Gibt es weitere Wortmeldungen? Das kann ich jetzt nicht erkennen. Dann kommen wir zur Abstimmung. Wir stimmen direkt über den Gesetzentwurf – Herr Abgeordneter Möller?
Wir stimmen jetzt trotzdem direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD in Drucksache 6/4370 in dritter Beratung in namentlicher Abstimmung ab. Ich bitte die Schriftführer, die Stimmkarten einzusammeln.
Hatten alle die Gelegenheit, ihre Stimme abzugeben? Ich würde gern noch. Dann schließe ich die Abstimmung und bitte um Auszählung.
Ich darf Ihnen das Ergebnis bekannt geben. Anwesende Abgeordnete zur heutigen Sitzung 87, es wurden 78 Stimmen abgegeben, mit Ja stimmten 8, mit Nein 70 (namentliche Abstimmung siehe Anla- ge). Damit ist der Gesetzentwurf der AfD in Drucksache 6/4370 abgelehnt. Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
Thüringer Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/3710 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz - Drucksache 6/4673
Das Wort hat Abgeordneter Prof. Dr. Voigt aus dem Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz zur Berichterstattung.
Sehr geehrte Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Thüringer Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz: Durch Beschluss des Landtags in seiner 83. Sitzung am 5. Mai 2017 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz überwiesen. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 29. Sitzung am 17. Mai 2017, in seiner 31. Sitzung, in seiner 32. Sitzung und in seiner 33. Sitzung am 25. Oktober 2017 beraten und ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt, welches in der 31. Sitzung ausgewertet wurde. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen. Recht herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich will, bevor ich auf unsere Debatte im Ausschuss Bezug nehme und auch auf das Gesetz im Konkreten eingehe, noch zwei Vorbemerkungen zunächst zum Thema genereller Art machen. Die erste Bemerkung ist, dass unser Blick auf den Abfall sich unter anderem durch steigende Rohstoffpreise und Sorgen um die Rohstoffversorgung in den letzten Jahren grundlegend verändert hat. Das ist, denke ich, auch richtig so. Abfall wird heute zunehmend auch als Ressource wahrgenommen, aus der man sogar noch den einen oder anderen Schatz heben kann. Ich glaube, Kollege Kobelt hat in der ersten Lesung gesagt, man könne daraus auch noch Gold machen. Das zeigt durchaus, es hat da eine Veränderung in der Wahrnehmung gegeben. Diese Veränderung in unserer Wahrnehmung hat es natürlich gegeben, dieses Umdenken hat es gegeben, weil
die globalen Entwicklungen der letzten Jahre und Jahrzehnte letztlich auch dazu zwingen. Nach den Erkenntnissen der Europäischen Kommission hat sich im Laufe des 20. Jahrhunderts der weltweite Verbrauch von fossilen Brennstoffen verzwölffacht. Der Abbau von Bodenschätzen ist in der gleichen Zeit um den Faktor 34 gestiegen. Damit wird letztlich deutlich, dass, wenn wir auf den Ressourcenverbrauch schauen, wir bereits heute deutlich über unsere Verhältnisse leben. Deswegen ist es ganz klar, dass die Schonung der Ressourcen eine besonders wichtige Herausforderung im 21. Jahrhundert ist.
Zweite Vorbemerkung: Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, das der Bund schon 2012 auf den Weg gebracht hat, hat es einen Paradigmenwechsel gegeben. Ich habe das gerade in der ersten Vorbemerkung angedeutet. Die nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und des Klimaschutzes und auch der Ressourceneffizienz spielen jetzt eine deutlich wichtigere Rolle in der Gesetzgebung des Bundes. Dass es die fünfstufige Abfallhierarchie gibt, darüber haben wir in der ersten Beratung schon gesprochen. Die ist in diesem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz auch noch mal konsequent auf den Weg gebracht worden und in Richtung Abfallvermeidung stärker ausgerichtet worden. Das ist, denke ich, auch ein richtiger Weg.
Nun will ich auf das eingehen, was uns konkret die Landesregierung hier vorgelegt hat und was auch der Gegenstand einer sehr umfangreichen Anhörung im Umweltausschuss gewesen ist. Ich will zunächst erst einmal sagen, dass wir dem Gesetz heute nicht zustimmen werden, obwohl wir das grundsätzlich gern tun würden. Aber wir tun das deswegen nicht, weil Rot-Rot-Grün hier ein Gesetz vorgelegt hat, das an einzelnen Stellen deutlich über das hinausgeht, was der Bund im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt hat. Besonders mit Blick auf die Kommunen und auf die Städte, auf die Gemeinden, auf die Landkreise will ich sagen, dass das Gesetz durchaus auch ein Beleg dafür ist, dass Rot-Rot-Grün den Kommunen Knüppel zwischen die Beine wirft und dass es hier Mehrbelastungen für die kommunale Familie gibt.
Worum geht es konkret? Ich will das noch mal ausführen. Rot-Rot-Grün hat in § 2 dieses Gesetzes deutlich mehr Standards gesetzt, als der Bund es tut. Während der Bund in § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes davon spricht, dass die öffentliche Hand die Nutzung der Erzeugnisse der Abfall- und Recyclingwirtschaft bevorzugt prüfen soll, verpflichtet Rot-Rot-Grün die öffentliche Hand, also eben auch die Kommunen, verbindlich dazu, diesen Erzeugnissen den Vorzug zu geben. Damit schafft Rot-Rot-Grün an dieser Stelle eben höhere Standards als der Bund und damit auch eine höhere Belastung für die Kommunen. Deswegen sagen wir als CDU-Fraktion auch sehr deutlich: In Zeiten, in
denen wir über Aufgabenkritik reden, in denen wir über Standardabbau reden, in denen wir über Standardbegrenzung sprechen, macht es keinen Sinn, dass wir neue Mehrbelastungen und neue Standards für die Kommunen hier einführen. Deswegen möchte ich hier noch mal die Stellungnahme des Landkreistags in aller Ausführlichkeit zitieren, weil das da auch noch mal deutlich wird. Der Landkreistag sagt also, Zitat: „§ 2 ThürAGKrWG ist hinsichtlich der den Verwaltungen der Landkreise verbleibenden Gestaltungsspielräume insgesamt wesentlich strenger als die Maßstäbe, welche das KrWG in seinem § 45 an die eigene Bundesverwaltung anlegt. […] Die Abweichungen zwischen § 45 KrWG und den geplanten Inhalten des § 2 ThürAGKrWG zeigen deutlich, dass die an die öffentliche Hand in Thüringen angelegten Maßstäbe zu ihrer Vorbildwirkung nicht ausschließlich der Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben des neuen KrWG […] dienen, sondern über dessen Anforderungen hinausgehen sollen. Wir lehnen daher die vorgesehene Ausgestaltung des § 2 ThürAGKrWG ab
und regen an, sich mit Blick auf die Neuregelung im Landesabfallrecht auf eine 1:1-Umsetzung des wegen des neuen KrWG notwendigen Anpassungsbedarfs zu beschränken“ usw. usf.
Ich finde, das ist eine sehr, sehr klare Aussage des Thüringischen Landkreistags. Und weil ich auch davon gesprochen habe, dass es Mehrbelastungen für Städte und Gemeinden gibt, will ich auch noch mal den Gemeinde- und Städtebund mit seiner Stellungnahme zitieren, der besonders auf Mehrkosten für die kommunale Familie verwiesen hat. Hier zitiere ich folgenden Absatz aus der Stellungnahme: „Diese Vorschrift mit eher vergaberechtlichem Charakter stellt eine Verschärfung des bisherigen allgemeinen Gebots zur Abfallvermeidung in § 1 Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz dar, richtet sich nunmehr explizit an die öffentliche Hand und macht dieser konkrete Vorgaben für Beschaffungsvorgänge. Etwaige, hierdurch entstehende Mehrkosten können ausweislich der Begründung der Entwurfsfassung nicht genau beziffert werden. […] Allerdings gehen wir davon aus, dass dieser neue Standard im Falle der vollständigen Umsetzung durch alle Kommunen – unabhängig von etwaigen Zuständigkeiten abfallrechtlicher Art – zu erheblichen Mehrkosten führen dürfte […]“. Das ist also die Erwartung des Gemeinde- und Städtebundes. Ich finde, das kann man nicht so einfach vom Tisch wischen. Die Kommunen sagen, sie erwarten hier Mehrkosten, und deswegen sagen wir auch, dass Ihr Gesetz an dieser Stelle ein kommunales Mehrbelastungsgesetz ist, was wir hier vorliegen haben.
eine wichtige Rolle gespielt hat. Sie ordnen mit Ihrem Gesetz Zuständigkeiten in diesem Bereich neu, Sie übertragen Aufgaben an das Landesverwaltungsamt auf der einen Seite und auf der anderen Seite wollen Sie eine neue Umweltgroßbehörde, wenn ich das so bezeichnen darf, schaffen. Das passt aus unserer Sicht eben nicht zusammen, weil Sie erst dem Landesverwaltungsamt neue Aufgaben geben und dann entreißen Sie diese dem Landesverwaltungsamt wieder. Was zeigt das letztlich? Es zeigt, dass Ihre angekündigte Verwaltungs- und Funktionalreform wirklich absolut planlos verläuft. Denn wenn Sie einen konkreten Plan hätten, würden Sie im Gesetz nicht erst dem Landesverwaltungsamt, wie ich es gesagt habe, Aufgaben zuschlagen, dann machen Sie es später wieder in eine Großbehörde hinein. Da sieht man, dass Sie in dieser Frage völlig unstrukturiert vorgehen. Das sagen nicht wir allein, sondern auch da will ich Ihnen die Industrie- und Handelskammer Erfurt zitieren, die in der Stellungnahme zu Ihrem Gesetzentwurf Folgendes sagt – ich zitiere –: „Bei der Verlagerung von Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte in das Thüringer Landesverwaltungsamt und umgekehrt erschließt sich uns kein ganzheitliches Konzept.“ Und mit Blick auf die Aufgabenverlagerung sagt dann die Industrie- und Handelskammer Erfurt: „Dies einzeln herauszugreifen und der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform vorwegzunehmen, ohne ein Gesamtkonzept vorzulegen, halten wir für den falschen Weg.“ Auch die IHK Erfurt bestätigt letztlich also das, was ich hier gerade grundsätzlicher Art ausgeführt habe. Deswegen will ich Ihnen sagen: Wir hätten gern diesem Gesetz zugestimmt. Wir hatten im Ausschuss auch einen Änderungsantrag eingebracht, was die Frage des § 2 und die Mehrbelastungen der Kommunen betrifft. Wir haben im Ausschuss einen Vorschlag gemacht und haben gesagt: Lasst uns einfach eins zu eins das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes hier übernehmen, lasst uns die Regelungen des Bundes übernehmen, lasst uns eins zu eins umsetzen, keinen Standardaufwuchs in Thüringen. Das hat die rot-rot-grüne Ausschussmehrheit leider abgelehnt. Deswegen sagen wir Ihnen ganz deutlich: Ein Gesetz, das Mehrbelastungen für die Kommunen gerade auch in dieser Zeit bedeutet, dem stimmen wir so nicht zu. Deswegen lehnen wir das heute auch ab. Schönen Dank.
führungen am Anfang zu der Frage „Ressourcenverschwendung und mangelhafter Umgang mit wertvollen Ressourcen“ kann ich nur recht geben. Die Frage ist: Was leitet man daraus ab? Ich habe mich in der Vergangenheit ziemlich häufig damit beschäftigt, wie man Abfallrecht erneuern kann. Mir ist vor ein paar Wochen ein juristischer Aufsatz in die Finger gekommen, in dem man bedauerte, dass die Länder von ihrer Abweichungskompetenz im Abfallrecht leider sehr wenig Gebrauch machen und sich sehr straff am Bundesrecht orientieren. Ich gebe zu, ich hätte vor dem Hintergrund, wie zum Beispiel mit Handys heutzutage umgegangen wird – und wenn man weiß, was darin an seltenen Erden und ähnlichen Dingen steckt, die auf dieser Welt wirklich knapp sind, und wie das gewonnen wird –, mir schon gewünscht, dass man insgesamt mehr schafft. Ich hätte mir auch gewünscht, dass das im Landesabfallwirtschaftsplan verankerte Prinzip der Ortsnähe der Beseitigung von Abfällen umsetzbar wäre. Wir haben das deshalb auch in der Anhörung mit abgefragt. Die Stellungnahmen der Anzuhörenden waren eher von ihren eigenen Interessen geprägt. Das kann man auch niemandem übel nehmen. Wer eine Müllverbrennungsanlage hat, der sagt, er hätte gern den Abfall auch aus der Umgebung bei sich. Ich verstehe nicht, warum der Ilm-Kreis seinen Abfall an der Müllverbrennungsanlage Zella-Mehlis vorbei in die halbe Welt transportiert, während der Ilm-Kreis sagt: Wenn ich es in Norddeutschland wesentlich günstiger entsorgt bekomme als in Zella-Mehlis, dann bringe ich es nach Norddeutschland. Das Problem konnten wir nicht auflösen. Deshalb haben wir keine Änderung dazu gebracht.
Dass man es wenigstens dort, wo man selbst handeln kann und eine Vorbildwirkung der öffentlichen Hand formulieren kann, etwas besser formuliert als der Bund, möchte doch wenigstens sein. Herr Gruhner, wenn Sie hier beschreiben, dass es eine gesetzliche Regelung wäre, die zulasten der Kommunen ginge, die die Kommunen in unklarem Ausmaß finanziell belasten würde, könnte man richtig Angst kriegen. Wenn man sich aber durchliest, was in dem von Ihnen kritisierten § 2 des Gesetzes steht: Die öffentliche Hand hat „bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei der Planung und der Erstellung der Leistungsbeschreibung von Bauvorhaben sowie von sonstigen Aufträgen den Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die“ aus Recycling existieren, „sofern diese mindestens im gleichen Maße wie andere Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht entgegenstehen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend“. Das steht hinten dran. Das heißt, dort, wo etwas wesentlich teurer würde, brauchte man es nach diesem Gesetz nicht tun. Man muss aber prüfen, ob es denn
entsprechende Angebote gibt und ob man die sinnvoll verwenden kann. Diese Prüfung ist das Mehr, was die Kommunen betrifft. Genau das ist es aber, was Sie in Ihrem Änderungsantrag, den Sie im Ausschuss vorgetragen haben, formuliert haben. Sie wollten, dass die öffentliche Hand bei den Aufträgen prüft, in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die aus Recycling stammen. Wo ist denn da der Unterschied?
Wo ist denn da der Unterschied? Verpflichtend, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten sind, Herr Gruhner. Verpflichtend, wenn die Dinge genauso gut oder besser geeignet sind, sprich wenn es sich finanziell nicht unterscheidet und es insgesamt genauso gut oder besser ist, dann sollen es die Kommunen, soll es die öffentliche Hand machen. Also, Entschuldigung, ich finde es relativ weich. Und wenn Sie dann glauben, dass das ein wesentlicher Unterschied zu dem ist, was Sie uns als Änderungsantrag vorgelegt haben – ich kann die Unterschiede nicht sehen. Ich bitte alles in allem um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Landesregierung.
Vielleicht noch ein Hinweis zu der Frage „Behördenstrukturreform“: Das Umweltministerium hat ja den Wunsch, dass die Abteilung Umwelt aus dem Landesverwaltungsamt in die neue Umweltbehörde mit hineingeht. Wenn das erfolgt, dann wäre die Aufgabe dort, wo sie jetzt angesiedelt wird, genau auch wieder in der Umweltbehörde. Also auch das ist jetzt nicht das Problem. Sie haben allerdings dazu auch keinen Änderungsantrag gestellt. Von der Seite her kann ich nur empfehlen, stimmen Sie mit zu. Vielleicht sollten wir gemeinsam noch mal gucken zur nächsten Regelung des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes, ob wir nicht von der Abweichungskompetenz des Freistaats Thüringen noch etwas umfangreicher Gebrauch machen sollten. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der Bundesgesetzgeber hat das Abfallrecht im Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Wirkung vom 1. Juni 2012 neu geregelt. Auch die EU hat in dem Zusammenhang zahlreiche Verordnungen erlassen. Insbesondere mit der fünfstufigen Abfallhierarchie ist ein neues Rechtsprinzip eingeführt worden, welches nun in dem Gesetzentwurf seine Beachtung finden soll. Da ist ein Thürin
ger Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur konsequent. Seit Mai dieses Jahres wurde hier im Plenum, auch im Ausschuss darüber beraten, auch etliche Stellungnahmen wurden dazu eingeholt. Herr Gruhner hat ja schon einige entsprechend hier zitiert. Doch in den meisten Stellungnahmen findet man Kritikpunkte, welche unserer Auffassung nach noch zu beseitigen sind. Denn es zeigt sich hier bei genauerem Hinsehen, dass einige Regelungen Unklarheiten enthalten, die nicht vollumfänglich durchdacht wurden oder schlichtweg nicht praxistauglich sind. Eine solche Unklarheit ergibt sich zum Beispiel aus § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Entwurfs. So ermächtigt § 6 die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzungsregelungen, eine kostendeckende Gebühr nach dem Kommunalabgabengesetz festzulegen. Nach § 4 Abs. 2 können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag hin einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung übertragen. Unklar bleibt hierbei aber, ob die kreisangehörigen Gemeinden diese Aufgabe dann im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit den eigentlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wahrnehmen oder ob sie durch die Delegation nun selbst zu einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden, was dann zur Konsequenz hätte, dass ihnen insoweit die Befugnis zum Erlass einer eigenen Abfallgebührensatzung zustehen würde.
Ein weiterer Kritikpunkt, der weit über eine bloße Unklarheit hinausgeht, sind die von § 2 Abs. 2 des Entwurfs verursachten Mehrkosten zulasten der Landkreise und vor allem das Fehlen eines nicht angemessenen finanziellen Ausgleichs. Der Gesetzentwurf selbst räumt bereits ein, dass aufgrund der genannten Regelungen höhere Kosten entstehen werden. Die ebenso in der Gesetzesbegründung enthaltene Annahme, dass sich über den gesamten Lebenszyklus der unter der Berücksichtigung der höhere Anforderungen beschafften Produkte aufgrund ihrer Eigenschaften und der damit verbundenen Ressourcenschonung jedenfalls „mindestens ein Ausgleich dieser [...] Mehrkosten ergeben [dürfte]“, ist einfach unrealistisch und nicht dazu geeignet, die sich aus der Neuregelung ergebenden Finanzierungsfragen angemessen zu lösen.
Schließlich ist zudem noch auf die mangelnde Praxistauglichkeit des Gesetzentwurfs hinzuweisen, welche sich insbesondere aus § 6 Abs. 4 Satz 3 ergibt. Diese Regelung enthält für die Ausgestaltung der Gebührensatzung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Vorgabe, dass höhere Gebühren zu erheben sind, wenn Abfälle nur deshalb angeliefert wurden, um wirtschaftlich zumutbare Mehrkosten einer höherwertigen Verwertung zu vermeiden. Eine solche Lenkungsgebühr mag zwar logisch erscheinen, ist jedoch in der Praxis nicht voll
ziehbar, denn die Anwendung der Norm setzt für die pflichtige Festsetzung der höheren Gebühren eine individuelle Prüfung voraus, die eine Bewertung der jeweiligen Höherwertigkeit möglicher alternativer Verwendungsvarianten, eine Recherche der Kosten entsprechender Verwendungswege auf dem Markt und die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit dieser Wege in Relation zueinander umfasst. Aufgrund der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe ist dies jedoch mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit verbunden und verursacht ferner auch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im täglichen Vollzug kaum zu realisieren sein wird – also definitiv nicht praxistauglich.
Aus diesem Grund sollte diese Norm entweder gänzlich gestrichen werden oder zumindest in eine Kannbestimmung umgewandelt werden, sodass die öffentlich-rechtlichen Erstattungsträger ihr Handeln an den ihnen jeweils tatsächlich vorliegenden Erkenntnissen ausrichten können.
Positiv fällt demgegenüber auf, dass die Grundsatzausrichtung der Müllvermeidung an die erste Stelle gesetzt wird und bei der Abfallbeseitigung der Fokus auf die Wiederverwendung der Rohstoffe gelegt wird, bevor dann eine ökonomisch und ökologisch schonende Entsorgung stattfindet. Dies ist sehr zu begrüßen und auch wir von der AfD-Fraktion unterstützen diese Richtung, denn als Heimatpartei wollen wir unsere schöne Natur erhalten und schonen.
Kritikwürdig ist aber auch nach wie vor, dass in diesem langen Zeitraum zahlreiche Debatten geführt wurden und nichts aus diesen Debatten Eingang in das vorliegende Thüringer Ausführungsgesetz gefunden hat, denn es gab etliche Stellungnahmen, die auch Lösungsvorschläge gebracht hatten; die vermisse ich hier leider in dem Gesetzentwurf.
Abfall ist ein gleichzeitiger Rohstoff. Bei steigenden Rohstoffpreisen müssen diese Rohstoffe effektiv und umweltschonend eingesetzt werden. Das ist gar keine Frage und unbestritten, dass bei richtiger gesetzlicher Regulierung auch dies zu sinkenden Gebühren führen kann. Deswegen ist es mehr als fragwürdig, dass die öffentlich-rechtlichen Abfallentsorger Vorrang gegenüber den privaten Anbietern genießen sollen. Ja, selbst die Übertragung von Aufgaben ist ohne Ausschreibung nur auf Antrag mit dem neuen Gesetz möglich. Auch der BDE schrieb in seiner Stellungnahme – ich zitiere –, „dass die zum Teil aggressive Marktbearbeitung kommunaler Entsorgungsbetriebe auch über Landkreis- oder Stadtgrenzen hinaus [...] das Handlungsfeld der privaten Entsorgungsunternehmen in Thüringen zunehmend [einschränkt]“. Dadurch gehen ein wertvoller Wirtschaftszweig und Knowhow in der Region verloren.“ Da stellt sich die Frage: Will die rot-rot-grüne Landesregierung wirklich die