Hermann Kuhn
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Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich erstatte Ihnen heute Bericht über die abschließenden Beratungen und die Vorschläge des nicht ständigen Ausschusses „Ausweitung des Wahlrechts“. Um in das Thema wieder einzuführen, darf ich zunächst daran erinnern, dass die Bremische Bürgerschaft am 24. Januar 2013 ein Gesetz zur Ausweitung des Wahlrechts in erster Lesung beschlossen hat, durch das das aktive und passive Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und -bürgern zum Landtag eingeführt und das aktive und passive Wahlrecht zu den Beiräten auf Angehörige von Drittstaaten ausgedehnt werden sollte. Zur Klärung der seit langem umstrittenen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Neuregelung hat die Bürgerschaft zugleich den Staatsgerichtshof gebeten, die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Bremischen Landesverfassung zu prüfen.
Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat im Januar 2014 mehrheitlich mit einem Stimmenverhältnis von sechs zu eins entschieden, dass der Gesetzentwurf nicht mit der Landesverfassung vereinbar sei. Zur Begründung verweist der Staatsgerichtshof im Wesentlichen darauf, dass der Begriff des Wahlvolks in der Bremischen Landesverfassung dem Begriff des Staatsvolks im Grundgesetz in der hergebrachten Interpretation entspreche, die das Wahlrecht grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit binde. Das Gebot der Homogenität des Grundgesetzes lasse Abweichungen der Länder nicht zu, soweit die Mehrheit.
Ein Mitglied des Staatsgerichtshofs, Frau Professor Sacksofsky, hält in ihrer abweichenden Meinung den Gesetzentwurf für mit der Landesverfassung vereinbar. Eine so weitgehende Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten der Länder, wie es die Mehrheit des Staatsgerichtshofs gesehen habe, sehe das Bundesrecht nach ihrer Ansicht nicht vor.
Der nicht ständige Ausschuss hat sich in seiner abschließenden Sitzung mit dem Urteil des Gerichts und den daraus zu ziehenden Konsequenzen beschäftigt. Klar ist, und das ist die erste grundsätzliche Folge, dass nach diesem Urteil eine zweite Lesung des Gesetzentwurfs unterbleibt.
Zu einer einheitlichen Stellungnahme ist der Ausschuss im Übrigen am Ende auch nicht gelangt. Die unterschiedlichen Interpretationen werden die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen besser darstellen, ich möchte mich darauf beschränken, die Be
schlussempfehlung zu erläutern, die der Ausschuss Ihnen vorlegt, und zwar die Beschlussempfehlung mit den Stimmen der SPD, der Grünen und der LINKEN gegen die Stimmen der CDU.
Der Ausschuss schlägt Ihnen vor festzuhalten, und nun zitiere ich unseren Beschlussvorschlag, „dass die objektiven Gründe und die politischen Notwendigkeiten für die intendierte Ausweitung des Wahlrechts unverändert fortbestehen.“ Es bleibt richtig, Bremer Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen wir in einer Europäischen Union immer enger verbunden sind, das Recht zur Wahl der Landespolitik einzuräumen. Es kann auf Dauer nicht hingenommen werden, dass viele Menschen aus dritten Staaten, die in Bremen leben, arbeiten und am Wohl und Wehe der Stadt teilnehmen, von jeglichem Wahlrecht ausgeschlossen bleiben, bloßes Objekt von politischer Herrschaft sind, statt sie als Subjekt mitzubestimmen.
Soweit die Empfehlungen des Ausschusses! Er schlägt Ihnen deshalb vor, dieses Ziel nicht aufzugeben, sondern es nun mit anderen Mitteln und auf anderem Weg weiterzuverfolgen. Dieser Weg ist eine Änderung des Grundgesetzes, die die von uns gewollte Ausweitung des Wahlrechts dann möglich machen würde. Unabhängig davon bitten wir das Haus, weiterhin alle Initiativen zu unterstützen, Zitat, „die hier eine Erleichterung der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft zum Ziel haben, vor allem durch die grundsätzliche Hinnahme doppelter Staatsangehörigkeit.“
Soweit der Bericht! Ich bedanke mich abschließend bei allen Kolleginnen und Kollegen für die sehr kontroverse, aber auch sehr intensive und vor allem sehr lehrreiche und interessante Arbeit des Ausschusses! – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Bürgerschaft (Land- tag) hat am 22. Februar vergangenen Jahres den nicht ständigen Ausschuss „Ausweitung des Wahlrechts“ eingesetzt mit dem Auftrag, die Notwendigkeit und vor allem die Möglichkeit einer Ausweitung des Wahlrechts in Bremen zu prüfen, und zwar zum einen die Ausweitung des Wahlrechts der EU-Bürgerinnen und -Bürger über die kommunale Ebene hinaus, also Stadtbürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung, auf den Landtag und zum anderen die Einführung eines Wahlrechts für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, sogenannte Drittstaatler, zu den Beiräten in der Stadt Bremen.
Vielen Dank, aber warten Sie doch erst einmal auf das Ergebnis!
Der Ausschuss legt Ihnen heute seinen Bericht und seinen Antrag zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Ausschuss hat außerhalb der Konstituierung und der Beschlussfassung nur zweimal getagt, und zwar zu umfangreichen Anhörungen.
Die erste Anhörung hat sich auf die Frage konzentriert: Wollen wir eine solche Ausweitung des Wahlrechts? Welche grundsätzlichen Erwägungen, welche aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen sprechen dafür oder dagegen? Dazu haben wir eine Reihe von Sachverständigen gehört, von der Vorsitzenden des Rates für Integration bis zum Doyen des Konsularischen Korps in Bremen, Wissenschaftler unterschiedlicher Fachrichtungen und Sichtweisen, die bremische Verwaltung, eine Expertin aus den Niederlanden und der Botschaft Luxemburgs. Die Aussagen gingen überwiegend in die Richtung, dass eine Ausweitung des Wahlrechts angesichts der europäischen Integration, der realen gesellschaftlichen Verflechtungen durch Migration und aus grundsätzlichen Erwägungen der Gleichbehandlung und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts wünschenswert wäre.
Es gab aber auch kritische Stimmen, die etwa auf die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit als alternative Lösung verwiesen haben.
In der zweiten Anhörung haben wir die Frage der verfassungsrechtlichen Spielräume für eine Ausweitung des Wahlrechts erörtert. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der bremische Staatsgerichtshof hatten ja 1990/1991 einen entsprechenden Vorschlag abgelehnt, aber die Frage war: Sind diese Urteile für die Ewigkeit?
Der Ausschuss hatte die Professoren Ulrich K. Preuß und Kyrill Schwarz um Gutachten gebeten, die in ihren völlig entgegensetzen Schlussfolgerungen kontrovers erörtert wurden. Sie finden die beiden sehr interessanten Gutachten auch in der Anlage zu unserem Bericht. Sie haben unsere Beratungen wesentlich beeinflusst, und ich bin mir sicher, dass sie auch gleich noch eine Rolle spielen werden. Ich möchte mich an dieser Stelle sehr herzlich bei den beiden Gutachtern bedanken, aber auch bei allen anderen Gästen unserer Anhörungen. Sie haben entscheidend zum Erfolg der Arbeit des Ausschusses beigetragen.
Die Mitglieder des Ausschusses sind am Ende mehrheitlich – die Mitglieder der CDU haben sich bei der Endabstimmung der Stimme enthalten – zu folgendem Ergebnis gekommen: Erstens, die Ausweitung des Wahlrechts ist richtig, notwendig und auch möglich.
Zweitens, wir legen Ihnen daher eine Änderung des Bremischen Wahlgesetzes vor mit zwei Hauptpunkten: Erstens, die EU-Bürgerinnen und -Bürger – diejenigen, die nicht Deutsche, aber Bürgerinnen und Bürger anderer Mitgliedsstaaten sind –, die hier in Bremen wohnen, sollen in Zukunft auch den Landtag wählen können. Zweitens, die Drittstaatler, die sich am Wahltag rechtmäßig in Deutschland aufhalten, die im jeweiligen Wahlbereich Bremens ihre Wohnung haben und sich unter verschiedenen Aufenthaltstiteln, sei es rechtmäßig, geduldet oder gestattet, seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, erhalten das aktive und passive Wahlrecht zu den Beiräten in der Stadt Bremen.
Drittens, wir bitten Sie um Beschlussfassung dieses Gesetzentwurfs in erster Lesung. Da wir aber wissen, dass eine solche Reform nicht nur politisch, sondern auch verfassungsrechtlich umstritten ist, beantragen wir, nach der ersten Lesung nicht in die zweite Lesung einzutreten, sondern dem Staatsgerichtshof in Bremen die folgende Frage vorzulegen: Ist dieses dann soeben beschlossene Gesetz mit der Verfassung, insbesondere Artikel 66 Satz 1 und Artikel 67 Satz 1 der Landesverfassung, vereinbar?
Meine Damen und Herren, für die Mehrheit des Ausschusses ist die Konsequenz aus unserer Arbeit also nicht der Versuch, das Grundgesetz zu ändern – Sie wissen, dass diese Versuche mehrfach aufgrund der Mehrheitsverhältnisse gescheitert sind –, sondern das Wagnis, die Frage einer zeitgemäßen Interpretation der Verfassung neu aufzuwerfen und den Verfassungsgerichten die Möglichkeit einer kritischen Selbstüberprüfung zu geben. Natürlich kennen wir das Ergebnis nicht, aber wir sind überzeugt, es gibt dafür gute Argumente, eine breite gesellschaftliche Unterstützung und deswegen auch eine Chance.
Ich möchte mich abschließend ganz herzlich bei allen Kolleginnen und Kollegen im Ausschuss bedanken für die angenehme, effektive und intensive Zusammenarbeit und bei der Ausschussassistenz hier im Haus. Das war das letzte, wie immer grundsolide Werk von Herrn Berger, der ja nicht mehr da ist. Herr Weiß hat es übernommen, aber die Hauptarbeit hat Herr Berger getragen. Ganz herzlichen Dank! – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Frau Präsidentin hat die Überweisungsgeschichte dargestellt, der Ausschuss für Integration, Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit war federführend und hat zuletzt beraten. Als Vorsitzender dieses Ausschusses erstatte ich Ihnen heute den Bericht.
In der Sache geht es um die Frage, ob, in welcher Reichweite und in welcher Form das relativ weitgehende Verbot von Kooperationen – also von Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in Sachen Bildung und Wissenschaft, und Kooperation heißt da eben auch gemeinsame Finanzierung –, das im Jahr 2006 durch Grundgesetzänderung eingeführt worden ist, wieder rückgängig gemacht werden soll.
Diese Diskussion um die Aufhebung des Kooperationsverbotes, sage ich einmal zusammenfassend, wurde in den vergangenen Jahren zunehmend und verstärkt geführt, eben auch aufgrund negativer Erfahrungen. Ich erwähne nur die sehr komplizierte Geschichte des Bildungs- und Teilhabepakets, das deswegen so kompliziert gemacht werden musste, weil eine direkte und vernünftige Kooperation nicht möglich war. Ich erwähne die Tatsache, dass auch die Exzellenzinitiative wichtige Teile nicht fördern kann, weil es ihr eben nicht erlaubt ist. Sie ist also nur auf die Forschung konzentriert, und die notwendige Ergänzung durch Förderung der Lehre war ihr eben dort nicht so möglich.
Die Bremische Bürgerschaft hat bereits im Januar 2011 Position bezogen, indem sie sich dafür ausgesprochen hat, dass im gesamten Bildungs- und Wissenschaftsbereich Bund und Länder in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken können und Finanzhilfen des Bundes ohne Einschränkungen möglich sein sollen.
Die CDU hat im Februar dieses Jahres die Diskussion aufgenommen, indem sie sich auf einen Antrag bezogen hat, den das Land Schleswig-Holstein ein
gebracht hat. Danach ist ein Antrag des Landes Hamburg gekommen. Inzwischen hat auch die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der sich jedoch zunächst einmal nur auf den Wissenschaftsbereich bezieht. Die Bundesratsanträge aus Kiel und Hamburg sind in die Ausschüsse des Bundesrates überwiesen worden. Die Beratung soll dort im September beginnen. Deswegen war es uns wichtig, dass wir dies heute diskutieren und verabschieden, weil wir gern die Haltung der Bremischen Bürgerschaft für diese Beratungen festlegen wollen.
Die Bildungsdeputation und der Wissenschaftsausschuss haben die vorliegenden Anträge, also sowohl den der CDU als auch die vorliegenden Anträge für den Bundesrat, jeweils unter fachlichem Blickwinkel bewertet und auch Überlegungen zu den jeweiligen Erfolgsaussichten angestellt. Sie sind in der Konsequenz zu einer differenzierten Beurteilung des Ursprungsantrags der CDU gekommen, wobei immer Übereinstimmung in der allgemeinen Zielrichtung bestanden hat.
Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten legt Ihnen heute einen Beschlussvorschlag vor, der auf diesen fachlichen Erörterungen basiert, von ihnen ausgeht, aber – und das ist der wesentliche Unterschied – darüber hinaus versucht, die Intention der verschiedenen Vorschläge zusammenzuführen und dem Senat auf dieser Grundlage einen weiten Spielraum in klarer Richtung für die Beratungen im Bundesrat zu eröffnen.
Ich möchte mich an dieser Stelle ganz herzlich für die kollegiale Zusammenarbeit und Diskussion bedanken, die es möglich gemacht hat, dass es uns gelungen ist, die unterschiedlichen Richtungen – die einen präferieren Kiel, die anderen Hamburg und so weiter – zusammenzuführen, denn wenn Bremen auch nur drei Stimmen hat, wiegen diese drei Stimmen in Berlin sicher mehr, wenn wir sie gemeinsam vertreten.
Das Land Bremen hat ein besonderes Interesse an der Aufhebung des Kooperationsverbots, weil wir als Haushaltsnotlageland ein besonderes Interesse daran haben müssen, dass die gemeinsame Aufgabe von Wissenschaft und Bildung, soweit wir uns mit Bund und Ländern auf gemeinsame Ziele verständigen können, auch gemeinsam getragen wird. Insofern bedanke ich mich an dieser Stelle noch einmal dafür, dass wir das zusammenführen konnten, und ich glaube, wir können Ihnen dafür einen guten Vorschlag unterbreiten.
Sie kennen ihn noch gar nicht, er kommt ja erst noch!
Der Ausschuss hat seinen Beschluss mit den Stimmen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen, der CDU sowie des Abgeordneten Timke bei Enthaltung der LINKEN gefasst. Sie haben ja soeben erfahren, dass der ursprüngliche Antrag der CDU in der Sache erledigt und zurückgezogen worden ist. Unsere Empfehlungen lauten folgendermaßen – gestatten Sie mir, dass ich sie Ihnen in drei Punkten vortrage –, ich zitiere:
Erstens: „Das Grundgesetz soll so geändert werden, dass eine im Hinblick auf die jeweilige Verantwortlichkeit“ – wir berühren also nicht die Kompetenzordnung – „transparente Zusammenarbeit sowie eine neue Kooperationskultur von Bund und Ländern im Bildungs- und Wissenschaftsbereich ermöglicht wird. Insofern sollte das seit 2006 geltende Kooperationsverbot im Bildungs- und Wissenschaftsbereich bei Wahrung der Zuständigkeiten der Länder gelockert werden.“
Zweitens: „Eine Änderung des Artikels 91 b Absatz 2 Grundgesetz soll die Grundlage dafür legen, dass Bund und Länder zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und der Weiterentwicklung des Bildungswesens und zur Förderung der Wissenschaft“ – also beider Bereiche, in Forschung und Lehre bei der Wissenschaft – „für gemeinsame Ziele auf der Basis von Vereinbarungen zusammenarbeiten können.“
Drittens: „Die Hinzufügung eines neuen Artikels 104 c soll Finanzhilfen ermöglichen, die über kurzzeitige reine Investitionen hinausgehen können, sodass der Bund den Ländern auf der Basis von Vereinbarungen Finanzhilfen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und der Weiterentwicklung des Bildungswesens sowie der Wissenschaft gewähren kann.“ Es gibt also in beiden Bereichen sowohl Kooperationsmöglichkeiten – gemeinsame Finanzierung – als auch einseitige Finanzhilfen des Bundes auf der Grundlage von Vereinbarungen, die von allen gebilligt werden müssen.
Wir haben Ihnen unter Punkt 4 einen möglichen Gesetzestext formuliert, der aber nur dazu dienen soll, das, was wir in den Text gefasst haben und damit meinen, auch fassbar und deutlich zu machen. Er kann den Senat aber weder in den Beratungen im Bundesrat und schon gar nicht in den abschließenden Beratungen binden, denn da kommt es natürlich immer auf Kompromisse, Möglichkeiten und Mehrheiten an. Wir wollten aber heute dem Senat mit dem Beschluss gern etwas an die Hand geben, mit dem er in die Verhandlungen gehen kann.
Noch einmal: Ich bedanke mich sehr herzlich dafür, dass wir es geschafft haben, dafür einen gemeinsamen Beschlussvorschlag zu finden, und ich bitte Sie dafür um Zustimmung! – Vielen Dank!