Siegfried Borgwardt
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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie haben wieder in bewährter Weise eingeführt. Ich bedanke mich ganz herzlich. Da der Kollege Stahlknecht erkrankt ist, werde ich wie angekündigt auch die zweite Berichterstattung übernehmen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die genannten Verfassungsgerichtsverfahren sind dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtags überwiesen worden.
Die Verfassungsbeschwerden LVG 5/10 bis LVG 14/10 und LVG 18/10 bis LVG 21/10 betreffen das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes SachsenAnhalt vom 25. November 2003 in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004.
Mehrere Beschwerdeführer haben unterschiedliche Sonderzahlungsarten - unter anderem Urlaubs- und Weihnachtsgeld - und -zeiträume angeführt, für welche ihnen die Zahlungen gekürzt bzw. verwehrt worden sind. Da sie die gegebenen ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft haben und vor den Fachgerichten erfolglos waren, wurde nunmehr die Beschwerde beim Landesverfassungsgericht eingereicht.
Der Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 1. September 2010 mit den Beschwerden befasst und einstimmig beschlossen, dem Landtag zu empfehlen, keine Stellungnahme abzugeben und rein vorsorglich auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zu den vorliegenden Beschlussempfehlungen.
Ich würde gleich fortfahren, Frau Präsidentin. - Zu Tagesordnungspunkt 25 o ist Folgendes zu sagen: Das Verfassungsgerichtsverfahren ist dem Ausschuss für Recht und Verfassung ebenfalls mit Schreiben des Landtagspräsidenten gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtages überwiesen worden.
Zunächst hat die Beschwerführerin die Aussetzung der Vollziehung des Gesetzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst beantragt. Mit der eigentlichen Beschwerde erklärt die Stadt Tangermünde das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform insoweit für verfassungswidrig, als in die innere Struktur von Gemeinden eingegriffen werde, die sich freiwillig zusammengeschlossen und darauf vertraut haben, dass vom Gesetzgeber nachträglich keine Entsenderegelung mehr getroffen wird.
Der Ausschuss hat sich in der Sitzung am 1. September 2010 mit der Beschwerde befasst und auch in diesem Fall einstimmig beschlossen, dem Landtag zu empfehlen, keine Stellungnahme abzugeben und rein vorsorglich auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
Ich bitte ebenfalls um Ihre Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung. - Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kollegen! Die Verfassungsbeschwerden - die Präsidentin hat sie bereits genannt - LVG 7/07 und LVG 8/07 sind mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 17. Januar 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übergeben worden.
Zum Sachverhalt. Mit den genannten Verfassungsbeschwerden richten sich zum einen die Gemeinden Zielitz im Bördekreis und zum anderen die Stadt Merseburg gegen das Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit im Stadt-Umland-Bereich der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Oktober 2007.
Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die originäre Gründung zweier Zweckverbände - es sind Pflichtverbände gemeint - und die damit verbundene Zwangseingliederung in einen auf das Umland der Städte bezogenen kommunalen Planungsverband. Sie meinen, es werde mit dem Gesetz unter anderem gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht verstoßen. In der Verbandsversammlung komme der Erfolgswert der Stimmen der Wahlbürger nicht zum Ausdruck, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Darüber hinaus seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht beachtet worden und die Abgrenzung zu den regionalen Planungsgemeinschaften Magdeburg und Halle sei nicht klar geregelt.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 23. Sitzung am 23. Januar 2008 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst und einstimmig die Empfehlung an den Landtag beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
Ich bitte Sie, dieser Empfehlung Ihre Zustimmung zu geben.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerden LVG 1/08 und
LVG 2/08 sind mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 22. Januar 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung eine Beschlussempfehlung an den Landtag überwiesen worden.
Zum Sachverhalt. Mit der Verfassungsbeschwerde LVG 1/08 wird der Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gestellt. Mit dem Verfassungsgerichtsverfahren LVG 2/08 klagt der Antragsteller gegen das Gesetz selbst.
In seinen Verfassungsbeschwerden begründet er vor dem Hintergrund der am 24. Februar 2008 stattfindenden Oberbürgermeisterwahlen in Merseburg, dass mit dem genannten Gesetz das Planungsrecht der Stadt Merseburg de facto für die nächsten 15 Jahre auf null reduziert werde, da die Entscheidungsträger der Landesregierung und der Stadt Halle direkt über die Planungen und die Zukunft der Stadt Merseburg bestimmen könnten. Starke und wirksame eigenständige Planungsinstrumentarien der Gemeinden und Städte seien aber notwendig.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 23. Sitzung am 23. Januar 2008 mit den genannten Ver
fassungsbeschwerden befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet, keine Stellungnahme abzugeben.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 840/06 und 2 BvR 841/06 wurden mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 16. Mai 2007 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.
Die Antragsteller sind Patienten im Maßregelvollzug, die durch ihre sie vertretenden Betreuer die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Bamberg eingelegt haben.
Hintergrund der Klagen ist die Feststellung, dass bis Dezember 2004 mittellosen Patienten der Forensik, die über einen geringen Lockerungsstatus verfügten, ein monatlicher Barbetrag zur freien Verfügung in Analogie für Bewohner von Einrichtungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen gezahlt worden sei. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen habe aufgrund der angespannten Haushaltslage verfügt, dem klagenden Personenkreis den Barbetrag zu kürzen. Somit erhielten die Patienten nun nur noch einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 13 % des Eckregelsatzes und somit 44,33 €.
Der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hatte die Kürzungen für rechtmäßig erklärt. Durch die Differenzierung der beiden Gruppen sei kein willkürliches Vorgehen erkennbar und gegen das Vertrauensschutzprinzip werde nicht verstoßen.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass eine angespannte Haushaltslage nicht zur Grundlage für Entscheidungen, die die Menschenwürde betreffen, herangezogen werden dürfe. Dem Staat stehe auch kein Recht zu, die Verwendung des Barbetrages vorzuschreiben bzw. Unterstellungen zu äußern. Es würden die Grundrechte der Patienten verletzt und die Entscheidungen des Oberlandesgerichts müssten aufgehoben werden.
Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 wurden mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 16. Mai 2007 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.
Die Antragsteller wenden sich gegen das im Dezember 2006 beschlossene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz sehe die Einführung neuer Befugnisse zur Überwachung des Internets und des Zugriffs auf informationstechnische Systeme vor. Die Beschwerdeführer sehen sich als Betroffene, da sie entweder als Adressaten der Regelung oder als unbeteiligte Dritte in ihren Grundrechten betroffen werden könnten.
Begründet werden die Verfassungsbeschwerden mit dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses, das heißt auch den Inhalten und Umständen der Internetnutzung. Aufgrund des Änderungsgesetzes werde der Verfassungsschutz nicht nur zur inhaltlichen passiven Registrierung von Kommunikation, sondern auch zur mitbestimmenden Gestaltung von Angeboten des Internets, das heißt zur aktiven heimlichen Teilnahme an den Einrichtungen ermächtigt.
Die Ermächtigung beachte nicht den verfassungsmäßig unverzichtbaren Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und gehe über die gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes hinaus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde verletzt, da dieses nur durch verhältnismäßige und klar gefasste Regelungen eingeschränkt werden dürfe. Genauso seien das Grundrecht der Unversehrtheit der Wohnung, das Grundrecht der Pressefreiheit, das Recht auf ein faires
Verfahren und weitere Rechte verletzt. Zudem werde gegen den Richtervorbehalt des Artikels 13 Abs. 2 des Grundgesetzes verstoßen, da im Gesetz eine richterliche Genehmigung für die Durchsuchung nicht vorgesehen sei.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 13. Juni 2007 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst. Die jeweils einstimmig beschlossenen Empfehlungen an den Landtag lauten, keine Stellungnahmen abzugeben.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zu diesen Empfehlungen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in der 14. Sitzung am 25. Januar 2007 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
In der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 21. Februar 2007 teilte die Landesregierung mit, dass am 1. Januar 2007 das Gesetz über elektrische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister in Kraft getreten sei. Die Umsetzung des Gesetzes führe zu einem stark erweiterten Informationsverbund für die öffentlich einsehbaren Register und setze eine erhebliche Erweiterung der vorhandenen technischen Infrastruktur voraus.
Die Länder seien nunmehr verpflichtet, die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister elektronisch zu führen und die Registerdaten über eine Internetseite zugänglich zu machen. Zudem würden Voraussetzungen dafür geschaffen, Eintragungsanträge ausschließlich in elektronischer Form zu stellen und die Eintragung in das Handelsregister nur noch über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
Die in Deutschland bestehende Zersplitterung der Datenbanken mit Unternehmensinformationen solle damit überwunden werden. Die wichtigsten Daten der Unternehmen würden zusammengeführt und elektronisch abrufbar vorgehalten.
Dazu müssten auch die Länder ihren Beitrag leisten, indem sie den Unternehmensregistern den Zugang zu den Daten ihrer Registergerichte verschafften und die zur Recherche notwendigen Indexdaten bereitstellten.
Diese Aufgabe könne jedes Land selbst zu erfüllen versuchen. Um aber den Finanzaufwand auch für die Länder gering zu halten, sei in dem Gesetz bereits die Möglichkeit zur Länder übergreifenden Zusammenarbeit im Internetregisterabrufverfahren angelegt. Hiervon solle Gebrauch gemacht werden.
Die Landesregierung informierte des Weiteren über die entstehenden Kosten. Die notwendigen Beiträge seien zwischen den Bundesländern differenziert nach der Leistungsfähigkeit verteilt worden. Neben der durch den Betrieb des Registerportals entstehenden finanziellen Belastung seien die durch die Nutzung der vorgehaltenen Daten entstehenden Einnahmen zu sehen. Weitere Einzelheiten seien in einer Dienstleistungsvereinbarung zu regeln.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat in seiner Sitzung am 21. Februar 2007 die vorläufige Beschlussempfehlung, in die die Anregungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu redaktionellen Änderungen aufgenommen wurden, einstimmig befürwortet. Der mitberatende Ausschuss für Finanzen schloss sich diesem Votum an.
In der Sitzung am 21. März 2007 hat der Ausschuss für Recht und Verfassung die vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet. Ich bitte Sie, dieser Beschlussempfehlung zu folgen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerden beim Landesverfassungsgericht 6/06 bis 8/06 wurden mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 18. Oktober 2006 auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung dieses Hohen Hauses dem Ausschuss für Recht und Verfassung zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.
Gemäß §§ 51 Abs. 2, 50 und 40 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes hat der Landtag Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Verfassungsbeschwerden innerhalb von zwei bzw. drei Monaten erhalten.
Zum Sachverhalt. Bei der Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen LVG 6/06 handelt es sich um eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Lutherstadt Eisleben als Beschwerdeführerin. Die Lutherstadt Eisleben wendet sich gegen die Bestimmung der Stadt Sangerhausen als Kreissitz des neuen Landkreises MansfeldSüdharz, der sich aus den bisherigen Landkreisen Sangerhausen und Mansfelder Land zusammensetzen soll. Die Beschwerdeführerin würde damit ihre Kreissitzfunktion verlieren.
§ 1 des Gesetzes zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 20. Dezember 2005 verstoße gegen die Verfassung des Landes SachsenAnhalt. Durch die Entziehung der Kreissitzfunktion verliere die Beschwerdeführerin ihre Eigenschaft als Sitzort eines selbständigen Landkreises. Es werde in die Organisation ihrer Aufgabenwahrnehmung eingegriffen und die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Hinzu komme eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungs- und Sparkassenhoheit.
Unter Hinweis auf die Geschichte, Tradition und den Status begründet die Beschwerdeführerin ihren Anspruch und bemängelt die ihres Erachtens willkürlich getroffene legislative Entscheidung.
Meine Damen und Herren! Mit den Landesverfassungsgerichtssachen 7/06 und 8/06 klagen der Landkreis Aschersleben-Staßfurt und der Landkreis Anhalt-Zerbst gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005.
Der Landkreis Aschersleben-Staßfurt beklagt in seiner Beschwerde, dass die Gemeinde Falkenstein/Harz dem neu zu bildenden Landkreis Harz zugeordnet wurde und
nicht dem Landkreis Salzland. Insoweit sei § 2 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz und § 3 Abs. 2 Buchstabe d des Gesetzes zur Gebietsneugliederung vom 11. November 2005 mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar.
Aus dem Wortlaut des Stadtratsbeschlusses der Stadt Falkenstein/Harz ergebe sich, dass vorrangig ein Wechsel des gesamten Landkreises Aschersleben-Staßfurt zum Landkreis Harz erfolgen sollte. Als Variante sei in Betracht gezogen worden, dass mit den benachbarten Verwaltungsgemeinschaften der Wechsel zum Landkreis Harz realisiert werde. Nunmehr werde vom Gesetzgeber die Variante eines isolierten Wechsels ausschließlich der Stadt Falkenstein/Harz umgesetzt, was nicht dem Votum des Stadtrats entspreche.
Der Beschwerdeführer sieht sich einem ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung ausgesetzt. Er hält die Heraustrennung der Stadt Falkenstein/Harz aus seinem Gebietsbestand auch deshalb für verfassungswidrig, weil gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkürverbot sowie das Verbot der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte verstoßen worden sei.
Mit der Landesverfassungsgerichtssache 8/06 beklagt der Landkreis Anhalt-Zerbst eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch die §§ 7, 9 und 13 des Gesetzes zur Kreisgebietsneugliederung vom 11. November 2005 und die Verletzung von Artikel 2 Abs. 3 sowie der Artikel 87 und 90 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.
Der Gesetzgeber habe die sich aus der Gemeinwohlbindung der Verfassung ergebenden Einzelkriterien verletzt und die Gebietsänderung - hier die Auflösung des Landkreises des Beschwerdeführers - sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Das Ziel der Kreisgebietsreform sei nach dem Willen der Landesregierung die Herstellung leistungsstarker und zukunftsfähiger Strukturen, die den Anforderungen auch bei künftig rückläufigen Einwohnerzahlen gerecht werden. Die Auflösung des Beschwerdeführers werde nicht von Gemeinwohlbelangen getragen, da sie die vom Gesetzgeber der Kreisgebietsreform zugrunde gelegten Ziele willkürlich verletze.
Der Beschwerdeführer werde als einziger Landkreis des Landes Sachsen-Anhalt aufgelöst und seine Gebietsteile verschiedenen Landkreisen und Städten zugeordnet. Diese willkürliche Abweichung vom Grundsatz der Vollfusion sei sachlich nicht gerechtfertigt, da Alternativen zur Verfügung gestanden hätten, die eine Aufteilung des Beschwerdeführers vermieden hätten.
Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde wird unter anderem darauf verwiesen, dass auf die im Raum Anhalt bestehenden historischen Zusammenhänge bei der Reform in keiner Weise eingegangen werde. Auch die vergleichbar gute wirtschaftliche Situation habe keine Rolle gespielt. Nun werde mit der Auflösung des Beschwerdeführers eine einheitliche Wirtschaftsstruktur zerrissen. Der Beschwerdeführer sieht zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da die im Gesetz geregelte Auflösung weder erforderlich noch angemessen sei.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 7. November 2006 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung lautet, keine Stellungnahme zu den genannten Verfahren abzugeben.
Ich danke Ihnen und bitte um Zustimmung zu den Beschlussempfehlungen. - Danke.