er ist ein Plagiat von PDS- bzw. Linkeinitiativen der vergangenen Jahre. Dennoch wird die Linke-Fraktion den Gesetzentwurf ablehnen, denn er ist populistisch und unterläuft weitgehende Reformvorhaben zur Modernisierung des Abgeordnetenrechts. Er ist nicht nur deshalb populistisch, weil er von einer populistischen und rechtslastigen Partei kommt.

(Zwischenruf Abg. Kießling, AfD: Einspruch! Behauptung!)

Vielmehr versucht die AfD, eine Rosine für sich aus dem laufenden parlamentarischen Diskussionsprozess hier in diesem Haus herauszupicken, denn auch die AfD weiß, dass für den Herbst dieses Jahres geplant ist, im Thüringer Landtag interfraktionell über den Reformbedarf im Abgeordnetenrecht zu sprechen. Die Linke-Fraktion hat dafür bereits entsprechende Themenfelder angemeldet, darunter auch die Frage der Abschaffung der automatischen Diätenerhöhung. Allerdings gehen die Reformvorstellungen meiner Fraktion zum Abgeordnetenrecht noch erheblich weiter. So sollen im Übrigen auch die steuerfreien Aufwandspauschalen an Abgeordnete entfallen. Stattdessen sollen mandatsbedingte Aufwendungen beim Finanzamt als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

(Beifall AfD)

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Bravo!)

Das bedeutet aber auch, dass die im AfD-Antrag ausgewiesenen Änderungen in § 6 des Abgeordnetengesetzes im Grundsatz ein Festhalten am intransparenten antiquierten Modell der Aufwandspauschalen bedeuten. Deshalb intransparent, weil die Pauschalen grundsätzlich vorab ohne Nachweispflicht der Notwendigkeit ausgereicht werden. Es bleibt nur die in der Praxis sporadische Prüfung der Mittelverwendung im Nachhinein durch den Rechnungshof.

Deshalb die Forderung, zukünftig die mandatsbedingten Ausgaben als Werbungskosten beim Finanzamt anzumelden. Das entspricht funktional dem, was Selbstständige mit ihren betriebs- bzw. berufsbedingten Ausgaben schon jetzt machen müssen.

Gegen dieses Modell der Aufwandspauschalen hatten PDS und SPD im Jahr 2003 teilweise erfolgreich vor dem Thüringer Verfassungsgericht geklagt. Damals hatten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Funktionszulagen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer und Ausschussvorsitzende aus dem Thüringer Abgeordnetengesetz gestrichen werden müssen. Sie stellen eine verfassungswidrige finanzielle Hierarchiebildung dar. Die damalige CDU-Mehrheit meinte, die Funktionszulagen über die Hintertür der Aufwandspauschale wieder einführen zu können.

Auf solche Selbstbedienungsversuche reagiert die Öffentlichkeit zu Recht generell allergisch, geht es doch um die Verwendung von Steuergeldern und somit auch knappen öffentlichen Mitteln. Daher sollen auch die Mittel für Abgeordnete transparent, zielgerichtet und bedarfsgerecht eingesetzt werden.

(Abg. Brandner)

Zum Reformprojekt der Linken-Fraktion im Abgeordnetenrecht gehört aber auch die Einbeziehung der Abgeordneten in die selbst beitragsfinanzierte Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, und dies so weit wie möglich unter dem Dach der gesetzlichen Rentenversicherung.

(Beifall DIE LINKE)

Sollte die Eingliederung in die Rentenversicherung nicht direkt möglich sein, was nach unserer Ansicht durchaus möglich wäre, wäre auch eine Beteiligung an einem Versorgungswerk denkbar. Diese Vorschläge sind keine linken Alleinstellungsideen, denn dieses weitergehende Reformmodell wurde schon in anderen Bundesländern, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, umgesetzt. Die PDS- bzw. Linke-Fraktion hatte zu diesem weitreichenden Reformmodell im Jahre 2006 einen Antrag zur Umsetzung in Thüringen eingebracht. Unter anderem beinhaltete dies die Hinzuziehung externer Sachverständiger im Reformprozess. Die Landtagsmehrheit lehnte 2006 diesen Reformantrag allerdings ab, obwohl andere Bundesländer schon an der Umsetzung solcher Reformschritte gearbeitet haben.

An diese umfassenden Themenfäden knüpft nun die Linke-Fraktion in der aktuellen Reformdiskussion in Thüringen wieder an. Meine Fraktion bzw. in vorhergehenden Wahlperioden die PDS-Fraktion hat sich immer gegen dieses Verfahren der automatischen Diätenanpassung ausgesprochen, hat die Abschaffung bzw. Verfassungs- bzw. Gesetzesänderung versucht, so zum Beispiel in der 3. Wahlperiode.

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Nur heute nicht!)

Aber auch per Klage vor dem Verfassungsgerichtshof in Weimar versuchte die PDS-Fraktion, die Abschaffung zu erreichen.

Die automatische Diätenanpassung – die sogenannte Indexierung – wurde im Urteil des Verfassungsgerichtshofs von 1998 als gerade noch verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Datenbasis für die Einkommens- und Preisentwicklung nachgebessert würde. Allerdings wurde im gleichen Urteil die üppige Ausgestaltung der Altersvorsorge der Abgeordneten für verfassungswidrig erklärt. Zwingend vorgeschrieben als Anpassungsmechanismus ist nach dem Urteil die Indexierung deshalb nicht. Vielmehr wird die Anpassung per Gesetz nach den Maßstäben des Demokratiegebots als transparenter eingeschätzt als eine Anpassung per Automatismus, über den nur bei seiner Einführung öffentlich diskutiert wird und dann in der Regel nicht mehr. Es ist also eine politische Entscheidung, wie viel Transparenz bei der Ausgestaltung der Diäten man will. Die öffentliche Debatte und Novellierung gesetzlicher Vorschriften im Landtag – gegebenenfalls noch verbunden mit einer Anhörung, in der ex

terner Sach- und Fachverstand eingeholt wird – ist die transparenteste Methode. Das sagt auch der Verfassungsgerichtshof. Dass andere Bundesländer mittlerweile auch die Indexlösung eingeführt haben, ändert an dieser Tatsache nichts und auch nichts daran, dass es eine politische Entscheidung ist, den klassischen Weg der Gesetzesänderung zur Festlegung der Diäten zu wählen.

Ich will nur einen Satz sagen: Die Fraktion der PDS hat nicht umsonst im Jahr 1995 die Alternative 54 e. V. ins Leben gerufen, wohin wir zusätzliche Diäten spenden, die dann an Vereine und Verbände weitergegeben werden. Das sind mittlerweile über 1 Million Euro, die an Vereine und Verbände ausgegeben und ausgereicht wurden.

(Beifall DIE LINKE)

Die Forderung nach Abschaffung der automatischen Diätenerhöhung ist für die PDS bzw. LinkeFraktion seit vielen Jahren Thema und Forderung, aber eingebettet in weitergehende Reformen. Zum jetzigen Zeitpunkt kommt noch hinzu, dass zum Thema Abgeordnetenrecht die interfraktionelle Reformdiskussion hier im Landtag eröffnet ist. Beide Themenaspekte würden durch übereilte populistische Rosinenpickerei Marke AfD beschädigt. Wir setzen darauf, dass im Thüringer Landtag das Reformprojekt gemeinsam umgesetzt wird und nicht herausgehoben dieses eine einzige Projekt. Danke.

(Beifall DIE LINKE)

Das Wort hat Abgeordneter Scherer, CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, um es vorwegzunehmen: Im Ergebnis stimme ich auch mal dem Herrn Korschewsky zu. Der Gesetzentwurf der AfD ist gleich aus mehreren Gründen abzulehnen. Er kommt zur Unzeit – das ist gerade eben ausgeführt worden –, indem er versucht, etwas vorwegzunehmen und mit einem Inhalt zu besetzen, was einer grundsätzlichen Diskussion der Abgeordnetenstellung vorbehalten bleiben sollte. Er ist nichts anderes als populistisch – aber da kennt sich Herr Korschewsky besser aus als ich – und

(Heiterkeit DIE LINKE)

er ist auch inhaltlich vollständig abzulehnen. Ja, so etwas Kleines, Herr Korschewsky, muss sein.

(Zwischenruf Abg. Korschewsky, DIE LINKE: Ich bedanke mich!)

(Heiterkeit DIE LINKE)

Während die ersten beiden Feststellungen auf der Hand liegen – sie sind auch schon ausgeführt, dazu brauche ich nichts mehr zu sagen –, will ich auf den

(Abg. Korschewsky)

Inhalt des aus meiner Sicht rückwärts gerichteten Entwurfs näher eingehen. Jetzt sind wir uns schon nicht mehr einig, Herr Korschewsky. Rückwärts gerichtet deshalb, weil offenbar Thüringen mit der Indexierung der Abgeordnetenentschädigung der Vorreiter für andere Länder und schließlich und letztlich auch für den Bund war, die in etwa gleicher Art und Weise der Thüringer Regelung gefolgt sind. Indexierungen mit verschiedenen Indexkörben – zum Teil auch einfach nur an die Beamtenbesoldung angekoppelt – sehen zum Beispiel vor: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern – ich habe da nicht weiter nachgeschaut, ob es nicht noch andere Länder sind.

Der Bund hat zu dieser Frage eine unabhängige Kommission eingesetzt, die am 18.03.2013 ihren Bericht abgeliefert hat. Sie hat in diesem Bericht eine Indexierung ausdrücklich empfohlen. Ich möchte dazu zitieren: „Die von der Kommission vorgeschlagene Bindung der Entschädigungshöhe an die Entwicklung bestimmter dynamischer Faktoren ist verfassungsgemäß. Das Grundgesetz selbst äußert sich wie dargestellt zum Verfahren der Entschädigungsfestsetzung nicht und verlangt lediglich die Regelung in einem Parlamentsgesetz.“ Dann wird weiter geschrieben – ich überspringe das mal –: „Den durch das Verfassungsgericht konkretisierten Anforderungen des Grundgesetzes an die Entschädigungsgesetzgebung genügt es, wenn der Bundestag als Gesetzgeber die Faktoren bestimmt, aus denen sich die Höhe der Abgeordnetenentschädigung ergibt und wenn das Ergebnis der indexbedingten automatischen Anpassung öffentlich bekannt gemacht wird. Die Bezugnahme auf einen Index kann den angelegten Maßstab der Angemessenheit nachvollziehbarer machen.“ „Nachvollziehbarer“ – das ist wichtig. Also der Index kann nachvollziehbarer machen, wie man auf eine bestimmte Höhe kommt, als die Nennung einer schlichten Entschädigungshöhe im Gesetz. Das ist für mich ein wichtiger Satz. Dann kann ich bei mir im Text weitermachen. Der Bund hat diese Empfehlung der unabhängigen Kommission umgesetzt und für die Bundestagsabgeordneten eine entsprechende Änderung in § 11 Abs. 5 des Bundesgesetzes für die Abgeordneten mit Wirkung vom 11.07.2014 gerade erst vorgenommen, die dann erstmals am 01.07.2016 wirksam wird. Grundlage ist dort für die jährliche automatische Anpassung der Nominallohnindex. Der Präsident des Bundestags veröffentlicht die angepassten Sätze in einer Bundestagsdrucksache. Das beschließt der Bundestag für die jeweilige Wahlperiode. Um die Sicht aus anderen Bundesländern und dem Bund mit einem Zitat abzuschließen, jetzt mögen die Grünen bitte zuhören: „Die Indexierung ist besser als ihr Ruf.“

(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ja!)

Das ist ein Zitat aus der „Badischen Zeitung“ vom 16.06.2011 – und von wem wohl? Die Frau RotheBeinlich weiß es schon, vom Parlamentarischen Geschäftsführer der Grünen im baden-württembergischen Landtag, Herrn Hans-Ulrich Sckerl.

Nun grundsätzlich zur Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Regelung, da kann ich es mir einfach machen: Nicht nur die unabhängige Kommission hat ihren Vorschlag natürlich für verfassungsgemäß gehalten und dies näher begründet. Die Frage ist durch das Thüringer Verfassungsgericht seit 1998 entschieden und für rechtmäßig befunden worden. Es gab damals ein durch die PDS angestrengtes Verfahren, von dem eben schon die Rede war, in dem genau diese Frage der Verfassungsmäßigkeit entschieden worden ist. Für den, der es selbst noch mal ausführlich nachlesen will: Thüringer Verfassungsgerichtshof, VerfGH 20/95 – das ist das Aktenzeichen: 20/95. Es ist beileibe nicht so, dass der Verfassungsgerichtshof damals gesagt hätte, dass das gerade noch so verfassungsmäßig wäre. Ich war damals der Berichterstatter des Ganzen. Ich muss es eigentlich wissen.

(Zwischenruf Abg. Korschewsky, DIE LINKE: Du kannst ja auch mal was vergessen!)

Deshalb zitiere ich aus der Seite 26 dieses Urteils: „Derartige zusätzliche Sicherungen einer sachgerechten Entscheidung über Art und Umfang der Abgeordnetenentschädigung können nur in dem vom Gesetzgeber bei diätenerheblichen Entscheidungen zu beachtenden Verfahren gefunden werden. Es muss so gestaltet sein, dass sowohl die Grundentscheidung über Art und Umfang der Entschädigung […] wie auch die sich auf diese beziehenden Folgeentscheidungen der Öffentlichkeit transparent gemacht werden und Gegenstand einer öffentlichen Angemessenheitsdiskussion sein können. […] Das bei allen diätenerheblichen Entscheidungen […] zu beachtende Transparenzgebot ist durch Artikel 54 in die Thüringer Verfassung übernommen. Dabei beansprucht das Transparenzgebot für alle Diätenregelungen Geltung, bezieht sich also sowohl auf die Festlegung der Grundentschädigung als auch auf das Verfahren der Diätenanpassung.“ Das heißt, das Transparenzgebot ist damit gewahrt, genauso, wie es die unabhängige Kommission auch festgestellt hat, weil es jeder einfach nachrechnen kann. Das ist die Crux dabei. Das Zitat eben betraf die grundsätzliche Einführung. Zur Anpassung der Entschädigung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt: „Die Regelungen zur Veränderung der Grundentschädigung in § 5 Abs. 1 […] Thüringer Abgeordnetengesetz sind verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Anpassungsbestimmungen wahren das Transparenzgebot. Die Rechtslage in Thüringen unterscheidet sich von vergleichbaren Normierungen darin, dass die Regelung über die Anpassung sich nicht nur im Thüringer Abgeordnetengesetz findet, sondern dass das

Indexierungsverfahren [in der Verfassung selbst verankert ist.] […] in Bezug auf das Verfassungsgesetz kann nicht von einer Entscheidung in eigener Sache gesprochen werden. […] die Verfassung Thüringens [ist] im Wege des Volksentscheids bestätigt worden. Letztverbindlich hat damit das Volk über die Entschädigung der Abgeordneten entschieden.“ So weit dieses Zitat, und damit ist – glaube ich – alles zur Frage der Verfassungsmäßigkeit und zur Frage des Transparenzgebots, auch gemessen am Grundgesetz, gesagt. Es besteht daher nicht der geringste Grund, diese Regelung zu ändern. Es ist auch nicht so, dass sich die Indexierung als zu weitgehend und nicht mit der Realität der Einkommensentwicklung im Einklang gezeigt hätte. Thüringen befindet sich mit der jetzigen Abgeordnetenentschädigung im unteren Bereich der in den Ländern gezahlten Entschädigungen. Lediglich Brandenburg und die Stadtstaaten liegen unter den Thüringer Sätzen.

Ich will zum Ende noch einmal die unabhängige Kommission zitieren, das halte ich eigentlich für eine sehr wichtige Aussage, die wir uns vielleicht noch einmal alle, auch wenn wir später noch einmal darüber diskutieren sollten, vor Augen halten: „Angesichts all dessen hält die Kommission es für unabdingbar, dass der Status der Abgeordneten öffentlich sichtbar eine entsprechende Wertschätzung seitens der Gesellschaft erfährt. Zu diesem Status gehören eine Vergütung und eine Versorgung, die das parlamentarische Mandat im Vergleich zu anderen bedeutenden Funktionen in Staat und Gesellschaft wenigstens gleichwertig erscheinen und nicht zurückfallen lassen. Sie müssen den beschriebenen Besonderheiten dieses Amtes und der Tatsache gerecht werden, dass die Leistung der Abgeordneten … nicht etwas Selbstverständliches und allenfalls Hinzunehmendes darstellt. Denn letztlich ist es das Verdienst der Abgeordneten, dass Parlamente Institutionen ohne Alternative sind, wenn es darum geht, mit demokratischem Anspruch Dreierlei zu erfüllen: die wachsende Vielfalt gesellschaftlicher Interessen aufzunehmen, diese am Gemeinwohl orientiert zum Ausgleich zu bringen und dabei die anstehenden Probleme angemessen zu lösen.“ Jetzt nur noch einen Satz: „Nur wenn sich diese Leistung des Bundestages im Status seiner Abgeordneten widerspiegelt, wird es auch künftig gelingen, das parlamentarische Mandat attraktiv für alle Mitbürger zu gestalten, auf deren Bereitschaft zu diesem Dienst die Demokratie für ihre dauernde Leistungsfähigkeit und Legitimität angewiesen ist.“ So viel, Herr Brandner, zu der von Ihnen beanstandeten Höhe. Dem Grundsatz, den ich eben vorgelesen habe, wird die derzeitige Thüringer Regelung gerecht. Sie legt für jeden sichtbar offen, auf welcher Grundlage die Entschädigung berechnet ist. Es besteht kein vernünftiger Grund, diese Regelung, die von den Thüringern in einer