Kristin Floßmann

Sitzungen

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Vielen Dank, Frau Präsidentin.
Eingruppierung von kommunalen Mitarbeitern im Aufgabenbereich Brandschutz
Um die steigenden Aufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe zu bewerkstelligen, unternehmen Kommunen Anstrengungen, für diese Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen. Neben der Beamtenlaufbahn im mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst gibt es die Möglichkeit, Beschäftigte im Angestelltenverhältnis im feuerwehrtechnischen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) –, Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA), tarifvertraglich geregelt einzustellen. Eine Weiterbeschäftigung ist an regelmäßig abzulegende Prüfungen gebunden. Darüber hinaus wer
den Mitarbeiter als klassische Arbeiter eingruppiert, wenn sie Merkmale des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht erfüllen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Nach welchen Vorschriften kann eine Eingruppierung stattfinden, um Mitarbeiter im kommunalen Bereich mit Aufgaben des feuerwehrtechnischen Dienstes zu betrauen?
2. Finden im Ehrenamt erlangte Fähigkeiten und Erfahrungen im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe Berücksichtigung in der Eingruppierung und welche sind dies?
3. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, im Ehrenamt gewonnene Erkenntnisse und Fähigkeiten bei einer Eingruppierung von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen (zum Bei- spiel außertariflich)?
4. Welche Initiativen unternimmt die Landesregierung auf Bundesebene, um eine Änderung von Eingruppierungsvorschriften zu bewirken und damit stärker die im Ehrenamt durchgeführte Ausbildung von Kameradinnen und Kameraden bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Kommunen anzuerkennen?
Schönen Dank. Ich hatte eingangs schon die Eingruppierungsvoraussetzungen genannt, die Sie jetzt bei meinen Fragen noch mal wiederholt haben. Mir ist das schon deutlich, dass das an eine Laufbahnbefähigung geknüpft ist, aber es gibt ja beispielsweise einen Besonderen Teil, den ich auch genannt hatte, wonach sozusagen nach VKA eingruppiert wird. Auch die im Ehrenamt erworbenen Erkenntnisse von Atemschutzgeräteträgern – das ist ja im Ehrenamt erworben – werden teilweise bei einer Eingruppierung anerkannt. Deshalb wollte ich von Ihnen eigentlich konkret wissen, welche Bestandteile, die im Ehrenamt zum Beispiel in der Ausbildung in Bad Köstritz erworben wurden wie Atemschutzgeräteträger und dergleichen, bei einer Eingruppierung anerkannt und angerechnet werden. Das war meine Frage. Diese ist nicht beantwortet worden.
Und das andere: Es ist schon deutlich, dass das natürlich Tarifverhandlungen sind. Da sind aber auch der Bund und speziell das Bundesinnenministerium einbezogen. Deshalb kann man nicht generell davon ausgehen, dass die Kommune zuständig ist, sondern das Bundesinnenministerium. Deshalb meine Frage, welche Anstrengungen Sie hier als Land unternehmen, um dort sozusagen Änderungen zu erwirken – die Ehrenamtlichen haben natürlich keine Laufbahnbefähigung –, um anerkannte Erfahrungen anrechenbar zu machen. Ich möchte
gern noch mal auf diese beiden Fragen eine Antwort haben. Die haben Sie gerade umschifft.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, werte Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream! Wir reden heute über das Gemeindefinanzierungsgesetz und hier über das entsprechende Änderungsgesetz und damit, wir haben es schon gehört, die Übertragung der ursprünglichen Mittel im Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur, 100 Millionen Euro, auch in das Jahr 2020. Das hat natürlich den Vorteil, dass die eingepreisten Gelder vollständig zur Auszahlung kommen können. So weit, so gut – aber die Begründung, die Sie in Ihrem Gesetzentwurf bringen, ist im Ausschuss noch einmal kritisch zu hinterfragen. Sie begründen das Fehlen einer kompletten Mittelbindung in alle Investitionsbereiche bis zum Jahr 2019 mit teilweise langwierigen Beschaffungsund Bewilligungsverfahren und einer konjunkturell stark ausgelasteten Bauwirtschaft und ausgelasteten Planungsbüros in Thüringen. Wir sollten an der Stelle aber noch einmal hinterfragen, wie überhaupt die Fördersystematik des Freistaats Thüringen aussieht, auch das Handling von der Verbescheidung bis zur Auszahlung der Gelder. Wenn seit 2017 100 Millionen Euro bisher nicht mit einer kompletten Mittelbindung versehen werden konnten, dann stellen sich wirklich die Fragen nach einem Fehler auch im System, nach fehlenden kommunalen Eigenanteilen, nach zu hohen bürokratischen Hürden oder – wie in der Zuschrift des Gemeinde- und Städtebunds zum ursprünglichen Gesetzentwurf angemerkt – nach der Notwendigkeit von zweckgebundenen Ausreichungen gerade dieser Mittel. Die finanzielle Ausstattung der Kommunen ist nach wie vor keine auskömmliche, sie übertragen regelmäßig neue Aufgaben und höhere Standards – wenn ich an das Brand- und Katastrophenschutzgesetz denke –, ohne diese gegenzufinanzieren. Und dass so manche Kommunen ihre Pflichtaufgaben nicht ausfinanzieren können und dann an Bedarfszuweisungen oder Überbrückungshilfen des Landes hängen,
darüber sollten wir generell noch mal im Ausschuss reden.
Wir stimmen einer Überweisung an den Haushaltsund Finanzausschuss sowie den Kommunalausschuss zu und beantragen noch eine Überweisung an den Justizausschuss. Vielen Dank.
Schönen Dank, Frau Präsidentin.
Fachärzte für Urologie im Landkreis Hildburghausen
Die Ärztelandschaft in Thüringen unterliegt einem Strukturwandel. Die Facharztsuche im ländlichen Raum wird zunehmend schwieriger. Patienten sind teilweise mit längeren Fahrwegen und Wartezeiten konfrontiert, um eine sorgfältige Facharztbehandlung nach den anerkannten Standards der wissenschaftlichen Medizin in Anspruch nehmen zu können. Nach Aussage von Patienten ist auch der Fachbereich der Urologie hiervon betroffen. Dies kann bei Akutfällen zu lebensbedrohlichen Situationen führen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Facharztsitze für Urologie sind mit welchem Stundenanteil – Vollzeit/Teilzeit – dem Landkreis Hildburghausen zugewiesen?
2. Nach welchen Kriterien werden Facharztsitze für Urologie vergeben?
3. Mit welchen Stundenanteilen sind die Sitze für Urologie im Landkreis Hildburghausen besetzt – bei einer Besetzung in Teilzeit bitte Stundenanzahl angeben –?
4. Wie häufig wird nach welchen Grundlagen die zugewiesene Anzahl der Sitze auf ihre Auskömmlichkeit überprüft?
Wenn die Überprüfungen anlassbezogen durchgeführt werden, wann war dann die letzte für die Planungsregion Hildburghausen?
Herr Staatssekretär Möller, Sie sagten dass die Naturschutzgebiete von Amts wegen geprüft werden, dass aber hierfür im Moment, wenn ich das richtig verstanden habe, keine personellen Kapazitäten vorhanden wären. Meine Frage bezieht sich auf das Windvorranggebiet W-6 Oberstadt. Sie haben eben in Ihren Ausführungen dargelegt, dass dort ein Schwarzstorchbrutvorkommen war. Inwieweit wird jetzt bei dieser Regionalplanung dort von Amts wegen geprüft, das Ganze als Naturschutzgebiet auszuweisen, weil das jetzt Windvorranggebiet ist?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen sowie Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream, uns liegen ein Gesetzentwurf der Landesregierung und Änderungsanträge zum Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2019 bis 2021 vor. Wir haben es gehört: Wir haben den Gesetzentwurf und die Änderungsanträge im Haushalts- und Fi
nanzausschuss beraten. Es gab viele Zuschriften diesbezüglich. Es gab viele gute Anmerkungen, aber auch viele kritische Stellungnahmen.
Mit Blick auf die Spielräume, die sich andere Bundesländer genommen haben, sind immer noch Schritte zur Verbesserung der Besoldung möglich. Ich denke da beispielsweise an die Bayern, die eine Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage haben. Aber wir haben uns hier auf eine Vorgehensweise verständigt, dass wir hier gemeinsam diesen Weg mit den beiden Änderungsanträgen gehen. Wir werden Ihrem Gesetzentwurf zustimmen.
Aber für die Zukunft bleiben natürlich weitere Themenfelder offen. Wenn beispielsweise von einer im Wesentlichen systemgerechten Übernahme für Beamtinnen und Beamte die Rede ist, muss hier auch berücksichtigt werden, dass es einzelne Beamtinnen und Beamte gibt, die je nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe bei der Umsetzung des Tarifergebnisses doch erheblichen Differenzen ausgesetzt sind. Hier hat der Beamtenbund vorgeschlagen, zukünftig das beamtenrechtliche Abstandsgebot dahin gehend zu überdenken, dass zumindest eine Neueinschätzung bestimmter Ämter, Wertigkeiten oder eine Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Lösung bieten könnte. Eine andere Lösung wären auch Hebungen von Stellenzulagen. Das sind einzelne Kritikpunkte. Der Thüringer Feuerwehrverband hat auch noch angeregt, dass die Besoldung der Notfallsanitäter überdacht werden sollte. Das alles ist Zukunftsmusik, aber wir sollten das Ganze gemeinsam im Auge behalten.
Zu den Änderungsanträgen lässt sich Folgendes sagen: Wir sehen den geänderten § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, mit dem die Stellenobergrenze für Beförderungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst aufgehoben wird, positiv und stimmen dem ausdrücklich zu. Die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst ist nicht nur anspruchsvoll, die Ausübung des Berufs bedeutet auch immer wieder, dass Beamtinnen und Beamte vor erhebliches Konfliktpotenzial gestellt werden. In vielen Bereichen entspricht die aktuelle Stellenausstattung nicht mehr den Anforderungen der von Polizeivollzugsbeamten in den letzten Jahren tatsächlich im Dienst erbrachten Leistungen. Die Möglichkeit, mit der Abschaffung der Obergrenze hier flexibler reagieren zu können, sehen wir positiv.
Ein weiterer Schritt – auch Zukunftsmusik, worüber wir gemeinsam reden müssten – wäre die Aufhebung der Stellenobergrenze für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder eine komplette Abschaffung des § 23 Thüringer Besoldungsgesetz, wie es beispielsweise die Polizeigewerkschaft oder der Thüringer Beamtenbund fordert. Es ist ein gemeinsa
mes Ziel, das wir hier haben, um im bundesweiten Wettbewerb um gut qualifiziertes Personal bestehen zu können. Deshalb würde eine Abschaffung der Stellenobergrenzen generell ein Stück weit mehr Flexibilität ermöglichen.
Eine Änderung, die wir begrüßen, ist der Punkt, dem wir zustimmen, die für den Einsatzdienst vorgesehene Stellenzulage zukünftig funktionsbezogen auszugestalten, die sogenannte Feuerwehrzulage. Dafür soll sozusagen der Anspruch mit der Zugehörigkeit zur Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes eröffnet werden. Hier geht man dann grundsätzlich von einer einsatzprägenden Verwendung aus, wie das auch bei Polizeivollzugsbeamten der Fall ist.
In Gänze stehen wir dem Gesetzentwurf und auch den Änderungsanträgen positiv gegenüber. Eine unserer wesentlichen Forderungen, die wir hatten, wurde aufgenommen, und zwar die zeitgleiche und auch die im Wesentlichen systemgerechte Umsetzung der Tarifergebnisse auch im Beamtenrecht. Wir werden dem Ganzen zustimmen. Vielen Dank.
Sehr geehrte Landtagspräsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream, uns liegt ein Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes und dazu ein Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen und schließlich die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 6/6293 vor.
Danach wollen Sie in § 2 Abs. 1 des Sparkassengesetzes folgenden Satz zur gesetzlichen Verpflichtung der Sparkassen anfügen – ich zitiere –: „Sie führen nach näherer Maßgabe der Sparkassenverordnung für natürliche Personen auf ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten.“ Dieses Selbstverständnis unserer Sparkassen zur Vorhaltung von Girokonten für natürliche Personen ist bereits in § 12 Abs. 2 der Thüringer Sparkassenverordnung geregelt. Darin heißt es: „Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Die Verpflichtung zum Führen eines Girokontos besteht nicht, wenn:“ – und dann kommen bestimmte Ausschlussgründe, die genannt sind – „1. der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat, 2. das Konto ein Jahr umsatzlos geführt wurde, 3. das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt oder 4. der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.“
Dort werden also Gründe angeführt, wann eine Kontoführung nicht vertretbar ist oder die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht erreicht werden kann. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen weist darauf in seiner Stellungnahme hin und darauf, dass Sparkassen dies weniger als Verpflichtung denn als Beschreibung ihrer Tätigkeit sehen, die unsere Sparkassen aus einem Selbstverständnis heraus leisten. Unser Sparkassen- und Giroverband erhebt zwar keine materiellen Bedenken gegen die Neuregelung, sieht aber auch keinen Bedarf, diese Regelung aus der Thüringer Sparkassenverordnung ins Sparkassenge
setz aufzunehmen. Die Regelung berücksichtigt nicht, dass die §§ 31 ff. Zahlungskontengesetz auf Bundesebene bereits einen Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto eröffnen und darüber hinausgehende landesrechtliche Regelungen eventuell begründungsbedürftig sind. Wenn aber die künftige Ausgestaltung durch die Sparkassenverordnung dem Zahlungskontengesetz folgt, wozu benötigen wir dann diese Regelung im Gesetz?
Prof. Dr. Ohler der FSU Jena ist der Auffassung, dass eine umfassende rechtliche und inhaltliche Beurteilung erst nach der letztendlichen Gestaltung zwischen Gesetz und Verordnung möglich sein wird. Er stellt aber auch noch einmal die Unterschiede zwischen Basiskonto- und Girokonto heraus. Basiskonten sind anders als Girokonten nicht mit einem Überziehungsrahmen für Kunden ausgestattet, was in seinen Augen wiederum einen Schutz des Kunden darstellt. Für Girokonten werden damit auf Landesebene wieder Regelungen notwendig, und zwar für mögliche Risiken für Kunden aufgrund von Überziehungszinsen und Forderungsausfällen aufseiten der Bank.
Der Stellungnahme von Prof. Dr. Dietlein der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im Rahmen des Anhörungsverfahrens, was wir durchgeführt haben, ist ebenfalls zu entnehmen, dass für diese Regelung kein Bedarf gesehen wird. Vielmehr wirft er die Frage nach der Regelungstechnik auf und stellt nach meiner Auffassung überzeugend heraus, dass die Neuregelung, wonach im Sparkassengesetz ein Anspruch für natürliche Personen auf ein Girokonto verankert werden soll – ich zitiere – „[g]esetzestechnisch nicht überzeugend erscheint“. Er empfiehlt im Ergebnis, aus Gründen der Rechtsklarheit den Anspruch auf ein Girokonto auf derselben Normebene zu regeln wie die darauf bezogenen Ausschlussgründe, also weiterhin in der Sparkassenverordnung oder aber insgesamt auf Ebene des Sparkassengesetzes, weil gesetzestechnisch der Änderungsantrag in Form des Gesetzes schlechte Gesetzestechnik ist.
Weiterhin wollen Sie den § 16 des Sparkassengesetzes um einen Absatz 7 ergänzen. Nach Absatz 6 wird also folgender Absatz 7 angefügt – ich zitiere –: „Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, jährlich ortsüblich offengelegt werden. Dies gilt auch für
1. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen nach den Nummern 1 oder 2 und
4. Leistungen, die einem früheren Mitglied des Vorstandes, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind. Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Frei- staats Thüringen) eingeschränkt.“
Das ist die Formulierung, die in den Gesetzestext, ins Sparkassengesetz aufgenommen werden soll. Das wollen Sie ins Sparkassengesetz schreiben. Sie begründen das Ganze mit einer inhaltlichen Anlehnung an Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften, die wir für Thüringer Sparkassen nicht für anwendbar halten und wo wir darauf hinweisen, dass wir diesbezüglich weitreichende verfassungsrechtliche Bedenken haben. Wir lehnen diese Neuregelung ab und stehen dabei sowohl an der Seite des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen und des Thüringischen Landkreistags.
Die Thüringer Sparkassen unterliegen als Kreditinstitute nach § 340a Abs. 1 HGB im Jahresabschluss den Anwendungen von Regelungen für große Kapitalgesellschaften, so unter anderem § 285 HGB, der in Ziffer 9 Buchstabe a) die aggregierte Angabe der Gesamtbezüge für Vorstandsmitglieder im Anhang des Jahresabschlusses fordert anzugeben; einsehbar ist dies für alle Thüringer Sparkassen im Bundesanzeiger und damit transparent. Individualisierte Angaben der Bezüge sind nach demselben Paragrafen in Ziffer 9 Buchstabe a) HGB nur für börsennotierte Aktiengesellschaften vorgesehen und damit nicht für Sparkassen.
Der Giroverband stellt außerdem die Gesetzgebungskompetenz des Landes in diesem Punkt infrage und führt aus, dass es sich bei der Regelung zur Offenlegung dieser Informationen um ein Recht der Wirtschaft im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Ziffer 11 Grundgesetz handelt, was damit unter die konkurrierende Gesetzgebung fällt. Die Länder ha
ben also nur insoweit Regelungskompetenz gemäß Artikel 72 Absatz 1 Grundgesetz, solange nicht der Bund von seinem Recht Gebrauch gemacht hat. Es gibt ein Urteil vom 9. Juni 2009. Da hat unter anderem das Oberlandesgericht Köln klargestellt, dass der Bund über die Vorgabe zur individualisierten Veröffentlichung von Vorstandsbezügen in § 285 Nummer 9 Buchstabe a) HGB ausdrücklich nur für börsennotierte Aktiengesellschaften von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 74 Abs. 1 Ziffer 11 Grundgesetz abschließend Gebrauch gemacht hat, mit der Folge der eintretenden Sperrwirkung nach Artikel 72 Abs. 1 Grundgesetz. Damit ist Ihre Regelung als formell verfassungswidrig einzustufen.
Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen kommt in dieser Frage zum gleichen Ergebnis, unabhängig davon, ob es sich um eine Verpflichtung der Sparkassen handelt, wie Sie es ursprünglich regeln wollten – ursprünglich wollten Sie die Sparkassen verpflichten –, oder aber jetzt um die formulierte Hinwirkungspflicht der kommunalen Träger auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung, weil die Regelung inhaltlich letztlich der wirtschaftlichen Gesetzgebungskompetenz unterfällt, unabhängig vom Adressaten.
Weiter wird ein Verstoß gegen das Grundrecht der betroffenen Vorstandsmitglieder auf informationelle Selbstbestimmung gesehen. Ein Eingriff in Grundrechte bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Diese muss verhältnismäßig sein, das heißt zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Dabei stellt nach dem Giroverband eine individualisierte Offenlegung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern eine höhere Intensität des Eingriffs gegenüber einer aggregierten Offenlegung dar. Dieser gesteigerte Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird von Ihnen weder begründet noch gerechtfertigt und es wird auch grundsätzlich nicht gesehen. Nur eine Forderung nach Transparenz kann hier keinen derartigen Eingriff in die Grundrechte rechtfertigen.
Sie sind nun durch mehrere verfassungsrechtlich bedenkliche Fettnäpfchen gestolpert, indem Sie die Sparkassen erst zur Veröffentlichung verpflichten wollten. Schlussendlich sind Sie bei der Hinwirkung des Trägers gelandet und schieben damit die Verantwortung auf die kommunale Ebene ab. Gleichzeitig lassen Sie aber offen, wie eine von Ihnen gewünschte Hinwirkung des Trägers stattfinden soll. Sie schieben nicht nur die Verantwortung ab, Sie verpflichten die kommunalen Träger zu verfassungsrechtlich höchst bedenklichen Aufgaben. Der Landkreistag schließt sich ebenfalls in seinen Aus
führungen dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen an und lehnt den Änderungsantrag von Rot-Rot-Grün in dem Punkt ab.
Sie haben es trotz Anhörung und Diskussion im Ausschuss nicht geschafft, die verfassungsrechtlichen Bedenken vollumfänglich auszuräumen. Diesen Gesetzentwurf und Änderungsantrag kann man deshalb nur ablehnen. Vielen Dank.
Geben Sie mir recht, dass, wenn Sie davon reden, dass Sie das Girokonto auf Gesetzesebene regeln wollen, es besser gewesen wäre, dann auch die Ausschlussgründe auf Gesetzesebene zu regeln, dass Sie das Ganze quasi auf der gleichen Normebene hätten regeln können und im Moment eben eine schlechte Gesetzestechnik dasteht?
Herr Kuschel,
wenn Sie in Ihrer Rede auf mich eingehen, dann müssen Sie mir auch zuhören, was ich gesagt habe. Ich habe nicht gesagt, dass Sie mit dem Gesetz die kommunalen Träger zur Veröffentlichung verpflichten. Ich habe gesagt, Sie verpflichten die kommunalen Träger mit einer Aufgabe. Sie übertragen gesetzlich eine Aufgabe zur Hinwirkung auf die Veröffentlichung. Das ist ein Unterschied. Ich kann auch sagen, Sie zwingen oder drängen das auf oder Sie bürden denen gesetzlich etwas auf. Ich
habe nicht gesagt, dass Sie die zur Veröffentlichung verpflichten.
Dann noch mal zur Sache von Herrn Dr. Pidde: Wir hatten uns schon mal kurz dazu abgesprochen. Es ist klar, dass eine Verordnung ein Gesetz ausgestalten kann. Aber wir haben an der Stelle die Bedenken, dass jetzt in das Sparkassengesetz das Girokonto verpflichtend aufgenommen wird, damit das Gesetz über eine bundesrechtliche Regelung hinausgeht, weil es an anderer Stelle im Sparkassengesetz noch nicht ausgestaltet ist, und dass zu Recht in einer der Zuschriften gesagt wurde, wie die letztendliche Ausgestaltung zwischen dem neuen Gesetz und der Verordnung sein wird. Darauf kommt es an, ob das rechtlich und inhaltlich haltbar ist, denn jetzt haben wir die Regelung in der Sparkassenverordnung für sich in § 12. Die neue Verordnung müsste ja dann auf das Gesetz eingehen. Das waren die inhaltlichen Bedenken, ob das Landesgesetz dann bundesrechtlichen Regelungen widerspricht.
Herr Dittes, wenn aufseiten der Antifa Südthüringen unsere Thüringer Polizeibeamtinnen und ‑beamten diskreditiert werden und zur Zerstörung von privatem Eigentum aufgerufen wird, das halten Sie wohl für gerechtfertigt?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren hier im Hause und am Livestream, werte Kolleginnen und Kollegen! Uns liegt ein Gesetzentwurf vor, der die Anpassung der Bezüge von Beamten, Richtern, Anwärtern und Versorgungsempfängern des Landes und der Kommunen vorsieht. Die Beträge der Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen werden dabei in Anlehnung an das Tarifergebnis ab 1. Januar 2019 einheitlich um 3,2 Prozent angehoben. In weiteren Schritten werden die Grundgehälter zum 1. Januar 2020 um weitere 3,2 Prozent sowie zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent erhöht. Prozentuale Anhebungen erfolgen auch für den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die allgemeine Zulage sowie für bestimmte Erschwerniszulagen und die Mehrarbeitsvergütung. Ebenfalls erhöhen sich die Beträge der verschiedenen Zuschläge und des Überleitungsausgleichs in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes. Auch beim Kinderzuschlag, Pflegezuschlag
und beim Überleitungsausgleich wird es Besoldungsanpassungen geben.
Der Gesetzentwurf setzt das um, was die Landesregierung bei der Tarifrunde 2017 den Beamten noch verweigern wollte – die inhalts- und zeitgleiche Umsetzung des Tarifergebnisses. Inhaltsgleich, das haben wir schon gehört, da müssen wir gucken, welche Systematik im Beamtenrecht dann Anwendung findet. In der Vergangenheit konnten diese Regelungen erst im parlamentarischen Verfahren gefunden werden und auch erst unter Druck unserer Fraktion. Nun haben Sie die Forderung gleich aufgegriffen, das ist ja ein Lerneffekt.
Es sind unsere Polizeibeamten, die sich täglich für unsere Sicherheit einsetzen, an die steigende Anforderungen durch das Versammlungsrecht gestellt werden, die zunehmend Gefahr für Leib und Leben in Kauf nehmen müssen und daneben noch wichtige vollzugsfremde Aufgaben erfüllen, wie beispielsweise die Betreuung der Patienten im Maßregelvollzug oder die Absicherung von Schwerlasttransporten.
Es sind unsere Lehrer, die nicht nur den Bildungsauftrag an unseren Kindern erfüllen, sondern darüber hinaus unseren Kindern und Jugendlichen mit Rat und Tat zur Seite stehen, sowohl in den Pausen als auch den Eltern nach dem Unterricht in vielen Gesprächen. Das ist gelebte Schule.
Es sind unsere Richter, die schwierige Entscheidungen treffen und den Rechtsstaat gewährleisten und es sind unsere Justizvollzugsbeamten, die versuchen, die Insassen in den Justizvollzugsanstalten wieder auf das Leben nach der Entlassung vorzubereiten. Hierbei müssen sie häufig improvisieren, sonst wäre vieles aufgrund bürokratischer Vorgaben nicht handelbar.
Die Tarifanpassungen und damit auch die Besoldungsanpassungen dienen in erster Linie dazu, gestiegene Lebenshaltungskosten abzudecken und den Lohn der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Das ist das eine, aber das andere ist, die Vergütung den tatsächlichen Leistungen anzupassen. Wer täglich hart für unser Gemeinwesen und unser Gemeinwohl arbeitet, hat auch – unabhängig vom Rechtsstatus – eine entsprechende Vergütung und Besoldung verdient.
Mit der aktuellen Vorgehensweise denken wir, hier wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den berechtigten Wünschen der Beamten einerseits und den finanziellen Möglichkeiten des Landes ge
funden. Der Freistaat Thüringen steht hier im großen Konkurrenzkampf mit anderen Bundesländern um gut ausgebildete Lehrer und gut ausgebildete Polizisten und Richter. Wenn man dann in die Vergangenheit schaut und diese ständigen Diskussionen um eine zeitgleiche Anpassung hat, ob oder ob nicht, ist hier viel Vertrauen in den Dienstherrn – in den Freistaat Thüringen – verloren gegangen.
Der Motivation unserer Beamtinnen und Beamten muss zwangsläufig auch mit Wertschätzung begegnet werden. Tut man dies nicht, dann wird das zerstört. Deshalb an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön meiner Fraktion an alle Beamtinnen und Beamten im Freistaat Thüringen für den täglichen Einsatz.
Die CDU-Fraktion wird darüber hinaus auch dem Anliegen des Thüringer Beamtenbundes nachkommen. Wir fordern deshalb eine zügige Bearbeitung. Wir stimmen der Überweisung an den Haushaltsund Finanzausschuss zu und wünschen uns eine kurzfristige Anhörung und eine zweite Lesung im Parlament. Unsere Beamten haben es verdient. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream, werte Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf plant die Landesregierung eine Novellierung des Thüringer Sparkassengesetzes. Neben einigen redaktionellen Änderungen sollen insbesondere Verweise aus dem bisherigen Sparkassengesetz auf das Gesetz über das Kreditwesen etwas offener formuliert werden, um es bei dessen Novellierung leichter anpassen zu können. Auch
sollen künftig die Mitglieder des Verwaltungsrats eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass für ihre Ernennung kein Ausschlussgrund vorliegt, wie im vierten Punkt des Gesetzes formuliert, der eine Novellierung von § 11 vorsieht.
Auch sollen personelle Änderungen dem Verwaltungsrat der Sparkassenaufsicht unverzüglich angezeigt werden. Hier würde uns interessieren, welche Erfahrungen die Aufsichtsbehörden gemacht haben, die diese Änderungswünsche notwendig machen.
Außerdem wird die Liste der Ausschlussgründe und Abberufungsgründe nach § 12 ausgeweitet. Hier wird Bezug auf den besonderen Teil des Strafgesetzbuchs genommen, der unter anderem Geldund Wertzeichenfälschung, Falschaussage, Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Begünstigung und Hehlerei, Urkundenfälschung, Betrug und Untreue und Insolvenzstraftaten abdeckt. Es ist augenscheinlich, dass jemand, der wegen Geld- und Wertzeichenfälschung verurteilt wurde, nicht in den Verwaltungsrat einer Sparkasse gehört, aber auch hier interessiert uns die Notwendigkeit, wie diese dezidierte Nennung erfolgt, also welche Erfahrungen die Sparkassenaufsicht gemacht hat.
Die Änderung, dass ein Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bei Vorliegen von Verwandtschaftsgrad oder Ehen nur denjenigen trifft, der kürzer dem Verwaltungsrat angehört und nicht mehr automatisch der jüngere ist, ist aus meiner Sicht zu begrüßen, da hier ein Sachgrund ausschlaggebend ist und nicht das Lebensalter. Die Anpassung an die Altersgrenze nach dem Thüringer Beamtengesetz für Vorstandsmitglieder anstelle der Festsetzung auf das 65. Lebensjahr ist konsequent.
Bei den Durchführungsbestimmungen nach § 25 werden im Sparkassen- und Giroverband HessenThüringen überdies Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Dabei bleibt dezidiert zu klären, wie diese Möglichkeiten aussehen. Die Finanzministerin ist hier schon kurz auf einige eingegangen. Wir sind gespannt, wie der Verband hier seine Möglichkeiten einschätzt und welche Auswirkungen dies haben wird. Das werden wir im Ausschuss sicher noch intensiv diskutieren. Einer Ausschussüberweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss stimmen wir zu. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin.
Ertragszahlen und Hilfsmaßnahmen im Landkreis Hildburghausen
In seinem Redebeitrag zur Aktuellen Stunde in der 124. Plenarsitzung vom 29. August 2018 hat Herr Staatssekretär Dr. Sühl ausgeführt, dass derzeit eine Online-Befragung aller landwirtschaftlichen Betriebe zu Ernteausfällen stattfindet. Im Anschluss soll über Hilfsmaßnahmen entschieden werden. Ferner wurde ausgeführt, dass Ernteausfälle in Höhe von 90 Millionen Euro bisher beziffert werden können und 260 Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien.
Ich frage die Landesregierung:
1. Hat sich die Höhe der erwarteten Ernteausfälle verändert und gegebenenfalls wie?
2. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe im Landkreis Hildburghausen haben Ernteausfälle in welcher Höhe gemeldet?
3. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe im Landkreis Hildburghausen sind durch Ernteausfälle in ihrer Existenz bedroht?
4. Welche Fördersummen stehen für diese Betriebe im Landkreis Hildburghausen zur Verfügung?
Wenn Sie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ins Verhältnis setzen, von welchen Jahren gehen Sie da aus?
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Besucher auf der Tribune und am Livestream, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Thüringen sowie zur Änderung verwaltungsrechtlicher Schritte ist unter der Drucksachennummer 6/4753 veröffentlicht und wurde am 13. Dezember 2017 im Plenum das erste Mal beraten. Mit den Stimmen aller Fraktionen wurde der Gesetzentwurf federführend an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Des Weiteren wurde der Entwurf auch an den Wirtschaftsund Finanzausschuss wieder mit den Stimmen aller Fraktionen überwiesen.
Der Abgeordnete Jens Krumpe reichte einen Änderungsantrag dazu ein. Beraten wurde der Gesetzentwurf im Haushalts- und Finanzausschuss in der 52., 54., 55. und 56. Sitzung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft hat den Gegenstand in seiner 46. Sitzung beraten. In seiner 52. Sitzung am 21. Dezember 2017 wurde durch den Haushalts- und Finanzausschuss eine schriftliche Anhörung beschlossen. Daraufhin erfolgten an den Ausschuss Zuschriften durch bitkom, die Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Handwerkskammern, den Deutschen Gewerkschaftsbund, das Innenministerium Baden-Württemberg, den Thüringer Beamtenbund, die IHK Südthüringen, den VITAKO e. V., die Forschungsgemeinschaft elektronische Medien e. V., „Offenes Thüringen“, das NEGZ, die Stadt Jena, die KIV Thüringen GmbH, den Gemeinde- und Städtebund Thüringen und den Thüringischen Landkreistag. Darüber hinaus gingen Stellungnahmen durch den Thüringer Rechnungshof, den Landesdatenschutzbeauftragten sowie die Direktorin des Landtags ein.
Die CDU-Fraktion hat in der weiteren Beratung einen Fragenkatalog vorgelegt. Durch die Landesregierung wurde dieser dem Ausschuss in Form einer Vorlage beantwortet. Nachdem sowohl durch
die CDU-Fraktion als auch die regierungstragenden Fraktionen jeweils Änderungsanträge gestellt wurden, gab es erneut durch den Thüringischen Landkreistag als auch durch den Gemeinde- und Städtebund Thüringen Zuschriften. Durch die Landtagsverwaltung wurden jeweils Zusammenstellungen zu den Stellungnahmen gefertigt. Die Beschlussempfehlung liegt dem Parlament in einer Neufassung unter der Drucksache 6/5600 vor. Hierzu hat Abgeordneter Jens Krumpe einen Änderungsantrag unter der Drucksachennummer 6/5617 eingereicht. Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Besucher auf der Tribüne und am Livestream, werte Kolleginnen und Kollegen, ich habe in der ersten Lesung kritisiert, dass der Gesetzentwurf über drei Jahre Einbringungszeit seit der Bundesgesetzgebung gebraucht hat, um den Thüringer Landtag zu erreichen, also sehr lange. Heute sage ich: Sie legen unnötige Hast an den Tag, weil Sie das Gesetz unbedingt jetzt um jeden Preis verabschieden wollen.
Wir haben heute den 27. April. Im Ausschuss haben wir bereits deutlich gemacht, das wir es am 25. Mai, also nicht mal in vier Wochen, mit einer veränderten Rechtslage zu tun haben. Mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung haben wir eine andere Rechtslage. Natürlich können sich die Rechtslagen immer ändern, aber wenn man das jetzt schon weiß, dann sollte man darauf eigentlich auch reagieren. Obwohl Sie um den Umstand wissen, wollen Sie heute unbedingt diesen Gesetzentwurf verabschieden.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist in weiten Teilen unmittelbar geltendes Recht. Erst gestern hat der Landesdatenschutzbeauftragte dazu eine Pressemitteilung versandt und auf Neuerungen durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung hingewiesen und auch den entsprechenden Fragebedarf dargelegt. Sollen nun die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung bei Anwendungsproblemen jedes Mal die Ur-Verordnung neben ihr Gesetz legen und schauen, was gilt? Aufgrund des
umfangreichen Wirkungsgebiets, Herr Dr. Pidde, hatten wir in Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung als Fraktion gefordert, ein Gutachten beim Wissenschaftlichen Dienst der Landtagsverwaltung zu Fragen des Anwendungsvorrangs der EU-Datenschutz-Grundverordnung gegenüber Regelungen dieses Gesetzentwurfs in Auftrag zu geben. Insbesondere sollte hier geschaut werden, welche Thüringer Rechtsgrundlagen in Bezug zum Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzentwurfs einer Änderung bedürfen oder aber auch in anderen entsprechenden Regelwerken. Dieses Gutachten haben Sie abgelehnt. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Noch fraglicher ist es für mich, ob Sie die Folgen Ihres Handelns vollumfänglich abschätzen können. Ich glaube nicht, dass Sie alle Fragen, die mit der Datenschutz-Grundverordnung aufgeworfen werden in Bezug auf Thüringer Rechtsgrundlagen und auf Ihr Gesetz, abschätzen können. Schon heute weist der Gesetzentwurf Defizite auf, der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, beispielsweise in Bezug auf die Speicherung von Verkehrsdaten in § 30 hatte er den Widerspruch zum Telekommunikationsgesetz dargelegt. Bis heute ist dieser Widerspruch nicht geklärt.
Ich will auch noch mal auf die Stellungnahmen der kommunalen Familie eingehen. Der Gemeinde- und Städtebund hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen und die Gemeinden hatten das auch in vielen Gesprächen bestätigt – die Kommunen begrüßen ausdrücklich den Gesetzentwurf –, dass es beispielsweise ein Gesetz dazu geben wird und geben soll – hin zu einer elektronischen Verwaltung – aber man muss ihnen auch gestatten, dass Mängel aufgezeigt werden. Das heißt nicht, dass der Gesetzentwurf nicht grundsätzlich begrüßt wird. Ich finde es schon ein bisschen dreist, Frau Henfling, wenn Sie dann hier sagen, dass eine fehlende digitale Kompetenz vorliegt, wenn man hier Mängel aufzeigt. Es ging nicht darum, dass man das nicht umsetzen kann oder will, es ging darum, dass Personalaufwand und Kosten erstattet werden.
Wir begrüßen auch ausdrücklich die Intention des Entwurfs, das haben wir auch bereits in der ersten Lesung betont und das haben wir auch im Ausschuss betont, aber wir dürfen den Kommunen nicht zusätzliche Aufgaben geben, ohne letztendlich die finanziellen Möglichkeiten an die Hand zu geben.
Die Landesregierung schiebt hier Projekte an, ohne die Folgen für die Gemeinden im Blick zu haben. Darauf hatten wir auch schon hingewiesen. Die Kommunen sollen zum 1. Januar 2019 Servicekon
ten einführen, elektronische Zahlungsabwicklungsmöglichkeiten anbieten und den Zugang zum digitalen E-Government-Portal – und das ist eben ein sehr ambitioniertes Ziel zum 1. Januar 2019. Davon abgesehen, dass der Zeitrahmen sehr begrenzt ist, sollen die Kommunen dabei auf das landeseigene Angebot migrieren oder ihr bestehendes kompatibel zum landeseigenen umstellen. Dieser Prozess kostet Zeit und er kostet Geld und das ist auch das, worauf der Thüringische Landkreistag hingewiesen hat, Herr Dr. Pidde. Anders als Sie kann der Thüringische Landkreistag das nämlich beziffern und hat hier mit Investitionskosten in dreistelliger Millionenhöhe gerechnet. Sie haben hier ein bisschen was von mal 10 Millionen Euro da, mal 10 Millionen Euro hier dargelegt
und haben über deren Deckungsfähigkeit im KFA gesprochen. Aber letztlich sieht der Gesamt-KFA nicht die bezifferten Kosten vor, die die Kommunen doch schon recht gut abschätzen können.
Es gibt viele Kommunen, die sich schon heute auf den Weg zu einer digitalen Verwaltung gemacht und investiert haben. Auch die sind in den Stellungnahmen dargelegt. Die Stadt Jena beispielsweise hat auf diese Problematik aufmerksam gemacht, dass sie bereits sehr weit fortgeschritten ist. Hier ist aber auch keine Lösung durch die Landesregierung angeboten worden, wie man das Ganze finanziert und dann
mit den landeseigenen Schnittstellen kompatibel macht. Wir als CDU-Fraktion haben von der Landesregierung eine Übersicht erbeten, die aufzeigen soll, welche Projekte bereits angegangen wurden und in welcher zeitlichen Dimension sich diese befinden. Diese Übersicht haben wir bis heute nicht bekommen. Die Zusage war, dass wir diese in der nächsten Ausschusssitzung erhalten. Das ist schön, aber da ist der Gesetzentwurf bereits verabschiedet. Was soll das also im Gesetzgebungsverfahren noch bringen? Und dann werfen Sie uns vor, wir würden uns nicht richtig einbringen.
Nicht ausgeräumt werden konnte auch im Rahmen der Ausschussbehandlung ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung. Die Ministerin und der Staatssekretär hatten darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bereitstellung durch das Land um eine freiwillige Leistung handelt, die zu nutzen jeder Kommune freisteht. Natürlich ist es sinnvoll, eine gemeinsame Infrastruktur auf den Weg zu bringen, aber wenn hier Strukturen angepasst werden müssen und Kommunen gesetzlich dazu verpflichtet werden sollen, muss man doch mal schauen, inwie
weit hier ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung vorliegt – und da bin ich erneut bei der Anpassung der Fachverfahren, bei den Personal- und Sachkosten. Hier dürfen die Kommunen nicht alleingelassen werden, hier muss wirklich für eine auskömmliche Finanzierung gesorgt werden. Sie haben Kosten im übertragenen Wirkungskreis, im Mehrbelastungsausgleich und im eigenen Wirkungskreis, im KFA und die sind nicht vollumfänglich abgebildet.
Und wenn wir das heute schon mit Verabschiedung des Gesetzentwurfs wissen, da muss man sich doch fragen, inwieweit wir die verfassungsgemäßen Grundlagen der auskömmlichen Finanzausstattung einhalten oder inwieweit hier Klagen gegen den KFA und den Mehrbelastungsausgleich bereits heute vorprogrammiert sind.
Wenn dann gleich das Argument der Kostenersparnis kommt: Das stimmt, irgendwann wird es eine Kostenersparnis geben, nur nicht am Anfang, denn die Etablierung dieser Systeme wird erst einmal Kosten verursachen und die sind so nicht abgebildet. Darauf haben die kommunalen Spitzenverbände mehrfach hingewiesen. Diese Anmerkungen, Herr Dr. Pidde, sollten auch ernst genommen werden, aber die bilden sich in Ihrer Gesetzeslage und Ihrer Finanzierung KFA eben nicht ab.
Ich möchte an der Stelle auch noch mal auf die Gebiets-, Verwaltungs- und Funktionalreform eingehen. Eigentlich sollte man diese abwarten, bevor man solche weitreichenden Lösungen etabliert, denn eine Nachbesserung im Nachgang wird zu unnötigem Aufwand und zu unnötigen Kosten führen.
Bis zum heutigen Zeitpunkt kennen wir noch nicht Ihren Verwaltungsaufbau, Frau Henfling. Wir wissen noch nicht, wie Sie die Verwaltung strukturieren wollen. Hier hätte man im Vorfeld – darauf haben auch die kommunalen Spitzenverbände hingewiesen – vielleicht eher Rücksicht nehmen sollen.
Abschließend möchte ich noch mal betonen, dass die CDU das Ansinnen unterstützt, in der Verwaltung die Chance der Digitalisierung wahrzunehmen und erste Schritte in diese Richtung zu gehen. Wir hätten uns aber gewünscht, dass der Diskussion im Ausschuss mehr Sorgfalt entgegengebracht worden wäre, anstatt so einen ambitionierten Zeitplan durchzudrücken.
Die Kommunen müssen umfassend begleitet werden und vor allem finanziell. Deshalb wird Ihr Gesetzentwurf oder Ihr Gesetz auch keine Aussicht auf Erfolg haben. Wir können dem Gesetzentwurf, auch nicht in der Form der Beschlussempfehlung, heute nicht zustimmen. Danke schön.
Frau Henfling und Frau König-Preuss, ich weiß gar nicht, warum Sie sich hier so aufregen. Sie widersprechen sich außerdem ständig. Frau Henfling sagt, ich hätte in der letzten Haushalts- und Finanzausschusssitzung die Datenschutz-Grundverordnung angesprochen. Sie sagen: Davon war keine Rede.
Sie haben ein Gutachten gefordert zur Datenschutz-Grundverordnung in der letzten Haushaltsund Finanzausschusssitzung. Da sollten Sie sich mal auf den aktuellen Stand bringen. Sie haben es abgelehnt. Jetzt wird hier behauptet, wir hätten uns damit überhaupt nicht beschäftigt.
Sie widersprechen sich hier ständig. Vielleicht sollten Sie mal zur Kenntnis nehmen, wenn Sie hier kritisieren, dass ich hier vorrangig Finanzfragen kläre, dass der Haushalts- und Finanzausschuss der federführende Ausschuss ist und der Wirtschaftsausschuss nur der mitberatende. Da ist es legitim, dass wir hier die Finanzfragen für die Kommunen klären.
Sie haben es nämlich nicht umzusetzen. Die kommunale Familie hat das umzusetzen, was Sie hier verzapfen.
Vielen Dank, Herr Präsident.
Erweiterter Unterhaltsvorschuss in Thüringen – nachgefragt
Im Novemberplenum des Jahres 2017 wurde der Antrag der Fraktion der CDU „Landkreise und kreisfreie Städte beim erweiterten Unterhaltsvorschuss ‚nicht im Regen stehen lassen‘ – schnelles Geld für alleinerziehende Mütter und Väter auch in Thürin
gen“ (Drucksache 6/4634) debattiert. Daraus ergeben sich Fragen zum aktuellen Stand.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Unterhaltsvorschuss wurden im Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr bisher gestellt?
2. Wie hoch ist der zusätzliche Vollzugsaufwand für die Kommunen seit der Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Jahr 2017 (bitte auf- schlüsseln nach dem Jahr 2017 und aktueller Stand 2018)?
3. Wie viele Personalstellen wurden in den Kommunen seit Inkrafttreten des Unterhaltvorschussgesetzes in geänderter Fassung vom 1. Juli 2017 insgesamt geschaffen?
4. In wie vielen Fällen mit welcher Gesamtsumme konnte das Geld beim Unterhaltspflichtigen durch die Kommunen beigetrieben werden (bitte auf- schlüsseln nach den Jahren 2016, 2017 und 2018)?
Vielen Dank, Frau Präsidentin.
Neueinstellung von Lehrerinnen und Lehrern im Landkreis Hildburghausen
Nach einer Blitzumfrage des Thüringer Lehrerverbandes vom 13. Februar 2018 zum 14. Februar 2018 wurde durch selbigen festgestellt, dass 74 Prozent der Schulen aufgrund Lehrermangels ihre Stundenpläne zum Halbjahr umstellen mussten. In der darauffolgenden Medieninformation des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 14. Februar 2018 wurde im Gegenzug auf geplante und durchgeführte Neueinstellungen von Lehrern verwiesen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer werden im laufenden und kommenden Schuljahr an Grundschulen im Landkreis Hildburghausen neu eingestellt?
2. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer werden im laufenden und kommenden Schuljahr an Regelschulen im Landkreis Hildburghausen neu eingestellt?
3. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer werden im laufenden und kommenden Schuljahr an Gymnasien im Landkreis Hildburghausen neu eingestellt?
4. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer werden im laufenden und kommenden Schuljahr an Förderschulen im Landkreis Hildburghausen neu eingestellt?
Vielen Dank. Sie haben jetzt die Einstellungen zum Schuljahr 2017/2018 genannt. Können Sie auch sagen bzw. nachreichen, wie viele Lehrer zu diesem Schuljahr aus dem Dienst ausgeschieden sind im Landkreis Hildburghausen an den jeweiligen Schulen?
Ist klar, danke.
Vielen Dank, Frau Präsidentin.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Gesetzentwurf der Landesre- gierung, Drucksache 6/4794) – Führungs- und Fachkräfte der Landkreise
Der oben genannte Gesetzentwurf der Landesregierung sieht eine Änderung des Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetzes vor. § 16 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz enthält bisher die Regelung, dass der Kreisbrandinspektor nicht zugleich Ortsbrandmeister sein darf. Dieser Ausschluss soll nunmehr auf die Kreisbrandmeister erweitert werden. Begründet wird dies mit der Vermeidung von Interessenkonflikten, die bei der gleichzeitigen Wahrnehmung der Funktion des Ortsbrandmeisters entstehen könnten. Gemäß §§ 2 und 6 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger des überörtlichen Brandschutzes. Die Aufgabenerfüllung im Brandschutz erfolgt im eigenen Wirkungskreis.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Interessenkonflikte sieht die Landesregierung bei der Personalunion von Kreisbrandmeister und Ortsbrandmeister und wie begründet sie dies?
2. Inwiefern greift die Erweiterung der Ausschlussklausel auf die Kreisbrandmeister in das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung bei der Auswahl von Ortsbrandmeistern von Gemeinden und Städten ein?
3. Inwiefern greift die oben genannte Neuregelung in die Grundrechte Privater ein?
4. Welche Übergangsregelungen und Ausnahmeregelungen sind bei dem Ausschluss einer Personal
union von Kreisbrandmeister und Ortsbrandmeister vorgesehen?
Ich habe eine Nachfrage zu Frage 4, die Sie schon beantwortet haben, Herr Götze. Wenn keine Ausnahmeoder Übergangsregelungen vorgesehen sind, tritt das Gesetz mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Wie gestaltet sich das Ganze in der praktischen Umsetzung, wenn es Personen in Doppelfunktion gibt?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung ist unter der Drucksachennummer 6/4356 veröffentlicht und wurde am 1. September 2017 im Plenum das erste Mal beraten. Mit den Stimmen aller Fraktionen wurde der Entwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. In seiner 43. Sitzung wurde durch den Ausschuss eine mündliche Anhörung, wie sie die CDU beantragte, abgelehnt. Hingegen wurde eine schriftliche Anhörung – wie es die Fraktionen von Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen beantragten – beschlossen.
Als Anzuhörende wurden der Thüringer Beamtenbund, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Bund der Steuerzahler Thüringen, das Ifo-Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie, das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer, das Institut der deutschen Wirtschaft Köln und die Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin beschlossen. Zuschriften an den Ausschuss erfolgten durch den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, den Gemeindeund Städtebund, den Bund der Steuerzahler
danke, Frau Präsidentin –, den DGB und das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer. Ebenso erfolgte eine Stellungnahme durch den Thüringer Rechnungshof.
Sowohl die regierungstragenden Fraktionen als auch die CDU-Fraktion reichten einen Änderungsantrag ein.
Neben der 43. Sitzung erfolgten Beratungen des Haushalts- und Finanzausschusses in der 50. und 53. Sitzung. In letztgenannter wurden der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen, der CDU-Änderungsantrag abgelehnt. Die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses liegt mit der Drucksachennummer 6/5204 vor. Die CDU-Fraktion hat einen Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung in der Drucksache 6/5242 eingereicht. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Besucherinnen und Besucher auf der Tribüne und hier am Livestream, werte Kolleginnen und Kollegen! Nach einer Marathonsitzung über den Landeshaushalt kommen wir nun zu einem weiteren haushaltspolitischen Thema – der Beamtenversorgung für Landesbeamte. Ich möchte mich dabei meinem CDUKollegen Maik Kowalleck anschließen. Der hat in der ersten Lesung davon gesprochen, nicht von Pensionslasten zu reden, verbunden mit dem Dank an unsere Beamtinnen und Beamten, in allen Bereichen des Landes dafür Sorge zu tragen, dass unser Gemeinwesen aufrechterhalten wird. Dafür herzlichen Dank.
Die Landesregierung hat einen Vorschlag in Form eines Gesetzentwurfs in den Landtag eingebracht, der zum Ziel hat, den bisherigen Pensionsfonds nicht weiter zu füttern. Stattdessen soll für jeden neuen Beamten, der seit dem 1. Januar 2017 in den Landesdienst getreten ist, und für alle neuen Beamten ein fester Tilgungsbetrag in Höhe von 5.500 Euro jährlich geleistet werden. Wir als CDU sind im Gegensatz zur rot-rot-grünen Landesregierung an einer aktiven Schuldentilgung sehr interessiert.
Wer die Zahlen und die Änderungsanträge der Regierungskoalition zum Haushalt verfolgt hat, kann kaum nachvollziehen, dass die Koalition wirklich Schulden abbauen will. Wir sind der Meinung, dass mit dem verabschiedeten Landeshaushalt eine große Chance vertan wurde, etwas für den Landeshaushalt zu tun. Wer in finanzpolitisch günstigen Gelegenheiten die Rücklage antastet, wer den Haushalt aufbläht, der leistet keinen Beitrag zu einem sicheren, zukunftsfesten Haushalt.
Bereits in der Haushaltsberatung haben wir einen Änderungsantrag in der Drucksache 6/4978 einge
bracht, den Rot-Rot-Grün abgelehnt hat. Wir wollten dem Pensionsfonds jeweils 118 Millionen Euro zuführen. Dass das Geld ordnungsgemäß nach geltendem Haushaltsgesetz erst verbucht werden muss, ist natürlich klar. Natürlich wird das überschüssige Geld in die Rücklage überführt oder Kredite entsprechend nicht in Anspruch genommen, wie es das Haushaltsgesetz in § 2 Abs. 2 entsprechend vorsieht. Aber allein nach dem Verständnis können wir nicht alle Einsparungen erst in die Rücklage überführen, bevor wir sie dann in unsere Titel und unsere Anträge neu zuführen. Diese Argumentation, Frau Finanzministerin, ist eine Nebelkerze und keine sachliche Auseinandersetzung. Seit wann klären wir hier Buchungsfragen, in welchen Einnahmetiteln bestimmte Sachverhalte verbucht werden? Da wir an einer Schuldentilgung passé Interesse haben, unterstützen wir durchaus das Ansehen, für jeden neuen Beamten Schulden zu tilgen, aber da darf es keine Ausnahme geben, wie es im Gesetzentwurf heißt. Im Artikel 1 § 4 wird die Möglichkeit gegeben, die Tilgung auszusetzen, wenn der Haushalt ohne Kredite nicht ausgeglichen werden kann. Prinzipiell ist eine Ausnahmeregelung sinnvoll, damit das Gesetz auch vollzogen werden kann, wenn es einmal hakt. Aber wir fordern, dass der ausgesetzte Betrag dann später nachzuzahlen ist, denn die Pensionsforderungen bleiben trotzdem erhalten. Auch diese können wir nicht ein Jahr aussetzen.
Daher haben wir diesen Aspekt auch in unserem Änderungsantrag im Haushalts- und Finanzausschuss eingebracht, der leider keine Zustimmung fand. Ferner wollten wir das Sondervermögen weiter aufbauen. Dazu sollten Zinsersparnisse aus der Tilgung durch das neue Gesetz und Zinsersparnisse aus Tilgungsbeträgen für Kredite dem Fonds zugeführt werden. Doch damit nicht genug, wir wollten, dass der Haushaltsgesetzgeber dem Fonds Geld zuweisen kann und dass Erlöse, die aus Verkäufen von Landesvermögen resultieren, auch diesem Fonds zugeleitet werden können, sofern der Haushalts- und Finanzausschuss diesem zustimmt. Auch dieses fand im Ausschuss leider keine Mehrheit. Da wir dem Sondervermögen weiter Kapital zuführen wollen, ist der Verwaltungsrat auch weiterhin von Nöten. Wir wollen nicht, dass nur das Finanzministerium darüber wacht. Mir ist auch nicht ersichtlich, warum die Landesregierung sich hier einen schmalen Fuß machen will. Ich habe bisher nicht vernommen, dass es an der Arbeit des Verwaltungsrats etwas auszusetzen gibt. Auch der Thüringer Beamtenbund hat in seiner Zuschrift gefordert, den Verwaltungsrat zu erhalten. Wir sehen auch künftig die Notwendigkeit, daran festzuhalten. Überdies stärkt es die Transparenz des Finanzministeriums.
Durch unseren im Ausschuss gestellten Antrag würde eine verlässliche Beamtenversorgung gewährleistet. Auch in Spitzenzeiten können diese abgefedert werden. Die Ersparnisse fließen dann in die Versorgung hinein. Durch die vorgeschlagene Änderung würde das Geld in die Beamtenversorgung investiert und würde nicht im allgemeinen Haushalt verschwinden, denn eines haben wir von Rot-Rot-Grün in diesen Tagen gelernt: Egal, wie viel Geld im Haushalt gerade zur Verfügung steht, es findet sich immer noch irgendwo ein ideologisches Projekt, für das Geld ausgegeben werden kann, anstatt sich auf die wichtigen Dinge zu konzentrieren, wie es die Beamtenversorgung nun mal ist. Daher geben wir der Koalition heute noch einmal die Chance, unserem Änderungsantrag zuzustimmen und für eine verlässliche Beamtenversorgung auch in Zukunft zu sorgen. Vielen Dank.
Vielen Dank. Sie reden davon, dass wir Ihr Konzept nicht verstanden haben. Vielleicht erklären Sie uns mal in Ihrem Entwurf den § 4 Tilgungsaussetzung, wie Sie hier diese Problematik lösen wollen, um eine dauerhafte und regelmäßige Tilgung zu gewährleisten, weil im letzten Satz bei der Tilgungsaussetzung steht: „Eine rückwirkende Tilgung erfolgt nicht.“ Würden Sie uns das bitte mal erklären?
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Besucher auf der Tribüne und am Livestream, werte Kolleginnen und Kollegen, zunächst einmal herzlichen Dank für die letzten Wochen der intensiven Debatte oder intensiven Haushaltsberatungen. Frau Finanzministerin, herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit. Sie haben ja gestern zu uns gesagt, Sie haben viel gelernt. Wir haben auch viel gelernt, vor allem, dass wir häufig unterschiedlicher Meinung waren.
Auch im Einzelplan 06 zum Thüringer Finanzministerium setzen wir unser Konzept eines maßvollen Haushalts fort. Wir praktizieren keine Haushaltspolitik mit der Gießkanne, um möglichst alle ruhigzustellen, sondern wir setzen uns für eine Reduzierung unnötiger Ausgaben ein, um an den wichtigen Stellen ausreichend Geld für notwendige Investitionen zu haben.
Im Bereich des Finanzministeriums wollen wir beispielsweise im Bereich Geschäftsbedarf und Kommunikation in diesem Jahr 74.000 Euro und im kommenden Jahr 144.400 Euro einsparen im Änderungsantrag 6/4977 oder im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit den Ansatz von 2017 nicht mehr als verdoppeln dieses Jahr oder gar verdreifachen im Jahr 2019. Hier orientieren wir uns am Ist von 2016 und stellen stattdessen eine seriöse Summe ein. Allein dieser Posten bringt in Summe über 100.000 Euro Einsparungen.
Oder bei der Haltung von Dienstfahrzeugen: Hier hat das Finanzministerium fast 80.000 Euro über dem Ist-Stand von 2016 eingeplant und damit fast 38 Prozent erhöht. Das ist nicht nachvollziehbar und speist Geld ins System, das aller Voraussicht nach nicht abgerufen wird. Hier wäre mehr Ehrlichkeit angebracht. Daher wollen wir diese Mittel auch entsprechend kürzen bzw. auf das Ist-Ergebnis anpassen. Das übrig gebliebene Geld wollen wir in diesem Fall in der Rücklage behalten.
Bei der Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen ist ein Einsparpotenzial von über 600.000 Euro gegenüber dem Ist von 2016 auszumachen.
Oder aber bei Mieten und Pachten für Grundstücke im Bereich des Finanzministeriums: Hier wurde der Ist-Wert von 2016 um 90.000 Euro in diesem Jahr bzw. 100.000 Euro in 2019 erhöht. Diese Aufwüchse sind besser in die Reduzierung der Rücklagenentnahme zu stecken, als dass sie irgendwo im Haushalt verschwinden. Hier möchte ich gern Herrn Kollegen Pidde widersprechen, der in der Presse von „Kindereien“ bei einzelnen Anträgen sprach. Dass wir uns den Haushalt genau anschauen und Ihnen nicht alles durchgehen lassen, hat nichts mit Kindereien zu tun und entgegen den gestrigen Worten von Frau Finanzministerin Taubert auch nicht mit Kleinkleberei. Es handelt sich hierbei um Steu
ergeld der Bürger, wofür wir verantwortlich sind und mit dem wir maßvoll umzugehen haben.
Der Vorteil wäre eine höhere Schuldentilgung und wären damit auch zukünftig durch die ersparten Zinszahlungen mehr Handlungsspielräume gewesen. Neben der Rücklage ist unser erklärtes Ziel die umfangreiche Tilgung von Schulden. Dabei verlassen wir uns nicht auf ein mögliches Steuerplus, wie es die Finanzministerin tut, sondern wir schauen uns die geplanten Ausgaben genau an, wo wir einsparen können. An genau 124 Stellen
haben wir Einsparpotenziale in der Schuldentilgung ausgemacht. In zwei Jahren sind wir jetzt auf fast 120 Millionen Euro gekommen.
Wir wenden dieses großflächig für den Haushalt an.
Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und begrüße ganz herzlich noch die Regelschule Heldburg.
Christine Lieberknecht, Christina Liebetrau, Ute Lukasch, Dr. Gudrun Lukin, Marcus Malsch, Dr. Iris Martin-Gehl, Dorothea Marx, Beate Meißner, Katja Mitteldorf, Mike Mohring, Stefan Möller, Eleonore Mühlbauer, Wiebke Muhsal, Anja Müller, Olaf Müller, Birgit Pelke, Babett Pfefferlein, Dr. Werner Pidde, Egon Primas, Jürgen Reinholz, Klaus Rietschel, Marion Rosin, Astrid Rothe-Beinlich, Thomas Rudy, Christian Schaft, Claudia Scheerschmidt, Manfred Scherer, Dr. Johanna Scheringer-Wright, Simone Schulze, Diana Skibbe, Karola Stange, Christina Tasch, Heike Taubert, Jörg Thamm, Christian Tischner, Prof. Dr. Mario Voigt, Raymund Walk, Marion Walsmann, Frank Warnecke, Herbert Wirkner, Torsten Wolf, Henry Worm, Gerold Wucherpfennig, Christoph Zippel.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Besucher auf der Tribüne und am Livestream, werte Kolleginnen und Kollegen, „[d]ie Digitalisierung der Gesellschaft schreitet seit einigen Jahren immer schneller voran. Dieser Entwicklung kann sich auch die öffentliche Verwaltung nicht entziehen.“ Mit diesen Sätzen fängt der Gesetzentwurf der Landesregierung an und offenbart damit ein Problem, und zwar ein gravierendes. Wenn ich mir den Zeitpunkt der Einbringung anschaue, habe ich den Eindruck, dass die Landesregierung über lange Zeit – sprich: nunmehr über drei Jahre – versucht hat, sich dem zu entziehen. Natürlich ist der vorgebrachte Entwurf umfassend – haben wir gerade gehört – und greift
auch unterschiedliche Vorgänge auf; aber eben drei Jahre. Seit der Einführung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung – E-Government-Gesetz des Bundes, verkündet am 31.07.2013 – sind nun schon vier Jahre vergangen, davon drei Jahre Regierungszeit von Rot-Rot-Grün.
Doch nicht allein die späte Einbringung verwundert, auch verwundert der Ablauf in Gänze. Damit meine ich den dazugehörigen Zeitplan. Die Behörden haben spätestens bis zum 1. Januar 2019 den Zugang zum zentralen E-Government-Portal zu errichten. Die Behörden haben den Bürgern und juristischen Personen spätestens ab dem 1. Januar 2019 Servicekonten anzubieten. Die Begleichung von Gebühren und Forderungen im elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahren soll ab dem 1. Januar 2019 über ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren möglich sein. Wenn ich mir im Gegenzug dazu noch mal die drei Jahre anschaue, die bis zu dem Entwurf bisher ins Land gezogen sind, steht das in keiner Relation. Davon sind auch unsere Kommunen betroffen, die ihrerseits Anfang 2019 die Zugänge bereitstellen müssen. Hier zeigt sich wieder einmal die unnötige Hast der Landesregierung, die damit den Druck auf alle Seiten unnötig erhöht. Wir befinden uns in erster Lesung des Gesetzes. Wenn die parlamentarischen Abläufe schnell vorangehen, kann mit einer Verabschiedung im Frühjahr nächsten Jahres gerechnet werden. Dann bleibt den Kommunen vielleicht etwas mehr als ein halbes Jahr, um die notwendigen Prozesse einzuleiten. Das halte ich nicht nur für sportlich, sondern für unfair. Die Leidtragenden sind die Kommunen, die zusehen müssen, wie sie mit Ihren Anforderungen umgehen. Das halte ich für keinen fairen Umgang mit der kommunalen Familie.
Auch bei den anfallenden Kosten sehe ich Probleme. Geplant ist, dass nach der Umsetzung des Gesetzentwurfs ab dem Jahr 2028 erstmals Einsparungen die Ausgaben übertreffen. Hier sind aber sehr viele Fragezeichen zu setzen. So heißt es mehrfach, dass dies nur bei der zeitlichen Einhaltung der Prozessoptimierung möglich ist. Das scheint mir in einem Zeitplan bis 2030 doch etwas spekulativ zu sein. Und wenn vorgerechnet wird, dass an Archivstandorten Papier und Technik gespart werden kann, so ist davon auszugehen, dass diese Einsparungen geringer ausfallen werden, denn auch die Technik braucht Räumlichkeiten, ebenso ist sie nicht kostenfrei zu haben und die Möglichkeit der Papierakte ist ja auch weiterhin gegeben. Damit will ich nicht negieren, dass dieser Prozess notwendig ist, aber ich halte die Bilanzrechnung für wenig aussagekräftig.
Was mir an dieser Stelle insbesondere fehlt, sind die geplanten Gesamtkosten für die Kommunen.
Die sind natürlich frei in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, frei in der Umsetzung, doch macht eine Digitalisierung nur dann Sinn, wenn sie auch möglichst umfangreich umgesetzt werden kann. Daher wäre doch im Vorfeld eine Abfrage bei den Kommunen hilfreich gewesen, mit welchen Kosten sie rechnen. Zudem bleibt zu fragen, wie mit der Einführung der Digitalisierung die Kostenaufteilung erfolgen soll. Dazu beinhaltet ja Ihr Gesetzentwurf eine Aussage. Allein ist es nicht getan.
Wir haben von Staatssekretär Dr. Schubert gehört, dass zwar eine kostenlose Nutzung bestimmter Angebote möglich ist, aber dabei bleibt es nicht. Die Angestellten der Kommunen, welche die Aufgabe übernehmen, müssen auch im neuen System geschult werden, damit sie den neuen Anforderungen gerecht werden können. Es ist ein neues Anforderungsprofil an die Mitarbeiter gestellt. Kann eine Kommune die Umsetzung aus Kapazitätsgründen nicht gewährleisten, müssen Neueinstellungen geplant werden; auch das bleibt hier unberücksichtigt. Dennoch sollen die bereits angesprochenen Maßnahmen ab 1. Januar 2019 in den bestehenden Strukturen des Landes und in den Kommunen umgesetzt sein; darauf bin ich schon eingegangen.
Ich möchte an der Stelle noch eine andere Frage in den Raum stellen. Sie legen Anforderungen und teilweise Zeitpläne für die Landesverwaltung und für die kommunale Familie dar. Gleichzeitig beziehen Sie sich in Ihren Ausführungen auf eine geplante Funktional- und Verwaltungsreform. Aber was ist Ihre Verwaltung und wie sieht sie in zwei Jahren aus? Bis heute hat sich Rot-Rot-Grün nicht darauf verständigt, ob es einen zweistufigen oder einen dreistufigen Verwaltungsaufbau geben wird. Der Gesetzentwurf über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen liegt meines Wissens noch immer beim Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung. Darin fordern Sie einen zweistufigen statt einen dreistufigen Aufbau der Landesverwaltung. Damit widerspricht das Grundsätzegesetz mit seinem grundsätzlich zweistufigen Verwaltungsaufbau, der mit dem E-Government-Gesetz in den Prozessen nachgebildet werden müsste, dem Status quo.
Es ist völlig unklar, wie die interkommunale Zusammenarbeit der Kreise gestaltet werden soll. Der neueste Vorschlag zur interkommunalen Zusammenarbeit im Rahmen der regionalisierten Aufgabenwahrnehmung der Landkreise auf zusätzlichen Ebenen der Planungsgemeinschaft wird in Ihrem Gesetzentwurf ebenfalls nicht berücksichtigt.
Zur Neustrukturierung der Behördenlandschaft in Thüringen werden immer wieder neue Ideen unter vorgehaltener Hand diskutiert, was nicht gerade für Ruhe und Verlässlichkeit bei Landesbediensteten und Kommunen sorgt. Wie planen Sie, die Behördenstruktur im nachgeordneten Bereich des Land
wirtschafts- und Infrastrukturministeriums zu entwickeln? All dies ist bisher unbekannt und scheint auch im Meinungsbildungsprozess innerhalb der Landesregierung und innerhalb der Koalitionsfraktionen noch nicht abgeschlossen zu sein. Daher frage ich mich, wie ein Gesetz auf eine Verwaltung angewendet werden soll, die in ihrer Struktur noch völlig infrage steht. Die Landesregierung investiert hohe zweistellige Millionenbeträge in den Status quo der Landesverwaltung, ohne eine Vorstellung von der notwendigen Prozessoptimierung zu haben. Dieser Gesetzentwurf droht dann einen Millionenschaden für den Steuerzahler zu riskieren, wenn im Zuge der Verwaltungsreform die eingeführten elektronischen Verfahren wieder geändert werden müssten und der ambitionierte Zeitplan wegen der ungeklärten Verwaltungsstruktur des Landes nicht eingehalten werden kann.
Das ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass die Umstellung auf eine digitale Verwaltung unabdingbar ist. Für das Gelingen einer Umstellung auf digitale Verwaltung sind aber die angesprochenen und weiteren Fragen zu klären und Änderungen zwingend zu berücksichtigen. Dies werden wir im Ausschuss hinterfragen und bitten daher um eine Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss und an den Wirtschaftsausschuss. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Ministerin, ich sehe das nicht nur aus buchhalterischer Sicht, sondern auch aus der Sicht der Prozesse, was hier schon ein paar Mal angesprochen wurde, Prozessoptimierung. Geben Sie mir recht, dass, wenn ich von Prozessoptimierung rede, vorerst mal Prozesse definiert sein müssen, die dann auch in die Umsetzung kommen, und dass das auch für den kommunalen Bereich bis Anfang 2019 zu ambitioniert ist?
Vielen Dank. Können Sie bitte noch mal erläutern – weil wir das hier akustisch nicht verstanden haben –, ob die 7 Millionen Euro für die Neueinstellungen noch in diesem Jahr an die Kommunen zugewiesen werden oder dann mit dem Haushalt 2018?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Besucher auf der Tribüne und am Livestream, werte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Frau Werner, vielen Dank für Ihren Sofortbericht. Wenn Ehen und Partnerschaften auseinandergehen, ist das für alle Beteiligten nicht leicht, insbesondere wenn Kinder aus der Ehe oder der Partnerschaft hervorgegangen sind. Neben der Bewältigung von emotionalen Problemen ist es die finanzielle Absicherung, insbesondere dann für Alleinerziehende, die ihren Kindern ein gutes Heranwachsen ermöglichen wollen, die zu klären ist. Herr Thamm ist in seiner Begründung schon intensiv darauf eingegangen.
Das Thema „Unterhaltsvorschuss“ beschäftigt uns hier im Landtag nicht das erste Mal. Uns als CDU ist es wichtig, dass das Geld für den Unterhaltsvorschuss bei den Betroffenen ankommt, daher unser Antrag, Landkreise und kreisfreie Städte beim erweiterten Unterhaltsvorschuss nicht im Regen stehen zu lassen. Hier geht es nicht in erster Linie um das Ob. Die Diskussionsbeiträge heute und auch aus dem Septemberplenum haben gezeigt, dass die Neuregelungen zum Unterhaltsvorschuss aus der letzten Legislaturperiode des Deutschen Bundestags eigentlich von allen Fraktionen hier im Thüringer Landtag begrüßt werden. Diese breite Zustimmung ist erfreulich, doch das allein reicht nicht aus. Wir müssen als Land dafür sorgen, dass Verbesserungen für Alleinerziehende auch umgesetzt werden.
Gerade an dieser Stelle hapert es gewaltig. Unsere Kollegin Frau Meißner hatte im Septemberplenum bereits darauf hingewiesen, dass Landkreise und kreisfreie Städte vor erhebliche Herausforderungen gestellt werden. Durch die Aufhebung der bislang geltenden Höchstbezugsdauer von 72 Monaten sowie die Heraufsetzung der Altersgrenze vom vollendeten 12. Lebensjahr auf das vollendete 18. Lebensjahr rückwirkend zum 1. Juli 2017 hat sich das Antragsaufkommen mehr als verdoppelt. Die Leistungsstellen stehen damit vor erhöhten personellen Anforderungen, die deutlich gestiegene Anzahl von Anträgen abzuarbeiten. Ihnen fehlt schlicht und ergreifend das Personal. Hier setzen wir mit unsrem Antrag an und fordern die Landesregierung auf, den Kommunen zur Seite zu stehen.
Insbesondere hat uns interessiert, wie viele Personalstellen in den Thüringer Kommunen geschaffen wurden bzw. noch geschaffen werden müssen. Hierauf sind Sie, Frau Ministerin, schon kurz in Ihrem Bericht eingegangen. Interessant wäre noch, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten die 23 Stellen, die noch zu besetzen wären, zu finden sind. Und wir hatten die Landesregierung gefragt, welche Maßnahmen mit den zuständigen Kommunen gemeinsam ergriffen werden, die Abarbeitung der Anträge sicherzustellen. Hier kam zuerst der
Verweis auf den eigenen Wirkungskreis und daneben die Fortbildungsveranstaltungen.
Daneben fordern wir Sie als Landesregierung auf, den Landkreisen und kreisfreien Städten bereits für das Jahr 2017 die für den Ausgleich der Mehrbelastung im Vollzug erforderlichen Mittel bereitzustellen. Frau Scheerschmidt hat es nun heute getan, aber Rot-Rot-Grün hat das in dieser Legislaturperiode immer schon ein paar Mal getan. Ich weiß nicht, wie lange Sie den Kollegen Voß noch bemühen wollen, Sie wollten ja immerhin vieles anders machen. Oder wie war der Satz?
Nicht alles anders, aber vieles besser.
Ich weiß nicht, wie lange Sie hier Herrn Voß noch bemühen wollen, aber immerhin hat Frau Scheerschmidt wenigstens zugegeben, dass Geld fehlt – anders als Frau Finanzministerin beim letzten Mal. Denn, Frau Taubert, Sie hatten beim letzten Mal gesagt, dass die Kommunen das Geld schon mit dem KFA 2017 erhalten hätten, weil die Landesregierung bereits 100 Millionen Euro über dem Bedarf in den KFA gesteckt hätte. Wir haben das mehrfach als CDU betont, wie auch heute noch mal, dass Rot-Rot-Grün den Kommunen 100 Millionen Euro gegenüber dem Jahr 2014 weniger zugewiesen hat. Aber wir haben schon freudig zur Kenntnis genommen, dass es für nächstes Jahr einen Änderungsantrag geben wird und dass man hier jetzt auch erkannt hat, dass das Geld fehlt und zusätzlich zugewiesen werden muss.
Diese Minderausgaben des Landes merken die Kommunen natürlich und sie kritisieren zu Recht, dass dadurch zusätzliche Aufgaben nicht ohne Weiteres wahrgenommen werden können. Hier ist das Land in der Pflicht, den Kommunen eine angemessene Finanzausstattung zukommen zu lassen, damit sie ihre Aufgaben entsprechend erfüllen können.
Frau Werner hatte in ihrem Sofortbericht dargelegt, dass die Ansätze für 2017 zu niedrig sind und deshalb in diesem Jahr nicht nachgesteuert werden kann, aber dafür dann im nächsten Jahr.
Für den Unterhaltsvorschuss belaufen sich allein die zusätzlichen Kosten für Neueinstellungen – die Zahl haben wir heute auch schon ein paar Mal gehört – auf 7 Millionen Euro in diesem Jahr. Das ist ein My des Landesetats 2017, da sind nicht einmal die Steuereinnahmen des Landes berücksichtigt. Deshalb ist es, denke ich, nur eine Wertschätzung für Alleinerziehende, dass dieses Geld dann zusätzlich im nächsten Jahr zugewiesen wird. Gern und natürlich zu Recht verweist die Landesregie
rung darauf, dass die Kommunen das Geld bei den entsprechenden Schuldnern eintreiben und hierbei sogar den Landesanteil einbehalten dürfen. Aber um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, benötigen die Kommunen eben genau das angesprochene Personal. Doch wenn das Personal nicht eingestellt werden kann, weil das Geld fehlt, können Sie sich dann nicht hinstellen und sagen, die Kommunen sind für das Personal verantwortlich. Das ist schon ein Stück weit auch sarkastisch.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal auf die Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Elternteile eingehen und diese hervorheben. Ich persönlich kann mir nicht erklären, warum Elternteile, die finanziell in der Lage wären, ihren Anteil an den finanziellen Aufwendungen, die Kinder nun einmal mit sich bringen, nicht leisten wollen. Ein Kind, egal bei wem es lebt und wie man sich die Fürsorge einteilt, braucht zuallererst einmal die Hinwendung der Eltern. Aber die allein reicht nicht aus. Es müssen die unterschiedlichsten Kosten getragen werden. Wer sich hierbei seiner Pflicht verweigert, verweigert sich nicht nur dem anderen Elternteil, sondern auch seinem eigenen Kind. Es gibt allerdings auch Leistungspflichtige, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen können. Jeder muss sich hier seiner Verantwortung bewusst sein.
Aber auch einen weiteren Blickwinkel will ich aufmachen und das ist der Ausblick auf 2018, der ist doch etwas getrübt. Denn durch die Entscheidung der Koalition, den Haushalt erst im Januar 2018 zu verabschieden – und wir können gespannt sein, ob das dann auch eingehalten wird –, wird die Not der Kommunen dann doch noch ein Stück größer. Wir haben das heute hier auch schon vom Rednerpult von Frau Scheerschmidt gehört, das SchwarzerPeter-Spiel, die CDU sei daran schuld. Das ist schon ein bisschen grotesk, denn Sie sind regierungstragende Fraktionen, Sie haben die Mehrheit im Parlament und es ist ein Stück weit unglaubwürdig, wenn Sie der Opposition vorwerfen, ihre Aufgabe zu machen. Es ist nun mal die Aufgabe der Opposition, zu kontrollieren und genau hinzuschauen, wie die Gelder verwendet werden.
Wir erfüllen diese Aufgabe. Erfüllen Sie bitte auch Ihre Aufgaben, sorgen Sie dafür, dass die Kommunen die notwendige Finanzausstattung erhalten, und das nicht erst im Februar 2018 oder im März 2018 oder April 2018, sondern mit Beginn des neuen Jahres, denn die Leidtragenden Ihrer Verweigerung, das ist die kommunale Familie und das sind die vielen alleinerziehenden Mütter und Väter im Freistaat und deren Kinder, die sie gut aufwachsen sehen wollen.
Wir bitten Sie, unserem Antrag zuzustimmen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kuschel. Wenn wir uns beim Unterhaltsvorschussgesetz die Aufteilung angucken, 40 Prozent Bund, 30 Prozent Land, 30 Prozent Kommune, und Frau Werner sagt, die Ansätze für 2017 sind zu niedrig, weil sich das Aufkommen der Anträge erhöht hat, und Sie reden davon, dass wir nicht in der Pflicht sind als Land, das Geld zuzuweisen, dann erklären Sie mir bitte mal diese Diskrepanz.
Vielen Dank, Frau Präsidentin.