Protokoll der Sitzung vom 10.11.2016

Die Antwort zu Frage 3: Die Gemeinde Weida im Landkreis Greiz ist erfüllende Gemeinde für Crimla. Sie hat ein eigenes Grundzentrum und wird im Jahr 2035 auch ohne Crimla noch bei 6.205 Einwohnern liegen. Damit erfüllt die Gemeinde weiter allein die

Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Es besteht aber Handlungsbedarf für die von ihr erfüllte Gemeinde Crimla, denn die wird im Jahr 2035 noch 181 Einwohner aufweisen.

Die Antwort zu Frage 4: Auch hier erlaube ich mir, auf meine Ausführungen zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Meißner zu verweisen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt keine Nachfragen. Ich rufe die Anfrage des Abgeordneten Thamm, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/2843 auf, vorgetragen durch Abgeordnete Holzapfel.

Bestandsgarantie für die Gemeinde Amt Wachsenburg (Ilm-Kreis)

In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden.

Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 – Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 446 – wurde die Gemeinde Amt Wachsenburg neu gebildet.

Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Verwaltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammenschlusses der vorherigen Bestandsgemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen.

Ich frage im Auftrag des Abgeordneten Thamm die Landesregierung:

1. Kann die Gemeinde Amt Wachsenburg bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?

2. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung – bezogen auf die Gemeinde Amt Wachsenburg – im Falle einer zwangsweisen erneuten Neugliederung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für Mehrfachneugliederungen zu genügen?

Ich bitte den Herrn Staatssekretär, komplett zu antworten und sich nicht auf die Anfrage von Frau Meißner zu beziehen, da ich diese Anfrage auch für einen anderen Kollegen stelle.

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze. Ich möchte nur darauf aufmerksam

(Abg. Emde)

machen, dass es durchaus möglich ist, sich auf andere Anfragen zu beziehen.

Ich kann diesem Wunsch entsprechen. Allerdings bekommen Sie ja dann das Protokoll und da ist es relativ einfach nachzulesen, was ich der Abgeordneten Meißner geantwortet habe.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thamm beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Da Sie es gewünscht haben, bekommen Sie die Einleitung gerne noch mal: Bestandsschutz bedeutet, und das hatte ich vorhin ausgeführt, dass Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Rechtssicherheit bestehen bleiben, sofern sie bereits vor einer gesetzlichen oder vertraglichen Neuregelung bestanden haben. Im Kommunalrecht gilt dieser Bestandsschutz allerdings nicht uneingeschränkt. Die Selbstverwaltungsgarantie gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz steht Gebiets- und Bestandsänderungen einzelner Gemeinden nicht entgegen. Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsund Bestandsänderungen beeinträchtigen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts deshalb grundsätzlich nicht. Auch in der Vergangenheit neu gebildete Gemeindestrukturen können geändert werden, wenn eine erneute Regelung abweichenden Inhalts wegen veränderter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse notwendig oder zweckmäßig erscheint. Eine entsprechende Neuregelung liegt hier durch das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 2. Juli 2016 vor.

Nun zu den einzelnen Fragen:

Die Antwort zu Frage 1: Die Gemeinde Amt Wachsenburg im Ilm-Kreis hat zwar kein eigenes Grundzentrum, wird aber im Jahr 2035 noch 6.349 Einwohner haben. Insofern ist zu prüfen, ob sie aufgrund des fehlendes Grundzentrums nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes entspricht und insofern Veränderungsbedarf besteht.

Die Antwort zu Frage 2: Hier erlaube ich mir, auf meine Ausführungen zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Meißner zu verweisen.

Herzlichen Dank.

Gibt es Nachfragen? Frau Abgeordnete Holzapfel.

Herr Staatssekretär, ich will Sie wirklich nicht schikanieren, aber Sie haben ja sicher mitbekommen,

dass die Frau Meißner nicht mehr da ist und ich für jemanden anderes hier die Frage stelle. Ich bitte Sie, die Frage 2 doch noch mal genau zu beantworten. Danke.

Das mache ich gern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter anderem vom 12.05.1992 zur kommunalen Rückneugliederung der Stadt Papenburg, hat der Gesetzgeber den für die Regelung erheblichen Sachverhalt dem Gesetz zugrunde zu legen und im konkreten Fall angesprochene Gemeinwohlgründe sowie die Vorund Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung einzustellen. Bei Mehrfachneugliederungen ist im Hinblick auf die Rechtfertigung aus Gründen des öffentlichen Wohls in der gesetzgeberischen Abwägung insbesondere ein Vertrauen der bereits einmal neu gegliederten Gemeinde wie auch der Bürgerinnen und Bürger in die Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen in Rechnung zu stellen. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Freistaat Thüringen bei sämtlichen Neugliederungsmaßnahmen beachten. Herzlichen Dank.

Es gibt keine weiteren Nachfragen und ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Holzapfel, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/2844 auf.

Bestandsgarantie für die Gemeinde Südeichsfeld (Unstrut-Hainich-Kreis)

In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden.

Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 – Gesetzund Verordnungsblatt 5/10 vom 28.11.2011, Seiten 293 bis 296, Teil 1 – wurde die Gemeinde Südeichsfeld neu gebildet.

Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Verwaltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammenschlusses der vorherigen Bestandsgemeinden, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung, durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Kann die Gemeinde Südeichsfeld bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?

(Vizepräsidentin Jung)

2. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung jeweils im Falle einer zwangsweisen erneuten Neugliederung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für Mehrfachneugliederungen zu genügen?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Holzapfel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu den grundsätzlichen Fragen möchte ich auf meine Antworten zur Anfrage der Abgeordneten Meißner, die ich gerade noch einmal wiederholt habe, verweisen.

Antwort zu Frage 1: Die Gemeinde Südeichsfeld hat ein eigenes Grundzentrum und wird im Jahr 2035 allein nur noch 5.731 Einwohner aufweisen. Zusammen mit der von ihr erfüllten Gemeinde Rodeberg kommt sie allerdings im Jahr 2015 auf 7.303 Einwohner. Damit entspricht sie nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes, es besteht also Veränderungsbedarf.

Antwort zu Frage 2: Auch hier möchte ich auf meine Ausführungen zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Meißner verweisen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich die Anfrage der Abgeordneten Floßmann, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/2853 auf.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Bestandsgarantie für die Gemeinde Grabfeld (Landkreis Schmalkalden-Meiningen) , die Stadt Römhild, die Stadt Eisfeld und die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland (Landkreis Hild- burghausen)

In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden.

Mit dem Zweiten Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 – Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 518 – wurde die Gemeinde Grabfeld erweitert.

Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 – Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 446 – wurde die Stadt Römhild neu gebildet.

Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 – Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 – wurden die Stadt Eisfeld und die Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“ erweitert.

Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Verwaltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammenschlusses der vorherigen Bestandsgemeinden, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung, durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen.

Ich frage die Landesregierung: