Detlef Gürth

Sitzungen

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Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit Blick auf die Henne-Ei-Metapher möchte ich meine Berichterstattung zunächst mit TOP 12 b) beginnen. Zunächst hat die Fraktion DIE LINKE den Antrag in der Drs. 7/1852 vorgelegt, den der Landtag nach der ersten Beratung in der 34. Sitzung am 28. September 2017 an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen hat.
Der Rechtsausschuss ist in der Sitzung am 10. November 2017 übereingekommen, den Antrag zu gegebener Zeit im Zusammenhang mit dem entsprechenden Gesetzentwurf der Landesregierung zu behandeln. In der Folge wurde der Antrag gemeinsam mit dem Gesetzentwurf beraten.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung, Drs. 7/3859, wurde nach der ersten Beratung in der 64. Sitzung des Landtages am 31. Januar 2019 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Finanzen, für Bildung und Kultur, für Inneres und Sport sowie für Arbeit, Soziales und Integration überwiesen.
Mit dem Entwurf für ein Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt sollen die landesrechtlichen Grundlagen für einen modernen Vollzug des Jugendarrests in Sachsen-Anhalt geschaffen werden. Der Gesetzentwurf beschränkt sich nicht nur auf die Normierung der wesentlichen Eingriffsermächtigungen, sondern regelt auch die Gestaltung des Vollzuges.
In seiner ersten Beratung verständigte sich der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung darauf, eine Anhörung durchzuführen. In der öffentlichen Anhörung am 7. Juni 2019 haben folgende Sachverständige ihre Standpunkte vorgetragen: der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Kinder- und Jugendräte SachsenAnhalt, der Landesjugendhilfeausschuss, der Landesverband für Kriminalprävention und Resozialisierung sowie die Vollstreckungs- und Vollzugsleiterin der Jugendarrestanstalt Halle.
Ohne hier näher auf die Anhörung eingehen zu wollen, kann ich zumindest sagen, dass die Notwendigkeit und die erzieherische Wirkung des Jugendarrests kontrovers diskutiert wurden.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat mit Schreiben vom 6. September 2019 eine Synopse vorgelegt, in der die Bestimmungen des Gesetzentwurfes den Empfehlungen des GBD gegenübergestellt sind. Auf dieser Grundlage wurde in der Sitzung des Rechtsausschusses am 13. September 2019 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Bildung und Kultur, für Inneres und Sport, für Arbeit und
Soziales und Integration sowie für Finanzen erarbeitet.
Im Verlauf der Sitzung wurde zudem ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen, wonach bei besonderen Sicherungsmaßnahmen die Dauer der Unterbringung in einem entsprechend gesicherten Arrestraum von 24 Stunden auf maximal sechs Stunden herabgesetzt wird.
Im weiteren Beratungsverlauf haben die mitberatenden Ausschüsse dem federführenden Ausschuss ihre Beschlussempfehlung übergeben. Alle Ausschüsse hatten sich der vorläufigen Beschlussempfehlung ohne Änderungen angeschlossen.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung hat die Vorlagen in der Drs. 7/3859 in der 45. Sitzung am 2. Oktober 2020 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion AfD und bei Stimmenenthaltung der Fraktion DIE LINKE die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
In gleicher Sitzung hat sich der Ausschuss mit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/1852 befasst und empfiehlt mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE, den Antrag abzulehnen.
Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich Sie um Zustimmung zu den Beschlussempfehlungen in den Drs. 7/6662 und 7/6663. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vielen Dank, dass Sie es möglich gemacht haben, heute die Beschlussempfehlung einzubringen und dazu ein Votum herbeizuführen.
Mit Schreiben des Landesverfassungsgerichts vom 13. Februar dieses Jahres wurde dem Landtag von Sachsen-Anhalt gemäß § 40 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes die Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Monaten zur Verfassungsstreitsache LVG 5/20 zu äußern und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben.
Gemäß § 52 unserer Geschäftsordnung entscheidet der Landtag auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung, ob er einem verfassungsgerichtlichen Verfahren beitreten oder eine Stellungnahme gegenüber einem Verfassungsgericht abgeben soll.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung hat sich
in der Sitzung am 1. April dieses Jahres mit der Verfassungsstreitsache des Abg. Thomas Lippmann gegen die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt wegen der Verletzung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts des Landtags befasst. Zur Beratung lag dem Ausschuss ein Vorschlag des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes für eine abstrakte rechtliche Stellungnahme vor.
Nach kurzer Aussprache wurde einstimmig eine Beschlussempfehlung an den Landtag erarbeitet. Diese liegt Ihnen in der Drs. 7/5947 zur Beschlussfassung vor.
Ich bitte Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen, im Namen des Ausschusses um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag, der Ihnen in der Drs. 7/3465 vorliegt, wurde, wie Frau Präsidentin richtigerweise erwähnte, in der 58. Sitzung des Landtages zur federführenden Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration beteiligt.
Die antragstellende Fraktion verfolgte das Ziel, dass sich der Landtag für die ersatzlose Streichung von § 219a StGB ausspricht. Zudem sollte die Landesregierung aufgefordert werden, eine Bundesratsinitiative der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Bremen zur Streichung von § 219a StGB zu unterstützen.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung hat sich in der 24. Sitzung am 9. November 2018 darauf verständigt, zu dem Thema eine Anhörung in öffentlicher Sitzung durchzuführen. Diese Anhörung wurde in der 27. Sitzung am 22. März dieses Jahres durchgeführt.
Dabei wurden der Bund der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt, die Universitätsklinik für Frauenheilkunde Magdeburg, die Universität Hamburg, Institut für Kriminalwissenschaften, die Ärztekammer des Landes, der Berufsverband der
Frauenärzte, die Stiftung Netzwerk Leben, der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt, Pro Familia und die Evangelischen Frauen in Mitteldeutschland angehört. Weiterhin sind schriftliche Stellungnahmen der Diakonie Mitteldeutschland, des Deutschen Juristinnenbundes, des Deutschen Hebammenverbandes sowie des Katholischen Büros Sachsen-Anhalt in die Beratung eingeflossen.
Ohne hier näher auf die Anhörung eingehen zu wollen, kann ich zumindest sagen, dass die Anzuhörenden die unterschiedlichsten Positionen und Sichtweisen zum Regelungsinhalt des § 219a StGB ausführlich vorgetragen haben.
In der darauffolgenden 28. Sitzung am 12. April 2019 befasste sich der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit einem durch die Koalitionsfraktionen erarbeiteten Entwurf einer vorläufigen Beschlussempfehlung. Demnach wurden die in der Anhörung formulierten Anliegen aufgegriffen, und es erfolgte ein Verweis auf die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Die Fraktion DIE LINKE machte deutlich, dass sie an der Formulierung ihres Antrages in der Drs. 7/3465 festhält, der eine Streichung von § 219a StGB fordert.
Sodann wurde mit 8 : 2 : 3 Stimmen eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration erarbeitet.
Dieser Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich dann in der 39. Sitzung im August 2019 mit der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst und sich im Ergebnis seiner Beratung mit 6 : 2 : 3 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung angeschlossen.
In der abschließenden Beratung in der 32. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 13. September dieses Jahres wurde der vorläufige Beschlussvorschlag unverändert zur Abstimmung gestellt und mit 7 : 5 : 0 Stimmen als Beschlussempfehlung an den Landtag verabschiedet. Diese liegt Ihnen nun in der Drs. 7/4913 vor.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zur Beschlussempfehlung.
Danke schön, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Antrag in der Drs. 7/2864 wurde in der 49. Sitzung des Landtages am 25. Mai 2018 dem Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zur alleinigen Beratung und Beschlussfassung zugewiesen. Mit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE sollte die Landes
regierung aufgefordert werden, die Bundesratsinitiative des Landes Berlin zur Ergänzung des Artikels 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes um die Merkmale der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu unterstützen.
Frau Ministerin Keding teilte mit, dass dieser Bundesratsinitiative mittlerweile die Länder Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Hamburg als Mitantragsteller beigetreten seien. Die Antragsteller wollten damit ein eindeutiges Zeichen setzen gegen die ihrer Meinung nach anhaltende Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender sowie Trans- und Intersexuellen.
Im Ausschuss wurden wir durch das Ministerium, durch Frau Ministerin, informiert. Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 über die Initiative der Länder diskutiert, ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität ins Grundgesetz aufzunehmen. Eine endgültige Abstimmung über den Gesetzesantrag erfolgte jedoch nicht. Diese wurde vertagt, weil sich hierfür keine Mehrheiten abzeichneten.
Die Fraktion DIE LINKE trug noch einmal die Zielstellung ihres Antrages vor und ging auf das Verfahren im Bundesrat näher ein sowie auf das Abstimmungsverhalten der Koalition im Bundesrat wie auch hier im Landtag.
Die CDU erklärte zu dieser Drucksache, eine Änderung des Grundgesetzes zu diesem Zweck lehne sie ab; dafür werde es ihre Zustimmung nicht geben.
Die AfD-Fraktion fand die Entscheidung des Bundesrates, das Thema vorerst nicht abschließend zu behandeln, völlig richtig.
Für die Fraktion der GRÜNEN wurde erklärt, dass man inhaltlich mit der Positionierung der Fraktion DIE LINKE übereinstimme und eine Grundgesetzänderung befürworten würde. Mit Blick auf die fehlenden Mehrheiten im Bundesratsplenum müsse jedoch ihrer Meinung nach der Antrag der LINKEN abgelehnt werden. Dies wurde für die Koalitionsfraktionen dann auch so beantragt.
Die Fraktion der SPD tat ebenfalls kund, dass sie inhaltlich mit der Positionierung der Fraktion DIE LINKE übereinstimme. In einer Demokratie gebe es unterschiedliche Auffassungen, so auch in der Koalition. Das werde sie respektieren. Das sei nun einmal in einer Demokratie so. Inhaltlich würde sie aber der Thematik zustimmen.
Am Ende gab es einen Antrag der Fraktionen CDU, SPD, und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung hat in der 21. Sitzung am 17. August 2018 mit genau diesen Stimmen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE und bei Stimmenthaltun
gen der Fraktion der AfD beschlossen, zu empfehlen, den Antrag abzulehnen. Die Ablehnung erfolgte, wie eingangs erwähnt, im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Enthaltung Sachsen-Anhalts im Bundesratsplenum.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zur Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf Ihnen nun den Wahlvorschlag des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung für die Wahl eines Mitglieds des Landesverfassungsgerichts, für die Wahl des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts sowie für die Wahl der Vizepräsidentin des Landesverfassungsgerichts vortragen und zugleich um Zustimmung bitten.
Zuvor sei noch eine Anmerkung gestattet. In der Parlamentsroutine ist dies eine herausragende Angelegenheit, etwas ganz Besonderes. In diesem Teil Deutschlands hatten wir in der DDR gar nicht die Möglichkeit, über ein Verfassungsgericht Verwaltungs- und Regierungshandeln zu hinterfragen.
Ein Verfassungsgericht lebt auch vom Ansehen. Ein Verfassungsgericht ist auch Garant von Rechten, die in der Verfassung dieses Landes für die Bürger festgeschrieben sind. Auch das Parlamentshandeln in der Gesetzgebung können Sie vor einem Verfassungsgericht hinterfragen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Rechte verletzt sind, welche Ihnen in der Verfassung gewährt werden. Dies ist und bleibt etwas Besonderes. Insofern darf ich ganz besonders für die Kandidatin und den Kandidaten für die Wahl eines Mitglieds des Landsverfassungsgerichts und der Ämter Präsident und Vizepräsident noch einmal werben und sie Ihnen ans Herz legen.
Der Landtag der sechsten Wahlperiode hat in der 78. Sitzung am 14. November 2014 die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Vertreter sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten dieses Gerichts für eine siebenjährige Amtszeit gewählt. Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte die Ministerin für Justiz und Gleichstellung unserer Landtagspräsidentin mit, dass Herr Schubert, Präsident des Verfassungsgerichts, am 8. August 2017 als Mitglied des Landesverfassungsgerichts und damit zugleich aus dem Amt des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vor Ablauf seiner regulären Amtszeit entlassen wurde.
Herr Schubert war bereits in zweiter Amtszeit Mitglied und Präsident dieses höchsten Gerichts in
Sachsen-Anhalt. Er wurde auf seinen eigenen Antrag hin entsprechend § 10 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes aus diesem Ehrenamt entlassen.
Ich glaube, ich kann im Namen aller hier im Plenarsaal sprechen, wenn ich Herrn Schubert von dieser Stelle aus für seine geleisteten Dienste meinen bzw. unser aller besonderen Dank ausspreche.
Herr Schubert war ein ausgezeichneter Verfassungsgerichtspräsident, der mit seiner Berufs- und Lebenserfahrung, mit seinem fachlichen Können, aber auch mit Fingerspitzengefühl und Bestimmtheit seine Entscheidungen und die des Spruchkörpers getroffen hat. Er hat dem Land und dem Ansehen des Verfassungsgerichts gute Dienste geleistet. Vielen Dank, Herr Schubert.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie auch bei einer regulären Wahl zum Landesverfassungsgericht lag die Vorbereitung in den Händen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung. Nach § 3 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 78 der Geschäftsordnung des Landtags unterbreitet dieser dem Landtag einen Wahlvorschlag.
Aufgrund besonderer Fristen für die Nachwahl eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes und Präsidenten des Landesverfassungsgerichts hatten die Beratungen hierzu kurzfristig zu erfolgen. Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung nahm sich dennoch die Zeit, um der Tradition folgend die Kandidatin und den Kandidaten im Rahmen einer Ausschusssitzung kennenzulernen. So wurden diese in der 13. Sitzung am 8. September 2017 in einem vertraulichen Sitzungsteil angehört.
Soweit erforderlich, wurde die Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe für die Wahl gemäß § 6 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vorliegen, beigebracht.
Im Ergebnis der Anhörung im Ausschuss wurde der Ihnen in der Drs. 7/1835 vorliegende Wahlvorschlag erarbeitet. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, verehrte Kolleginnen und Kollegen, die Wahl von Frau Dr. Afra Waterkamp zum neuen Mitglied des Landesverfassungsgerichts.
Gestatten Sie mir einige Worte zu Frau Dr. Waterkamp als Kandidatin und als Richterin. Vielen von Ihnen wird Frau Dr. Waterkamp bereits bekannt sein. Ich möchte dennoch ein paar Worte verlieren.
Frau Dr. Waterkamp wurde in Münster geboren und hat dort auch ihr Jurastudium absolviert. Nach ihrer Promotion und ihrem Rechtsreferen
dariat ist sie bereits seit dem Jahr 1994 als Richterin im Dienste unseres Landes.
Im Jahr 1998 wurde sie zur Richterin am Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ernannt. Ab 2012 war sie dort Vorsitzende Richterin und ist nunmehr seit eineinhalb Jahren Präsidentin dieses Gerichts.
Während ihrer Laufbahn hat sie Stationen in den obersten Landesbehörden absolviert und war so im Ministerium für Justiz und in der Staatskanzlei tätig. Neben ihren dienstlichen Verpflichtungen setzt sich Frau Dr. Waterkamp auch sehr engagiert für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses ein.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung empfiehlt des Weiteren die Wahl von Herrn Lothar Franzkowiak zum neuen Präsidenten des Landesverfassungsgerichts. Erlauben Sie mir auch zu ihm einige wenige Worte, auch wenn Ihnen Herr Franzkowiak als Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts in zweiter Amtszeit bereits bestens bekannt sein dürfte.
Herr Franzkowiak wurde in Helmstedt geboren und hat Jura in Göttingen studiert. Nachdem er Richter in Braunschweig gewesen ist, kam er bereits 1991 nach Magdeburg und war seit 1992 Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Vom Jahr 2006 bis zu seiner Pensionierung war er an ebendiesem Gericht Vorsitzender Richter.
Mit dem Landesverfassungsgericht ist er bereits seit längerer Zeit verbunden. Bevor er im Jahr 2007 erstmals und im Jahr 2014 ein weiteres Mal zum Mitglied und zum Vizepräsidenten des Landesverfassungsgerichts gewählt wurde, war er seit 1998 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Pressesprecher des Landesverfassungsgerichts.
Für den Fall der Wahl von Herrn Franzkowiak zum Präsidenten des Landesverfassungsgerichts ergibt sich die Notwendigkeit, das freiwerdende Amt des Vizepräsidenten neu zu besetzen. Hierfür schlägt der Ausschuss die Wahl von Frau Dr. Afra Waterkamp zur Vizepräsidentin des Landesverfassungsgerichts vor.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Wahlvorschlag wurde vom Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung einstimmig verabschiedet. Alle Fraktionen des Landtages haben sich an der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten beteiligt. Ich möchte an dieser Stelle auch meinen Kolleginnen und Kollegen im Ausschuss für ihre konstruktive Mitarbeit bei der Vorbereitung dieser Wahl herzlich danken.
Ich bin der Hoffnung, dass dieses klare Bekenntnis und dieses eindeutige Votum des Ausschusses auch bei den jetzt durchzuführenden Wahlen zum Ausdruck kommen werden.
Ich danke Ihnen für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit und wünsche mir eine gute und erfolgreiche Wahl für dieses hohe Gericht in Sachsen-Anhalt. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 13. März 2016 gingen beim Wahlprüfungsausschuss sechs Einsprüche von Einzelpersonen gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Nach Ablauf der einmonatigen Wahleinspruchsfrist befasste sich der Wahlprüfungsausschuss in vier Sitzungen mit diesen Einsprüchen.
Alle Einsprüche wurden fristgerecht eingelegt. Zu allen Wahleinsprüchen hat die Landeswahlleiterin auf Bitten des Ausschusses umfangreiche Stellungnahmen vorgelegt.
Zunächst hatte der Ausschuss über die Zulässigkeit der Wahleinsprüche zu befinden. Nach dem Wahlprüfungsgesetz sind neben der Landtagspräsidentin, der Landeswahlleiterin sowie den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern nur wahlberechtigte Personen einspruchsberechtigt. Aus diesem Grund stellte sich einer der Wahleinsprüche als unzulässig heraus, da die betreffende Person keinen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt vorwies und somit nicht wahlberechtigt war.
Bei den fünf zulässigen Wahleinsprüchen hatte der Ausschuss darüber zu befinden, ob eine mündliche Verhandlung geboten erscheint. Ein Termin für eine mündliche Verhandlung ist nur
anzuberaumen, wenn von dieser eine weitere Förderung des Verfahrens erwartet werden kann.
In vier der fünf Fälle hielt der Wahlprüfungsausschuss den jeweiligen Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt, sodass eine mündliche Verhandlung entbehrlich war. Zumindest einer der Wahleinsprüche bot aber Anhaltspunkte, welche eine genauere Sachverhaltsaufklärung und weitere Ausführungen des Einspruchsführers erforderten.
Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde für die 3. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 11. November 2016 angesetzt. Dem Wahlprüfungsgesetz folgend war neben dem Einspruchsführer auch der Abgeordnete geladen, dessen Wahl zur Prüfung stand, sowie die Landtagspräsidentin, die Landeswahlleiterin und der zuständige Kreiswahlleiter.
Der Wahleinspruchsführer machte geltend, dass einer der Direktkandidaten im Wahlkreis 41 - Zeitz - von mindestens zwei Personen unterstützt worden sei, welche gar keinen Wohnsitz im Wahlkreis hätten und somit keine Unterstützungsunterschriften hätten leisten dürfen. Da der entsprechende Wahlvorschlag durch lediglich 101 Unterschriften unterstützt wurde - 100 sind erforderlich - hätte der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden dürfen. Sofern dies ein Wahlfehler gewesen wäre, hätte dieser auch Mandatsrelevanz; denn der stimmenmäßige Unterschied zwischen Erst- und Zweitplatziertem ist geringer als die auf den vermeintlich fehlerhaften Wahlvorschlag entfallenen Stimmen.
In der mündlichen Verhandlung konnte oder wollte der Einspruchsführer jedoch keine Namen nennen oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine detaillierte Prüfung liefern. Der Kreiswahlleiter gab an, er habe die betreffenden Unterstützungsunterschriften bereits vor der Zulassung des Wahlvorschlages und aufgrund des Wahleinspruchs im Nachhinein erneut durch die zuständigen Einwohnermeldeämter prüfen lassen. Auch bei der erneuten Prüfung kam es zu keinem anderen Ergebnis als 101 gültige Unterschriften.
Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung übersandte der Einspruchsführer drei Namen mit den jeweiligen Auskünften der zuständigen Einwohnermeldeämter, nach denen diese Personen nicht bzw. nie dort gemeldet gewesen seien.
Wie Stellungnahmen der Landeswahlleiterin und des Kreiswahlleiters nebst weiterer Einwohnermeldeauskünfte zeigten, bezogen sich die Auskünfte auf fehlerhafte Personalien. Diese beruhten auf den falsch abgelesenen handschriftlichen Angaben der Unterschriftsleistenden und wurden durch die Meldeämter korrigiert. Somit waren alle Unterschriftsleistenden auch unterschriftsberechtigt.
Der Einspruchsführer erhielt anderslautende Melderegisterauskünfte, da er als Privatpersonen nur dann eine entsprechende Bestätigung erhält, wenn die von ihm angegebenen persönlichen Daten korrekt sind.
Der Ausschuss hat sich somit umfassend mit allen Anhaltspunkten befasst und diese gründlich prüfen lassen. Letztlich kam er zu der Überzeugung, dass dieser Einspruch im Ergebnis unbegründet ist.
Auch die übrigen Wahleinsprüche sind unbegründet.
Einer der Wahleinspruchsführer wandte sich gegen die Wahlausführung in seinem Wahllokal, welche seiner Meinung nach unter anderem gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoße. Die einschlägigen Regelungen der Landeswahlordnung wurden jedoch ordnungsgemäß angewandt, sodass eine geheime Wahl möglich war und kein Wahlfehler vorlag.
Ein weiterer Einspruchsführer beschwerte sich darüber, dass er nicht für eine von ihm betreute Person wählen durfte. Das Wahlrecht ist jedoch ein höchstpersönliches Recht und darf nicht übertragen werden. Dies gilt auch für Personen, welche einen Betreuer haben.
Ein anderer Wahleinspruch richtete sich gegen die Wahlkreiseinteilung, welche durch Gesetz festgelegt wird und somit auf einer Entscheidung des Hohen Hauses beruht, was insoweit nicht beanstandungswürdig ist.
Der umfangreichste Wahleinspruch wandte sich gegen diverse Regelungen der Satzungen der Parteien zur Zulassung der Listenkandidaten und hier insbesondere gegen Frauenquoten. Diese Satzungen können jedoch grundsätzlich nicht Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens sein. Allenfalls bei offenkundigen Verstößen gegen die Verfassung können diese zur Begründetheit eines Wahleinspruches führen.
Zu den Einzelheiten möchte ich auf die Ihnen vorliegenden Drucksachen verweisen.
Der Wahlprüfungsausschuss befasste sich letztmalig in der 4. Sitzung am 14. Dezember 2016 mit den Wahleinsprüchen und verabschiedete jeweils einstimmig die Ihnen in den Drs. 7/867 bis 7/872 vorliegenden Beschlussempfehlungen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Wahlprüfungsausschuss hat genauestens recherchiert, gründlich und sehr aufwendig geprüft und auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Er hat somit größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Ich bitte Sie daher im Namen des Wahlprüfungsausschusses um Zustimmung zu den Beschlussempfehlungen.