Protokoll der Sitzung vom 29.09.2016

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hennig-Wellsow beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei Sie mir zunächst eine Vorbemerkung gestatten:

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird von näheren Angaben abgesehen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2014 auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verwiesen. Dieses habe als Datenschutzgrundrecht in Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen seine besondere Ausprägung gefunden.

Zu Frage 1: Den Thüringer Sicherheitsbehörden liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Tatverdächtige Mitglied einer extrem rechten Organisation oder Teilnehmer entsprechender Veranstaltungen gewesen ist.

Zu Frage 2: Nein, hierzu gibt es keine Erkenntnisse.

Zu Frage 3: In Bezug auf die Fragestellung liegt den Sicherheitsbehörden keine gesonderte Statistik vor. Aus dem polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem konnten für den in Rede stehenden Zeitraum sechs Strafanzeigen mit Bezug zum geplanten Moscheebau recherchiert werden. Im Einzelnen sind dies eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung, eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit, eine Straftat gegen die persönliche Freiheit und drei Sachbeschädigungen.

Zu Frage 4: Die Landesregierung verurteilt Gewalt und Straftaten jeder Art, besonders aber diese. Sie trifft aber auch eine Vielzahl von Maßnahmen, um den Schutz aller im Freistaat Thüringen lebenden Menschen vor Straftaten zu gewährleisten.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur nächsten Frage, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Walk, CDU-Fraktion, und seine Frage hat die Drucksachennummer 6/2712. Jetzt kann ich ihn im Plenarsaal nicht erkennen. Übernimmt das vielleicht jemand?

(Zwischenruf Abg. Emde, CDU: Frau Tasch macht das!)

Klappt das in den nächsten 5 Sekunden, Frau Kollegin? Ansonsten ziehen wir die nächste Frage vor. Dann übernimmt Frau Abgeordnete Tasch die Vertretung.

Förderung durch das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – nachgefragt

In der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage 882 (Drucksache 6/1848) wird mitgeteilt, dass die Auszahlung der Finanzhilfen des Bundes jeweils auf Anforderung der Kommunen erfolgt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gemeinden des Wahlkreises 6 zur Wahl des Thüringer Landtags (Wartburgkreis II – Eise- nach) haben bislang keine Finanzhilfen des Bundes angefordert und was sind nach Kenntnis der Landesregierung die Gründe dafür?

2. Welche Gemeinden des Wahlkreises 6 (Wart- burgkreis II – Eisenach) haben bislang in welcher Höhe Finanzhilfen des Bundes angefordert (bitte einzeln aufgliedern)?

3. Konnten diese Finanzhilfen seitens der Gemeinden bereits verbucht werden (bitte einzeln aufglie- dern)?

4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung, wofür die abgerufenen Mittel in den Gemeinden eingesetzt werden sollen?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Antwort zu Frage 1: Bislang hat keine Gemeinde des Wahlkreises 6 Mittel des Bundes abgerufen. Über die Gründe liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Bezüglich der folgenden Fragen 2, 3 und 4 kann ich auch nur auf die Antwort zur Frage 1 verweisen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Ich begrüße auch den Abgeordneten Walk als Fragesteller.

(Zuruf Abg. Walk, CDU: Nein!)

Es gibt keine Nachfragen. Dann kommen wir zur letzten Anfrage. Herr Abgeordneter Tischner ist der Fragesteller aus der CDU-Fraktion mit der Frage in Drucksache 6/2713.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Parteipolitische Einflussnahme und sich ständig ändernde Genehmigungspraxis bei klassenübergreifenden Fahrten?

Maßnahmen, an denen nur eine Auswahl von Schülerinnen und Schülern auf freiwilliger Basis teilnimmt, können jederzeit beim zuständigen Schulamt beantragt werden und werden im Rahmen des für Reisekosten der Lehrkräfte insgesamt zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags genehmigt, so Staatssekretärin Ohler am 1. September 2016 im Thüringer Landtag. Noch immer sind für viele Thüringer Schulen Anträge auf Klassenfahrten und klassenübergreifende Fahrten nicht entschieden. Die „Ostthüringer Zeitung“ Gera berichtete am 21. September 2016 von der zunächst erfolgten Ablehnung und schließlich infolge einer Intervention durch die Vorsitzende der Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag erfolgten Genehmigung einer klassenübergreifenden Gletscherwanderung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Worin liegt der „besondere pädagogische Wert“ eines klassenübergreifenden Wander- bzw. Skilagers im Allgemeinen sowie am Goethe-Gymnasium Rutheneum Gera und am Ernst-Abbe-Gymnasium Jena im Speziellen?

2. Auf welcher Grundlage können Lehrer auf die Erstattung der Reisekosten im Allgemeinen sowie am Goethe-Gymnasium Rutheneum Gera und am Ernst-Abbe-Gymnasium Jena im Speziellen verzichten?

3. Welche finanziellen Mittel für außerschulische Maßnahmen insgesamt stehen den einzelnen Staatlichen Schulämtern für das 1. Schulhalbjahr und für das 2. Schulhalbjahr 2016/2017 sowie für das 1. Schulhalbjahr 2017/2018 jeweils zur Verfügung?

4. Welche Möglichkeiten haben Schulen sowie Eltern- und Schülervertreter, eine bisher nicht genehmigte klassenübergreifende Fahrt oder noch nicht beantragte Maßnahmen im Rahmen des Lernens am anderen Ort ebenfalls genehmigt zu bekommen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.

(Vizepräsident Höhn)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass altersgemischte, also Klassenstufen übergreifende schulische Aktivitäten eine positive Wirkung auf die Entwicklung der Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler haben können. Kritisch gesehen wird aber die oft damit verbundene Ausgrenzung von Schülerinnen und Schülern. Veranstaltungen, die nicht selten mit hohen Fahrtkosten verbunden sind, bergen selbst bei langjähriger Tradition immer wieder die Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler allein wegen dieser Kosten nicht teilnehmen können. Der pädagogische Wert einer solchen Maßnahme ist allerdings nicht von der Schule, sondern von der Ausgestaltung der Veranstaltung abhängig, egal ob es sich um eine vom Goethe-Gymnasium Gera veranstaltete Wanderung oder um ein Skilager des Ernst-Abbe-Gymnasiums Jena handelt.

Zu Frage 2: Gemäß § 3 Abs. 7 Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter, Thüringer Reisekostengesetz, vom 23. Dezember 2005, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2005, Seite 446, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. November 2015, Gesetz- und Verordnungsblatt 2015, Seiten 152 und 173, kann auf Reisekostenerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. In den Verwaltungsvorschriften zum Thüringer Reisekostengesetz vom 10. Januar 2006, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/ 2006, Seiten 127 bis 162, zuletzt geändert am 4. Dezember 2015, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2016, Seite 6 bis 14, heißt es zu § 3 Abs. 2 in Ziffer 3.2.1: „Aus dem hier begründeten Anspruch auf Reisekostenvergütung folgt, dass Dienstreisen nur angeordnet oder genehmigt werden dürfen, wenn die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Eine Genehmigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Dienstreisende auf seine Reisekostenvergütung verzichtet.“ Das ist auch eine der Kernaussagen des BAGUrteils, welches letztlich den Ausschlag für die Überarbeitung der Thüringer Regelung zu den Klassenfahrten gegeben hat.

„Der Dienstreisende kann jedoch auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten (Absatz 7).“ In Ziffer 3.7.1 wird bezüglich § 3 Abs. 7 dazu ergänzt: „Der Verzicht auf die Reisekostenvergütung und die Auslagenerstattung kann sowohl vor der Reise als auch nach der Reise explizit oder durch Nichtbeantragung erfolgen. Die Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise

darf nicht von dem Verzicht des Berechtigten auf die Reisekostenvergütung abhängig gemacht werden“. – Das steht in Absatz 2.

Gemäß § 3 Abs. 6 Thüringer Reisekostengesetz ist die Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantragen. Die vorgenannten Regelungen sind allgemeingültig. Es muss aber auch noch einmal deutlich gesagt werden, dass eine Dienstreise nicht genehmigt werden kann, wenn die entsprechenden Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen.

Zu Frage 3: Für Reisekostenvergütungen der Lehrkräfte im Zusammenhang mit Lernen am anderen Ort, also Klassenfahrten und Wandertagen, stehen 2016 und 2017 jeweils 800.500 Euro zur Verfügung. In diesem Jahr werden – wie schon öfter ausgeführt – zur Finanzierung von Dienstreisen andere Haushaltstitel zur Deckung herangezogen werden, sollte dieses Geld nicht ausreichen. Für allgemeine Reisekostenvergütungen der Lehrkräfte stehen 2016 und 2017 jeweils weitere 330.600 Euro zur Verfügung. Auch diese Mittel können zur Finanzierung von Lernen-am-anderen-Ort-Maßnahmen, zum Beispiel Wanderungen und Skilager, bei denen nur ein ausgewählter Teil der Schülerschaft teilnimmt, herangezogen werden. Eine Aufteilung der etatisierten Haushaltsmittel nach Schulhalbjahren erfolgt nicht.

Zu Frage 4: Die Freigabe von Haushaltsmitteln für Maßnahmen, an der nur eine Auswahl von Schülern auf freiwilliger Basis teilnimmt, können die Schulen jederzeit beim zuständigen staatlichen Schulamt beantragen. Eine Überprüfung der dazu getroffenen Entscheidung kann natürlich gefordert werden. Eltern- und Schülervertretung können sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte, zum Beispiel innerhalb der Schulkonferenz daran beteiligen. Entsprechende Anträge können aber nur die Schulen stellen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Gibt es Nachfragen? Herr Tischner, bitte.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Eine erste Nachfrage zur Klassenfahrt am Goethe-Gymnasium Rutheneum in Gera: Wer hat im Ministerium nachträglich eine Genehmigung angewiesen?

Im Ministerium werden keine Genehmigungen angewiesen. Es wird in dem einen oder anderen Fall nachgefragt, ob noch Mittel zur Verfügung stehen.

Die Nachfragen gibt es öfter, weil sich relativ viele Menschen an das Ministerium wenden.

Es gibt eine weitere Nachfrage des Abgeordneten Tischner.

Stimmen Sie mir zu, dass klassenübergreifende Fahrten vor allem deswegen klassenübergreifend stattfinden, weil das Klassenfahrten sind, die sehr auf Begabung orientiert sind, zum Beispiel Mathematikschüler, Chorschüler, skifahrende Schüler, und dass es eher weniger so ist, wie Sie darstellen, dass es aus sozialen Gründen passiert? Denn gerade diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sozial finanziell nicht gut aufgestellt sind, haben die Möglichkeit, Gelder bei den zuständigen Ämtern zu beantragen.