Protokoll der Sitzung vom 06.03.2025

Ich glaube, das kann man nicht so global beantworten. Also im Fokus meiner Überlegungen stand natürlich auch die Hoffnung, die ich so ein bisschen raushöre, dass die LEG Dinge kompensieren könnte, die private Wohnungswirtschaftsträger zum Beispiel nicht kompensieren können, weil sie auf Fördermittel angewiesen sind, um das irgendwie darzustellen, und die LEG da einen besonderen Bonus, einen besonderen Vorsprung hätte. Das ist eben nicht der Fall. Aber was das im Einzelfall bedeutet, hängt freilich von dem entsprechenden Projekt ab, das man dann näher darstellen soll. Ob man es noch präziser beantworten kann, vermag ich jetzt im Moment nicht zu sagen. Das müsste man im Nachgang noch mal schriftlich beantworten. Wenn Sie mögen, würden wir dem noch mal ein bisschen präziser nachgehen. Ja?

(Zuruf Abg. Schubert, Die Linke: Vielen Dank!)

Gern.

(Staatssekretär Dr. Knoblich)

Das wird so bestätigt. Dann erkenne ich jetzt keine weiteren Nachfragen. Ich danke Ihnen für die Beantwortung und rufe als Nächstes die Anfrage der Abgeordneten Maurer in der Drucksache 8/533 auf. Für die Landesregierung wird dann erneut das Ministerium für Digitales und Infrastruktur antworten. Bitte.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Wenn das für Sie in Ordnung wäre, würde ich den Eingangstext nicht noch einmal vortragen. Den hat Herr Hande gerade vorgetragen und der ist deckungsgleich. Dann komme ich direkt zu den Fragen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Berechtigte mit einem Wohnberechtigungsschein gab es in Thüringen im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

2. Welche Informationen liegen der Landesregierung vor zu Problemen bei Beantragung bzw. Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins in Thüringen (zum Beispiel fehlende Informationen bei potenziellen Berechtigten zu diesem Unterstützungsangebot, schlecht verständliche Formulare, schlechte Erreichbarkeit der zuständi- gen Behörde, zu lange Bearbeitungszeiten)?

3. Welchen Reformbedarf sieht die Landesregierung im Bereich der Wohnberechtigungen, zum Beispiel hinsichtlich einer etwaig notwendigen Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten?

4. Wie sollte nach Ansicht der Landesregierung mit dem Problem umgegangen werden, dass Betroffene – darunter auch Familien –, die knapp über der Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein liegen, durch diesen Umstand in vielen Fällen in eine finanziell und sozial sehr schwierige Situation kommen?

Vielen Dank.

Ich danke Ihnen. Und zur Beantwortung wieder Herr Staatssekretär Dr. Knoblich.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Maurer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gemäß § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung sind die zuständigen Stellen nach dem Wohnraumfördergesetz die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen sowie die kreisfreien Städte und Landkreise. Somit stellen diese die Wohnberechtigungsscheine nach § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz aus. Eine statistische Erhebung der Anzahl ausgestellter Wohnberechtigungsscheine erfolgt gegebenenfalls dort, allerdings war eine Ermittlung der Anzahl angesichts der Kürze der Frist durch uns nicht möglich. Wohnberechtigungsscheine werden temporär für ein Jahr gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes ausgestellt, was die Aussagekraft relativiert, da eine Person nach Auslaufen ihres Wohnberechtigungsscheins erneut Antrag auf Ausstellung an die zuständige Stelle richten und somit eine Person oder ein Haushalt gegebenenfalls mehrfach in der Statistik aufgeführt sein kann.

Die Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein richten sich nach § 10 Abs. 2 des genannten Gesetzes in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung. Der § 10 des Gesetzes legt Einkommensgrenzen für einen Ein-Personen-Haushalt mit 14.400 Euro und für einen Zwei-Personen-Haushalt mit 21.600 Euro fest. Für jede weitere zum Haushalt zu rechnende Person werden 5.000 Euro angesetzt. Handelt es sich bei einer dem Haushalt angehörenden Person um ein Kind, werden für dieses zunächst zusätzlich 1.000 Euro angesetzt. Der Wert nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes wird dann um die Angabe des § 1 der Verordnung erhöht. Die Einkommensgrenze darf im Mietwohnungsbereich aktuell um 40 Prozent überschritten werden.

Zu Frage 2: Zu Problemen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins liegen der Landesregierung aufgrund der Zuständigkeiten keine Kenntnisse vor.

Zu den Fragen 3 und 4 würde ich gern gemeinsam antworten: Bezüglich des Berechtigtenkreises gilt es sicherzustellen, dass diejenigen Haushalte Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines haben, die insbesondere mit Blick auf ihre Einkommenssituation gesteigerte Schwierigkeiten haben, am Markt eine geeignete, bezahlbare Wohnung zu finden. Hierfür werden bestimmte Einkommensgrenzen definiert. Die vorgegebenen Einkommensgrenzen richten sich dabei auch nach der Anzahl der zum Haushalt zu rechnenden Personen. Die besondere Situation von Familien findet daher Berücksichtigung. Zuletzt wurden die Einkommensgrenzen im Mietwohnungsbereich mit der Änderung der Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung zum 31. Mai 2023 von 20 auf 40 Prozent über den Werten nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes angehoben. Das heißt, die Einkommensgrenze darf im Mietwohnungsbereich aktuell um 40 Prozent überschritten werden. Um weiter zu differenzieren – das ist ja Ihre Kernfrage –, müsste man die Grundlagen weiter anpassen. Das ist bei Bemessungsgrenzen immer so eine Geschichte. Mal liegt man drunter, mal drüber, dem wohnt eine gewisse Tragik inne, aber am Ende ist der Gesetzgeber gefragt, wie weit er hier gehen möchte.

So weit meine Beantwortung.

Danke schön. Ich sehe eine Rückfrage der Abgeordneten Müller.

Entschuldigung, Frau Präsidentin, genau. Meine geschätzte Kollegin hat ja auch nach der Aufschlüsselung gefragt in Frage 1 und, Herr Staatssekretär, ist es denn möglich, dass meiner Kollegin Maurer diese Aufschlüsselung noch im Nachhinein zur Verfügung gestellt wird oder wurde das gar nicht abgefragt? Natürlich noch mal zur Frage 4, da haben Sie jetzt geäußert, klar, bis 40 Prozent gibt es so einen Spielraum. Aber

es wurde ja abgefragt, wo die aktuelle Thüringer Landesregierung gegebenenfalls einen Bedarf sieht. Ist das ausreichend?

Also zu Ihrer Nachfrage zu 1 hängt es jetzt ganz stark davon ab, ob wir noch Informationen einholen können. Wenn das der Fall sein sollte, können wir die natürlich auch nachreichen. Das würden wir versuchen, Ihnen noch beizubringen.

Zur Frage 4 hatte ich darauf verwiesen, dass es bereits eine Erhöhung des Spielraums gegeben hat in 2023 und aktuell ist, zumindest seitens der Landesregierung, kein Bestreben zu konstatieren, das zu verändern.

(Staatssekretär Dr. Knoblich)

Jetzt eine Rückfrage der Einreicherin, bitte.

Zu Frage 1, also sofern, Sie haben es ja dargestellt, dass es schwierig zu identifizieren ist, wie viele Berechtigte es an sich gab. Wenn Sie das sozusagen nicht können, können Sie uns ja zumindest über die steigende oder nicht steigende Anzahl der Wohnberechtigungsscheine informieren. Also das müsste ja irgendwie gangbar sein. Da ja auch schon vorher sozusagen mehrere Menschen jedes Jahr gleich einen Antrag stellen konnten, können wir ja trotzdem über die Zahlen der Wohnberechtigungsscheine eine Entwicklung sehen.

Mutmaßlich ja. Wir erheben sie ja nicht, die Zahlen, deswegen sind wir darauf angewiesen, dass eine entsprechende Zuarbeit kommt. Für die werden wir uns einsetzen.

Das ist ja immer so, wenn wir auch Daten über Kommunen erfassen oder haben wollen, dass Sie da ja auch nachfragen müssen. Insofern freue ich mich, dass Sie uns das nachreichen werden.

Unsere Neigung zur kommunalen Familie ist groß.

Das steht so im Protokoll. Dann sehe ich gerade keine weiteren Nachfragen hierzu. Danke Ihnen für die Beantwortung und komme nun zu Frage 6 des Abgeordneten Thomas in der Drucksache 8/534 und dann wird auch erneut das Ministerium für Digitales und Infrastruktur antworten. Herr Thomas, bitte.

Frau Präsidentin, mit Ihrer Zustimmung würde ich ebenfalls auf die Verlesung des Einleitungstextes verzichten, der inhaltlich deckungsgleich ist mit den vorherigen Anfragen.

Weiterer Umgang der Landesregierung mit dem Landeswohnungsbauvermögen in Thüringen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Stand der finanziellen Ausstattung hat das Landeswohnungsbauvermögen derzeit – bitte auch nach etwaigen Unterkonten aufschlüsseln –?

2. Wie viele Projekte mit welchem Finanzvolumen – im Bereich Sozialwohnungsbau – werden derzeit aus dem Landeswohnungsbauvermögen finanziert bzw. sind zur Förderung aus dem Landeswohnungsbauvermögen derzeit schon angemeldet oder beantragt?

3. Wie gestalten sich im Detail die von der Landesregierung im Rahmen der Haushaltsberatung angekündigten Aktivitäten zu einem zukünftig veränderten Umgang mit dem Landeswohnungsbauvermögen?

4. Inwieweit würde der unter Frage 3 angesprochene veränderte Umgang mit dem Landeswohnungsbauvermögen auch weiterhin eine vollständige Nutzung der Finanzausstattung des Fonds für seine bisherigen Aufgaben – vor allem hinsichtlich des sozialen Wohnungsbaus – ermöglichen bzw. sicherstellen?

Herr Staatssekretär Dr. Knoblich, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thomas beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Zum Stand 31. Januar 2025 belief sich der Gesamtbestand des Sondervermögens

(Zwischenruf Abg. Schubert, Die Linke: Ein neues Sondervermögen?)

des Thüringer Wohnungsbauvermögens auf 423.164.256,96 Euro – ich wollte erst Milliarden sagen, aber das erschien mir ein bisschen zu hoch, aber wünschenswert wäre es natürlich –. Dieses setzt sich aus Forderungen gegenüber Kunden in Höhe von 255.037.578,42 Euro und sogenannten Barmitteln in Höhe von 168.126.678,54 Euro zusammen – ich kann Ihnen das auch nachher geben, die Zahlen sind wahrscheinlich schlecht mitzuschreiben. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass der Begriff „Barmittel“ etwas irreführend ist, denn diese sind zum Großteil nicht frei verfügbar. Der überwiegende Teil – 88.365.505,14 Euro, um genau zu sein – ist bereits durch bewilligte, noch nicht ausgezahlte Darlehen und Zuschüsse gebunden. Es verbleiben bereinigte Barmittel in Höhe von 79.761.173,40 Euro.

Zu Frage 2: Die Frage nach der Gesamtzahl der derzeit aus dem Wohnungsbauvermögen finanzierten Vorhaben ist zu umfangreich, als dass sie im Rahmen einer Mündlichen Anfrage beantwortet werden kann. Es kann an dieser Stelle lediglich auf den unter Frage 1 genannten Betrag der gebundenen Mittel verwiesen werden. Derzeit liegen der Thüringer Aufbaubank sieben Fördermittelanträge mit einem Finanzvolumen in Höhe von ca. 26,2 Millionen Euro zur Bewilligung vor. Im Rahmen der Programmaufstellung für das

Programmjahr 2025 wurden weitere 15 Vorhaben mit einem voraussichtlichen Förderbedarf in Höhe von 54 Millionen Euro angemeldet. Ich weise jedoch daraufhin, dass die Werte im Rahmen der Programmaufstellung zum aktuellen Verfahrensstand lediglich vorläufige Prognosewerte darstellen und die Entscheidung zur Programmaufstellung, also die Entscheidung darüber, welche der angemeldeten Vorhaben in das Programm aufgenommen werden, noch nicht getroffen wurde.

Zu Frage 3: Bezugnehmend auf unsere Ausführungen im Rahmen der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 18. Februar zum Einzelplan 10 Kapitel 10 03 Titel 884 74, wie man den sozialen Wohnungsbau jenseits der Bedarfsberechtigung für Wohnberechtigungsscheine ausweiten kann, weise ich darauf hin, dass es sich wie Mitte Februar vorgetragen, zunächst um erste Überlegungen handelt. Dabei geht es nicht um eine Veränderung des Wohnungsbauvermögens, sondern vielmehr um dessen Ergänzung. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Willensbildung der Landesregierung bitte ich um Nachsicht, dass noch keine detaillierte Information erfolgen kann. Das hatte ich auch im HuFA entsprechend vorgetragen. Ich bitte also erneut darum, dass Sie uns noch ein bisschen Zeit geben, dass wir das gründlich vorbereiten und dann auch gern diskutieren können.

(Abg. Thomas)

Zu Frage 4: Wie soeben erläutert, ist derzeit keine Veränderung im Umgang mit dem Landeswohnungsbauvermögen vorgesehen. Dieses Vermögen dient bestimmungsgemäß auch weiterhin der Förderung von Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus.

Vielen Dank.

Ich hätte eine Rückfrage der Abgeordneten Müller, bitte.