Lars-Jörn Zimmer

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Vielen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der 110. Sitzung am 14. Oktober 2020 im Landtag in erster Lesung beraten und in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung überwiesen.
Im Wesentlichen enthält der Gesetzentwurf die folgenden Regelungsschwerpunkte:
erstens die Abmilderung der Folgen der Covid-19Pandemie im Bereich der Hochschulen für die Studierenden durch eine Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit sowie die Schaffung einer Rechtsgrundlage, um vergleichbare Regelungen auch in Zukunft bei Andauern der Pandemiesituation oder bei Eintritt einer vergleichbaren Krisensituation treffen zu können, und
zweitens die Neuordnung der Vorschriften über die institutionelle Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes.
In der 48. Sitzung am 3. Dezember 2020 erfolgte die erste Beratung im Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung. Dem Ausschuss lagen im Vorfeld eine Stellungnahme der Landesrektorenkonferenz und eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die mit dem Ministerium abgestimmt worden war.
Die Koalitionsfraktionen legten vor der Sitzung drei Änderungsanträge vor. Mit dem ersten Änderungsantrag sollte in § 12 des Hochschulgesetzes ein neuer Absatz 10 aufgenommen werden. Mit dem neuen § 12 Abs. 10 soll ein Modellprojekt zur Durchführung elektronischer Prüfungen an Hochschulen eingeführt werden. Elektronische Prüfungen umfassen sowohl solche Prüfungen, die an einem PC durchgeführt werden, als auch mündliche Prüfungen oder mündlich-praktische Prüfungen per Videokonferenz. Die vom für Hochschulen zuständigen Ministerium zu erlassende Rechtsverordnung muss daher den Bereich Datenschutz, die Verhinderung von Täuschungshandlungen, die Authentifizierung des Prüflings sowie den Umgang mit technischen Problemen regeln.
Der zweite Änderungsantrag zielte darauf ab, § 45 des Hochschulgesetzes zu ändern. Diese Änderung dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des professoralen Hochschulnebentätigkeitsrechts.
Mit dem dritten Änderungsantrag wurde eine Änderung von § 18 des Hochschulgesetzes angestrebt. Diese Änderung dient der Verdeutlichung.
Der Begriff „Fachrichtungen“ allein könnte zu Auslegungsschwierigkeiten dahin gehend führen, ob eine Verleihung des Promotionsrechts an einen Fachbereich einer Hochschule überhaupt möglich ist. Da Promovierende normalerweise Fachbereichen zugeordnet sind, sollte diese Klarstellung erfolgen.
Den Änderungsanträgen Nr. 1 und Nr. 2 wurde mit 8 : 0 : 3 Stimmen zugestimmt und dem Änderungsantrag Nr. 3 mit 9 : 0 : 3 Stimmen. Der in der Drs. 7/6719 vorliegende Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE wurde bei 2 : 7 : 3 Stimmen abgelehnt.
Ihnen liegt unter Drs. 7/6967 eine entsprechende Beschlussempfehlung vor, die mit 9 : 0 : 3 Stimmen beschlossen wurde. Ich bitte um die Zustimmung des Hohen Hauses. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der 100. Sitzung am 7. Mai 2020 vom Landtag in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Das Artikelgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlamentes und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in das Landesrecht von Sachsen-Anhalt und der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG-DatenschutzGrundverordnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat sich in der 43. Sitzung am 25. Juni 2020 erstmals mit dem Gesetzentwurf befasst. Die Koalitionsfraktionen brachten einen Änderungsantrag zu Artikel 1 ein. Dieser wurde mit 7 : 0 : 5 Stimmen beschlossen. Dem Ausschuss lagen mit dem Ministerium abgestimmte Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Diese wurden vom Ausschuss als Beratungsgrundlage herangezogen.
Die so erarbeitete vorläufige Beschlussempfehlung wurde mit dem Abstimmungsergebnis 7 : 0 : 5 an den mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport weitergeleitet.
Der Ausschuss für Inneres und Sport hat in der 50. Sitzung am 27. August 2020 zu dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung beraten und hat der vorläufigen Beschlussempfehlung in der unveränderten Fassung mit 8 : 0 : 4 Stimmen zugestimmt.
In der 44. Sitzung, ebenfalls am 27. August 2020, hat der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zum zweiten Mal zu dem Gesetzentwurf beraten und hat die Ihnen in der Drs. 7/6525 vorliegende Beschlussempfehlung
erarbeitet. Der Ausschuss stimmte dieser Beschlussempfehlung mit 5 : 0 : 3 Stimmen zu. Ich bitte hierfür um Zustimmung des Hohen Hauses. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! „Braunkohlestandort SachsenAnhalt erhalten - stoffliche Kohlenutzung ausbauen, energetische Kohlenutzung fortsetzen“ - wir beziehen uns hier auf einen Antrag der AfDFraktion in der Drs. 7/2877 und auf einen Alternativantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/2916.
Meine Damen und Herren! Über den Antrag der AfD-Fraktion und den Alternativantrag der Fraktion DIE LINKE wurde in der 48. Sitzung des Landtages am 24. Mai 2018 beraten. Die Anträge wurden zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Umwelt und Energie überwiesen.
Die antragstellende AfD-Fraktion fordert in ihrem Antrag den Ausstieg aus dem Braunkohleausstieg in Sachsen-Anhalt. Die Fraktion DIE LINKE fordert in ihrem Alternativantrag, den notwendigen Strukturwandel sozial verträglich zu gestalten, die
Wirtschaftsstandorte zu erhalten und finanzielle Unterstützung von Bund und Land dafür einzusetzen.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat sich in der 19. Sitzung am 16. August 2018 erstmalig mit dem Antrag und dem Alternativantrag befasst und sich über die weitere Verfahrensweise geeinigt. Der Ausschuss beschloss, das Thema im Zusammenhang mit der sogenannten Kohlekommission zu behandeln.
In der 33. Sitzung am 7. November 2019 hat der Ausschuss erneut über den Antrag und den Alternativantrag beraten. Ihm lag ein Beschlussvorschlag der Fraktionen der CDU, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Titel „Mitteldeutsches Revier im Strukturwandel stärken“ vor. Mit 8 : 0 : 4 Stimmen wurde dieser Beschlussvorschlag als vorläufige Beschlussempfehlung beschlossen und an den mitberatenden Ausschuss für Umwelt und Energie weitergereicht.
In der 40. Sitzung am 15. Januar 2020 hat sich der Ausschuss für Umwelt und Energie mit dem Antrag, dem Alternativantrag und der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst und eine Beschlussempfehlung für den federführenden Ausschuss erarbeitet. Dieser Beschlussempfehlung in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung wurde mit 7 : 3 : 2 Stimmen zugestimmt.
In der 35. Sitzung am 16. Januar 2020 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung erneut über den Antrag beraten und erarbeitete die Ihnen in der Drs. 7/5542 vorliegende Beschlussempfehlung, die der Ausschuss mit 5 : 0 : 1 Stimmen beschlossen hat. Ich bitte um Zustimmung auch des Hohen Hauses. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz im Land Sachsen-Anhalt wurde, wie Sie, Herr Präsident, bereits erwähnten, in der 48. Sitzung des Landtags am 24. Mai 2018 zum ersten Mal beraten und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Arbeit, Soziales und Integration, für Inneres und Sport, für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Finanzen überwiesen.
Durch das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21. Oktober 2016 wurden umfangreiche Regelungen zum Prostituiertenschutz und zum Prostitutionsgewerbe geschaffen. In dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die landesbehördlichen Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes geregelt.
Gegenstand des Gesetzentwurfs ist die Regelung der Zuständigkeiten zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes und Artikel 1 des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21. Oktober 2016.
In der 19. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung am 16. August 2018 wurde eine nichtöffentliche Anhörung durchgeführt. Dazu waren auch die mitberatenden Ausschüsse anwesend. Die Anzuhörenden, der Landesfrauenrat, Beratungsstellen wie Vera oder Magdalena, die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Frauenbeauftragten, der Städte- und Gemeindebund sowie der Landkreistag und andere, haben sich am Fachgespräch beteiligt bzw. eine Stellungnahme abgegeben.
In der 20. Sitzung des Ausschusses am 13. September 2018 erfolgte dann die Erarbeitung einer Beschlussempfehlung für die mitberatenden Ausschüsse. Die mitberatenden Ausschüsse haben dem federführenden Ausschuss ihre Beschluss
empfehlungen übergeben. Alle haben der vorläufigen Empfehlung mehrheitlich zugestimmt.
In der 23. Sitzung am 6. Dezember 2018 und in der 24. Sitzung am 17. Januar 2019 wurde die abschließende Beratung im Ausschuss wegen weiteren Beratungsbedarfs abgesetzt.
In der 25. Sitzung am 7. Februar 2019 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zu dem Gesetzentwurf abschließend beraten. In dieser Sitzung wurde ein weiterer Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eingebracht; dieser wurde mehrheitlich angenommen.
Ihnen liegt in der Drs. 7/3949 eine Beschlussempfehlung vor, die vom Ausschuss mit 7 : 2 : 2 Stimmen verabschiedet wurde. Ich bitte um Zustimmung des Hohen Hauses. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der 42. Sitzung des Landtages am 25. Januar 2018 in erster Lesung eingebracht und an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung überwiesen. Mitberatende Ausschüsse gab es nicht.
Gegenstand des Gesetzentwurfes ist die Anpassung des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2016 als Landesgesetz an das Erste Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 als Bundesgesetz. Dies beinhaltet auch Änderungen der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 1 des Gesetzentwurfs beinhaltet Änderungen zu den Zuständigkeitsregelungen. § 2 regelt Änderungen des Kostentarifs der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. § 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat sich in der 16. Sitzung am 22. Februar 2018 erstmalig mit dem Gesetzentwurf befasst und sich über die weitere Verfahrensweise verständigt. In der 17. Sitzung am 5. April 2018 hat der Ausschuss erneut über den Gesetzentwurf beraten. Hierzu lag ihm eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit vorwiegend rechtsförmlichen Änderungen vor. Diese sind bereits im Vorfeld mit der Landesregierung abgestimmt worden.
Der Ausschuss nahm die Änderungsvorschläge an und erarbeitete die Ihnen in der Drs. 7/2688 vorliegende Beschlussempfehlung, die der Ausschuss mit 7 : 0 : 3 Stimmen beschlossen hat.
Ich bitte um Zustimmung des Hohen Hauses. - Herzlichen Dank.
Danke schön. - Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der 31. Sitzung des Landtages am 24. August 2017 in erster Lesung behandelt und sodann in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zur federführenden Beratung und in den Ausschuss der Finanzen zur Mitberatung überwiesen.
Die Landesregierung begründet die Notwendigkeit des Gesetzentwurfes damit, dass dadurch dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen vom 1. Juni 2017 zugestimmt werden soll.
Die erste Beratung im Ausschuss erfolgte in der 12. Sitzung am 14. September 2017 mit der Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen. Es wurde empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Landesregierung zu beschließen.
In seiner 27. Sitzung am 18. Oktober 2017 hat der Finanzausschuss den Gesetzentwurf und die vorläufige Beschlussempfehlung beraten und hat eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss erarbeitet. Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf in der Fassung der Landesregierung zu beschließen.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst legte den Ausschüssen keine Synopse vor, da keine Änderungen notwendig waren.
In seiner 13. Sitzung am 9. November 2017 hat sodann der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung den Gesetzwurf endgültig beraten. Der Ausschuss hat erneut den Gesetzentwurf und die dazu vorliegende Beschlussempfehlung beraten und hat Ihnen heute die in der Drs. 7/2085 vorliegende Beschlussempfehlung zugeleitet, welche empfiehlt, das Gesetz unverändert anzunehmen. Dies wurde mit 7 : 3 : 2 Stimmen beschlossen. Ich bitte auch hier im Hohen Hause um Zustimmung. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wurde in der 21. Sitzung des Landtages am 2. März 2017 in erster Lesung eingebracht und an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Finanzen zur Mitberatung überwiesen.
Die Antragstellerin begründet die Notwendigkeit des Antrages mit der notwendigen Unterstützung der Gesetzesinitiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Thüringen im Bundesrat, welche am 2. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk in der Bundesratsdrucksache 107/17 eingebracht haben.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat sich in der 8. Sitzung am 23. März 2017 erstmalig mit dem Antrag befasst. Zur Sitzung reichten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag als Tischvorlage ein.
Die Koalitionsfraktionen begründeten die Änderung damit, dass sich der Antrag der Fraktion DIE LINKE aufgrund der fortgeschrittenen Zeit ein wenig überholt habe und es mittlerweile eine andere Faktenlage gebe. Die Koalitionsfraktionen schätzten aber das Engagement von Freifunkinitiativen. Es sei ein Weg neben anderen in Richtung freier WLAN-Netze. Die Koalition bekenne sich klar für deren Ausbau und habe dies so auch im Koalitionsvertrag fixiert. Im Beschlussvorschlag spreche man sehr großzügig auch von finanzieller Unterstützung. Dies sei ein klares Signal und das Äußerste, was der Landtag derzeit politisch tun könne. Die Richtlinie des Wirtschaftsministeriums sei in Arbeit und werde nach ihrer Fertigstellung im Ausschuss vorgestellt und besprochen.
Mit 9 : 0 : 3 Stimmen stimmte der Ausschuss dem Beschlussvorschlag zur vorläufigen Beschluss
empfehlung zu. Diese wurde an den mitberatenden Finanzausschuss übermittelt.
Der Ausschuss für Finanzen wiederum hat in der 20. Sitzung am 19. April 2017 über den Antrag und über die vorläufige Beschlussempfehlung beraten und eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung erarbeitet. Der Finanzausschuss stimmte mit 9 : 0 : 3 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung ohne Änderungen zu.
In der 10. Sitzung am 10. Juni 2017 hat der Wirtschaftsausschuss über den Antrag und über die vorliegende Beschlussempfehlung des mitberatenden Finanzausschusses erneut beraten. In dieser Beratung brachten die Koalitionsfraktionen einen weiteren Änderungsantrag, diesmal die Überschrift betreffend, ein. Dieser Änderung stimmte der Ausschuss mit 12 : 0 : 0 Stimmen zu.
Der Ausschuss erarbeitete die Ihnen in Drs. 7/1510 vorliegende Beschlussempfehlung, die der Ausschuss einstimmig beschlossen hat. Ich bitte auch Sie um die Zustimmung des Hohen Hauses. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde, wie eben von Ihnen schon ausgeführt, in der 13. Sitzung des Landtages am 23. November 2016 behandelt und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung und gemäß § 28 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Die Landesregierung begründet die Notwendigkeit der Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes und des Studentenwerksgesetzes mit europarechtlichen und europabeihilferechtlichen Entscheidungen. Außerdem ist der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung durch die Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes zu ratifizieren.
Die Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsfördergesetzes erfolgt in Umsetzung eines Beschlusses der Staatssekretärskonferenz Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2015 zur Umsetzung des Aufgabenerledigungskonzeptes des Landesverwaltungsamtes. Im Bereich der studentischen Förderung ist die Entlastung des Landesverwaltungsamtes nur durch die Rückübertragung der Widerspruchsbehörde an die Studentenwerke möglich.
Die erste Beratung über die Gesetzesänderung im Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung fand in der 5. Sitzung am 8. Dezember 2016 statt. Die Fraktion DIE LINKE bat darum, zu diesem Tagesordnungspunkt die Studentenwerke und Herrn Prof. Dr. Sträther, den Vorsitzenden der Landesrektorenkonferenz, einzuladen und um eine kurze mündliche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf zu bitten.
Nach Rücksprache mit dem Ausschussvorsitzenden wurden vom Studentenwerk Halle Frau Dr. Hüskens und vom Studentenwerk Magdeburg Frau Dr. Thomas als Gäste eingeladen, ebenso wie natürlich Herr Prof. Dr. Sträther. In der genannten Sitzung wurde auch eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung erarbeitet.
Der Finanzausschuss wiederum hat in der 8. Sitzung am 11. Januar 2017 über den Gesetzentwurf und die dazu vorliegende Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beraten und eine Beschlussempfehlung in der Fassung der Synopse des GBD beschlossen.
In der 6. Sitzung am 12. Januar 2017 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung abschließend über den Gesetzentwurf beraten. Dazu legten die Koalitionsfraktionen einen
Änderungsantrag, die Artikel 1 und 5 betreffend, vor. Dieser Änderungsantrag wurde einstimmig beschlossen.
Auf der Grundlage der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und des beschlossenen Änderungsantrages wurde die Ihnen heute in der Drs. 7/875 vorliegende Beschlussempfehlung mit 9 : 0 : 3 Stimmen beschlossen.
Ich bitte auch das Hohe Haus um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. - Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Zunächst, Herr Minister Prof. Dr. Willingmann, darf ich Ihnen als Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - ich denke, auch im Namen aller Mitglieder des Ausschusses - ganz herzlich gratulieren und Ihnen die konstruktive, aber auch kritische Zusammenarbeit zwischen Ausschuss und Ministerium zusagen.
Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten wurde in der 7. Sitzung des Landtages am 1. September 2016 in erster Lesung eingebracht und in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung überwiesen.
Die Änderung des Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem neuen § 34i der Gewerbeordnung wird in der Gewerbeordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen geschaffen. Die Hinzufügung eines eigenständigen Paragrafen in der Gewerbeordnung macht eine landesrechtliche Normierung der Zuständigkeit erforderlich. Nach § 34i der Gewerbeordnung erfolgt die Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde und es obliegt den Ländern, die Zuständigkeit gemäß § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu regeln.
Gegenstand des Gesetzentwurfes ist die Zuordnung der Aufgabe der Durchführung von Erlaubnisverfahren nach § 34i der Gewerbeordnung auf die Landkreise und kreisfreien Städte.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat sich in der 3. Sitzung am 15. September 2016 erstmals mit dem Gesetzentwurf befasst und sich auf eine schriftliche Anhörung verständigt. 14 Institutionen wurden gebeten, ihre Stellungnahme abzugeben. Acht Institutionen haben dies getan.
In der 4. Sitzung am 10. November 2016 hat der Ausschuss den Gesetzentwurf erneut beraten. Dem Ausschuss lag eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit rechtsförmlichen Änderungen vor, welche im Vorfeld mit dem Ministerium und der Landesregierung abgestimmt worden waren. Der Ausschuss nahm die Änderungsvorschläge an und erarbeitete die Ihnen nun in der Drs. 7/574 vorliegende Beschlussempfehlung, die der Ausschuss einstimmig beschlossen hat.
Meine Damen und Herren! Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf in diesem Hohen Hause. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung und zur Aufhebung bestimmter gewerberechtlicher Regelungen und zur Änderung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalts wurde in der 7. Sitzung des Landtages am 1. September 2016 in erster Lesung eingebracht und in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung überwiesen.
Die Landesregierung begründet die Notwendigkeit des Gesetzes mit dem Bedarf rechtsbereinigender, redaktioneller Regelungen im Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt und im Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalts sowie mit der Aufhebung einer überholten Verordnung aus dem Schornsteinfegerrecht. Gegenstand des Gesetzentwurfes sind eben jene rechtsbereinigenden Regelungen.
Das Gesetz ist ein Artikelgesetz. In Artikel 1 wird das Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt geändert. Hier soll ein eigenständiger Ansprechpartner eingeführt werden.
In Artikel 2 wird das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalts geändert. Hier soll die Anerkennung von im
Ausland erworbenen Berufsqualifikationen umfassender geregelt werden.
In Artikel 3 wird die Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Lehrlingskostenausgleichskasse für die Schornsteinfegerinnungen des Landes Sachsen-Anhalt aufgehoben. Die Aufhebung dient der Rechtsbereinigung.
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat sich in der 3. Sitzung am 15. September 2016 erstmalig mit dem Gesetzentwurf befasst und auch hierzu eine schriftliche Anhörung beschlossen. 14 Institutionen wurden gebeten, eine Stellungnahme abzugeben, neun Institutionen haben dies getan.
In der 4. Sitzung am 10. November 2016 hat der Ausschuss erneut über den Gesetzentwurf beraten. Ihm lag eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit vorwiegend rechtsförmlichen Änderungsvorschlägen vor, die bereits im Voraus mit der Landesregierung und dem Ministerium abgestimmt wurden.
Der Ausschuss nahm die Änderungsvorschläge an und erarbeitete die Ihnen in der Drs. 7/575 vorliegende Beschlussempfehlung, die der Ausschuss auch in diesem Fall einstimmig beschlossen hat.
Ich danke den Mitgliedern des Ausschusses sowie dem Minister und den Staatssekretären für die konstruktive Arbeit.
Ich bitte das Hohe Haus um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. - Vielen Dank.