Markus Kurze

Sitzungen

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Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD wurde vom Landtag in der 79. Sitzung am 9. September 2010 in erster Lesung behandelt und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales überwiesen. Mitberatend war der Ausschuss für Inneres.
Ziel des Gesetzentwurfes ist die Regelung von zwei Dingen. Zum einen soll mit einer Änderung des § 12 - Entgelte für Rettungsdienstleistungen - erreicht werden, dass die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und die Leistungserbringer gemeinsam mit allen zuständigen Trägern der Sozialversicherung kostendeckende Benutzungsentgelte vereinbaren. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung des geltenden Rechts.
Zum anderen soll mit der Änderung des § 15 - Übergangsregelung - des derzeit geltenden Rettungsdienstgesetzes die Frist der Genehmigungsdauer für die Leistungserbringer, das heißt für alle Hilfsorganisationen und privaten Anbieter im Land, deren Befristung der Genehmigung zwischen dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes und dem 31. Dezember 2013 liegt, bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden. Somit besteht bis zur Novellierung des Rettungsdienstgesetzes in der kommenden Wahlperiode keine Notwendigkeit der Neuausschreibung von Rettungsdiensten.
Eine erste Beratung über den Gesetzentwurf fand in der 59. Sitzung des Ausschusses für Soziales statt. In dieser Sitzung verständigte sich der Ausschuss auch auf die weitere Vorgehensweise. Aufgrund der Dringlichkeit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Landtag wurde eine sehr enge Terminkette festgelegt.
In Abweichung von der sonst üblichen Verfahrensweise wurde vereinbart, noch in der 59. Sitzung die vorläufige Beschlussempfehlung zu verabschieden und in der 60. Sitzung am 27. Oktober 2010 vormittags eine Anhörung zum Gesetzentwurf durchzuführen und nachmittags - bei Vorlage des Votums des mitberatenden Ausschusses für Inneres - die Beschlussempfehlung an den Landtag zu erarbeiten. Der Ausschuss für Inneres wurde gebeten, dem Ausschuss für Soziales seine Beschlussempfehlung bis zum Nachmittag des 27. Oktober 2010 vorzulegen.
Demzufolge fand eine erste inhaltliche Beratung des Gesetzentwurfs bereits am 29. September 2010 statt. In
dessen Ergebnis wurde - wie vorher verabredet - eine vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet, die zum Inhalt hatte, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung anzunehmen.
In der 60. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 27. Oktober 2010 wurde vormittags eine Anhörung durchgeführt. Der dazu ebenfalls eingeladene Ausschuss für Inneres konnte aufgrund seiner termingleichen Sitzung leider nicht daran teilnehmen.
Der Anhörungskreis entsprach im Wesentlichen in leicht abgespeckter Form dem der Anhörung zu den Wirkungen des Rettungsdienstgesetzes am 2. Juni 2010. Somit nahmen Vertreter der im Land tätigen Hilfsorganisationen und privaten Anbieter von Rettungsdiensten, der Liga, der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände, der Krankenhausgesellschaft, der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt teil.
Die Landesarbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenhausgesellschaft und auch die Ärztekammer - letztgenannte ausdrücklich nur unter dem Gesichtspunkt einer Übergangslösung - stimmten diesem Änderungsgesetz zu.
Die kommunalen Spitzenverbände und die Krankenkassenverbände äußerten nur bedingte Zustimmung zum Gesetzentwurf und unterbreiteten Änderungsvorschläge. Die Änderung des § 12 wurde von den Krankenkassenverbänden jedoch gänzlich abgelehnt.
Der Landesverband der privaten Rettungsdienste e. V. sah keine zwingende Notwendigkeit zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes, begrüßte jedoch die Abrechnung nach einem Satzungsverfahren.
Die Falck Rettungsdienst GmbH nannte den Gesetzentwurf verfassungswidrig und bundesrechtlich bedenklich und sprach sich deshalb gänzlich dagegen aus.
Im Nachmittagsteil der 60. Sitzung des Ausschusses für Soziales stand die Erarbeitung der Beschlussempfehlung an den Landtag auf der Tagesordnung. Dazu lag dem federführenden Ausschuss eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, der Landeshauptstadt Magdeburg und der Kassenverbände berücksichtigte, die der Fraktion der CDU noch vor der ersten Lesung des Gesetzentwurfes zugegangen waren.
Außerdem lag dem Ausschuss die Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Inneres vor, mit der sich dieser der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit 6 : 0 : 3 Stimmen unverändert angeschlossen hat.
Schwerpunkt der Gesetzesberatung war die in § 12 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes vorgeschlagene Frist von zwei Monaten, in der eine Entscheidung der Schiedsstelle über Benutzungsentgelte fallen muss, bevor dann die Satzungslösung greift.
Die Oppositionsfraktionen tendierten dazu, diese Frist etwas zu verlängern. Dagegen brachten die Koalitionsfraktionen vor, dass die Regelung nach dem bisher geltenden Recht - „in der Regel nach zwei Monaten“ - nicht in allen Fällen, aber oftmals doch nicht ausreichend war und sich die Verhandlungspartner gerichtlich weiter auseinandersetzen mussten. Die Koalition wies auch darauf hin, dass die Gesetzesänderung eine Übergangslösung darstellen soll.
Im Ergebnis der Beratung wurde der Gesetzestext in der Fassung der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegten Synopse ohne weitere Änderungen angenommen. Die heute vorliegende Beschlussempfehlung wurde mit 7 : 0 : 4 Stimmen verabschiedet.
Ich bitte das Hohe Haus, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wurde in der 65. Sitzung des Landtages zur Beratung in den Ausschuss für Soziales überwiesen. Mitberatende Ausschüsse gab es nicht. Der Antrag zielte darauf ab, der Bundesratsinitiative der Länder Bremen, Berlin und Hamburg beizutreten, mit der das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes um das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität erweitert werden soll.
Der Ausschuss für Soziales hat den Antrag in der 50. Sitzung am 2. Dezember 2009 aufgerufen. In dieser Sitzung berichtete die Landesregierung, dass sich der Bundesrat in der 864. Sitzung am 27. November 2009 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes bezüglich Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 befasst hat. Dazu lag ihm ein Antrag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Brandenburg vor.
Der Bundesrat ist der Empfehlung des mit diesem Antrag befassten Ausschusses für Frauen und Jugend so
wie des Rechtsausschusses nicht gefolgt, den Antrag beim Bundestag einzubringen. Der Ausschuss für innere Angelegenheiten des Bundesrates hat dazu kein Votum abgegeben.
Aufgrund dieser aktuellen Beschlusslage im Bundesrat beantragten die Fraktionen der CDU und der SPD im Ausschuss für Soziales daraufhin, den Antrag der Fraktion DIE LINKE für erledigt zu erklären und die Diskussion über dieses Thema zunächst abzuschließen.
Diesem Antrag ist der Ausschuss einstimmig gefolgt. Das Hohe Haus wird gebeten, dieser Empfehlung ebenfalls zu folgen. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der heutigen Beschlussempfehlung liegt der von der Landesregierung eingebrachte und am 27. Juni 2008 in erster Lesung behandelte Gesetzentwurf in der Drs. 5/1331 zugrunde.
Federführend beriet der Ausschuss für Soziales; mitberaten haben die Ausschüsse für Inneres, für Recht und Verfassung, für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie für Finanzen.
Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Lesung erstmals in der Plenarsitzung am 11. Dezember 2008 behandelt. Entsprechend der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Soziales wurde nur ein Teil des Gesetzentwurfes beraten und als Gesetz zur Förderung der frühkindlichen Bildung verabschiedet. Beschlossen wurden die Artikel 6 und 8, die einerseits die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung und andererseits die Finanzierung von Vor- und Nachbereitungsstunden in Kindertageseinrichtungen betreffen.
Der Teil des Gesetzes, der den eigentlichen Kinderschutz betrifft, wurde zunächst nicht abschließend behandelt und sollte später in den Ausschüssen weiter beraten werden. Der Grund dafür waren erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken des Datenschutzbeauftragten und des Ausschusses für Recht und Verfassung, insbesondere hinsichtlich § 1 Abs. 5, der Einrichtung einer zentralen Früherkennungsstelle. - So weit der Rückblick.
In der 48. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 28. Oktober 2009 wurde der Gesetzentwurf in der Drs. 5/1331 erneut aufgerufen, um die noch offen gebliebenen Teile zu beraten und zu verabschieden. Dem Ausschuss lag dazu ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor, der mit 7 : 0 : 4 Stimmen angenommen wurde.
Zu den wesentlichen Änderungen gehört zum Beispiel, dass in § 3 - Lokale Netzwerke Kinderschutz - durch das Wort „sind“ in Absatz 1 Satz 1 die Einrichtung dieser Netzwerke verpflichtend gemacht wird. Für das Jahr 2010 wurden dafür jeweils 20 000 € und ab dem Jahr 2011 jeweils 10 000 € für die Landkreise und kreisfreien Städte vorgesehen.
Die wesentlichste Änderung aber betrifft § 5, wozu, wie anfangs erwähnt, damals erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestanden. Dieser Paragraf heißt nun: „Einrichtung und Aufgaben eines Zentrums ‚Frühe Hilfen für Familien’“. Es wird auf die zentrale Früherkennungsstelle und damit auf die umfängliche Erfassung von Daten verzichtet. Diese Stelle soll ersetzt werden durch ein Zentrum „Frühe Hilfen für Familien“, das insbesondere die Lokalen Netzwerke nach § 3 unterstützen und beraten soll. Die einzelnen Aufgaben dieses Zentrums „Frühe Hilfen für Familien“ sind aus § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 ersichtlich.
In den Änderungsantrag und damit in die heute vorliegende Beschlussempfehlung wurden die damals vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgebrachten Änderungsempfehlungen eingearbeitet.
Das heute zu verabschiedende Gesetz soll die Überschrift „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Kindern“ erhalten. Der Ausschuss für Soziales hielt es nicht für erforderlich, die mitberatenden Ausschüsse nochmals um die Abgabe eines Votums zu bitten, da sie mit ihrer damaligen Beschlussempfehlung bereits ein Votum zum Gesetzentwurf insgesamt abgegeben hatten.
- Bürokratieabbau. - Die heute vorliegende Beschlussempfehlung wurde vom federführenden Ausschuss mit sieben Jastimmen ohne Gegenstimme und bei vier Stimmenthaltungen verabschiedet. Das Hohe Haus wird gebeten, dieser Empfehlung ebenfalls zu folgen. - Vielen Dank.
Herr Kollege Kosmehl, wir haben auf die umfangreiche Mitberatung gerade in dieser Zeit, in der wir im Rahmen der Haushaltsberatungen fast täglich tagen, aus dem ganz einfachen Grunde verzichtet, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken, die von den mitberatenden Ausschüssen und insbesondere vom Ausschuss für Recht und Verfassung angemeldet worden waren, ausgeräumt worden sind.
Daher hat der Sozialausschuss als zuständiger fachkompetenter Ausschuss letztlich so entschieden. Ich gehe davon aus, dass die Mehrheit des Hauses dies begrüßt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag in der Drs. 5/1129 wurde am 29. Februar 2008 in der 36. Sitzung des Landtages eingereicht.
Die Landesregierung berichtete in dieser ersten Lesung, dass die Vorbereitungen für das qualifizierte Programm zur Schulsozialarbeit im Rahmen des ESF-Programms bereits angelaufen sind und die wissenschaftliche Begleitung von vornherein vorgesehen war.
Die Antragstellerin, die Fraktion DIE LINKE, beabsichtigte jedoch mit dem Antrag, die Landesregierung zu beauftragen, genau festzulegen, wie das neue Programm der Schulsozialarbeit konkret wissenschaftlich begleitet werden soll. Des Weiteren wurde eine Berichterstattung im Sozial- sowie im Bildungsausschuss durch die wissenschaftlichen Begleiter beantragt. Der Antrag wurde somit federführend in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung in den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiesen.
Der Ausschuss für Soziales hat sich erstmals in der 28. Sitzung am 25. April 2008 mit dem Antrag beschäftigt. Darin hat die Landesregierung den aktuellen Sachstand der Vorbereitungen zur Durchführung des ESFProgramms „Projekte zur Vermeidung von Schulversagen und zur Senkung des vorzeitigen Schulabbruchs 2007 bis 2013“ dargelegt und erörtert, welchen Zweck man mit der wissenschaftlichen Begleitung dieses Programms verfolgt.
Die Fraktion DIE LINKE bekräftigte nochmals ihren Standpunkt, dass zur Beseitigung der Mängel im Schulsystem eine wissenschaftliche Begleitung des ESF-Programms erforderlich sei. Außerdem könnten mit den daraus gewonnen Erkenntnissen die in der Landtagssitzung am 29. Februar 2008 aufgeworfenen Fragen beantwortet und die Praxisbezogenheit erhöht werden.
Die Fraktion der FDP bezweifelte, dass das ESF-Programm umfassend wissenschaftlich begleitet werden muss; denn es existieren bereits zahlreiche ähnlich gelagerte Studien.
Auch die Fraktion der CDU sprach sich dagegen aus, weitere Studien zu den Gründen für schulischen Misserfolg in Auftrag zu geben. Vielmehr sollte die Richtlinie
für das ESF-Programm gegen Schulversagen und vorzeitigen Schulabbruch auf der Grundlage bestehender Erkenntnisse ausgestaltet und schnellstens in Kraft gesetzt werden.
Diejenigen - das sei mir erlaubt zu sagen -, die die wissenschaftliche Begleitung in der Regel schon seit Jahren machen, müssten mittlerweile jeden einzelnen Schulverweigerer persönlich kennen - so wurde im Ausschuss schon gespaßt.
Die bei der ersten Ausschussberatung zu dem Antrag von den Ausschussmitgliedern noch aufgeworfenen Fragen zu den Durchführungsmodalitäten des ESF-Programms wurden von der Landesregierung beantwortet.
In der 31. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 1. Oktober 2008 fand eine weitere Beratung über diesen Antrag statt. Dabei kritisierte die Fraktion DIE LINKE, dass die Landesregierung dem in dem Antrag geäußerten Anliegen, mit geeigneten Partnern eine wissenschaftliche Begleitung des Programms zu vereinbaren und in der Vereinbarung einen Zwischenbericht vorzusehen, bisher nicht ausreichend nachgekommen sei.
Die Landesregierung berichtete über den damaligen Stand zur Vorbereitung der wissenschaftlichen Begleitung und stellte in Aussicht, dem Ausschuss die Leistungsbeschreibung zur wissenschaftlichen Begleitung nach deren Fertigstellung zur Verfügung zu stellen und erneut im Ausschuss zu berichten, sobald die Vergabe der Leistungen der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt sei.
Diesem Verfahren konnte auch die antragstellende Fraktion zustimmen. Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem mitberatenden Ausschuss zu empfehlen, den Antrag in der Drs. 5/1129 in unveränderter Fassung anzunehmen. Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde dem mitberatenden Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Stellungnahme zugeleitet. Der mitberatende Ausschuss hat sich in der 36. Sitzung am 26. November 2008 mit der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst und einstimmig beschlossen, dieser zu folgen.
In der abschließenden Beratung in der 38. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 11. Februar 2009 berichtete die Landesregierung, dass das Ministerium für Gesundheit und Soziales und das Kultusministerium gemeinsam Ende 2008 einen Vertrag mit der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg über die wissenschaftliche Begleitung des ESF-Programms unterzeichnet hätten.
In diesem Vertrag seien die zu untersuchenden Punkte und die zu erreichenden Ziele festgeschrieben. Des Weiteren sei vertraglich vereinbart worden, dass beide Ministerien bis zum 31. Oktober 2010 einen umfassenden Zwischenbericht vorzulegen hätten, der Aussagen zu den erbrachten Tätigkeiten und zu den bis dahin erlangten Erkenntnissen enthalten solle. Weiterhin sei der Auftragnehmer verpflichtet worden, das im Rahmen des Vertrages zu erstellende Gutachten bis zum 31. Oktober 2012 vorzulegen.
Der Ausschuss stellte fest, dass damit dem Anliegen des Antrages der Fraktion DIE LINKE entsprochen worden sei und dass der Antrag damit für erledigt erklärt werden könne. Daraufhin hat der Ausschuss mit einstimmigem Votum eine Beschlussempfehlung an den Landtag verabschiedet. Unter Punkt 1 wird empfohlen, den Antrag
für erledigt zu erklären, unter Punkt 2 wird die Landesregierung gebeten, den Ausschüssen für Soziales sowie für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Zwischenbericht über die wissenschaftliche Begleitung, der bis zum 31. Oktober 2010 vorgelegt werden soll, vorzustellen.
Ich danke allen Beteiligten für die gute Zusammenarbeit und bitte das Hohe Haus, dieser Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Vielen Dank.