Ich darf Ihnen das Abstimmungsergebnis bekannt geben. Es wurden 72 Stimmen abgegeben: mit Ja stimmten 30, mit Nein 42 (namentliche Abstimmung siehe Anlage 3). Damit ist der Antrag der Fraktion der CDU mit Mehrheit abgelehnt.
Vorlage eines Zwischenberichtes ohne Wertungsteil durch den Untersuchungsausschuss 6/2 „Aktenlager Immelborn“ Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 6/3905
Wünscht die Fraktion der CDU das Wort zur Begründung? Das kann ich nicht erkennen. Ich eröffne die Beratung und erteile Abgeordnetem Scherer, Fraktion der CDU, das Wort.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Fraktion der CDU hat den vorliegenden Antrag, den Zwischenbericht für den Untersuchungsausschuss 6/2 ohne Wertungsteil zu erstellen, im Plenum gestellt, weil die Mitglieder der Koalitionsfraktionen im Untersuchungsausschuss entgegen den gesetzlichen Vorgaben beschlossen haben, bereits in dem zu erstellenden Zwischenbericht eine tatsächliche und politische Bewertung vorzunehmen, und weil dieses Vorgehen dem Auftrag des Parlaments nicht gerecht wird.
Herr Abgeordneter Scherer, Entschuldigung. Meine Damen und Herren Abgeordneten, ich bitte, die Gespräche hier im Raum einzustellen und dem Abgeordneten am Rednerpult auch die notwendige Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.
Die Debatte um den zulässigen Inhalt des vom Plenum des Landtags angeforderten Zwischenberichts hat bereits in der 73. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 26. Januar begonnen, in der Kollege Tischner dargelegt hat, dass in einem Zwischenbericht, der sich auf nicht abgeschlossene
Teile des Untersuchungsauftrags bezieht, eine Bewertung des vorläufigen ermittelten Beweisergebnisses und eine politische Bewertung nichts zu suchen haben. Zutreffend hat Herr Tischner darauf hingewiesen, dass eine Bewertung auf einer nicht feststehenden Tatsachengrundlage zu einer Täuschung und Irreführung des Parlaments und der Öffentlichkeit und einer Verzögerung des Verfahrens führen würde, was von den Koalitionsfraktionen offenbar gewünscht oder auch beabsichtigt wird. Die Motivlage der Koalition unter Führung der Vertreter der SPD-Fraktion zu dieser Verfahrensweise dürfte auf der Hand liegen, nämlich die anstehende Wiederwahl des Genossen Hasse als Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorzubereiten, was politisch nur durchsetzbar wäre, wenn dieser als Betroffener durch das Ergebnis der Untersuchung entlastet würde. Aber so weit wird es nicht kommen. Das Rechtsgutachten, das die Koalition im Untersuchungsausschuss mit allen Kräften zu verhindern versucht, wird massive Rechtsverletzungen durch den Landesbeauftragten nachweisen und vor allem dessen politische Absichten aufdecken.
Das ist ein Blick in die Zukunft, ja. – Alles wieder beruhigt? Sie müssen sich an Ihre eigenen Vorgaben halten, Herr Adams. Nicht dazwischenrufen, haben Sie hier am Pult vertreten.
(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Der Vor-Zwischenruf, der das Re- den verhindert, war das Problem!)
Also, meine Damen und Herren, mittlerweile hat der Wissenschaftliche Dienst der Landtagsverwaltung eine gutachtliche Stellungnahme darüber erstellt, was zulässiger Inhalt eines Zwischenberichts ist. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens gehört in einen Zwischenbericht zum Stand des Verfahrens die Darstellung des Verlaufs des Untersuchungsverfahrens und des Stands der Beweisaufnahme, wobei die bisher durchgeführten Zeugenvernehmungen und die Inhalte der bereits verlesenen Urkunden wiederzugeben sind. Das Gutachten kommt weiter zu dem Ergebnis, dass zu abgeschlossenen, klar abgrenzbaren Teilen der Beweisaufnahme ein Ergebnis, das heißt eine Bewertung zu diesen Teilen stattfinden kann, allerdings nur, soweit dies oh
Schließlich stellt das Gutachten noch fest, dass für die Frage, ob einzelne klar abtrennbare Teile der Untersuchung abgeschlossen sind, der qualifizierten Minderheit im Ausschuss ein Mitbestimmungsrecht zukommt. Hinsichtlich dieser Abgeschlossenheit klar abtrennbarer Teile der Untersuchung besteht wohl Einigkeit unter allen Mitgliedern des Ausschusses, dass es solche abgeschlossenen Teile schlicht nicht gibt. Sinn und Zweck eines Zwischenberichts ist es, dem Plenum Informationen über den derzeitigen Stand des Verfahrens und den bisherigen Fortgang der Arbeit des Untersuchungsausschusses zukommen zu lassen, nicht hingegen dem Ausschuss eine zwangsläufig unvollständige, weil verfrühte politische Wertung des bisherigen Verfahrensgangs abzufordern. Ein Zwischenbericht mit Wertungsteil wäre stets mit dem Makel behaftet, unvollständig oder sogar im Ergebnis späterer Zeugenvernehmungen und Beweiserhebungen fehlerhaft zu sein. Die Einfügung politischer Wertungen in einen Zwischenbericht ist daher durch Ziel und Zweck des § 28 Abs. 5 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz nicht gedeckt. Mit einem derartigen Zwischenbericht würde nicht nur die Qualifikation oder Sachkunde des Ausschusses infrage gestellt, sondern es würde auch seine Arbeit in den Augen der Öffentlichkeit diskreditiert.
Der Unterschied zwischen einem Zwischenbericht und einem Abschlussbericht besteht eben darin, dass der Abschlussbericht den Regelfall der Beendigung einer parlamentarischen Untersuchung darstellt und deshalb neben den Ergebnissen auch die Bewertung der festgestellten Tatsachen einschließt. Ein Zwischenbericht hingegen schließt die parlamentarische Untersuchung gerade nicht ab. Es handelt sich um einen sogenannten unechten Teilbericht, dem noch ein Abschlussbericht folgen wird. Ein Bedürfnis für die Formulierung irgendeines Ergebnisses besteht nicht, da dieses dem Abschlussbericht vorbehalten ist, der in Kenntnis aller Zeugenaussagen und in Kenntnis der sonstigen Beweiserhebungen nicht mehr dem Vorbehalt der Vorläufigkeit unterworfen ist. Hätten wir im Untersuchungsausschuss abgeschlossene Teile, so könnten diese in einem abschließenden sogenannten echten Teilbericht dem Parlament vorgelegt werden. In der Regel werden aber solche Teilberichte nur dann erstattet, wenn ein Untersuchungsausschuss absehen kann, dass der Auftrag des Untersuchungsausschusses nicht vor Ablauf der Wahlperiode erledigt werden kann. In dieser Konstellation kann das bisherige Ergebnis der Untersuchung dann formuliert werden, weil es sich der Sache nach eigentlich um einen Abschlussbericht handelt. Im Ergebnis folgt aus dem Unterschied zwischen echtem und unechtem Zwischenbericht, dass bei
dem vorliegenden Zwischenbericht keine Wertungen erfolgen dürfen, woran auch der Verweis in § 28 Abs. 5 Satz 2 Untersuchungsausschussgesetz nichts ändert. Der umfassende Verweis in § 28 Abs. 5 ist im Lichte des § 28 Abs. 1 und damit im Lichte von Sinn und Zweck eines Zwischenberichts zu interpretieren. Dies folgt schon aus dem Wortlaut, der dem Abschlussbericht die Aufgabe zuweist, das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen. Ein solches Ergebnis kann indes bei einem Zwischenbericht nicht mitgeteilt werden, da die Arbeit des Ausschusses zum Zeitpunkt der Vorlage noch gar nicht abgeschlossen ist. Ein Ergebnis der Untersuchung liegt zum Zeitpunkt der Erstellung des Zwischenberichts nicht vor, was zu einer einschränkenden Interpretation des Verweises in Absatz 5 führt. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Verweis in § 28 Abs. 5 Satz 2 auch auf § 28 Abs. 1 Satz 2 bezieht, wonach das Ergebnis der Untersuchung zu begründen ist – das Ergebnis der Untersuchung. Das kann aber nur dann begründet werden, wenn aus der abgeschlossenen Beweisaufnahme sämtliche Erkenntnisse vorliegen. Ansonsten wäre eine Begründung der Ergebnisse der Untersuchung stets unvollständig, lückenhaft und würde dem Untersuchungsauftrag nicht genügen. Aus alledem folgt, dass ein Zwischenbericht bei nicht abgeschlossenen Untersuchungsgegenständen keinen Wertungsteil enthalten darf. Ein derartiger Bericht kann keine tragfähige Grundlage für eine politische Bewertung durch Parlament und die Öffentlichkeit darstellen, da der zu untersuchende Sachverhalt unter einem eingeengten Blickwinkel dargestellt würde und der falsche Eindruck erweckt würde, der Bericht spiegle das Ergebnis der Beweisaufnahme über abgeschlossene Teile des Untersuchungsgegenstands wider. Sofern ein Zwischenbericht mit Wertungsteil beschlossen würde, stellt dies einen Gesetzesverstoß dar und verletzt die Rechte der Minderheit im Untersuchungsausschuss. Ein derartiger Mehrheitsbeschluss würde dazu missbraucht, das Verfahren, das durch die bisherige Erstellung der Teile A bis C schon erheblich verzögert wurde, weiter zu verzögern. Rechtsmissbräuchlich ist auch die mit dem Zwischenbericht verfolgte Absicht für die anstehende beabsichtigte Wahl des Betroffenen, um diesem eine weiße Weste zu bescheinigen, obwohl
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Das ist schlicht und ergrei- fend eine Unterstellung, Herr Scherer!)
die Klärung von Kernfragen der Untersuchung, die auf rechtlichem Gebiet liegen, von den Koalitionsparteien im Ausschuss verhindert wird.
Abschließend will ich noch darauf hinweisen, dass Untersuchungsausschüsse, die in Rheinland-Pfalz zum Beispiel Zwischenberichte vorgelegt haben, stets in ihren Berichten darauf hingewiesen haben, dass zu nicht abgeschlossenen Untersuchungsteilen keine Würdigung der Beweisergebnisse stattfindet – nachzulesen in diversen Drucksachen des Landtags von Rheinland-Pfalz. Bemerkenswerterweise ist § 28 Abs. 5 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz parallel oder gleichlautend mit der entsprechenden Vorschrift in § 28 Abs. 5 UAG Rheinland-Pfalz. Dies sollte Ihnen, meine Damen und Herren aus den Koalitionsfraktionen, noch mal zu denken geben, ob Sie wirklich diesen Zwischenbericht mit einem Wertungsteil versehen wollen. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, am 26. Januar fasste dieses Hohe Haus einen Beschluss, den man nur als unnötig bezeichnen kann. Mit den Stimmen von Linken, SPD und Grünen wurde die Anfertigung eines Zwischenberichts zur Causa „Mögliches Fehlverhalten des Datenschutzbeauftragten im Aktenlager Immelborn“ gefordert. Schon in der damaligen Beratung setzten wir uns dafür ein, dass dieser Zwischenbericht nicht angefertigt werden muss. Wir lehnen den Antrag der Koalitionsfraktionen geschlossen ab.
Warum? Das ist ganz klar: Die Erstellung eines Zwischenberichts ist aufwendig, kostet den Ausschuss wertvolle Zeit. Zeit, die fehlt, um den Untersuchungsausschuss zu einem Ende zu bringen.
Als Zieldatum war im damaligen Antrag der 31. Mai 2017 vorgesehen gewesen. Offensichtlich wurde bis heute kein Zwischenbericht vorgelegt – auch das ist als Bestätigung meiner damals schon vorgetragenen Bedenken zu sehen. Das Anfertigen des Berichts dauert länger als gedacht. Und warum dauert es so lange? Diese Frage lässt sich in aller Kürze beantworten: Die Koalitionsfraktionen beantragen nicht nur einen Bericht darüber, was der Ausschuss bereits getan hat, sondern auch noch einen Wertungsteil zu dieser Tätigkeit.
Die einfache Darstellung über die angehörten Zeugen, die in Augenschein genommenen Beweisstücke, die Gliederung des Untersuchungsverfahrens und Ähnliches mehr hätte dem Landtag bereits vorgelegt werden können. Der Wertungsteil geht jedoch weit über eine solche einfache Aufstellung hinaus. Es soll eben eine Wertung enthalten. Die Wertung ist leider eben nichts wert. Ein Zwischenbericht kann vollkommen am Gesamtergebnis vorbeigehen. Es ist nicht sinnvoll, eine Wertung vorzunehmen, bevor man einen Sachverhalt wirklich umfänglich untersucht hat. Der Ausschuss hat leider noch keinen Aspekt wirklich abgeschlossen und deshalb sollten wir auf eine Wertung verzichten. Es kann nicht Ziel des Landtags sein, durch vorweggenommene Ergebnisse möglicherweise falsche Schlüsse zu ziehen. Vielen Dank.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Präsidentin, ich fange mal bei der AfD an mit dem Vorwurf, der Zwischenbericht würde wertvolle Zeit des Untersuchungsausschusses an sich binden und wir könnten ja gar nichts anderes machen. Ein kurzer Blick – und Herr Rudy, das müsste Ihnen ja als Mitglied dieses Untersuchungsausschusses aufgefallen sein
ja – in unsere Sitzungsdauer an den Montagen, an denen wir sitzen: Wir sitzen trotz nicht unterbrochener Beweisaufnahme bei Weitem nicht bis 18.00 Uhr, sondern wir sind immer deutlich früher fertig, wir haben mittlerweile längere Pausen zwischendurch. Sie müssen mir wirklich mal ernsthaft erklären, wo der Zwischenbericht tatsächlich Zeit kostet, die wir nicht in die weitere Beweisaufnahme stecken können. Das ist schlicht und ergreifend falsch. Wir haben, glaube ich, wenn ich das richtig im Kopf habe, momentan vier Zeugen in der Pipeline, die wir noch zu hören haben, und ganz ehrlich, unsere Abarbeitung ist vorbildhaft und die Zwischenberichtsbearbeitung kostet definitiv nicht mehr Zeit, als wir tatsächlich in diesem Untersuchungsausschuss auch haben.
Herr Scherer, bevor ich inhaltlich auf das Gesagte eingehe, muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen, dass ich das schon insofern ein bisschen schwierig finde,
was Sie hier machen, sich hier hinzustellen und zu sagen, Wertungen sind ganz schwierig, dürfen wir alle nicht vornehmen. Das gilt übrigens auch für Sie als Mitglied dieses Untersuchungsausschusses. Sie haben in wiederholter Weise, nicht nur Sie, sondern auch Ihr Kollege Tischner, aus meiner Sicht Wertungen in Bezug auf den Untersuchungsausschuss vorgenommen – zweimal durch Pressemitteilungen. Ich zitiere: „Scherer: Zeuge bestätigt Vorwurf, dass Hasses Amtshilfe-Anforderung überflüssig war.“ Damit nehmen Sie Wertung vor, das ist Ihnen klar? Das haben wir im Ausschuss auch diskutiert.
Das haben Sie wiederholt in der letzten Woche getan, indem sie sozusagen eine Zeugenaussage interpretiert haben, um es mal nett zu formulieren, und damit aus meiner Sicht gewertet haben. Gleichzeitig stellen Sie sich hier hin und fordern sozusagen den Untersuchungsausschuss und mich als Vorsitzende auf, keinen Zwischenbericht mit einem Wertungsteil vorzunehmen.