Bernhard Henter

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Nebentätigkeitsrecht der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten ist in den §§ 82 ff. des Landesbeamtengesetzes sowie in der Nebentätigkeitsverordnung geregelt.
Nach § 83 Landesbeamtengesetz bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.
Nach § 83 Abs. 2 ist die Genehmigung zu versagen, „wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der
dienstlichen Pflichten behindert werden kann. (...) Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsund anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.“
Warum hat der Gesetzgeber diese Regelung getroffen? Es gilt, das Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Beamtinnen und Beamten und der Interessenlage des Dienstherrn zu regeln. Die Beamtin und der Beamte haben sich auf der einen Seite mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Demgegenüber steht die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn.
Es ist heute nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Beamtinnen und Beamten nicht ihre gesamte Arbeitskraft im vollen zeitlichen Umfang der Dienstführung widmen müssen. Die Beamtin oder der Beamte hat einen verfassungsrechtlichen, in Artikel 12 und Artikel 2 Grundgesetz begründeten Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nebentätigkeit. Der Gesetzgeber hingegen hat die Befugnis, über das Recht die Nebentätigkeit zu steuern und zu regulieren.
Die materielle Beweislast für einen Versagungsgrund liegt beim Dienstherrn bzw. bei der Genehmigungsbehörde. Im Gesetzentwurf wird nun vorgeschlagen, in § 83 Abs. 2 Landesbeamtengesetz zwei Sätze mit folgendem Wortlaut anzufügen: „Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere ausgeübte Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 40 v. H. des jährlichen Endgrundgehalts der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.“
Weiterhin: „Die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht angemessen wäre.“ Hier wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.
Diese Regelung ist aus § 99 des Bundesbeamtengesetzes übernommen. Der Regelung im Bundesbeamtengesetz liegt die Annahme zugrunde, dass zwischen der Höhe der Vergütung und der zeitlichen Inanspruchnahme ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. In § 99 des Bundesbeamtengesetzes ist aber in diesem Zusammenhang zusätzlich geregelt, dass die Dienstbehörde Ausnahmen zulassen kann, „wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt“.
Wir fragen uns: Wenn man schon die Regelung aus dem Bundesbeamtengesetz übernimmt, warum übernimmt man dann nur einen Halbsatz dieses Abs. 3 Satz 4 und nicht die volle Regelung? Ich habe mir die Kommentierungen dazu angeschaut und vermochte nicht nachzuvollziehen, warum man nur diesen einen Halbsatz als Ausnahmegrund übernommen hat. Darüber sollten wir aber in der Ausschussberatung sprechen.
In § 85 Abs. 1 ist geregelt, dass die Genehmigung zur Über
nahme einer Nebentätigkeit auf längstens drei Jahre zu befristen ist. Im Gesetzentwurf wird für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit eine Festschreibung der Genehmigung auf ein Jahr eingeführt. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung wirklich zielführend ist, oder ob man hiermit nur mehr Verwaltungsaufwand produziert. Aber auch darüber sollten wir uns im Ausschuss unterhalten.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf in § 119 des Landesbeamtengesetzes einen neuen Absatz 3 vor. Danach unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahrs in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im Kalenderjahr. Bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern soll das nur dann gelten, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Gründe der Transparenz sprechen dafür, die Vertretungskörperschaft einmal im Jahr über diese Nebentätigkeiten und Ehrenämter zu unterrichten. Das sehen wir auch so.
Weiterhin wird in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die §§ 7 und 8 der Nebentätigkeitsverordnung zu ändern. Die Höchstgrenze und der Selbstbehalt sollen auf 9.600 Euro einheitlich für alle Besoldungsgruppen festgelegt werden. Unseres Erachtens stellt das nach fast 20 Jahren eine adäquate Erhöhung dar, und darüber sollte man reden können.
Weiterhin wird im vorliegenden Gesetzentwurf eine Abänderung des Beihilfenrechts vorgenommen. Dies hat seine Ursache in der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie. Danach hat der Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst zu treffen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen des Ehegatten oder Lebenspartners der beihilfeberechtigten Person.
Bisher war dies in der Beihilfenverordnung geregelt. Nun wird die neue Regelung in das Landesbeamtengesetz aufgenommen und eine formalgesetzliche Regelung geschaffen. Der Betrag wird auf 17.000 Euro angehoben. Wer diese Grenze überschreitet, ist als Ehegatte oder Lebenspartner von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist aus Fürsorgegründen nur für die Aufwendungen in Geburtsfällen vorgesehen.
Der Gesetzentwurf ist in der Tendenz zu unterstützen. Er geht in die richtige Richtung. Über Details sollten wir in der Ausschussberatung sprechen.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mein Vorredner hat es schon ausgeführt: Wir haben einen Gesetzentwurf mit einem langen Titel, aber mit einem begrenzten Inhalt. Ich möchte mit dem letzten Teil des Gesetzes, mit der Änderung der Schiedsamtsordnung, anfangen.
§ 36 Schiedsamtsordnung regelt die Höhe der Gebühren für das Sühneverfahren. Die Verfahrensgebühr beträgt zehn Euro und wird bei erfolgreichem Sühneversuch verdoppelt. Sie kann auf bis zu 40 Euro, je nach Umfang der Sache oder den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten, erhöht werden. Die Schiedspersonen erhalten 60 % und die Kommunen 40 % für den sachlichen Aufwand.
Die Gebühr ist seit dem Jahr 1991 nicht mehr verändert worden. Wir sind jetzt in erster Beratung. Ich denke, wir werden dem sehr wohlwollend in der Ausschussberatung gegenüberstehen, diese Gebühr von zehn Euro auf 15 Euro zu erhöhen. Das mag zwar eine Erhöhung um 50 % darstellen, aber wir halten das durchaus für angemessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass unsere Schiedsfrauen und Schiedmänner zur Entlastung der Justiz beitragen, eine streitschlichtende Funktion wahrnehmen und damit zum Rechtsfrieden in unserem Land beitragen.
Die anderen drei Regelungsbereiche sind der CoronaPandemie geschuldet. Es geht um den Videobesuch, die audiovisuelle Verbindung, die Zusendung von E-Mails an gewisse Behörden-E-Mail-Konten und eine Billigkeitsentscheidung in Krisensituationen, wenn die Entgelte für die Gefangenen wegbrechen. Dies ist der besonderen Situation geschuldet. Auch diesen Punkten werden wir in der Ausschussberatung konstruktiv und wohlwollend entgegentreten.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Artikel 4 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz lautet: „Die Ehre des Menschen steht unter dem Schutz des Staates. Beleidigungen, die sich gegen einzelne Personen oder Gruppen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse,
einer religiösen, weltanschaulichen oder anerkannten politischen Gemeinschaft richten, sollen durch öffentliche Klage verfolgt werden.“
Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat (...), seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Sowohl das Grundgesetz als auch unsere Landesverfassung – ich glaube, darin sind wir uns alle einig in diesem Hause – sind ein Erfolgsmodell und Ausdruck von wahrer Demokratie.
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes und unserer Verfassung haben den Begriff „Rasse“ bewusst in unsere Verfassung und das Grundgesetz geschrieben. Der Text ist unter dem Eindruck der Verfolgungen im Nationalsozialismus entstanden. Die Verfasser des Grundgesetzes wollten ein deutliches Zeichen gegen Rassenwahn setzen.
Im Grundgesetz gibt es ein klares Bekenntnis – das verdeutliche ich hier nochmals – gegen Rassismus.
In der Politik und auch unter Juristen ist nun eine Diskussion aufgekommen, den Begriff der Rasse aus dem Grundgesetz zu entfernen. Das Meinungsbild ist vielfältig, und wir stehen in Deutschland am Beginn einer Diskussion. Es handelt sich, was den juristischen Teil betrifft, um eine anspruchsvolle Diskussion, und ich warne vor Vereinfachungen.
Ich will anhand einiger Ausführungen die Komplexität des Vorgangs etwas darlegen. Wissenschaftlich – das ist unbestritten – ist der Begriff „Rasse“ widerlegt. Das ist erledigt. Schauen wir in den Grundgesetzkommentar; einer der führenden ist der „Grundgesetz-Kommentar“ von Maunz/Dürig, Stand Februar 2020. Darin liest man zu Artikel 3 Abs. 3, – ich zitiere –: „Rasse meint keinen irgendwie fundierten wissenschaftlichen Begriff“ im Grundgesetz. Also führt uns das auch nicht weiter.
Wir haben eine vielfältige Meinungsdiskussion. Auf der einen Seite stehen diejenigen, die den Begriff aus dem Grundgesetz entfernen und durch einen anderen, alternativen Begriff ersetzen wollen. Demgegenüber stehen diejenigen, die den Begriff im Grundgesetz belassen und ihn gegebenenfalls durch erläuternde und erklärende Zusätze ergänzen wollen.
Es handelt sich bei der Thematik auch juristisch um eine nicht einfache Diskussion. Um das zu verdeutlichen, will ich einige der kontroversen Auffassungen gegenüberstellen:
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat dem Gesetzgeber empfohlen, den Begriff „Rasse“ aus dem Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes zu streichen und durch das Verbot rassistischer Benachteiligung oder Bevorzugung zu ersetzen. „Eine Änderung des Grundgesetzes wäre ein wichtiges Signal, um die scheinbare Akzeptanz von Rassekonzeptionen zu beenden“, so Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Hendrik Cremer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am gleichen Institut, führt aus, Rassismus lasse sich nicht glaubwürdig bekämpfen, solange der Begriff „Rasse“ beibehalten werde.
Demgegenüber vertreten Dr. Cengiz Barskanmaz, wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung „Recht & Anthropologie“ am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in Halle, und Dr. Nahed Samour, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für interdisziplinäre Rechtsforschung der Humboldt-Universität zu Berlin, im Tagesspiegel vom 21. Juni 2020 die gegenteilige Position, indem sie ausführen:
„Die Forderung, Rasse aus dem Grundgesetz zu streichen, schadet dem Antidiskriminierungsrecht und ist rechtsdogmatisch angreifbar. (...) Erst durch einen solchen Begriff wird Rassismus, also Diskriminierung aufgrund der Rasse, benennbar und adressierbar. Der Rechtsbegriff Rasse ist ein notwendiges Instrument, um Rassismus (einschließlich Antisemitismus) antidiskriminierungsrechtlich angehen zu können.“
Sie plädieren dafür, Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz dem Wortlaut der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta anzugleichen. Es könnte dann heißen, so führen sie aus: „Eine Diskriminierung wegen der Rasse ist verboten.“
Welche Alternativen werden noch vorgeschlagen, um den Begriff „Rasse“ zu ersetzen?
Es gibt den Vorschlag „ethnische Herkunft“. Es gibt den Vorschlag „ethnische, soziale und territoriale Herkunft“. Es gibt den Vorschlag „rassistische Gründe“. Es gibt den Vorschlag „rassistische Zuschreibung“.
Die beiden Standpunkte verdeutlichen, wie kompliziert diese ganze Geschichte ist. Wir – ich komme in der zweiten Runde noch einmal dazu – halten den Vorschlag, den Wissenschaftlichen Dienst – ich werde das noch erläutern – zu beauftragen, für wohlüberlegt.
Es gibt keine einfache Lösung; denn eine Grundgesetzänderung muss wohlüberlegt sein und darf nicht übers Knie gebrochen werden.
Lassen Sie mich zum Abschluss der ersten Runde eines sagen – ich relativiere dann auch, ich bin selbst Jurist –: Die Verfassung ist ein hohes Gut, aber eines sollten wir
alle machen. Wir alle sollten Rassismus überall dort entgegentreten und bekämpfen, wo er uns begegnet. Die CDUFraktion wird dies tun.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die gegensätzlichen Standpunkte und die verschiedenen Vorschläge als Alternativen, die ich vorgetragen habe, verdeutlichen, wie vielschichtig die Problematik ist. Insbesondere darf es bei einer Reform nicht dazu kommen, dass der Schutz derjenigen, die wir schützen wollen, verringert wird.
Wir befinden uns in Deutschland sowohl in der Politik als auch in der Rechtswissenschaft am Beginn einer Diskussion. Eine Verfassungsänderung will gut überlegt sein. Insbesondere müssen die Gründe, die dafür oder dagegen sprechen, sorgfältig analysiert und abgewogen werden. Sie muss wohl durchdacht und gut begründet sein.
Die CDU-Fraktion sieht daher in einer gutachterlichen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes der Landtagsverwaltung zu der Frage, ob der Begriff „Rasse“ in unserer Landesverfassung verbleiben oder durch einen anderen Begriff, der den Intentionen unserer Verfassung gerecht wird, ersetzt werden soll, ein gutes Mittel, den Mitgliedern des Landtags ihre Entscheidungsfindung zu erleichtern.
Wenn dieses Ergebnis vorliegt, müssen wir dieses bewerten. Es kann vielleicht eindeutig sein. Es kann aber auch – in der Juristerei ist das öfter so – nicht ganz so eindeutig sein.
Herr Minister, ich bedanke mich für Ihre Auffassung, dass Sie zwar Ideen haben, aber noch nicht festgelegt sind. Ich warne davor, sich jetzt schon festzulegen; denn dann brauchen wir keinen Diskussionsprozess anzustoßen. Wir sollten wirklich dieses Gutachten abwarten und dann beraten, wie wir weiter vorgehen. Wir sind da offen.
Ich könnte mir auch vorstellen, dass wir eine Anhörung von Verfassungsjuristen im Rechtsausschuss durchführen. Dann kämen wir dem Ziel vielleicht etwas näher.
Wir sollten auch den Blick nach Berlin richten. Auch dort wird die Diskussion geführt. Gute Argumente sollte man aufnehmen. Wir sind für unsere Verfassung selbst verantwortlich. Wenn man aber gute Argumente zum Beispiel aus der Diskussion in Berlin bekommt, können diese in unsere Entscheidungsfindung einfließen.
Die CDU-Fraktion spricht sich dafür aus, den Wissenschaftlichen Dienst entsprechend zu beauftragen. Wenn dieses Gutachten vorliegt, werden wir es analysieren, bewerten und uns unsere Meinung bilden.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Rechtsbereinigung ist – so steht es in der Gesetzesbegründung, und dem können wir zustimmen – eine Daueraufgabe.
Nachdem in der 13. und 14. Wahlperiode die Rechtsvorschriften aus den Jahren 1947 bis 1990 im Rahmen der Rechtsbereinigung auf ihre Notwendigkeit und ihre Anpassungsbedürftigkeit an die Forderungen der heutigen Zeit hin überprüft wurden, führt der vorliegende Gesetzentwurf wie bereits die Rechtsbereinigungsgesetze für die 15. und 16. Wahlperiode die ständige Bereinigung des Landesrechts weiter, ohne sich hierbei auf einen bestimmten Rechtsbereinigungszeitraum zu beschränken.
Mit dem 13. Rechtsbereinigungsgesetz sollen 25 Rechtsverordnungen sowie zwei altrechtliche Vorschriften zum Staatskirchenrecht vollständig aufgehoben werden. Zudem sollen sechs Gesetze und zwölf Rechtsverordnungen zumeist redaktionell geändert werden.
Dies stellt einen Beitrag zur Klarheit und Überschaubarkeit der geltenden Rechtsvorschriften dar. Die CDU-Fraktion wird zustimmen.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei dem vorliegenden Gesetz geht es um den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung im Justizvollzug. Es geht um die Umsetzung von zwei Regelungswerken von Europäischem Parlament und dem Rat der Europäischen Union: einerseits der Verordnung 2016/697 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. April 2016 und andererseits der Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rats vom gleichen Tag.
Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht. Geregelt werden im Gesetz die Datenschutz- und Datenverarbeitungsregelungen für den Straf-, Jugendstraf-, Untersuchungshaftvollzug sowie die Unterbringung in die Sicherungsverwahrung und im Jugendarrestvollzug.
Die Gesetzgebungskompetenz für den Datenschutz im Vollzug der Ordnungssicherheit und der Zwangs- und Erzwingungshaft hat der Bund. Daher gilt für die sogenannten Zivilgefangenen die Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den angepassten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes.
Grundlage für das vorliegende Gesetz ist der gemeinsam erarbeitete Mustergesetzentwurf der Länder zur Umsetzung der Richtlinie. Als Vorlage diente das Justizvollzugsdatenschutzgesetz von Schleswig-Holstein.
Es werden neue Pflichten für die Verwaltung normiert, insbesondere erhöhte Dokumentations-, Mitteilungs- und Auskunftsanforderungen sowie eine Erweiterung der Pflichten des Verantwortlichen gegenüber der betreffenden Person.
Ich will darüber hinaus auf die §§ 13 bis 15, 16 und 28 hinweisen. Hier sind neu die Regelungen zum Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden unabhängig von der Richtlinie 2016/680. Die Systematik des Gesetzes geht folgendermaßen vor, wie es sich in Rheinland-Pfalz bewährt hat: Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung von Daten.
Die CDU-Fraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen.
Vielen Dank.
....... 6062
AKTUELLE DEBATTE............ 6063
Alarmierender Waldzustand: Schützen, was uns schützt auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/10344 –.......... 6063
Frau Ministerin, Sie haben eben ausgeführt, dass es bei Kommunalwahlen niedrige Wahlbeteiligungen gab oder
gibt. Können Sie konkrete Beispiele benennen, in denen es eine vergleichbar niedrige Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen gab, und sehen Sie nicht einen Unterschied zwischen einer durchschnittlichen Wahlbeteiligung und gegebenenfalls von Einzelfällen?
....... 5391, 5396 Abg. Dr. Tanja Machalet, SPD:...... 5392 Abg. Heribert Friedmann, AfD:...... 5393 Abg. Cornelia Willius-Senzer, FDP:... 5394 Abg. Dr. Bernhard Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:................. 5394 Doris Ahnen, Ministerin der Finanzen:.. 5395
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 17/9144 – jeweils in der zweiten Beratung und in der Schlussabstimmung.. 5396
Präsidium:
Präsident Hendrik Hering, Vizepräsidentin Astrid Schmitt, Vizepräsident Hans-Josef Bracht.
Anwesenheit Regierungstisch:
Malu Dreyer, Ministerpräsidentin; Doris Ahnen, Ministerin der Finanzen, Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Dr. Stefanie Hubig, Ministerin für Bildung, Herbert Mertin, Minister der Justiz, Anne Spiegel, Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz, Dr. Volker Wissing, Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Prof. Dr. Konrad Wolf, Minister für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur; Clemens Hoch, Staatssekretär, Dr. Thomas Griese, Staatssekretär, Randolf Stich, Staatssekretär.
Entschuldigt:
Abg. Jens Ahnemüller, fraktionslos, Abg. Dr. Christoph Gensch, CDU, Abg. Horst Gies, CDU, Abg. Jürgen Klein, AfD, Abg. Jaqueline Rauschkolb, SPD, Abg. Christine Schneider, CDU, Abg. Ralf Seekatz, CDU, Abg. Sven Teuber, SPD, Abg. Dr. Adolf Weiland, CDU; Ulrike Höfken, Ministerin für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Roger Lewentz, Minister des Innern und für Sport; Philipp Fernis, Staatssekretär, Daniela Schmitt, Staatssekretärin, Dr. Stephan Weinberg, Staatssekretär.
82. Plenarsitzung des Landtags Rheinland-Pfalz am 12.06.2019
B e g i n n d e r S i t z u n g : 1 4 : 0 0 U h r
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! 3,2 % zum 1. Januar 2019. 3,2 % zum 1. Januar 2020. 1,4 % zum 1. Januar 2021. Es handelt sich hier um die inhaltsgleiche Übertragung des Ergebnisses der Tarifverhandlungen für Angestellte auf Beamtinnen und Beamte. Dem stimmen wir von der CDU ausdrücklich zu, weil es einer langjährigen und wiederholt vorgetragenen Forderung der CDU-Landtagsfraktion entspricht, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen.
Leider hat die die Regierung tragende Koalition unserem Begehren in der Vergangenheit öfter nicht Rechnung getragen – in der Vergangenheit. Dazu gibt es zweimal 2 % – – –
Herr Braun, auch wenn die Beschlüsse alt sind, gebe ich sie richtig und wahrheitsgemäß wieder. Sie waren in der Sache total verkehrt, und jetzt versuchen Sie, es zu korrigieren. Es ist ja schön, wenn man jetzt Fehler eingesteht und zu besseren Ergebnissen kommt. Herr Braun, Sie sind noch jung und lernfähig. Das freut mich.
Die Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz leisten qualitativ gute Arbeit. Daher sollte eine gerechte und leis
tungsangemessene Bezahlung eigentlich selbstverständlich sein.
Die Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz erwarten einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst. Diese Leistungsfähigkeit beruht in erster Linie auf der Arbeitskraft und der Motivation der Angestellten und der Beamten. Daher müssen wir dafür sorgen, dass eine faire Bezahlung erfolgt.
Zudem gibt es im Verfassungsrecht einen Grundsatz, der sich Alimentationsprinzip nennt. Danach richtet sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten – das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einschlägige Urteile gesprochen und Leitlinien und Regelungen aufgestellt –, an die sich der Gesetzgeber halten muss.
Dazu gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter lebenslang zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstands einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Das hat in Deutschland eigentlich immer wunderbar funktioniert, aber dann kam die Föderalismusreform. Die Föderalismusreform hatte zur Folge, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten auf die Bundesländer übertragen worden ist.
Herr Braun, Sie schauen mich so fragend an.
Es war für die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten leider ein schwarzer Tag, als diese Föderalismusreform verabschiedet worden ist, weil die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Deutschland auseinandergedriftet ist. In Rheinland-Pfalz haben sich die Beamtinnen und Beamten leider dann ganz am Ende der Skala, an vorletzter Stelle oder im unteren Mittelfeld befunden.
Die Einzigen, die in der Vergangenheit die Ergebnisse der Tarifverhandlungen immer wieder übernommen haben, waren der Bund und das Land Bayern. Alle anderen haben mit Abstrichen Kürzungen herbeigeführt.
Ich habe schon in der ersten Lesung dieses Beispiel gebracht. Es ist so prägnant, weshalb ich es noch einmal anführe. Bei der Besoldung Eingangsstufe A 13 bekommt ein Beamter in Bayern 4.438 Euro und in Rheinland-Pfalz 3.744 Euro. Das ist eine enorme Differenz. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es kann nicht richtig sein,
wenn es in Deutschland derartige Besoldungsunterschiede gibt, gerade in der Besoldungsgruppe A 13. Das sind zum Beispiel Studienräte, die ihren Berufsanfang im Gymnasi
um machen. Da kann es nicht richtig sein, dass derartige größere Besoldungsunterschiede bestehen.
Deshalb bestand hier in Rheinland-Pfalz auch großer Handlungsbedarf. Dem wird jetzt Rechnung getragen. In der Gesetzesbegründung steht, dass man sich mit den jetzt vorliegenden Beschlüssen ins Mittelfeld der Besoldung bewegt.
Das ist ein Schritt nach vorn, den begrüßen wir, aber Mittelfeld ist nicht Spitzengruppe, es ist immer noch Mittelmaß. Frau Ministerin, das muss man auch so sagen.
Das muss man leider so sagen, Spitzengruppe ist etwas anderes. Das ist wie in der Bundesligatabelle. Man spielt lieber um die Europacup-Plätze als im düsteren Mittelfeld.
Aber wir begrüßen diesen Schritt, weil er den Beamtinnen und Beamten zugute kommt. Wir wollen bundesweit die rote Laterne gerne abgeben. Das begrüßen wir ausdrücklich.
Im Gesetz wird weiterhin die Anhebung der Zulage für die Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugseinrichtungen geregelt – auch das begrüßen wir. Die Funktionsdienstposten der didaktischen Koordination an einer Realschule plus werden künftig zudem unabhängig von der Schulgröße ausgestattet sein, und die Regelungen für die Besoldung begrenzt dienstfähiger Personen werden an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Zusammenfassend möchte ich feststellen, die CDU wird dem Gesetz zustimmen. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, es kommt unseren Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz zugute. Sie haben es verdient.
Vielen Dank.
Verehrter Herr Präsident, also Frau Ministerin, ich finde es schon bemerkenswert – es mag vielleicht an meiner undeutlichen Aussprache liegen –, wie Sie einem das Wort im Mund umdrehen. Ich habe davon gesprochen, dass sich die Beamten im Mittelfeld der bundesweiten Besoldung befinden und nicht, dass unsere Beamtinnen und Beamten Mittelmaß sind. Sie machen hervorragende Arbeit.
In der Gesetzesbegründung steht, das Ziel ist, einen Platz
im verdichteten Mittelfeld zu erreichen. Ich habe also nur Ihre Begründung wiedergegeben. Wir sagen, Mittelfeld ist nicht das Optimale, was man erreichen kann.
Jetzt kommt noch etwas hinzu. Wir stimmen dem Gesetzentwurf doch zu, weil wir das als positiv für unsere Beamten sehen und wissen, es ist schon eine Belastung für das Land. Hätte das Land in der Vergangenheit seine Hausaufgaben gemacht, wären wir jetzt im Spitzenfeld der Beamten, vielleicht direkt hinter Bayern und dem Bund.
Dann bräuchten wir uns nicht um semantische Kleinigkeiten zu streiten. Darum geht es uns.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! 1. Januar 2019: 3,2 %, 1. Januar 2020: 3,2 %, 1. Januar 2021: 1,4 %. Wir konzedieren der Landesregierung ausdrücklich: Sie befinden sich damit auf dem richtigen Weg.
Die CDU begrüßt diesen Gesetzentwurf für unsere Beamtinnen und Beamten. Die inhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses für die Angestellten auf die Beamtinnen und Beamten entspricht einer langjährigen und hier wiederholt vorgetragenen Forderung der CDU-Landtagsfraktion. Die Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz erwarten einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst. Die Leistungsfähigkeit beruht in erster Linie auf der Arbeitskraft und der Motivation der Beschäftigten, der Arbeiter, der Angestellten und der Beamten. Eine faire, gerechte und leistungsangemessene Bezahlung sollte daher selbstverständlich sein.
Für die Beamtinnen und Beamten gilt das Alimentationsprinzip. Dies gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Diese Grundsätze sind gemäß Artikel 33 des Grundgesetzes geschützt. Dazu gehört die Verpflichtung des Dienstherren, die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter lebenslang zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Mit der Föderalismusreform wurde die Zuständigkeit der Beamtenbesoldung auf die Länder übertragen. Dies war für die rheinland-pfälzischen Beamten leider eher ein schwarzer Tag. Die Beamtenbesoldung in Deutschland ist als Folge weit auseinandergedriftet. Das Land Bayern und der Bund stehen bei der Besoldung an der Spitze, weil sie die Tarifergebnisse für die Angestellten immer eins zu eins übertragen haben. Das Land Rheinland-Pfalz liegt je nach Besoldungsgruppe im unteren Drittel oder sogar an letzter Stelle.
Dazu vielleicht ein Beispiel für das Jahr 2018 vom Besoldungsmonitor des dbb – beamtenbund und tarifunion: A 13, Eingangsstufe in Bayern: 4.438 Euro, A 13 in RheinlandPfalz: 3.744 Euro. Das ist schon ein enormer Unterschied.
Es hat also Handlungsbedarf bestanden, in diesem Land etwas zu tun. Rheinland-Pfalz belegt beim Einstiegsgehalt A 13 im Ländervergleich leider, man muss das so sagen, den letzten Platz.
Durch die Übernahme des Tarifergebnisses kommen wir ins untere Mittelfeld, und durch die 2 % zusätzlich ins verdichtete untere Mittelfeld. Es wird argumentiert – ich zitiere mit Genehmigung des Präsidenten den Gesetzentwurf –: „Konkret soll die Position des Landes im Wettbewerb um die fähigsten Köpfe verbessert werden.“
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben das jahrelang in diesem Hause gepredigt. Wir sind nicht mehr konkurrenzfähig. Wir müssen im Vergleich zu anderen Ländern nachbessern. Wir freuen uns, dass die Landesregierung inzwischen diese Erkenntnis gewonnen und unseren langjährigen Forderungen Rechnung getragen hat.
Ich zitiere – mit Genehmigung des Präsidenten – weiterhin aus dem Gesetzentwurf. Auf Seite 71 steht: „Insofern ist es Ziel, den infolge der Anpassungsbegrenzungen der Jahre 2012 bis 2014 auf jährlich 1 v. H. in Relation zu einigen Ländern vorhandenen Besoldungsrückstand zu reduzieren und beim Vergleich der Endgrundgehälter zum Ende des Jahres 2020 einen Platz im verdichteten Mittelfeld, etwa auf dem Niveau der Nachbarländer Nordrhein-Westfalen
und Hessen zu erreichen.“
Sie gestehen jetzt also endlich ein, dass Sie in den Jahren 2012 bis 2014 mit Ihren 1 %-Erhöhungen vollkommen daneben gelegen haben. Das war motivationsfeindlich, das war leistungsfeindlich, und wir haben Ihnen das immer wieder vorgehalten. Es freut uns, dass Sie das jetzt in Ihren Gesetzesbegründungen selbst so anführen. Wir fühlen uns davon in vollem Umfang bestätigt.
Ich habe eben ausgeführt, dass Handlungsbedarf bestand. Die Beamtenbesoldung ist nicht frei gestaltbar, sondern verfassungsrechtlich geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Grundsatzentscheidungen Parameter aufgestellt, wie die Beamtenbesoldung zu erfolgen hat. Drei Parameter beruhen auf dem Vergleich der 15-jährigen Besoldungsentwicklung einerseits mit der 15-jährigen Entwicklung der Tarifentlohnungen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindexes sowie des Verbraucherpreisindexes. Ergänzt wird das Ganze dann durch einen 15-jährigen Kontrollzeitraum, der fünf Jahre früher beginnt.
Ein Zurückbleiben von 5 % oder mehr in beiden Zeiträumen bedeutet insofern eine Überschreitung der verfassungsrechtlich bestimmten Grundsätze. Es gibt noch zwei weitere Parameter, die den Abstand zwischen den Bruttogehältern der einzelnen Besoldungsgruppen betreffen, der innerhalb von fünf Jahren nicht um 10 % oder mehr abgeschmolzen werden darf sowie als Quervergleich die durchschnittliche Besoldungshöhe von Bund und Ländern.
Das Einkommen der Tarifbeschäftigten ist im Zeitraum von 2004 bis 2018 um 30,4 % gestiegen und im Vergleichszeitraum von 2000 bis 2013 um 28,1 %. Die Besoldungsentwicklung für die Besoldungsgruppe A 6 betrug 24,0 % bzw. 21,9 %. Für A 7 bis A 9 betrug sie 22,3 % bzw. 20,2 %, ab A 10 waren es 20,5 % bzw. 18,5 %. Nochmals zum Vergleich: Die Angestelltenbesoldung stieg um 30,4 % und 28,1 %.
Im Vergleich der Indexwerte ergibt sich für das Jahr 2018 als Ausgangspunkt der Anpassung 2019/2020/2021 eine Überschreitung des Grenzwerts in beiden Zeiträumen, sodass der erste Parameter als erfüllt gilt. Sehr geehrte Landesregierung, der Zustand war damit noch nicht verfassungswidrig, aber es waren Anzeichen dafür vorhanden, dass etwas getan werden muss, weil Rheinland-Pfalz bei der Besoldung leider im unteren Drittel und bei einzelnen Besoldungsgruppen gar an letzter oder vorletzter Stelle lag.
Deshalb begrüßen wir diesen Gesetzentwurf, weil er unseren Beamtinnen und Beamten zugute kommt. Es gibt in diesem Gesetzentwurf weitere Dinge, die geregelt werden. Das ist einmal die Anhebung der Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizvollzugseinrichtungen. Dort wird die sogenannte Gitterzulage auf die Höhe der Zulage erhöht, welche die Beamtinnen und Beamten im Polizeidienst erhalten. Auch das begrüßen wir angesichts der verantwor
tungsvollen Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten.
Die Funktionsdienstposten der didaktischen Koordination an einer Realschule plus werden künftig zudem unabhängig von der Schulgröße ausgestattet. Als Letztes werden die Regelungen für die Besoldung begrenzt dienstfähiger Personen an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Wir von der CDU-Fraktion sichern Ihnen im Ausschuss konstruktive Beratungen zu diesem Gesetzentwurf zu. Er befindet sich auf dem richtigen Weg und kommt unseren Beamtinnen und Beamten zugute. Die CDU wird diesen Gesetzentwurf im Ausschuss konstruktiv begleiten.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Jahr 2007 hat der Landtag beschlossen, dass die Landesregierung alle zwei Jahre einen Opferschutzbericht erstattet. Beweggrund des Landtags war, die besondere Schutzbedürftigkeit der Opfer von Straftaten zu betonen.
Opfer einer Straftat verdienen die größtmögliche Unterstützung durch die Gesellschaft und die staatlichen Institutionen.
Im vorliegenden Opferschutzbericht wird hervorgehoben, dass die Landesregierung zum 28. August 2018 einen Opferbeauftragten bestellt hat, der eine zentrale Anlauf- und Betreuungsstelle für Betroffene von Naturkatastrophen, Terroranschlägen und größeren Unglücken in RheinlandPfalz sein soll. Opfer dieser Ereignisse und deren Angehörige können künftig sowohl in der Akutphase, aber auch mittel- und langfristig unterstützt und in die bestehenden Hilfesysteme vermittelt werden.
Dem wesentlich weitergehenden Vorschlag der CDULandtagsfraktion Rheinland-Pfalz, nach dem Vorbild von Nordrhein-Westfalen einen Opferschutzbeauftragten, dessen Zuständigkeit sich auf alle Opfer einer Straftat erstreckt, einzurichten, ist die Regierungskoalition leider nicht gefolgt, obwohl in einer Anhörung des Rechtsausschusses die Mehrheit der Sachverständigen die Auffassung der CDU unterstützt hat. Ziel war es, eine Ansprechstelle für Opfer aller Arten zu schaffen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen der SPD, FDP und Grünen, lassen Sie mich in aller Ernsthaftigkeit sagen: Sie haben damit eine Chance vertan,
eine Chance zur Verbesserung der Hilfemöglichkeiten für die Opfer.
Lassen Sie mich kurz auf einige wichtige Gesetzesänderungen – der Kollege Sippel hat sie auch schon aufgeführt – und Neuregelungen im deutschen Recht mit Bezug zum Opferschutz seit Oktober 2016 eingehen.
Das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld ist eingeführt worden. Bei einem fremdverschuldeten Tod eines nahen Menschen steht dem Hinterbliebenen künftig eine Entschädigung, ein Hinterbliebenengeld zu. Dies ist in § 844 Abs. 3 BGB geregelt.
Dann ist das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen erlassen worden. Es geht hierbei darum, § 238 Strafgesetzbuch, den sogenannten StalkingParagrafen, auszubauen und die Opfer solcher Straftaten besser zu schützen.
Seit der Gesetzesänderung kommt es nicht mehr darauf an, ob die Tat tatsächlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat, sondern nur noch darauf, ob die Art und Weise der Tathandlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen. Durch die Änderung wurde § 238 von einem Erfolgsdelikt in ein Eignungsdelikt umgestaltet. Allein die Tathandlung und deren Intensität ist maßgeblich, nicht mehr die Auswirkungen beim Opfer.
Opfer im Sinne der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sind unmittelbar Betroffene speziell definierter Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, zum Beispiel Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung, und von Widerstandsdelikten. Im Jahr 2017
hat die Polizei 54.024 Opfer von Straftaten registriert. Davon waren 40,7 % weiblich – im Jahr 2008 waren es 41,2 % – und 49,3 % männlich – im Jahr 2008 waren es 48,8 %.
Gegenüber dem Jahr 2008 stieg die Zahl der Opfer um 4.448 bzw. 9 %, wobei die Opferzahl nur eingeschränkt mit den Vorjahren vergleichbar ist. Die Zunahme beruht auf einem Anstieg der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung. Der zweite Grund ist darin zu sehen, dass die Widerstandshandlungen aufgrund von Änderungen der PKS-Richtlinien erst seit dem Jahr 2011 als Opferdelikte ausgewiesen werden. Im Jahr 2017 wurden 2.600 Opfer von Widerstandshandlungen registriert.
Des Weiteren erfolgte zum 1. Januar 2017 im Zuge der Verschärfung des Sexualstrafrechts unter anderem die Einführung des Opferdelikts der sexuellen Belästigung gemäß § 184 i StGB mit 521 Opferfällen. Ohne die Delikte des Widerstands und der sexuellen Belästigung ergibt sich im Betrachtungszeitraum ein Anstieg um 1.307 Opfer. Das ist ein Plus von 2,6 % auf 50.833.
Teil D des Opferschutzberichts befasst sich mit Maßnahmen und Projekten des Opferschutzes in Rheinland-Pfalz. Aufgrund der beschränkten Redezeit ist es leider nicht möglich, die Vielzahl der Projekte und Initiativen zum Opferschutz im Einzelnen darzustellen.
Ich möchte ein paar Sätze zum vorbeugenden Opferschutz sagen. Auf Seite 90 wird ausgeführt: „Ebenso ist im Bereich der Polizei eine gute personelle Ausstattung wichtig, um allgemeine Kriminalität bekämpfen zu können.“ Dies ist eine Aussage, die wir zu 100 % unterstützen.
Bedauerlich ist nur, dass die Landesregierung ihren eigenen Anforderungen nicht nachkommt, da wir in RheinlandPfalz zu wenige Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben, was von der CDU-Fraktion und den Polizeigewerkschaften seit Jahren heftig kritisiert wird.
Die Häuser des Jugendrechts leisten im Bereich des vorbeugenden Opferschutzes durch Bekämpfung der Jugendkriminalität hervorragende Arbeit. Wie schon erwähnt, gibt es im Bereich des vorbeugenden und nachsorgenden Opferschutzes eine Vielzahl von Initiativen. Ich will einige wenige aus dem Bereich des nachsorgenden Opferschutzes aufführen.
Ich verweise auf das rheinland-pfälzische Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen.
Ich verweise auf den Täter-Opfer-Ausgleich. Ziel des Täter
Opfer-Ausgleichs ist es, die negativen Auswirkungen einer Straftat unter Einschaltung eines neutralen Schlichters außergerichtlich zu beseitigen oder wenigstens zu verringern. In Rheinland-Pfalz ist seit 1997 ein flächendeckendes Netz von Schlichtungsstellen zum Täter-Opfer-Ausgleich vorhanden. Die Koordinierung erfolgt durch freie Träger der Opfer- und Straffälligenhilfe.
Ich verweise auf die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Hier kann man Beträge bis zu einer Summe von 5.000 Euro erhalten.
Ich danke vor allem jenen, die ehrenamtlich tätig sind und sich damit in ihrer Freizeit für die Interessen der Opfer einsetzen. Ich möchte als Beispiel
den WEISSEN RING erwähnen, einen gemeinnützigen Verein, der sich die Unterstützung von Kriminalitätsopfern zum Ziel gesetzt hat.
Ich komme zum Ende, Herr Präsident.
Opfer sind durch die Tat oft schwer traumatisiert. Opfer einer Straftat zu sein, stellt oft eine tiefe Zäsur im Leben eines Menschen dar. Die Opfer einer Straftat verdienen unsere Unterstützung und Hilfe. Opfer wollen ernst genommen werden. Der Opferschutzbericht trägt ein wenig dazu bei, dass sich die Aufmerksamkeit nicht nur auf die Täter richtet und die Opfer vergessen werden.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Patentanwälte sind in der Patentanwaltskammer als bundesunmittelbare und bundeszentrale Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in München organisiert. In Bayern hat nahezu die Hälfte der knapp 3.800 bundesweit zugelassenen Patentanwältinnen und -anwälte ihren Kanzleisitz. Dies ist wahrscheinlich auch darauf zurückzuführen, dass sowohl das Europäische Patentamt als auch das Deutsche Patentamt ihren Sitz in München haben.
Da die Länder für die berufsständische Versorgung zuständig sind, ist die Einrichtung eines Versorgungswerks auf Bundesebene nicht möglich. Eine für den Berufsstand bundeseinheitliche Versorgungslage ist mit Blick auf die relativ kleine Anzahl der Patentanwältinnen und -anwälte von Vorteil. Um diese landesweit einheitliche Versorgungslage mit einheitlichen Organisationen zu erreichen, haben sich die Mitglieder der Kammerversammlung für eine Einbeziehung in die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ausgesprochen.
Ende 2012 haben Bayern und Nordrhein-Westfalen einen Staatsvertrag über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in NordrheinWestfalen haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung geschlossen. Durch eine Öffnungsklausel können schrittweise Patentanwältinnen und -anwälte, die ihren Sitz in anderen Ländern haben, einbezogen werden. Hamburg ist im Jahr 2015 mit seinen 100 niedergelassenen Patentanwälten beigetreten.
In Rheinland-Pfalz sind derzeit 62 Patentanwältinnen und -anwälte zugelassen. Im Fall des Beitritts der rheinlandpfälzischen Patentanwälte wären dann über 70 % der bundesweit zugelassenen Patentanwälte Pflichtmitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.
Der Beitritt zum Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Landtags in Gesetzesform. Die CDU-Fraktion wird zustimmen, da wir den Gesetzentwurf für sinnvoll und zweckmäßig halten.
Danke schön.
....... 4460 Abg. Heiko Sippel, SPD:......... 4462 Abg. Damian Lohr, AfD:.......... 4464 Abg. Thomas Roth, FDP:......... 4465 Abg. Pia Schellhammer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:................. 4467 Herbert Mertin, Minister der Justiz:.... 4468
Beratung des Einzelplans 09 – Ministerium für Bildung.................. 4470
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Justizhaushalt ist schwerpunktmäßig geprägt von den Personalausgaben. Sie umfassen ca. 70 % der Ausgaben.
Personalprobleme haben in den vergangenen beiden Jahren auch die Beratungen im Rechtsausschuss oder hier im Plenum geprägt. Immer wieder hat die CDU in den Beratungen auf die angespannte Personalsituation sowohl an den Gerichten als auch in den Justizvollzugsanstalten hingewiesen.
Ich möchte ausdrücklich betonen, wir verfügen im Land Rheinland-Pfalz über eine leistungsstarke Justiz mit hoch qualifiziertem Personal. Als Mitglieder des Richterwahlausschusses sehen wir immer wieder bei Einstellungen, dass im Bereich der Richterinnen und Richter hoch qualifizierte Personen mit herausragenden Examensnoten eingestellt werden.
Die Probleme, die in der Justiz herrschen, zum Beispiel lange Verfahrensdauern, sind im Regelfall deshalb strukturell bedingt. Es ist einfach zu wenig Personal vorhanden. Dafür tragen die Landesregierung und die sie tragenden Parteien die volle Verantwortung.
Ich möchte das mit einigen Beispielen untermauern. Die durchschnittliche Dauer zwischen dem Eingang der Anklageschrift und dem Beginn der Hauptverhandlung beträgt beim Landgericht Koblenz 90 Tage, beim Landgericht Mainz 40 Tage, beim Landgericht Trier 100 Tage, beim Landgericht Bad Kreuznach 105 Tage, beim Landgericht Kaiserslautern 155 Tage, beim Landgericht Landau 97 Tage und beim Landgericht Zweibrücken 198 Tage. Bei Zivilkammern, insbesondere wenn sie für Bausachen zuständig sind, kommt es zu überlangen Verfahrenszeiten.
Viele Amtsgerichte beklagen, dass Assessoren zugewiesen werden, die nach sechs Monaten an ein Landgericht wegversetzt werden, um dort Löcher zu stopfen. Hinzu kommen Probleme bei Haftsachen und bei der Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes.
Herr Minister, wir gestehen Ihnen ausdrücklich zu, dass Sie sich mit dem vorgelegten Haushalt auf dem richtigen Weg befinden. Ob die wiederholten Mahnungen der CDU oder innere Einsicht die Ursache für diesen Schritt darstellen, ist für uns die Frage. Wir hoffen, dass beides zu
dieser veränderten Haltung der Landesregierung beigetragen hat.
Herr Minister, es ist keine leichte Aufgabe – das gestehen wir Ihnen auch zu –, die missliche Situation, die Ihnen von der rot-grünen Vorgängerregierung im Bereich der Justiz hinterlassen worden ist, zu beseitigen. Schließlich befinden sich mit der SPD und den Grünen zwei Parteien in dieser Koalition, die die volle Verantwortung für die katastrophale Personalausstattung an den Gerichten tragen.
Die CDU wird sich in ihrer Rechtspolitik immer von dem Grundsatz der zeitnahen Bearbeitung der Straf- und Zivilverfahren leiten lassen.
Zeitnahe Urteile sind für einen effektiven Rechtsschutz unabdingbar. Dies ist wiederum nur bei einer ausreichenden Personalausstattung möglich. Ziel muss es daher sein, sobald als möglich PEBB§Y 100 zu erreichen. Aus diesem Grund fordert die CDU-Fraktion für den Doppelhaushalt 2019/2020, in den beiden Jahren jeweils 20 neue Richterstellen R 1 zu etatisieren. Darüber hinaus sind jährlich fünf neue Stellen für Staatsanwälte über den Ansatz des Haushaltsplans hinaus einzustellen. Zudem sollen zehn neue Stellen für Amtsanwälte eingerichtet werden und jeweils zehn neue Rechtspflegerstellen.
Bei den Rechtspflegern besteht eine Unterdeckung von 140 Stellen, um PEBB§Y 100 zu erreichen. Rechtspfleger werden zentral ausgebildet. Wir haben im Gegensatz zu den Richtern hier die Situation, dass ausgebildete Rechtspfleger auf dem Arbeitsmarkt kaum zu finden sind. Es kommt noch hinzu, dass aufgrund der vorherrschenden niedrigen Besoldungssituation in Rheinland-Pfalz es auch äußerst unwahrscheinlich ist, dass wir Beamtinnen und Beamte aus anderen Bundesländern gewinnen können. Auch dies ist eine Politik, die die SPD-geführte Vorgängerregierung zu verantworten hat.
Da wir auf dem freien Arbeitsmarkt kaum Personal rekrutieren können, müssen wir verstärkt ausbilden, damit wir im Bereich der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger eine annähernde Deckung von PEBB§Y 100 erreichen können.
Die CDU-Landtagsfraktion hat in den vergangenen beiden Jahren die Situation der Wachtmeister an den Gerichten wiederholt thematisiert. Es handelt sich dabei um die am niedrigsten besoldete Beamtengruppe. Das Berufsbild der Wachtmeister ändert sich gerade enorm. Neue Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich der Sicherheit und der Elektronischen Akte sind sichtbar. Wir sollten dieser Tatsache auch bei der Besoldung in Zukunft Rechnung tragen.
Die Wachtmeisterinnen und Wachtmeister sind in Rheinland-Pfalz zwischen A 4 und A 7 eingruppiert. Die Bundesländer Bremen, Hessen und Baden-Württemberg sehen eine Besoldungsgruppe bis A 8 vor. In Thüringen sind die Wachtmeister in den mittleren Dienst, A 6 bis A 9, eingruppiert. In Rheinland-Pfalz geht es, wie bereits ausgeführt, bis A 7. Leider hat unsere Große Anfrage ergeben, dass nur 6,7 % aller Wachtmeister in der Besoldungsgruppe A 7 eingruppiert sind. Dies ist kein befriedigender Zustand. Hier herrscht Handlungsbedarf.
Mittelfristig sollte das Ziel angestrebt werden, die Wachtmeisterinnen und Wachtmeister in den mittleren Dienst aufzunehmen. Dies erleichtert in Zukunft die Personalgewinnung, und wir können vielleicht die Situation an den kleinen Amtsgerichten, die oft nur mit zwei Wachtmeisterstellen ausgestattet sind, verbessern.
Auch die Situation in den Justizvollzugsanstalten bereitet uns Sorge. Eine Große Anfrage der CDU-Landtagsfraktion hat viele Probleme zu Tage gebracht, insbesondere auch die daraufhin erfolgte Anhörung im Rechtsausschuss. Leider haben sich die regierungstragenden Fraktionen einer Diskussion im Plenum verweigert. Wir fragen uns, warum.
Es sollte doch unser gemeinsames Ziel sein, die Situation in den Justizvollzugsanstalten zu verbessern.
Festzuhalten bleibt, die Prognose der Landesregierung, dass die Anzahl der Gefangenen abnehmen werde, ist nicht eingetreten. Die Situation in den Justizvollzugsanstalten ist gekennzeichnet durch eine angespannte Belegungssituation und immer schwieriger werdender Häftlinge. Es ist eine zunehmende Aggressionsbereitschaft der Insassen untereinander, aber auch gegenüber den Justizvollzugsbeamten festzustellen.
Zudem haben wir eine wachsende Drogenproblematik mit immer neuen synthetischen Drogen. Aber auch die sogenannten herkömmlichen Drogen bereiten in den Justizvollzugsanstalten große Probleme.
Die CDU-Fraktion bleibt deshalb bei ihrer Auffassung, dass es auch zur Sicherheit des Personals sinnvoll, notwendig und erforderlich ist, justizeigene Drogenspürhunde und Handyspürhunde anzuschaffen. Leider verweigert die Landesregierung sich diesem Begehren standhaft.
Wir haben eine zunehmende Anzahl von ausländischen Gefangenen. Dies führt zu Sprachproblemen. Die Dolmetscherkosten steigern. Dies zeigt, dass die Probleme in den Justizvollzugsanstalten immer schwieriger werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Justizvollzuganstalten versehen einen schwierigen Job. Sie erwarten und verdienen Unterstützung und Rückendeckung bei ihrer schwierigen Arbeit.
Die Landesregierung war bis zu diesem Haushaltsplanentwurf der Auffassung, die Stellen in den Justizvollzugsanstalten zu reduzieren. Von diesem Vorhaben ist sie auch auf Druck der CDU-Opposition, die dieses Vorhaben in der Vergangenheit immer wieder aufs Schärfste kritisiert hat, abgewichen. Es zieht sich wie ein roter Faden durch den Haushaltsentwurf bei den Justizvollzugsanstalten, dass man beabsichtigte Stellenstreichungen zurücknehmen und
moderate Stellenerhöhungen durchführen will. Wir begrüßen das und freuen uns, dass die Landesregierung noch lernfähig ist.
Wir waren immer der Auffassung, dass eine angemessene Stellenausstattung in den Justizvollzugsanstalten unerlässlich ist. Deshalb gibt es unsere Forderung, im Haushaltsplan je zehn zusätzliche Stellen für Wachtmeister im Justizvollzug in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 vorzusehen.
Bei den Justizvollzugsanstalten haben wir ähnlich wie bei den Rechtspflegern die Situation, dass auf dem freien Arbeitsmarkt kaum oder kein Personal gewonnen werden kann. Das Land muss selbst Personal ausbilden, damit wir über genügend Beamtinnen und Beamte verfügen. Die Kapazitäten der Justizvollzugsschule in Wittlich sind ausgeschöpft. Wir erwarten von der Landesregierung ein Konzept, wie eine zusätzliche Ausbildung durchgeführt werden kann, ohne die es nicht gehen wird. Aus diesem Grund beantragt die CDU, die Anzahl der Anwärterstellen um 22 zu erhöhen.
Bis zum Jahr 2020 sind deshalb die Voraussetzungen zu schaffen, die Ausbildungskapazitäten auszuweiten. Zudem sollten wir gemeinsam – die Landesregierung federführend – eine Imagekampagne für den Beruf des Justizwachtmeisters durchführen. Wir haben dafür Mittel im Haushalt beantragt.
Das Land als Dienstherr hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugsanstalten. Die Erhöhung der Gitterzulage begrüßen wir außerordentlich. Sie entspricht einer Forderung der CDU.
Die Anhörung nach unserer Großen Anfrage hat ergeben, dass Handlungsbedarf bei den Sozialräumen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht. Deshalb lautet unsere Forderung, im Haushalt dafür 70.000 Euro mehr einzustellen.
Der Blick des Landes sollte sich nicht nur auf die Insassen richten, auch die Arbeitsbedingungen für die Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten bedürfen der Verbesserung.
Ich habe zu Beginn ausgeführt, dass wir es mit der Situation zu tun haben, dass die Gefangenen immer schwieriger werden. Wir unterstützen ausdrücklich die Forderung des Bundes der Strafvollzugsbeamten nach Einführung einer Sicherheitsunterstützungsgruppe in den Justizvollzugsanstalten. Anstaltseigene Kräfte des allgemeinen Vollzugsdiensts sollen durch eine besondere Ausbildung und ein vermehrtes Training für die Abarbeitung von speziellen Lagen qualifiziert werden. Dies dient auch der Sicherheit der Bediensteten.
Sehr geehrter Herr Minister, wir unterstützen auch die Forderung der Gewerkschaft nach Wiedereinführung der Ausbildung an Schusswaffen für alle Anwärterinnen und Anwärter.
Lassen Sie mich noch einige Anmerkungen zu aktuellen Problemen machen. Wir haben bei den Gerichtsvollziehern in Rheinland-Pfalz – leider, sagen wir – eine Vergütungsproblematik. Wir halten das gegenwärtige Vergütungssystem der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Rheinland-Pfalz für nicht gerecht. Hier besteht Reformbedarf.
Die von der Landesregierung in Betracht gezogene Zusammenlegung, Fusion der Landesjustizkasse mit der Landeshauptkasse Mainz, Landesoberkasse Koblenz und der Landeshochschulkasse wird von uns sehr kritisch gesehen. Wir vermögen dort keine Synergieeffekte zu erkennen. Es gibt auch kaum sachliche Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen Kassen. Man möge das noch einmal im Prüfungsverfahren überdenken.
Zu den Verwaltungsgerichten. Herr Minister, wir haben Sie in der Forderung unterstützt, für zusätzliche Stellen in Trier zu sorgen. Die Verwaltungsgerichte sind durch die Asylverfahren überlaufen. Wir haben sie in Trier konzentriert. Das Verwaltungsgericht Trier arbeitet in hervorragender Weise. Wir haben dort die kürzesten Verfahrenslaufzeiten in Deutschland. Hier gilt ein Lob an die Arbeit der Richterinnen und Richter in Trier, die das in ganz hervorragender Weise bewältigen.
Sehr geehrter Herr Minister, die Landesregierung – das gestehen wir Ihnen ausdrücklich zu – ist mit dem von Ihnen vorgelegten Entwurf für den Haushalt auf einem Weg, den wir unterstützen. Sie müssen ihn nur vollständig zu Ende gehen, damit die Überlastung der Justiz zu einem Ende geführt wird.