In der Begründung zu ihrem Antrag geht die Fraktion der CDU davon aus, dass die Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege verbessert werden müssen. Nur so könne die Wahlfreiheit der Eltern im Hinblick auf die jeweilige Familiensituation gewährleistet werden, zumal die Kindertagespflege immer mehr an Bedeutung gewinnt. Gerade die Flexibilität der Kindertagespflege sei eine attraktive Alternative, wenn es darum geht, eine Betreuung des Kindes auch bei unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Schichtarbeit abzusichern. Hierzu bedürfe es unter anderem eines Abbaus bürokratischer Hürden in der Anerkennung der Tagespflegepersonen und eine Vereinheitlichung der Tagespflegesätze. Im Ergebnis solle hierüber ein gemeinsamer Weg für den Ausbau der Kindertagespflege gefunden werden, von dem alle Familien mit Kindern in Thüringen profitieren können. So weit zur Antragsbegründung.
Sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich zunächst einige allgemeine Ausführungen zum Wesen und der Organisation der Kindertagespflege in Thüringen machen. Damit dürfte sich schon die eine oder andere Frage von selbst beantworten. Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Hierin unterscheidet sich die Kindertagespflege auch von einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Denn sie kann nur dann erlebt werden, wenn sie in privaten Zusammenhängen durchgeführt wird. So sollen die Kinder in den Familienalltag und die familiäre Zeitstruktur der Kindertagespflegepersonen eingebunden werden und an Unternehmungen der Familie beteiligt werden. Gerade Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen mit Betreuung in angemieteten Räumen genügen diesen Anforderungen jedoch nicht. Eine solche Angebotsstruktur entspräche eher dem Charakter von Kleinsteinrichtungen. Deshalb wurde in § 1 Satz 3 der Thüringer Kindertagespflegeverordnung der Zusammenschluss von Kindertagespflegepersonen in angemieteten Räumen ausgeschlossen. Dies erfolgte nicht zuletzt in Umsetzung von § 43 Abs. 5 SGB VIII, wonach Näheres durch Landesrecht bestimmt wird und zudem in enger Abstimmung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten als den
örtlichen zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Aus den gleichen Gründen wurde in Thüringen auch auf eine Implementierung sogenannter Großtagespflegestellen verzichtet. Mit diesen klaren Vorgaben werden mögliche Doppelstrukturen und Abgrenzungsprobleme zu Kindertageseinrichtungen vermieden. Derartige Zusammenschlüsse bzw. solche Strukturen sind nach meinem Kenntnisstand nur in den alten Bundesländern zu finden, in denen der Betreuungsbedarf mangels hinreichender Angebote an Kindertageseinrichtungsplätzen noch häufig durch die Kindertagespflege befriedigt wird. Namentlich möchte ich hier das Bundesland Nordrhein-Westfalen benennen. In den neuen Ländern ist hingegen eine solche Struktur nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen gerade nicht vorgesehen bzw. zugelassen.
Mittlerweile ist zu beobachten, dass es auch in den alten Ländern durch den fortschreitenden Ausbau von Kindertageseinrichtungen im U3-Bereich zunehmend zu einer Konkurrenzsituation beider Angebotsformen und zunehmend zu Abgrenzungsproblemen zwischen Tagespflegezusammenschlüssen und Kindertageseinrichtungen kommt. Diese Problemlage muss auch bei den sicher berechtigten Forderungen und Interessen der Tagespflegepersonen immer mit berücksichtigt werden.
Gesteuert und angeboten wird die Kindertagespflege in Thüringen durch die Landkreise und kreisfreien Städte als örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis und im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich wahr. Ihnen obliegt auch die Prüfung der Eignung der Tagespflegepersonen sowie der Räumlichkeiten. Dabei erhalten Kindertagespflegepersonen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung die gleichen Unterstützungsangebote wie Tageseinrichtungen, da sich beispielsweise die Fachberatung an alle Kindertagesbetreuungsangebote richtet. Daneben wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtlich zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 2 der Thüringer Kindertagespflegeverordnung ein ausreichender Katalog zur Verfügung gestellt, anhand dessen sie prüfen können, ob die nach § 43 Abs. 2 SGB VIII bundesgesetzlich vorgegebenen Qualitätsmerkmale eingehalten werden. Gleiches gilt für die Qualifizierungs- und Qualifikationsmerkmale der Kindertagespflegepersonen entsprechend, da nach § 5 der Thüringer Kindertagespflegeverordnung bestimmte Qualifizierungsangebote vorgegeben und die Kindertagespflegeperson genauso wie Erzieherinnen von Kindertageseinrichtungen zur Fortbildung verpflichtet sind. Von weiter gehenden und konkretisierenden landeseinheitlichen Regelungen wurde jedoch abgesehen, da die unterschiedlichen Strukturen in den Land
kreisen und kreisfreien Städten bedingen, dass die durch Nähe zum Sachverhalt und zu möglichen Bedarfssituationen geprägte Sachkunde nicht unnötig eingeschränkt wird. Zudem können auf diese Weise auch Fehlsteuerungen vermieden werden, welche bei generell landeseinheitlichen Regelungen geradezu nicht auszuschließen sind. Lediglich die Festsetzung der laufenden Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB XII erfolgt nach § 18 Abs. 9 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes landeseinheitlich durch das für die Kindertagespflege zuständige Ministerium, also das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
Sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete, von daher ist eine der im Antrag der Fraktion der CDU aufgestellten Kernforderungen, nämlich die nach einer Vereinheitlichung der Tagespflegesätze, in Thüringen bereits Realität. Eine durchgeführte Prüfung der Höhe der laufenden Geldleistungen hat jedoch ergeben, dass es zumindest im Bereich der Förderleistung, also bei der Vergütung der eigentlichen Leistung der Kindertagespflegepersonen, enormen Nachbesserungsbedarf gibt.
Nach den aktuellen Vergütungssätzen erhält eine Kindertagespflegeperson auch nach vollständiger Ausschöpfung ihrer Pflegeerlaubnis und Vollzeittätigkeit derzeit lediglich einen Betrag in Höhe von rund 221 Euro pro Monat und Kind. Würde man eine monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden zugrunde legen, erhielte die Kindertagespflegeperson eine Stundenvergütung von 6,91 Euro brutto, was wiederum einem Bruttomonatslohn in Höhe von rund 1.100 Euro entspräche. Eine ergänzende Leistungsberechtigung der Kindertagespflegeperson nach dem SGB II, also die „Aufstockerleistung“, wäre in Anbetracht dieser geringen Vergütungshöhe nicht auszuschließen. Von daher sollen die laufenden Geldleistungen angepasst werden. Dabei soll der Fokus auf der Anerkennung der Förderleistungen liegen und das stellt damit einen wichtigen Schritt zur Erreichung der mittelfristigen Zielstellung des Kinderfördergesetzes aus dem Jahr 2008 dar, wonach die Kindertagespflegepersonen bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis angemessen zu vergüten sind. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift befindet sich im Moment in der Anhörung mit den kommunalen Spitzenverbänden, welche zeitnah abgeschlossen werden soll. Allerdings werden auch hierbei die unterschiedlichen Interessenlagen abzuwägen sein. Auf der einen Seite stehen die kreisfreien Städte und Landkreise als unmittelbare Kostenträger und auf der anderen Seite stehen die Kindertagespflegepersonen mit ihren berechtigten Forderungen nach einer angemessenen Vergütung. Auch die bestehenden Wechselwirkungen mit dem Kommunalen Finanzausgleich und damit die Interessen des Landes sind dabei zu berücksichtigen.
Insoweit wird alles Wünschenswerte nicht sofort umsetzbar sein, zumal nun der Bundesgesetzgeber wiederum lediglich von einer mittelfristigen Zielstellung eines eigenen Berufsbildes für die Kindertagespflege ausgeht. Unbeschadet dessen wurde der bestehende Handlungsbedarf bei der Anpassung der Vergütungssätze anerkannt oder wird anerkannt und Sie sehen, dass wir in den Verhandlungen auf gutem Wege sind.
Ich mache mal eine Zwischenbemerkung: Falls dieses Hohe Haus beschließt, die Fortberatung des Berichts und auch des Antrags in dem zuständigen Ausschuss zu beantragen – aber ich verweise darauf, es geht immer nur in einem und wir sind als Haus zuständig –, könnten wir dort im Ausschuss eine sehr zielstrebige Debatte dazu führen. Aber abgestimmt und abgeschlossen ist der Prozess noch nicht. Unbeschadet dessen wurde der bestehende Handlungsbedarf in den zeitnahen Verhandlungszeitraum gelegt.
Es bleibt festzuhalten, dass die Kindertagespflege bereits mit der Änderung des SGB VIII im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes vom 27. Mai 2008 aufgewertet wurde und mittelfristig zu einem eigenen Berufsbild entwickelt werden soll. Dabei steht die Kindertagespflege zumindest in dem Betreuungsbereich der unter dreijährigen Kinder gleichberechtigt neben dem Angebot der Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Das heißt, Eltern haben ein gesetzliches Wahlrecht, ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder für die Kindertagespflege anzumelden. Fälle, in denen dieses Wahlrecht der Eltern durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erfüllt werden konnte, sind uns nicht bekannt und wurden bislang auch nicht vorgetragen.
Zu den Fragen nach der Inanspruchnahme des Angebots der Kindertagespflege in Thüringen kann ich Ihnen zunächst Folgendes mitteilen: Im Jahr 2012 nahmen 1.056 Kinder, im Jahr 2013 1.110 Kinder und im Jahr 2014 1.168 Kinder dieses Angebot in Anspruch. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit verzichte ich an dieser Stelle darauf, Ihnen für alle Landkreise und kreisfreien Städte die Zahlen vorzutragen. Aber ich könnte mir vorstellen, wenn Sie das wünschen, dass ich die Landtagsverwaltung bitten würde, Ihnen diese Zahlen in Übersichten zukommen zu lassen.
Aus den genannten Zahlen wird deutlich, dass die Inanspruchnahme der Kindertagespflege über die Jahre keinen großen Schwankungen unterliegt und wir davon ausgehen können, dass für etwa 1.000 Kinder pro Jahr Bedarf besteht.
Deutlich wird jedoch auch, dass die Kindertagespflege bei der Kindertagesbetreuung in Thüringen nur eine nachgeordnete Rolle spielt. So wurden zum Beispiel zum 1. März 2014 1.168 Kinder in einer öffentlich geförderten Kindertagespflege betreut, während 88.784 Kinder öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen besuchten. Zudem – das werden Sie dann auch aus den entsprechenden Tabellen entnehmen können – konzentriert sich die Kindertagespflege im Wesentlichen auf die kreisfreien Städte. Sichergestellt wird das Angebot der öffentlich geförderten Kindertagespflege von 365 Tagespflegepersonen zum Stichtag 1. März 2014. Dies entspricht einer durchschnittlichen Betreuung von 3,2 Kindern pro Tagespflegeperson. Allerdings weisen die einzelnen Werte wie auch schon die Inanspruchnahme des Betreuungsangebots erhebliche regionale Unterschiede auf. Während beispielsweise im Unstrut-Hainich-Kreis durchschnittlich 1,3 Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden, sind es in den kreisfreien Städten Erfurt und Weimar beispielsweise 3,9 Kinder pro Tagespflegeperson. Dabei erfolgt die Kindertagespflege bereits schon jetzt weitestgehend als Ganztagsmodell. So werden derzeit 956 von 1.168 Kindern länger als sieben Stunden pro Tag in der Tagespflege betreut. Ergänzende Kindertagespflege, also neben der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, findet hingegen kaum statt. Lediglich 53 von den 1.168 Kindern nehmen neben der Kindertagespflege noch andere Betreuungsangebote wahr.
Sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich zu der Frage einer ergänzenden Kindertagespflege oder Angeboten zu sogenannten Rand- oder ungünstigen Zeiten noch einiges anmerken: Aus der Sicht des Kindeswohls ist eine solche Flexibilisierung in der Betreuung nicht unproblematisch. Insbesondere die Kinder im Altersbereich von null bis unter drei Jahren benötigen in ihrer Betreuungsstruktur eine Konstante in der Bezugsperson und in den Betreuungszeiten. Gerade häufige Wechsel führen zu Problemen im Hinblick auf emotionale Bindungen, Beziehungen und Sicherheit. Die Jugendämter sind darüber hinaus angehalten, die in § 12 geltenden Betreuungszeiten von nicht mehr als zehn Stunden einzufordern. Vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf die hohen Ansprüche und den Flexibilisierungsgrad in der heutigen Arbeitswelt sollte der Schwerpunkt nicht primär einer ebenso flexiblen und öffentlichen Ausgestaltung von Fremdbetreuung unterliegen. Vielmehr wäre auch die Unternehmensseite mit ihren Gewinnungsinteressen an qualifiziertem Fachpersonal aufgefordert, jungen Müttern und Vätern Angebote zu unterbreiten, dass diese ihre Kinder in einem kindgerechten Rhythmus versorgen können, also die Arbeitswelt den Familienbedingungen angepasst wird und nicht umgekehrt.
In diesem Sinne – ich hatte es angedeutet, ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass wir im Ausschuss diesen Bericht weiterdiskutieren und auch über den Antrag in der Nummer II Ihres Antrags. Ich kann mir vorstellen, dass wir da auch zu Lösungen kommen, die in unser aller Interesse sind, und freue mich auf die Debatte zu diesem Sachverhalt.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Jetzt frage ich: Wer wünscht die Beratung zum Sofortbericht zu Nummer I des Antrags? Die Fraktionen der Linken, CDU, SPD und der Grünen. Vielen Dank. Auf Verlangen der Fraktionen eröffne ich die Aussprache auch zu Nummer II. Nun hat Frau Abgeordnete Meißner, CDU-Fraktion, das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, sehr geehrte Zuschauer an den Bildschirmen, vor allen Dingen liebe Tagesmütter, die Sie jetzt der Beratung hier im Hohen Hause folgen! Ich darf mich zunächst für den Sofortbericht bedanken, der nicht nur inhaltlich sehr umfassend war, sondern der zur Lösung der Problematik, die sich vor Ort doch immer mehr ergeben hat, auch einen guten Ausblick gegeben hat. Wie schon gesagt, die Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Haushalt einer Tagespflegeperson. In unserem Antrag ist in der Begründung eigentlich schon ganz deutlich geworden, dass es für uns ein gleichberechtigtes Angebot ergänzend zum Betreuungsangebot in den Kindertageseinrichtungen ist.
Deswegen ist es für uns hier Anlass, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Eltern nach dem SGB VIII das Wunsch- und Wahlrecht haben, ob sie ihre Kinder in einer Kindertagesstätte oder bei einer Kindertagespflegeperson, bei einer Tagesmutter, betreuen lassen. Deswegen ist es auch wichtig, dass sich die Eltern diesbezüglich frei entscheiden können. Man muss mittlerweile in Thüringen feststellen, dass an der einen oder anderen Stelle in diesem Bereich die Dinge nicht so ganz funktionieren und deswegen befürchten wir, dass eine gleichberechtigte Entscheidung der Eltern an dieser Stelle nicht gewährleistet ist.
Deswegen freue ich mich, dass die Ministerin zugesagt hat, nicht nur Nachbesserung zu Einzelheiten, sondern das Ganze auch in den Ausschüssen noch einmal zu diskutieren, denn die Kindertagespflege
bietet ganz erhebliche Vorteile, die die Eltern auch gehäuft nutzen. Es ist eine familiennahe Betreuung, denn es ist nur eine Gruppe von bis zu fünf Kindern und das in einem kleinen überschaubaren Raum, was natürlich ein geborgenes Umfeld bietet und für das eine oder andere Kind meistens die bessere Alternative zu einer Kindertagesstätte ist. Gerade die Betreuung in der familiären Situation ist zum Beispiel auch für Familien bzw. für Kinder alleinerziehender Eltern oder für Einzelkinder ein wichtiges Erlebnis.
Aber auch – Frau Ministerin, Sie sagten es schon – gerade bei einer Tagesmutter ist es im Vergleich zur Betreuung in der Kindertagesstätte so, dass man da über die ganzen zehn Stunden die gleiche Bezugsperson hat, was für ein Kind natürlich eine wichtige Erfahrung ist.
Für uns ist die Kindertagespflege eine gleichberechtigte Säule in der Kinderbetreuung und deswegen wollen wir, dass der Stellenwert der Arbeit von Tagespflegepersonen besonders gewürdigt wird und auch hier im Hohen Hause Anerkennung und Würdigung erfährt.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Schlechterstellung an der einen oder anderen Stelle droht, ist es wichtig, die Arbeit der Tagesmütter in Thüringen wertzuschätzen. Deswegen wollen wir dieses Thema auch so intensiv diskutieren, um einen gemeinsamen Weg aller Beteiligten zu finden, um die Kindertagespflegeangebote in Thüringen möglicherweise auch auszubauen. In diesem Zusammenhang will ich vielleicht insbesondere auf die Stadt Erfurt hinweisen, wo man sich schon fragen muss, warum es 120 ausgebildete Tagesmütter gibt, aber nur 70 davon im Einsatz sind.
Die Problemlagen der Thüringer Tagesmütter sind vielschichtig und natürlich – es ist so – sie sind von Region zu Region auch unterschiedlich ausgeprägt. Deswegen haben wir auch in unserem Punkt II. 2. einige Aspekte aufgezählt, über die es detailliert zu diskutieren gilt.
Ich will aber trotzdem an dieser Stelle die drei wichtigsten Probleme für die Thüringer Tagesmütter aufzählen. Da steht an erster Stelle das Problem der Vergütung. Die Vergütung gestaltet sich derzeit so, dass man fast von Ausbeutung reden muss und dass wirklich Tagesmütter in Thüringen ohne ihren Idealismus das gar nicht ausfüllen könnten.
Die Vergütung ist zu gering und sie gestaltet sich derzeit so, dass durch Verwaltungsvorschrift des Thüringer Bildungsministeriums vom Oktober 2013
die laufenden Geldleistungen auf einen Satz festgelegt sind, der sich auf 496,80 Euro pro Kind beläuft. Für jedes von einer Tagesmutter betreute Kind zahlt das Land davon ca. 270 Euro. Hinzu kommen dann die Elternbeiträge und, je nach dem, die Differenz durch die Träger, im meisten Fall durch die Kommunen.
Wenn man das herunterrechnet und letztendlich auf einen Stundensatz bezieht, dann ist es so, dass sich die Vergütung pro Stunde in einem rechnerischen Mittelwert zwischen 3,11 Euro und 3,73 Euro pro Kind bewegt. Ich denke, da sind wir uns alle einig, dass das nicht den derzeitigen Bedingungen angemessen ist und deswegen muss das angepasst werden. Das ist auch Ziel unseres Antrags.
Ein zweiter wichtiger Punkt – auch das wurde angesprochen – betrifft die Übernahme die Kosten für Qualifizierungs- und Weiterbildungskurse. Gerade vor dem Hintergrund der Inklusion ist es wichtig, dass die Tagespflegepersonen in dieser Weiterbildung Angebote unterbreitet bekommen und man in diesem Zusammenhang natürlich auch darüber redet, wie die kommunalen Jugendämter bei der Erfüllung dieser Aufgabe letztendlich auch ausgestattet sind.
Ein dritter Punkt – nur in der Aufzählung – sind auch die ungenügenden Regelungen zum Urlaub und zur Fortzahlung im Krankheitsfall. Was immer wieder berichtet wird, ist, dass es gerade bei Vertretungssituationen mehr Regelungen geben soll, damit letztendlich auch in diesem Bereich keine Lücke auftritt.
Um diese Probleme zu lösen, würden wir uns freuen, wenn der Antrag an den zuständigen Ausschuss überwiesen wird, aber auch mitberatend in den Sozialausschuss, um dort die eine oder andere Sache noch einmal zu hinterfragen und auch die Details zu besprechen. Ziel ist es, einen runden Tisch – natürlich aller Beteiligten – zu initiieren, der Empfehlungen und Vorgaben überarbeitet, aktualisiert, damit das, was wir mit unserem Antrag erreichen wollen, nämlich die Kindertagespflege wieder zur gleichberechtigten Stellung hier in Thüringen zu machen, erfüllt wird.
Dass das dringend notwendig ist – das ist nicht zuletzt die Einführung des Mindestlohns, es ist aber auch der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz, der in Thüringen in manchen Regionen durch Tagespflege ausgeglichen wird. Es sind auch die Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Kindertagesbetreuung, wo sich die Frage stellt, inwieweit diese Mittel letztendlich auch in den Kindertagespflegebereich fließen können. Mittlerweile muss man auch bemerken, dass es einen Graumarkt gibt, einen grauen Bereich, in dem sich immer mehr
Tendenzen entwickeln, dass Kindertagespflege im Wege der Nachbarschaftshilfe verschoben wird. Ich denke, das dürfte nicht in unserem Interesse sein und deswegen freue ich mich auf eine Fortberatung und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete Meißner. Nun hat das Wort die Abgeordnete Pfefferlein für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Meißner, Sie sprachen hier nur von Tagesmüttern, aber ich kenne auch Tagesväter.