Protokoll der Sitzung vom 03.11.2017

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Si- cher ist sicher! Sicher ist sicher!)

Auch eineinhalb Jahre später nach diversen Beweisaufnahmen lautete meine Pressemitteilung, Zitatanfang – Herr Präsident? Danke schön –:

(Beifall und Heiterkeit DIE LINKE)

„‚Zwei Jahre umfängliche Beweisaufnahme haben die Vorwürfe der CDU, der Datenschutzbeauftragte Hasse habe den Aktenskandal wahlkampfpolitisch missbraucht um der CDU zu schaden, als heiße Luft entlarvt.‘ Im Gegenteil. Im Zuge der Beweisaufnahme seien Anhaltspunkte dafür gefunden worden, dass durch das damalige CDU-geführte Innenministerium die Aufräumarbeiten durch die verweigerte Amtshilfe mutwillig hintertrieben wurden. ‚Offenbar waren da einigen handelnden Personen im Innenministerium ihre privaten kleinen Rachefeldzüge gegen den oft unbequemen Datenschutzbeauftragten wichtiger als die dringend erforderliche Sicherung sensibler Daten von Thüringer Bürgerinnen und Bürgern‘ […]“.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Beweisaufnahme zum Komplex der Amtshilfe bei der Sichtung und Beräumung des Aktenlagers durch den Untersuchungsausschuss ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Thüringer Innenministerium und dem TLfDI im Vorfeld der Klageerhebung wurde die Beweisaufnahme bislang nur zu Einzelfragen durchgeführt. Eine systematische und umfassende Einführung vor allem der aktenmäßig vorliegenden Beweisstücke steht noch aus. Trotzdem können im Untersuchungsausschuss zu Teilen schon Feststellungen getroffen werden, die auf umfänglichen Beweisaufnahmen fußen. Eine wesentliche Feststellung besteht darin, dass Herr Dr. Hasse eben nicht die Klage aus politisch motivierten Gründen gegen das heutige Ministerium für Inneres und Kommunales geführt hat. Der Klageerhebung liegt vielmehr die Rechtssystematik des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde.

(Beifall DIE LINKE)

Eine solche Klage kann nämlich erhoben werden, wenn das Ersuchen um Amtshilfe abschlägig be

schieden wurde. Demgemäß steht für den Ausschuss fest, dass durch den TLfDI bereits direkt nach der Entdeckung im Sommer 2013 Hilfe bei Sichtung und Beräumung des Aktenbestands durch die Polizei erbeten wurde, die sich jedoch nach eigentlicher Zusage durch die LPD unter maßgeblicher Mitwirkung des TIM, vorrangig in Person des damaligen Staatssekretärs im TIM Herrn Rieder, schon im September 2013 versagt wurde. Das geschah, meine sehr geehrten Damen und Herren, zu einem Zeitpunkt, als die eigentlich befasste Landespolizeidirektion das Ministerium noch gar nicht in die Entscheidung eingebunden hatte. Im Ergebnis der hierzu geführten Beweisaufnahme hat sich beim Untersuchungsausschuss der Eindruck verfestigt, dass bei dieser Entscheidung nicht nur sachliche Erwägungen zum Tragen gekommen sind.

In der Tiefe wird sich der Ausschuss mit dem Umstand zu beschäftigen haben, warum der damalige Polizeipräsident, ein Behördenleiter, das an die Behörde gerichtete Amtshilfeersuchen nicht selbst entschieden hat. Es stellt sich die Frage, warum überhaupt das damalige Innenministerium als die der Landespolizeidirektion vorgesetzte Behörde in der Sache entschieden hat, obwohl diese überhaupt nicht entscheidungsbefugt war. Dazu hilft ein Blick in das Verwaltungsverfahrensgesetz und – Lex specialis – in das Polizeiaufgabengesetz, welches in der kommentierten Ausgabe vorliegt.

Zum Behördenbegriff: Unstrittig dürfte sein, dass es sich bei der Landespolizeidirektion um eine Behörde im Sinne des Behördenbegriffs handelt. Richtigerweise wurde der Schriftsatz des Behördenleiters des TLfDI an den Behördenleiter der Landespolizeidirektion adressiert. War denn dieser Schriftsatz überhaupt notwendig? Wenden wir uns dem Begriff der Amtshilfe nach § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz zu, müssen wir den Befund erheben, dass jede Behörde einer anderen Behörde ergänzende Hilfe leistet – Klammer auf – Amtshilfe – Klammer zu. Damit trägt dieser Befund dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zu Artikel 35 Grundgesetz Rechnung, in dem die Leistungspflichten für Behörden miteinander verbunden werden.

Wie war denn nun das Ersuchen von Dr. Hasse gestellt? Der Zwischenbericht erhebt den leisen Zweifel, dass, soweit ersichtlich, der TLfDI die Anforderung bezüglich der begehrten Amtshilfe vor Klageerhebung nicht schriftlich konkretisiert hat. Die Kommentierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes gibt dazu vor, Randziffer 15, § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – Herr, Präsident, ich zitiere –: „Für die Hilfeersuchenden ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sodass es sowohl mündlich, fernmündlich, mittels elektronischer Kommunikation (§ 3 a) als auch schriftlich erfolgen kann. Häufig wird die Schriftform zweckmäßig sein.“ Randziffer 16 – Herr Präsident, ich zitiere –

Sie kriegen jetzt eine Gesamtgenehmigung.

danke schön –:

(Heiterkeit DIE LINKE)

„Nach seinem Inhalt muss das Ersuchen darüber Aufschluss geben, welche Hilfeleistung verlangt wird, welchem Zweck diese dient und warum die ersuchende Behörde auf sie angewiesen ist.“

Im Laufe der Untersuchung war die Frage zu klären, ob denn das Amtshilfeersuchen überhaupt zulässig war. Dazu hat sich der Ausschuss dreier Gutachten bedienen müssen, um diese Frage aufzuhellen. Fest steht allerdings übereinstimmend, dass das herrenlose Aktenlager einen Verstoß gegen eine das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen schützende Regelung des Datenschutzes darstellt und daher bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bekundet. Das wusste die Polizei, das wussten im Übrigen ganz viele andere Behörden – wie meine Kollegin Henfling das bereits ausgeführt hat –, auch vor der Entdeckung.

Jetzt kommt ein Behördenleiter daher und tut und macht, um diesem Zustand, dem Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, zu begegnen. Aber statt das zu honorieren, nahm die CDU das zum Anlass, um Herrn Dr. Hasse zu diffamieren, sein Handeln als politisch motiviert zu unterstellen und diesen Menschen persönlich zu beschädigen. Ich finde dieses Verhalten schäbig.

(Beifall DIE LINKE)

Die komplizierten Rechtsfragen in diesem Verfahren zu beleuchten, das kann man ja aus rein fachlicher Sicht für künftig gelagerte Fälle tun, dafür einen Untersuchungsausschuss mit den Minderheitenrechten eines Parlaments zu nutzen ist der falsche Weg und der klägliche Versuch, engagiertes Handeln zu diskreditieren.

Das Amtshilfeersuchen des TLfDI vom 10. September 2013 an die LPD richtete sich an den richtigen Adressaten und war rechtlich zulässig und inhaltlich begründet. Das TIM war seinerzeit nicht befugt, der Entscheidung durch die ersuchende Behörde vorzugreifen. Das Amtshilfeersuchen des TLfDI war aufgrund der Adressierung der Bereitschaftspolizei eigentlich an diese zu richten. Die Adressierung an die Landespolizeidirektion ist jedoch unschädlich, weil die Bereitschaftspolizei dieser nachgeordnet ist und der LPD die Wahrnahme aller polizeilichen Aufgaben außerhalb des Aufgabenbereichs des Landeskriminalamts obliegt.

Die einer Entscheidung der LPD vorgreifende Festlegung auf die Ablehnung der Amtshilfe durch den

Staatssekretär des TIM im Rahmen der Sitzung des Innenausschusses des 5. Thüringer Landtags am 13. September 2013 war unzulässig und widerspricht sowohl den Regelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Amtshilfe als auch den Grundsätzen der Fachaufsicht. Die Vorwegnahme der Entscheidung durch den Innenstaatssekretär Rieder im Rahmen der Innenausschusssitzung stellt einen unzulässigen Eingriff in die freie Ermessensausübung der Landespolizeidirektion dar.

(Beifall SPD)

Wenn man sich nun mit den möglichen Ablehnungsgründen beschäftigt, kommt man zu dem Ergebnis, dass diese tatsächlich nicht vorlagen. Es war nie beabsichtigt, dass die Polizei Akten sortieren soll, sondern es ging lediglich um Beräumung. Unter diesem Blickwinkel die Versagung der Amtshilfe durch die Thüringer Polizei damit zu begründen, dass die Polizei in Rechte Dritter durch die Einsicht in deren Akten eingreifen sollte, stand schlicht und einfach niemals zur Debatte. Demzufolge lag ein solcher Ablehnungsgrund auch nicht vor.

Jetzt steht immer wieder im Raum, meine sehr geehrten Damen und Herren, Herr Dr. Hasse hätte sich privater Dritter bedienen können und deshalb war die Amtshilfe abzulehnen. Dazu hilft ein Blick in das Gesetz. Liegen Gründe nach § 5 Abs. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz vor, liegt es im Ermessen der ersuchenden Behörde, die Gewährung der Amtshilfe abzulehnen. Hinsichtlich des Amtshilfeersuchens des TLfDI können Ablehnungsgründe gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bestehen – diese sind abschließend –: wenn durch eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand geleistet werden könnte, die Behörde die Amtshilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte, sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

Zu den Varianten zu dem derzeitigen Stand der Beweisaufnahme kann zwar keine endgültige Aussage getroffen werden, die Ablehnung kann jedoch nicht – wie uns gegenüber durch mehrere Zeugen aus dem Bereich des Innenministeriums immer wieder dargestellt – mit dem Verweis auf den Einsatz Privater begründet werden. Die Aufzählung von Ablehnungsgründen in § 5 Abs. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ist abschließend und sieht diese Möglichkeit eben nicht vor. Im Gegenteil: Der Amtshilfe liegt der Gedanke zugrunde, gerade die jenseits der Behörde liegende Verwaltungskraft in den Dienst der Aufgabenerfüllung zu stellen, die Einheit der Staatsgewalt hinterher zu stellen und

vorhandene staatliche Sach- und Personalressourcen auszuschöpfen.

Die Ablehnung kann schon gar nicht auf die ernstliche Gefährdung der Erfüllung eigener Aufgaben gestützt werden. Es ging, wie gesagt, um zehn Beamte für eine Woche. In diesem Zusammenhang die ernstliche Gefährdung der Erfüllung eigener Aufgaben anzudenken, ruft gerade die Überlegung hervor, diese Überlegung der Lächerlichkeit preiszugeben. Die bisherige Beweisaufnahme kam zum Ergebnis, dass die Erfüllung der eigenen Aufgaben der Polizei eben nicht von zehn Beamten abhängt, die gerade einmal für eine Woche eine andere Aufgabe im Rahmen einer Amtshilfe erledigen. Dass Amtshilfe nötig gewesen wäre und bei konstruktivem Verhalten des Innenministeriums auch der Streit um den Datenschutzbeauftragten aufzulösen war, hat die Beweisaufnahme des Ausschusses im Klageverfahren deutlich werden lassen.

Mit der Übernahme des Innenministeriums durch die SPD war es nicht nur möglich, eine Beendigung des Klageverfahrens zu erreichen, sondern auch innerhalb des Ministeriums fachliche Vorschläge zu erarbeiten, die eine Amtshilfe für den Datenschutzbeauftragten in Aussicht stellten. Die gleichen Beamten, die zuvor kategorisch eine Amtshilfe ausgeschlossen hatten, waren auf einmal in der Lage, konstruktive Vorschläge zu erarbeiten, die eine Amtshilfe durch zehn Polizisten für zehn Tage ohne Weiteres möglich erschienen ließen. Einzig der Umstand der zwischenzeitlichen Beräumung führte dazu, dass es nicht mehr zu einer Umsetzung kam.

Ich habe mich auch mit der Rolle des Polizeipräsidenten Winfried Bischler in diesem Verfahren beschäftigt. Er als Behördenleiter hat nicht eingegriffen, als ihm Staatssekretär Rieder als Behördenleiter unzulässigerweise die Entscheidung sozusagen abgenommen hat. Er hat gegen dieses unzulässige Verhalten des Staatssekretärs diesen nicht in der Form beraten, wie es die Grundsätze des Berufsbeamtentums und daraus folgend des Beamtenstatusgesetzes vorsehen. In § 36 – Verantwortung für die Rechtmäßigkeit – heißt es dazu: „(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beam

tinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.“

Ich konnte Ihnen am Beispiel der Feststellungen des UA 6/2 darstellen, dass ein wesentlicher Baustein des Berufsbeamtentums, die Wahrnahme der Beratungspflicht der einem Vorgesetzten nachgeordneten Beamten, in Teilen der Thüringer Landespolizei versagt, wenn es auf der einen Seite darum geht, Entscheidungen nach Sach- und Rechtslage zu treffen, und auf der anderen Seite Entscheider vor dieser Entscheidung zurückschrecken, weil ein Vorgesetzter bereits eine andere sachwidrige und auch gegebenenfalls rechtswidrige Entscheidung getroffen hat. Dieser Befund, meine sehr geehrten Damen und Herren, zieht sich systematisch durch mehrere Untersuchungsausschüsse des Thüringer Landtags. Dabei bin ich zum einen nicht nur erstaunt, wie Thüringer Polizeibeamte ihr Aussageverhalten vor Untersuchungsausschüssen gestalten, es macht mich nicht nur traurig, sondern auch hochgradig nachdenklich. Meine Bemerkung möchte ich mit einem Zitat aus dem Wertungsteil des Zwischenberichts stützen, der deutlich macht, warum die Fraktion der CDU eine solche Angst vor dem Wertungsteil hatte und alles versucht hat, diesen zu verhindern. Zitatanfang: „[D]as maßgebliche Motiv der Entscheidung, die Amtshilfe zu versagen, war nicht gegen den erklärten Willen des Staatssekretärs zu handeln. Dies findet seine Bestätigung in der Aussage des Zeugen Bischler, bisher selten erlebt zu haben, dass eine Entscheidung eines Staatssekretärs durch einen Behördenleiter einer nachgeordneten Behörde aufgehoben wird. Dass der Zeuge die Fragestellung nicht direkt beantwortete, erklärt sich aus Sicht des Ausschusses mit dessen offenkundig hohen Loyalität gegenüber seinem Dienstherren.“ Welcher Partei dieser Staatssekretär angehörte, dürften die meisten hier im Haus noch erinnern. Für alle noch einmal ausdrücklich: Herr Rieder war Mitglied der CDU.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Hört, hört!)

Zum Abschluss ist es, denke ich mal, nicht vermessen, Ihnen, Herr Dr. Hasse, zu danken, dass Sie sich eingesetzt haben und weiter einsetzen für die informationellen Selbstbestimmungsrechte jedes Einzelnen. Dafür danken wir Ihnen recht herzlich. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Danke schön, Herr Kräuter. Nun hat Abgeordnete Henfling noch mal um das Wort gebeten. Bitte schön.

(Abg. Kräuter)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich will gar nicht mehr tiefgründig auf den Inhalt des Zwischenberichts eingehen. Ich bin mir nicht sicher, ob die Schülerinnen und Schüler oben auf der Tribüne ungefähr wissen, wovon wir hier überhaupt reden. Sorry, das ist so. Man erwischt manchmal gute und manchmal schwierigere Tagesordnungspunkte.

Ein paar Sachen haben mich aber doch noch mal nach vorn getrieben. Das eine ist, Herr Scherer, ich finde es wirklich erstaunlich, wie Sie das, was wir als Beweisaufnahmen und als Zeugenvernehmungen vorgenommen haben, einfach ignorieren können. Das finde ich faszinierend, dass Sie das so gut hinbekommen. Ich bin ja total bei Ihnen, wenn Sie sagen, natürlich ist da nicht alles glatt gelaufen. Ich glaube, Herr Hasse würde retrospektiv auch nicht sagen, dass alles glatt gelaufen ist. Dass dort sozusagen bei dem ersten großen Ding, was er hat, natürlich auch Fehler passiert sind, das steht außer Frage. Das haben wir aber im Zwischenbericht auch deutlich gesagt. Aber Ihre Globalkritik und die grundsätzliche Infragestellung des Handelns des TLfDI, die können wir tatsächlich nicht nachvollziehen, Herr Scherer, und die können wir auch nach den Zeugenaussagen nicht nachvollziehen. Was wir aber sehen können, ist, dass viele Behörden vorher gar nicht gehandelt haben – das hat Frau Lehmann noch mal ausgeführt –, dass es bekannt war, dass dieses Aktenlager offenliegt und dass Gemeinden nicht gehandelt haben, dass die Polizei nicht gehandelt hat und dass das Thema „Datenschutz“ an der Stelle nicht im Vordergrund stand. Das ist schon ein Problem. Dann müssen Sie dem Datenschutzbeauftragten auch zugestehen, der nicht nur dafür zuständig ist, Sachen zu beseitigen, die die informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht einschränken, sondern dass er auch dafür da ist, für den Datenschutz tatsächlich eine Lanze zu brechen. Dass er das natürlich dann auch öffentlich tut, ist, finde ich, das Normalste überhaupt. Ich bin ihm da, glaube ich, dankbar, weil der Fall Immelborn – möge er für viele nach außen kaum verständlich sein –, glaube ich, in einigen Behörden zu einer Sensibilisierung geführt hat. Er hat dazu geführt, dass darüber anders nachgedacht wurde.

Wir haben aus meiner Sicht sehr wohl in diesem Fall auch festgestellt, dass es Lücken gibt, die wir schließen müssen. Das ist zum Beispiel die Frage, wer denn eigentlich zuständig ist, wenn eine Insolvenz zu Ende ist, aber noch Akten eingelagert sind. Das sind Sachen, die sind nicht so eindeutig geklärt. Sie tun so, Herr Scherer, als gebe es zu bestimmten Sachen ganz eindeutige Rechtslagen. Aber so ist es nicht, es gibt nicht ganz eindeutige Rechtslagen. Ich finde, Herr Hasse hat gut begründen können, warum er beispielsweise so gehandelt

hat, wie er gehandelt hat, weil er sich auf bestimmte Kommentierungen gestützt hat. Ich finde, das ignorieren Sie die ganze Zeit, und das ist schwierig. Das tun wir in dem Zwischenbericht übrigens nicht; wir erwähnen dort, wo es unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, dass es unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt und dass es da an bestimmten Stellen Klärung bedarf. Das finde ich sozusagen ein bisschen unredlich, uns zu unterstellen, wir würden das ignorieren.

Das andere ist, was Herr Rudy hier gemacht hat. Über die Frage, ob der Untersuchungsausschuss Immelborn Zeitverschwendung ist, muss, glaube ich, jeder selbst entscheiden, wie er das empfindet. Sie nutzen die Zeit ja relativ gut,

(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Zum Schlafen!)

zum Schlafen, zum Dasitzen, zum Nichtmitarbeiten.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Wissen Sie, ich hätte den Redebeitrag sogar fast witzig gefunden, wenn er nicht von Ihnen gekommen wäre,

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

denn die einzige Sache, die Sie damit machen wollen, ist, wieder sagen zu wollen: Gucken Sie mal, die da oben, die kriegen dafür, dass sie ihre Zeit verschwenden, auch noch Geld. Ich finde, das ist unredlich, was Sie da gemacht haben,

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

denn Sie wissen, dass alle Fraktionen an dieser Stelle gleich behandelt werden, dass alle Vorsitzenden von Ausschüssen die gleiche Vergütung bekommen. Ich weiß nicht, ob Sie ansatzweise nachvollziehen können, wie viel Mehraufwand der Vorsitz in einem Ausschuss bedarf. Ich weiß, dass das vielleicht nicht der Arbeitsmoral bei Ihnen entspricht. Das kann ich nicht beurteilen. Momentan haben Sie ja keinen Ausschussvorsitzenden.

(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Und keine Arbeitsmoral!)