Protokoll der Sitzung vom 22.06.2017

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Das geht ja auch schlecht!)

Ja, wie geht das denn jetzt in dem Weltbild zusammen? Ich habe lange darüber nachgedacht, wie Sie das auf die Reihe bekommen haben. Sie beanstandet, dass der Straftatbestand der Verunglimpfung des Bundespräsidenten unter anderem und des Staates neu aufgenommen werden soll. Das passt jetzt aber so gar nicht in Ihr Weltbild und vor allen Dingen auch nicht in Ihre Argumentation. Die durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz beabsichtigte Verbesserung der Rechtsdurchsetzung würde so oder so nur einen Bruchteil dessen abdecken. Ein Großteil des Problems von Hate Speech – oder Hassrede – kann durch kein Gesetz bearbeitet werden. Dies entlarvt die vermeintlich geschlossene Verschwörung von Nichtregierungsorganisationen bis zur Bundesregierung gegen die AfD als Wahnvorstellung einer Partei mit pathologischer Problemlage. Die unabhängige Plattform netzpolitik.org hat den Gesetzgebungsprozess zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz sehr genau und kritisch verfolgt. Dabei machen sie auch folgende Beobachtung – ich zitiere –: „Die Zuschauerränge waren übrigens voll besetzt, neben Journalisten, Interessierten und dem Cheflobbyisten der sozialen Netzwerke, saß dort dieses Mal rechte und rechtspopulistische BProminenz, die sich in den vergangen Wochen zunehmend auf das Thema ‚Netzwerkdurchsetzungsgesetz‘ draufgesetzt hatte.“ In diese Entwicklung scheint auch der Antrag der AfD zu fallen. Eine konstruktive Kritik am Gesetz gibt es nicht. Die AfD versucht mit einer scheinbaren Großverschwörung eine Handlungsnotwendigkeit zu inszenieren, ohne selbst Lösungsvorschläge zum Problem der Hassrede zu liefern. Dass es vonseiten der AfD keine Probleme mit der Verrohung der Diskussionskultur in sozialen Netzwerken gibt, sieht man an ihrem Agieren im Parlament. Nach der hervorragenden Studie des Wissenschaftszentrums für Sozialforschung Berlin führt die AfD-Fraktion in Thüringen die traurige Liste der meisten Ordnungsrufe an. Ganze 98 Ordnungsrufe hat die AfD in diesem Parlament beigesteuert, das zeigt ihre Arbeitsbereitschaft auf, zum Pöbeln reicht es gerade noch.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: 98 Ord- nungsrufe!)

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das ist post- faktisch!)

Es bleibt die Frage: Was soll der Gesetzesvorschlag eigentlich bewirken? In der Begründung gibt die AfD an, alles zum Wohle der Thüringer Bürgerinnen und Bürger zu tun. Internetanbieter sollen befreit werden. Doch den vierten Absatz ihres Gesetzes begründen die Antragsteller nicht und das wahrscheinlich aus gutem Grund. Im vierten Absatz fordern Sie: „Bußgeld und Strafvorschriften, die geeignet sind, die Selbstzensur oder [die] private Zensur von Meinungen zu erzwingen, sind unzulässig.“ Durch die Hintertür will die AfD hier eine Lanze für ihr Zielpublikum brechen. Diese Formulierung hebelt aus unserer Sicht § 86 a – Zeigen von verfassungswidrigen Symbolen – und § 130 – Volksverhetzung – aus. Der Kreis der bereits erwähnten rechten und rechtspopulistischen B-Prominenz schließt sich dann hier. Das ist das, was Sie hier eigentlich verkaufen wollen. Die Abschaffung der wehrhaften Demokratie liegt in einer Linie mit der Forderung der AfD nach Abschaffung eines freien öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

der Abschaffung des Minderheitenschutzes und der Abschaffung frühkindlicher Bildung. Diese Hintertür ist der eigentliche Kern Ihres Antrags. Alles andere ist Geschwurbel und Wahnvorstellung, auch das passt eben zu genau diesem Gesetzentwurf. „Die Bewusstseinsklarheit“ – so heißt es in der Beschreibung der paranoiden Schizophrenie weiter – „und intellektuelle Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können.“ Im Antrag kann man diese einsetzenden kognitiven Defizite nachlesen. Allein auf Seite 3 des Antrags wird mal das Gesetz falsch benannt, dann stimmt die Drucksachennummer wieder nicht.

(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Deutsche Gründlichkeit sieht anders aus!)

Deutsche Gründlichkeit sieht anders aus.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Was die AfD wirklich will, kann man lesen – das schreibt sie, wenn sie denkt, keiner schaut zu. Die WhatsApp-Chats sind hier schon genannt worden. Da wird mit NPD-Parolen gearbeitet und es gibt keinen Widerspruch. Aus dem schönen Satz „Leute macht ruhig … Wir distanzieren uns weder von [der] I[dentitären] B[ewegung] noch von Pegida, aber wir lassen uns von außen auch durch nichts und niemanden lenken oder vereinnahmen“ kann man auch erkennen, wo die Reise hingehen soll. Ziel, Methode und Handlanger – hier wird mit klarer Stimme gesprochen. Ihr Antrag ist eine wahnhafte desinformative Ablenkung. Es geht nicht um Kritik am Netzwerkdurchsetzungsgesetz, es geht um

einen Freundschaftsdienst für Ihre rechtsextremen Unterstützerinnen und Unterstützer.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Diesem wahnhaften Antrag kann nicht zugestimmt werden, besonders weil seine wahren Absichten so offenkundig sind. Ablehnung jetzt und auch in Zukunft. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Als nächster Redner hat Abgeordneter Scherer, Fraktion der CDU, das Wort.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, nachdem sich rechts und links jetzt hinreichend gegenseitig beschimpft haben – wenn die Kollegin Henfling nicht geredet hätte, hätte ich noch gesagt: nachdem sich Rechtsextreme und Linksextreme hinreichend beschimpft haben –, will ich das jetzt mal wieder auf einen sachlichen Boden stellen.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Was ist denn das jetzt?)

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das ist jetzt sachlich, ja, Herr Scherer?)

Sie können von beiden Seiten hier reinschreien, das ist mir egal. Ich rede so weiter, wie ich das für richtig halte.

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das ist schlimm genug!)

Das ändert aber nichts daran, dass ich so weiter rede, wie ich es für richtig halte.

(Beifall CDU)

Da können Sie noch zwanzigmal dazwischenrufen. Die AfD-Fraktion will eine Änderung des Artikels 11 der Thüringer Verfassung durchsetzen zur Verhinderung von – so sagt sie es jedenfalls – de facto Zensurmaßnahmen des Staates, die sie insbesondere im Netzwerkdurchsetzungsgesetz des Bundes sieht. Um gleich das Ergebnis vorwegzunehmen: Ihre Lösung ist keine Lösung, die Verfassungsänderung löst das Problem gerade nicht.

Aber fangen wir vorn an. Um das Problem darzustellen, haben Sie sich viel Mühe gegeben – vergebliche Mühe – und wahrscheinlich sowieso von einem anderen Landesverband abgeschrieben. Nach einigem Lamentieren, wenn man Ihren Antrag liest, über staatliche Förderung, einseitig gegen rechts gerichtet, gegen rechts agierende Institutionen, an der Einseitigkeit ist dabei – gebe ich zu – durchaus was dran,

(Abg. Henfling)

(Unruhe AfD)

kommen Sie endlich auf Seite 3 Ihres Antrags zum Kern der Sache, nämlich der Frage, ob durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz unzulässig in Grundrechte eingegriffen wird. Diese Frage beantworten Sie allerdings sehr vorschnell mit dem Vorwurf der De-facto-Zensur. Sie haben das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zwar zitiert, aber offensichtlich nicht gelesen. Ob dieses Gesetz über sein Ziel hinausschießt, eine Art Compliance-Regelung für die sozialen Netzwerke darzustellen, das ist eine Frage, für deren Beantwortung das Gutachten 17 Seiten benötigt und darin werden durchaus honorige, aber dennoch kontroverse Meinungen dargestellt. Ich will dazu zur Versachlichung noch einige Punkte aus diesem Gutachten aufgreifen, das Sie im Übrigen in der Tat, wenn es um die Bundesratsdrucksache geht, falsch zitiert haben. Das Gutachten führt zunächst aus, was unter den Schutz des Artikels 5 Grundgesetz fällt, nämlich zum einen die Meinungen – Meinungsfreiheit heißt es auch –, aber auch Tatsachenbehauptungen. Man versteht unter „Meinungen“: Ansichten, Auffassungen, Überzeugungen, Wertungen, Urteile, Einschätzungen und Stellungnahmen. Es kommt für die Eröffnung des Schutzbereichs des Artikels 5 nicht darauf an, ob die Meinung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, emotional oder rational ist; es gehört zum Schutzbereich des Artikels 5. Es gehören darüber hinaus zum Schutzbereich des Artikels 5 auch Tatsachenbehauptungen, weil und soweit sie Voraussetzungen der Meinungsbildung sind. Tatsachenbehauptungen fallen auch unter diesen Schutz, es sei denn, es sind Formalbeleidigungen und Schmähkritiken, die dann nicht darunter fallen. Nach diesen Kriterien greift natürlich das Gesetz, über das wir gerade reden – nicht Ihr Entwurf, sondern das Bundesgesetz –, in das Grundrecht ein. Dann stellt sich nur noch die Frage: Ist dieser Eingriff gerechtfertigt? In Artikel 5 steht eine Einschränkung, dass nämlich die Meinungsfreiheit ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen findet, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dann kommt noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dazu, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dienen muss und als Mittel zu diesem Zweck auch geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Natürlich gibt es Kritiker, die darauf hinweisen, dass es oftmals sehr schwierig ist, zu bestimmen, wann eine Meinungsäußerung rechtswidrig und wann sie noch durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. In diesem Zusammenhang ist natürlich auf die Problematik hinzuweisen, den Tatbestand von Hasskriminalität und falschen Nachrichten – ich nehme jetzt mal die deutschen Begriffe – im Sinne der in § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz genannten Strafrechtsnormen objektiv zu bestimmen.

(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Damit es auch die AfD versteht! Fake News!)

Ja, hätte ich auch sagen können, aber ich kann doch nicht so schnell reden wie Sie, deshalb nehme ich dann die deutschen Begriffe.

(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Das ging doch noch, Herr Scherer!)

Hasskriminalität, falsche Nachrichten: Was sind das denn? Wer definiert es? Wer bestimmt, was darunter fällt? Schon bei diesen Begriffen treten Schwierigkeiten auf. Es sind umstrittene politische Begriffe mit mehr oder weniger starken Bezügen zu juristischen Begriffen und deshalb schwer abzugrenzen, sehr vage. Ebenso schwierig ist es, den Begriff „Falschnachrichten“ – „Fake News“ – abzugrenzen. „Falschnachrichten“ ist kein Rechtsbegriff. Was darunter zu verstehen ist, wird in dem Bundesgesetz – bis auf den Verweis auf die Tatbestände in § 1 Abs. 3, auf Strafrechtsnormen – nicht näher erläutert. Zum anderen können bei Fake News Tatsachenbehauptungen mit Meinungsäußerungen auch untrennbar verknüpft sein, sogenannte Mischäußerungen, zu denen das Bundesverfassungsgericht auch schon mal Ausführungen gemacht hat, die in ihrer Gesamtheit grundsätzlich nämlich auch vom Meinungsäußerungsfreiheitsrecht gedeckt sind. Wenn es aber eine allgemeine Definition für Fake News gibt, dann lassen sich deren Wirkungen, insbesondere auch destruktive Wirkungen nicht genau abschätzen. Das wäre aber zum Beispiel eine Voraussetzung, um tatsächlich in Grundrechte einzugreifen.

Um es zusammenzufassen: Es besteht stets die Gefahr, dass auch rechtmäßige Inhalte entfernt oder gelöscht werden, insbesondere dann, wenn man an die hohen Bußgeldandrohungen denkt von bis zu 50 Millionen und die kurzen Fristen von zum Teil nur 24 Stunden, in denen sich der Netzbetreiber entscheiden muss, ob er die Löschung vornimmt oder nicht. Gerade das kann dazu führen, dass es in Zweifelsfällen und gegebenenfalls ohne eine sorgfältige Prüfung zur Löschung auch legaler Inhalte kommt, sogenanntes – ich nehme mal den englischen Begriff – Overblocking. Ein schöner Begriff; man hätte es auch anders ausdrücken können.

Ich will abschließend mit einem groben Satz zu diesem Gesetz zusammenfassen: Das Netzwerkdurchführungsgesetz

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Netzwerk- durchsetzungsgesetz!)

Netzwerkdurchsetzungsgesetz, ja – ist zwar gut gemeint

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Besser wäre „Zensurgesetz“ gewesen!)

hören Sie mir doch einfach zu –, aber nicht gut gemacht. Dies hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 02.06.2017 genauso gesehen und dies in einer 19-seitigen Stellungnahme dezidiert zum Ausdruck gebracht und auch entsprechende Änderungen eingefordert. Falls Sie es doch noch einmal nachlesen wollen, es ist die Drucksache 315/17, nicht so, wie Sie sie zitiert haben mit 335/17. Also – eine große Aufgabe für den Bundesjustizminister, es könnte noch etwas daraus werden. Die CDUFraktion im Bundestag hat auch schon umfangreiche Änderungen eingefordert.

Jetzt zu Ihrer Lösung. Sie wollen sich ja mit Ihrem Verfassungsänderungsantrag dagegen wehren. Ihre Lösung ist eben keine. Abgesehen davon, dass eine Verfassung nicht mit Einzelfallregelungen oder tagesaktuellen Problemlösungen überfrachtet werden sollte – es ist ein guter Grund, dass in der Verfassung einzelne Normen stehen, die aber sehr allgemein sind, weil sie dann auch auf viele Lebenssachverhalte anwendbar sind. Also abgesehen davon sind solche als Gegenwehr gegen beispielsweise dieses Bundesgesetz völlig untauglich, denn es gilt der einfache Verfassungsgrundsatz, den kennen Sie – auch Sie von der AfD kennen den –: „Bundesrecht bricht Landesrecht“, und zwar auch Landesverfassungsrecht. Das heißt, das Gesetz, über das wir hier reden, verstößt gegen das Grundgesetz und ist damit verfassungswidrig – oder es ist dies nicht, dann kann es durch Landesrecht nicht verfassungswidrig werden. Deshalb ist die von Ihnen vorgeschlagene Regelung gegen das angeprangerte Bundesgesetz völlig wirkungslos.

(Beifall CDU, DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion der SPD hat Abgeordnete Marx das Wort.

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist sehr wichtig. Bei aller Kritik, die es jetzt auch erfahren hat, auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, auch von Sachverständigen, war es eine Folge dessen, dass die Bemühungen der freiwilligen Selbstkontrolle, für die es mit den großen Netzbetreibern sehr viele Gespräche und sehr viele Vereinbarungen gegeben hat, nicht gefruchtet haben. Es gibt deswegen einen Regelungsbedarf. Was passiert mit Inhalten im Netz, die dort nicht reingehören und die Straftatbestände erfüllen? Darum geht es. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz – und das gehört zum positiven Teil – schafft keine neue

Definition, es schafft nichts Neues, keine neue Definition davon, was von der freien Meinungsäußerung gedeckt ist oder nicht, sondern es knüpft an Straftatbestände an und sagt: Äußerungen, die bestimmte Straftatbestände, die in diesem Gesetzentwurf genannt sind, erfüllen, sollen aus dem Netz entfernt werden.

Dann war eben die Frage: Wie macht man das? Der Gesetzentwurf sieht oder sah vor – es zeichnet sich schon ab, dass es so nicht haltbar sein wird, dass die Frage, was da rausgenommen wird, nicht, wie man das bisher machen musste, über den ordentlichen Gerichtsweg zu entscheiden ist, sondern dass die Netzbetreiber selbst, weil sie sozusagen näher dran sind und bessere Möglichkeiten haben –, dass man dieses Recht oder diese Pflicht, das Internet von strafrechtsverstoßenden Äußerungen freizuhalten, den Netzbetreibern übertragen will.

Diese 24-Stunden-Frist, die der Kollege Scherer genannt hat, betrifft offenkundig rechtswidrige Äußerungen.

(Zwischenruf Abg. Scherer, CDU: Wer ent- scheidet, was rechtswidrig ist?)

Also wenn einer zum Beispiel in sein Profil schreibt, dass bestimmte Leute ins Gas gehören, braucht man nicht lange zu prüfen, das kann man löschen. Ich denke, da ist auch klar, dass die Meinungsfreiheit eine solche Äußerung nicht deckt. Allerdings vielleicht bis zu einer bestimmten Grenze des Hauses nur, weil wir wissen, dass sich Herr Höcke schon immer gegen die sogenannten Meinungsdelikte gewehrt hat und die gern aus dem Strafrechtskatalog gestrichen hätte. Wir nicht!

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Doch, Ihr Par- teikollege Schily auch!)

Wir nicht! Also jetzt weiter zur Sache und diesen ganzen Diskussionen, die zu Recht jetzt darüber entbrannt sind, ob dieses Verfahren sinnvoll ist und ob die Höhe der Bußgelder, die angedroht werden, wenn der Löschungsverpflichtung nicht Genüge getan wird, nicht dazu führen kann, dass unter Umständen zu viel gelöscht wird – Overblocking –, Kollege Scherer hat es gerade gesagt. Das ist in der Tat ein Problem, das im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens noch diskutiert wird.

Aber die Absicht, dass Strafrechtsverstöße im Netz nicht geduldet werden können und dass man da schnell Abhilfe schaffen muss, ist ein Bedürfnis oder eine Anforderung, die uns alle hier im Hause eint. In der Frage haben wir auch keinen Dissens mit Linken und Grünen.