Jens Kolze

Sitzungen

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Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der 80. Sitzung des Landtages am 26. September 2019 beraten und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Die Landesregierung begründet die Notwendigkeit der Änderung des Hochschulgesetzes und anderer Vorschriften damit, dass mit der Novelle der Rechtsrahmen für die Hochschulen des Landes nunmehr den tatsächlichen Anforderungen angepasst werden soll.
Die Neufassung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs - dient zugleich der weiteren Stärkung der Autonomie und Eigenverantwortung sowie der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen des Landes, der Erweiterung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten, der verbesserten Partizipation aller Hochschulmitglieder an Entscheidungen, der Verbesserung von Studium und Lehre und der Förderung der Chancengleichheit, insbesondere auch beim Zugang zu Promotionen. Darüber hinaus sind zahlreiche Klarstellungen und Anpassungen an die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung vorzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung beschloss in der 33. Sitzung am 7. November 2019, eine öffentliche Anhörung in der 34. Sitzung am 5. Dezember 2019 durchzuführen. Die Fraktionen meldeten 13 Anzuhörende, davon nahmen zehn an der Anhörung teil. Insgesamt gingen dem Ausschuss 20 Stellungnahmen mit zahlreichen Änderungswünschen ein.
In der 37. Sitzung am 12. März 2020 wurde eine vorläufige Beschlussempfehlung für den mitberatenden Ausschuss für Finanzen erarbeitet. Zu dieser Beratung lagen dem Ausschuss Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE und der Koalitionsfraktionen vor, dazu wurden bei der Beratung noch zahlreiche mündliche Änderungsanträge gestellt. Beratungsgrundlage war die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Der Finanzausschuss hat in der 86. Sitzung am 15. April 2020 den Gesetzentwurf und die dazu vorliegende vorläufige Beschlussempfehlung beraten und eine Beschlussempfehlung in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung erarbeitet.
In der 40. Sitzung am 23. April 2020 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung den Gesetzentwurf abschließend beraten. Dazu legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag, den Artikel 1 § 63 betreffend, vor. Dieser wurde mit 8 : 0 : 3 Stimmen beschlossen. Auf der Grundlage der vorläufigen Beschlussempfehlung und des beschlossenen Änderungsantrages wurde die Ihnen heute unter Drs. 7/6013 vorliegende Beschlussempfehlung mit 7 : 2 : 3 Stimmen beschlossen.
Ich bitte das Hohe Haus um Zustimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der 71. Sitzung des Landtages am 22. Mai 2019 erstmals beraten und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung bzw. zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Das Ziel des Gesetzes soll die Neuordnung der Regelungen für das zentrale Vergabeverfahren sein. Damit tragen die Länder der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer chancenoffenen, eignungsorientierten Studienplatzver
gabe Rechnung. Unterstützt wird dies durch die Einbindung in das dialogorientierte Serviceverfahren.
Das neue Zulassungssystem knüpft an das vom Bundesverfassungsgericht bestätigte und auch bisher geltende Ziel, die Chancengleichheit durch Quoten und Kriterienvielfalt zu erreichen, an. Es ist als Gesamtsystem zu betrachten, das Studieninteressierten ausgewogen Chancen eröffnet, mit der Möglichkeit, sich über unterschiedliche Quoten und Kriterien insgesamt als geeignet für den angestrebten Studiengang zu empfehlen. Neue,
einheitliche Verfahrensgrundsätze stellen im dezentral mehrgleisigen System hinreichende Verfahrenstransparenz sicher.
In der 30. Sitzung am 15. August 2019 wurde der Gesetzentwurf im Ausschuss zum ersten Mal beraten. Dem Ausschuss lag eine mit dem GBD und dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung abgestimmte Synopse vor, die der Ausschuss zur Beratungsgrundlage erklärte. Eine vorläufige Beschlussempfehlung wurde auf der Grundlage der Synopse erarbeitet und unverändert mit 7 : 0 : 5 Stimmen beschlossen.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen hat in der 68. Sitzung am 11. September 2019 den Gesetzentwurf und die vorläufige Beschlussempfehlung beraten und hat eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss erarbeitet. Mit 5 : 0 : 4 Stimmen stimmte der Finanzausschuss für die Annahme des Gesetzes in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat sich in der 31. Sitzung am 12. September 2019 erneut mit dem Gesetzentwurf und der vorliegenden Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses befasst und erarbeitete die Ihnen in der Drs. 7/4919 vorliegende Beschlussempfehlung, die der Ausschuss mit 7 : 0 : 5 Stimmen beschlossen hat.
Ich bitte Sie um Zustimmung zur Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes in der Drs. 7/1933 wurde in der 36. Sitzung am 26. Oktober 2017 in den Landtag eingebracht und hier im Hohen Haus zur Beratung sowie Beschlussfassung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen.
Ziel des heute zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes ist insbesondere die Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde, die nicht nur, wie bisher, gegen Landesgesetze, sondern auch gegen jeden Akt der öffentlichen Gewalt, also auch gegen Gerichtsentscheidungen und exekutives Handeln, Grundrechtsschutz garantieren soll.
Weiterhin sollen eine europarechtliche Vorgabe umgesetzt und eine Verzögerungsbeschwerde gegen überlange Verfahren ermöglicht werden. Außerdem soll der Kreis potenzieller Mitglieder des Landesverfassungsgerichts im Bereich der Berufsrichter moderat vergrößert werden, um mehr Auswahlmöglichkeiten zu schaffen.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung verständigte sich in der 14. Sitzung am 10. November 2017 darauf, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Bereits im Rahmen dieser ersten Ausschussbefassung wurde von den Koalitionsfraktionen ein Änderungsantrag zu einer möglichen Quotierungsregelung angekündigt.
An der öffentlichen Anhörung nahmen neben dem Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und dem Vorsitzenden sowie einem Mitglied des hiesigen Landesverfassungsgerichts auch Vertreter der obersten Gerichte des Landes, mit Ausnahme der terminlich verhinderten Präsidentin des Finanzgerichts, die kommunalen Spitzenverbände, die Rechtsanwaltskammer, der Landesverband im Deutschen Anwaltverein sowie ein ehemaliger Dozent der Fachhochschule der Polizei teil. Ferner waren der Deutsche Juristinnenbund, der Bund der Richter und Staatsanwälte, der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie der Generalstaatsanwalt eingeladen, welche teilweise schriftliche Stellungnahmen übersandten.
Dem Wunsch des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung entsprechend, möchte ich nun näher auf die Anhörung eingehen. Im Rahmen der Anhörung konnte sich der Ausschuss die umfangreichen Erfahrungen Bayerns zu Eigen machen.
Der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes berichtete unter anderem zum Verfahrensaufkommen, zu den Schwerpunkten, den geringen Erfolgsaussichten und den häufigsten Gründen des Scheiterns der Beschwerdeführer. Er sprach sich dennoch für das Instrument der Individualverfassungsbeschwerde aus und sah allein in der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde einen positiven Effekt.
Darüber hinaus erläuterte er den Verfahrensablauf in Bayern und zeigte Unterschiede zum Gesetzentwurf von Sachsen-Anhalt auf. Einer dieser Unterschiede ist die zweimonatige Antrags- und Begründungsfrist in Bayern im Vergleich zur einmonatigen Frist im Gesetzentwurf der Landesregierung. Diesen Aspekt griffen insbesondere auch die Vertreter der Anwaltschaft auf und sprachen sich für eine längere Frist aus.
Ohne der weiteren Berichterstattung vorwegzugreifen, dürfte Ihnen beim aufmerksamen Lesen der Beschlussempfehlungen aufgefallen sein, dass der Ausschuss im Ergebnis der Beratung die längere, nämlich die zweimonatige Frist empfiehlt.
Zuletzt wies der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs auf die Ausgestaltung der Popularklage nach Artikel 98 Satz 4 der bayerischen Verfassung hin, welche ohne zeitliche
Begrenzung und ohne Geltendmachung einer subjektiven Betroffenheit gegen eine Rechtsnorm erhoben werden kann. Insofern seien die Möglichkeiten in Bayern, gerichtlichen Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Normen zu erlangen, wesentlich umfangreicher.
Die Vertreter des Landesverfassungsgerichtes schlossen sich im Allgemeinen diesen Ausführungen an, wiesen aber auch darauf hin, dass es das Ziel der Änderung sei, die Landesverfassung stärker im Bewusstsein der Bürger zu verankern. Hierfür gebe es verschiedene Möglichkeiten, die sich auch nicht gegenseitig ausschlössen, jedoch das Landesverfassungsgericht in seiner derzeitigen Ausgestaltung als Gericht mit ehrenamtlichen Richtern und wenigen personellen Mitteln überfordern würden.
Die Vertreter der Landgerichte sprachen sich zwar nicht direkt gegen die Urteilsverfassungsbeschwerde aus, stellten aber ihren Nutzen infrage und warnten teilweise vor einer missbräuchlichen Nutzung, welcher zum Beispiel durch eine Missbrauchsgebühr oder einen Kostenvorschuss begegnet werden könnte. In Bezug auf mögliche Gebühren oder Kostenbeteiligungen ergab sich jedoch ein differenziertes Bild in der Richterschaft. So warnten andere Gerichte vor diesen als Hemmnis für die Bürger.
Ferner äußerten sie Bedenken, ob die personelle Ausstattung des Landesverfassungsgerichts für dieses neue, arbeitsintensive Instrumentarium auskömmlich sei. Dabei wurde auch die Befürchtung deutlich, dass die höhere Auslastung des Landesverfassungsgerichts und damit der ehrenamtlichen Richter, welche ja in Teilen aus der Berufsrichterschaft kommen, die personelle Situation der betroffenen Gerichte verschlechtern könnte.
Die kommunalen Spitzenverbände regten in ihrer mündlichen Stellungnahme ein direktes Äußerungsrecht für die Kommunen in Verfahren an, die den eigenen Wirkungskreises betreffen.
Vonseiten der Rechtsanwaltskammer und des Landesverbandes im Deutschen Anwaltverein wurde - wie bereits erwähnt - eine Ausweitung der Einreichungs- und Begründungsfrist als wünschenswert erachtet. Insgesamt begrüßten die Vertreter diese Individualverfassungsbeschwerde und sprachen sich dafür aus, die Expertise der Anwaltschaft als Mitglieder im Landesverfassungsgericht zu nutzen.
Der Landesverband im Deutschen Anwaltsverein schlug ferner vor, ein Fristhemmnis der Einreichungs- und Begründungsfrist in Bezug auf gestellte und entscheidungsreife Prozesskostenhilfeanträge aufzunehmen. Außerdem sprach man sich gegen einen Anwaltszwang aus. An mehre
ren Stellen wurde Kritik an der verfahrensabhängigen Aufwandsentschädigung geäußert.
Insgesamt - so kann man wohl feststellen - wurden von den Teilnehmern das Für und Wider sowie auch Detailfragen der Ausgestaltung kontrovers diskutiert und es zeigte sich, dass auch innerhalb des Landesverfassungsgerichts auf fachlicher Ebene unterschiedliche Ideenansätze bestehen.
So viel zur Anhörung. Im Rahmen einer Berichterstattung kann diese nur in Auszügen dargestellt werden. Selbstverständlich steht es jeder und jedem frei, weiterführend die öffentliche Niederschrift der Anhörung zu lesen.
Zur abschließenden Behandlung des Gesetzentwurfs in der 19. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 4. Mai 2018 stand diesem neben den diversen Stellungnahmen und der Niederschrift über die Anhörung auch eine mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung abgestimmte Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zur Verfügung. Neben einigen rechtsförmlichen und sprachlichen Anpassungen wurden auch klarstellende Anpassungen, Folge- bzw. Verweisänderungen sowie eine Folgeänderung aufgrund einer früheren Gesetzesänderung empfohlen.
Außerdem lag dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor. Dieser beinhaltete die zuvor bereits angekündigte Quotierungsregelung. Demnach soll in § 3 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes normiert werden, dass mindestens drei der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und mindestens drei Vertreter Frauen sein sollen.
Außerdem wurde durch den Änderungsantrag die bereits erwähnte Anregung aus der Anhörung aufgegriffen und der Vorschlag unterbreitet, die im Entwurf in § 48 Abs. 1 vorgesehene Monatsfrist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde auf zwei Monate anzuheben.
Diesen Vorschlägen folgend, wurde als dritter Punkt im Änderungsantrag die Anpassung der Norm für das Inkrafttreten vorgesehen.
Dem Änderungsantrag wurde einstimmig bei einer Stimmenenthaltung gefolgt. Des Weiteren machte sich der Ausschuss die Vorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu Eigen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen, der Redebeiträge der geladenen Gäste zur Anhörung, der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie des gestellten Änderungsantrages erarbeitete der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung ohne
Stimmenthaltungen einstimmig die Ihnen in der Drs. 7/2874 vorliegende Beschlussempfehlung.
Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Der Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes SachsenAnhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren in der Drs. 7/522 sowie der Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/644 wurden in der 13. Sitzung am 23. November 2016 in den Landtag eingebracht und hier im Hohen Haus zur Beratung sowie Beschlussfassung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie zur Mitberatung an den
Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration überwiesen.
Mit der Verabschiedung des Dritten Opferrechtsreformgesetzes im Dezember 2015 im Bundestag wurde erstmalig ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer von schweren Gewaltstraftaten normiert.
Durch den heute zur Beratung und Beschlussfassung stehenden Gesetzentwurf soll die praktische Umsetzung dieses Anspruches in Sachsen-Anhalt festgeschrieben werden.
Durch den Änderungsantrag der Fraktion der AfD sollte neben der in § 2 des Gesetzentwurfes vorgesehenen Anerkennung der Aus- und Weiterbildungen eine Zertifizierung der Träger der Aus- und Weiterbildung von psychosozialen Prozessbegleitern eingeführt werden. Außerdem sollte das Land ein Verzeichnis über diese Träger führen.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung verständigte sich in der 4. Sitzung am 2. Dezember 2016, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen.
Hierzu wurden zehn Verbände und Institutionen, der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie der mitberatende Ausschuss für die 6. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 17. Februar 2017 eingeladen. Im Vorfeld der Anhörung gingen dem Ausschuss zwei schriftliche Stellungnahmen zu. Weitere vier Anzuhörende trugen dem Ausschuss mündlich vor.
Rechtzeitig vor der darauffolgenden Sitzung am 24. März 2017 lag die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor und empfahl unter anderen einige redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen sowie die Einführung einer Zitierklausel.
Im Verlauf der Beratung wurden alle Paragrafen sowie die entsprechenden Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes ausführlich erörtert und abgestimmt. Im Zusammenhang mit § 2 des Gesetzentwurfes wurde ebenfalls der Änderungsantrag der AfD diskutiert. Bei der Abstimmung fand dieser Änderungsvorschlag jedoch keine Mehrheit und wurde bei 3 : 9 : 0 Stimmen abgelehnt.
Nachdem alle Änderungen und Fragen der Abgeordneten besprochen waren, verabschiedete der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit 10 : 0 : 2 Stimmen die vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat den Gesetzentwurf sowie die vorläufige Beschlussempfehlung in der 12. Sitzung am
26. April 2017 beraten und sich dieser mit 8 : 0 : 2 Stimmen angeschlossen. Auch in diesem Ausschuss fand der Änderungsantrag der Fraktion der AfD nicht die erforderliche Mehrheit und wurde abgelehnt.
Für den 4. Mai 2017 wurde die 9. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit dem Ziel der Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag einberufen.
Im Zuge dieser Beratung wurde zunächst der Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/644 abgestimmt und erneut bei 3 : 8 : 0 Stimmen abgelehnt. Nachfolgend wurden alle Paragrafen in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung aufgerufen und abgestimmt.
Im Ergebnis der Beratung verabschiedete der Ausschuss einstimmig die Beschlussempfehlung an den Landtag. Der vorläufigen Beschlussempfehlung sowie der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration folgend, empfiehlt er die Annahme des Gesetzentwurfes mit den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Änderungen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Ergebnis der Beratungen dieses Gesetzentwurfes in den Ausschüssen für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Arbeit, Soziales und Integration wurde die Ihnen in der Drs. 7/1421 vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet. Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.