Bärbel Holzheuer-Rothensteiner

Sitzungen

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich frage den Senat:
1. Worin bestanden die Zusagen, die der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit der Berliner Tief- und Verkehrsbau GmbH nach Anmeldung der Insolvenz gemacht hat, welche Maßnahmen zum Erhalt der 430 Arbeitsplätze wurden eingeleitet, und wie ist der gegenwärtige Stand?
2. Trifft es zu, dass öffentliche Auftraggeber säumige Zahler sind und dass Außenstände in Höhe von 5,6 Millionen DM die zur Abwendung des Insolvenzverfahrens benötigte und von den Banken nicht bewilligte Kreditsumme übersteigen, und, wenn ja, um welche öffentlichen Auftraggeber für welche Bauvorhaben und welche Summen handelt es sich?
Es geht um die Liquidität, Herr Strieder! Frage an Sie: Ist Ihnen bekannt, dass letzte Woche der Bankenpool – es ging noch einmal um einen Kredit –, der die TB trägt, erneut die Bewilligung eines Kredits abgelehnt hat? Welche Möglichkeiten hat das Land Berlin, der TB einen Kredit in Höhe von 5 Millionen DM zur Verfügung zu stellen, die durch die Außenstände der öffentlichen Hand – ich sage das noch einmal, so ist mir das jedenfalls bekannt – gedeckt sind?
Ich muss schon sagen: ich finde es etwas merkwürdig, dass Sie, meine Damen und Herren von der CDU, vor der Debatte in den Ausschüssen einen Antrag hier im Plenum behandeln lassen, der nichts, aber auch gar nichts enthält, was dieses Vorgehen rechtfertigen würde. Das Anliegen des Antrages ist die Erstellung von Berichten und Vorschlägen zu einem Problembereich, mit dem wir uns zumindest im Arbeitsausschuss ohnehin ständig befassen: mit den Beschäftigungsmöglichkeiten für gering qualifizierte Arbeitslose. In Ihrem Antrag, meine Damen und Herren von der CDU, geht es im Wesentlichen um drei Dinge: Um die Prüfung der Übertragbarkeit der Ergebnisse von erprobten Kombilohnmodellen im Niedriglohnbereich auf die Berliner Arbeitsmarktpolitik, um die Auflistung und Auswertung von Senats- und Arbeitsmarktaktivitäten für den genannten Personenkreis und um die Erarbeitung von Vorschlägen für die Qualifizierung für einfache Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten in ausgewählten traditionellen Branchen. Es geht um nichts wesentlich Neues.
Womit also wollen Sie sich dann hier und heute im Plenum profilieren? Ihnen ist doch bekannt, wie kontrovers die Diskussion um Kombilohnmodelle geführt wird, zumal schon heute mehr als fünf Millionen Beschäftigte, und
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Präsident Führer
zwar qualifizierte Beschäftigte, in Niedriglohnbereichen arbeiten und zunehmend mehr Erwerbstätige ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus ihrem Erwerbseinkommen bestreiten können. Es fehlen eben auch nicht Arbeitsplätze für Geringqualifizierte, sondern die desolate Arbeitsmarktsituation führt zu einer Verdrängung von weniger Qualifizierten durch besser Qualifizierte. Und auch die Wirkung von Kombilöhnen ist umstritten. So besteht die Gefahr von Mitnahmeeffekten und der Verdrängung von tariflich bzw. besser bezahlter Arbeit – und das bei insgesamt nur geringen zusätzlichen Beschäftigungseffekten. Dies alles ist bekannt, und dies alles muss in Betracht gezogen werden, wenn man die Einführung von Kombilohnmodellen diskutiert. Richtig rückwärts gewandt jedoch ist Ihr Vorschlag auf Überprüfung von Möglichkeiten zur Beschäftigung und Qualifizierung von Arbeitslosen in einfachen Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten, und zwar in Branchen und Bereichen, für die von der Bundesanstalt für Arbeit der Verlust von mehr als 1,2 Millionen Jobs in den nächsten Jahren vorausgesagt wird. Was also soll ein Vorschlag, der die Betroffenen geradezu in die Sackgassen der Wissensgesellschaft führen würde? Nötig für gering Qualifizierte ist Ausbildung, ist Qualifizierung, ist eine individuelle, auf die spezielle Lebenssituation ausgerichtete Begleitung, die das jeweilige soziale Umfeld mit berücksichtigt. Nötig ist die Förderung der persönlichen, sozialen und fachlichen Handlungskompetenz, die Förderung von Kooperationsfähigkeit, Selbständigkeit und Selbstbewusstsein. Gerade dies hat auch sehr deutlich die Anhörung gezeigt, die wir gestern zum Thema berufliche Integration von jungen Migrantinnen und Migranten im Arbeitsausschuss hatten. Richtig ist also, dass die Beschäftigungschancen von gering qualifizierten Arbeitslosen verbessert werden müssen. Richtig ist aber vor allem, dass dafür neue Wege und neue Ansätze nötig sind, und dazu gehören die von Ihnen gemachten Vorschläge sicher nicht. Die Debatte heute und hier hätten Sie uns, meine Damen und Herren von der CDU, ersparen können.
Herr Präsident!
Vielen Dank, Herr Präsident! Noch einmal zur Information: Jetzt kommt d i e nächste Redner i n – weil Sie d e n Redner angekündigt haben!
Meine Damen und Herren! Ziel des vorliegenden Antrags der PDS-Fraktion war es, im Zusammenhang mit den Herausforderungen der Bezirksfusion für die Frauenvertreterinnen im öffentlichen Dienst endlich eine verbindliche und ihren gesetzlichen Aufgaben angemessene gestaffelte Freistellungsregelung zu schaffen. Dies ist auch die Intention des Antrags von Bündnis 90/Die Grünen.
Beide Anträge haben allerdings, obwohl gemeinsam diskutiert, eine sehr unterschiedliche Geschichte erfahren. Während im Laufe der Antragsdebatte im Arbeitsausschuss klar wurde, dass der weitergehende PDS-Antrag keine Mehrheit bekommen würde – er wurde dann auch abgelehnt, und wir mussten uns damit abfinden –, wurde der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen Grundlage für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der dann nach einem komplizierten Diskussionsprozess als Kompromiss von allen Fraktionen getragen wurde. Der Kompromiss sieht vor, dass die stellvertretenden Frauenvertreterinnen nicht, wie von PDS und Bündnis 90 vorgeschlagen, schon ab 1 500, sondern erst ab 3 000 Beschäftigte freigestellt werden sollen. Dieser Beschluss ging so in den Hauptausschuss, und wurde hier allerdings mit Mehrheit der Stimmen der Koalition – das hat Frau Klotz schon erwähnt, und es ist durchaus noch einmal erwähnenswert – ohne Debatte abgelehnt.
Genau dies hat nun zu der Situation geführt, dass wir wieder am Anfang stehen, nämlich bei der bedarfs- und ermessensabhängigen Regelung gemäß Landesgleichstellungsgesetz, die inzwischen zu der Situation geführt hat, dass die Freistellung der Frauenvertreterinnen nirgendwo dem tatsächlichen Bedarf entspricht. In Bezirken wie Neukölln, Spandau oder Reinickendorf wird die Freistellung dem Arbeits- und Aufgabenvolumen der Frauenvertreterinnen schon lange nicht mehr gerecht. In der Mehrheit der neuen Großbezirke wird dies angesichts der Verdreifachung der Beschäftigtenzahlen – teilweise ist es noch mehr – bei Drittelung der Anzahl der Frauenvertreterinnen und der dann noch neu hinzu kommenden Aufgaben – durch § 6 Verwaltungsreformgesetz – nun schon gar nicht der Fall sein. Ein paar Zahlen hat Frau Dr. Klotz vorhin schon genannt. Die Bezirke Mitte, Wedding und Tiergarten werden z. B. bei weit über 4 000 Beschäftigten nur eine Frauenvertreterin haben; in Hohenschönhausen und Lichtenberg ebenso, auch in Pankow, Prenzlauer Berg und Weißensee. Hinzu kommt, dass Frauenvertreterinnen künftig an neuen Aufgaben zu beteiligen sind, z. B. im Personalmanagement, wozu u. a. die Mitarbeiterbefragung, das Führungskräftefeedback, die Rotation usw. gehören. Man muss sich einmal klar machen, was es bedeutet, wenn die Frauenvertreterinnen ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen sollen. Frauenvertreterinnen sind eben nicht Teil eines Kollektivorgans; sie können nicht durch jemand anders ersetzt und vertreten werden. Sie sind jeweils einzeln für individuelle Probleme und Anliegen von Frauen zuständig.
Die Situation ist klar: Wir haben verantwortungsbewusst im Sinne der Frauenvertreterinnen und der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu entscheiden. Unsere Fraktion wird dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen zustimmen, weil er über die jetzige Regelung im LGG hinaus geht und zumindest die Freistellung der Stellvertreterin in vollem Umfang ab 3 000 Beschäftigte gewährleistet. Genau dies war fraktionsübergreifender Konsens im Arbeitsausschuss. – Vielen Dank!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dicht am Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes zu debattieren ist unmöglich. Die Zahlen spiegeln das Bild von vor drei Jahren wider. In dieser Zeit hat sich im öffentlichen Dienst sehr viel verändert. Der Personalabbau ist unvermindert weitergegangen, ebenso die Auslagerungen und Privatisierung von Teilen des öffentlichen Dienstes. Auch die Verwaltungsreform ist vorangeschritten. Was bringt es also, einen solchen Bericht, der eigentlich Schnee von gestern ist, zu besprechen, außer, es in der Hoffnung zu tun, dass es moderne Kommunikationssysteme künftig ermöglichen, aktuelle Berichte zu erstellen. Ich bin sicher, dass nur durch die Berichtspflicht, die das Landesgleichstellungsgesetz dem Senat auferlegt, der Öffentlichkeit diese Statistiken und Zahlen überhaupt vorgelegt werden. So lassen sich wenigstens im Rückblick Tendenzen der Situation von Frauen im öffentlichen Dienst erkennen.
Der vorliegende Bericht ist ein erneuter Nachweis der strukturellen Ungleichheit von Frauen im öffentlichen Dienst. Dafür werde ich einige Beispiele nennen – einige wurden auch von meinen Vorrednerinnen schon erwähnt. Den 91 Abteilungsleitungen im höheren Dienst der obersten Landesbehörden standen im gesamten höheren Dienst nur 7 Frauen als Leiterinnen gegenüber. Die Senatsverwaltung für Inneres beschäftigte vor 3 Jahren unter 19 Referatsleitern keine einzige Frau. Der höhere Dienst ist fest in Männerhand. Der Anstieg des Frauenanteils unter den Beamten ist vor allem auch auf die Verbeamtung von Lehrerinnen – speziell im Ostteil der Stadt – zurückzuführen. Teilzeitarbeit ist eine Domäne von Frauen. Und das alles ist seit langem bekannt. Allerdings können diese Tatsachen durch die Berichte zum LGG nun auch nicht mehr geleugnet werden.
Die entscheidenden Fragen jedoch bleiben: Verbessert sich die beschriebene Stellung der Frauen im öffentlichen Dienst durch das Landesgleichstellungsgesetz? Was bewirkt das Gesetz über die Statistik hinaus? Sind punktuelle Verbesserungen tatsächlich auf die Wirkung frauenfördernder Maßnahmen zurückzuführen?
Seit 10 Jahren hat Berlin nun ein Landesgleichstellungsgesetz. Berlin gehörte damals zu den Vorreitern in der Bundesrepublik. Nach einem Jahrzehnt muss den vielen Zahlen nun auch endlich eine qualitative Bewertung des LGG folgen, denn nur dadurch kann dieses fortschrittliche Instrument der Ignoranz seiner Gegner und Gegnerinnen weiterhin trotzen und seinen Wirkungsgrad erhöhen. Und das ist unbedingt nötig, auch deshalb, weil wir jetzt endlich – wenn auch langsam – eine öffentliche Debatte über ein Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft in Gang bekommen. Das, was allerdings aus dem Bundesministerium bisher bekannt wurde, hat wenig Biss und trägt eher den Stempel vom Wirtschaftskanzler Schröder als von Frauenministerin Bergmann. Nichtsdestotrotz, um hier erfolgreich zu sein, sind die kritischen Erfahrungen mit den Landesgleichstellungsgesetzen für den öffentlichen Dienst unabdingbar.
Das, was der Bericht schuldig bleibt, ist die Antwort auf die Frage, welche Folgen Frauenförderpläne in den Verwaltungen haben. Die Tabellen und Aussagen zur Arbeit der Frauenvertreterinnen lassen einige Thesen zu.
These 1: Die Beteiligungsrechte von Frauenvertreterinnen sind umstritten, werden von den Vorgesetzten häufig beschnitten oder einfach ignoriert. Bei den Beanstandungen nach § 18 Absatz 1 LGG hat die Rubrik „Beteiligungsrechte“ Spitzenwerte. Auch bei den Beanstandungen, die von Frauenvertreterinnen bei der damaligen Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen erhoben wurden, da ihren Beanstandungen in den eigenen Dienststellen nicht stattgegeben wurde, ging es in den meisten Fällen um die Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterinnen. Die Übersicht über die Klagen vor Gericht mit Hilfe des LGG lassen die gleiche Schlussfolgerung zu.
These 2: Bei Einstellungen und Umsetzungen setzen sich die Vorgesetzten oft über das LGG hinweg. Die hohe Zahl von Beanstandungen bei Einstellungen und Umsetzungen lässt
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diese Folgerung zu. Die Zahlen des Berichts über den Anteil der Frauen in den Verwaltungen und ihrem Anteil an Leitungsfunktionen und bei Höhergruppierungen und Beförderungen ist ein Spiegelbild davon.
Wir haben uns als PDS in der vergangenen Legislaturperiode gründlich mit dem Landesgleichstellungsgesetz beschäftigt. Die Schwachpunkte wurden mit Sprecherinnen der Frauenund Gleichstellungsbeauftragten, mit Frauenvertreterinnen, mit Gewerkschafterinnen, Wissenschaftlerinnen und Rechtskundigen diskutiert. Unser Ziel war und ist es, die Instrumentarien dieses Gesetzes auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und sie zu verbessern. So ist es aus unserer Sicht erforderlich, die Rechte der Frauenvertreterinnen zu stärken. Dieses Anliegen korrespondiert mit den Aussagen des hier vorliegenden Berichts. Wir schlagen nicht nur analog zur Personalvertretung die Bildung einer Frauenvertretung vor, sondern setzen uns auch mit der berechtigten Forderung nach einem Mitbestimmungs- und Zustimmungsrecht der Frauenvertretung auseinander.
Auf das Ziel des LGG, Frauen und Männern gleiche Chancen im öffentlichen Dienst einzuräumen und Benachteiligungen abzubauen, ist auch die Schaffung der Funktion einer Landesfrauenbeauftragten gerichtet. Wir fordern den Senat auf, sich mit dieser Forderung auseinanderzusetzen. Die Kompetenzen einer Landesfrauenbeauftragten sollen denen des Datenschutzbeauftragten gleichen. Das bedeutet konkret: Die Landesfrauenbeauftragte wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt werden, eigene Sach- und Personalmittel im Rahmen eines Titels im Haushaltsplan des Abgeordneten erhalten,
mit Beanstandungsrecht beim Parlament und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sein.
Bei der Durchsicht des 3. Berichts zur Umsetzung des LGG kommt auch die Frage auf, was passiert, wenn sich Vorgesetzte über das LGG hinwegsetzen, wenn sie Rechte von Frauenvertreterinnen nicht ernst nehmen. Sanktionen sind bisher im Gesetz nicht vorgesehen. Deshalb bringen wir Rechtsinstitute in die Diskussion und Maßnahmen ein, die den Druck per Recht zur Einhaltung des Gesetzes stärken sollen. Dazu gehört nicht nur die bereits erwähnte Frauenvertretung und die weisungsunabhängige Landesfrauenbeauftragte. Wir halten auch Haushaltsvermerke bei Nichteinhaltung des LGG für möglich.
Auch das Anbringen von Vermerken in der Dienstakte des jeweiligen Dienstleiters oder der Dienstleiterin, ob sie sich für die Gleichstellung von Frauen einsetzen, ist ein Mittel des Drucks.
Wir werden uns auch in den kommenden Wochen in diesem Haus mit dem Landesgleichstellungsgesetz beschäftigen. Dieser Bericht war nur ein Anfang.