Die Koalitionsfraktionen haben sehr wohl die Möglichkeit, bei der Behandlung dieses Antrages ihre verfassungsrechtlichen Bedenken zu äußern. Auch brauchen sie unserem Anliegen nicht zu entsprechen und können unseren Antrag ablehnen. Aus unserer Sicht gibt es jedoch keinen Grund dafür, heute das geschäftsordnungsmäßige Recht in Anspruch zu nehmen, diesen ordnungsgemäß eingebrachten Antrag nicht zu behandeln. Wir werden uns demzufolge vor dem entsprechenden Institut um unsere verfassungsmäßigen Rechte bemühen.
Die Fraktion der PDS sieht durch ihr Anliegen keinen der drei in § 41 angeführten Sachverhalte gegeben, womit eine Behand
lung dieses Antrages zurückgewiesen werden könnte. Vielmehr sehen wir eine Begründung für die Notwendigkeit der Behandlung darin, dass wir als Fraktion die Verantwortung dieses Parlaments für die Verfassungsmäßigkeit des Handelns der Verfassungsorgane im Land erkennen. Wir gehen davon aus, dass wir dem Geist der Verfassung entsprechen, wenn wir als Parlament darüber beraten, ob die Parlamentarische Kontrollkommission für den Verfassungsschutz das in der Verfassung fixierte Akteneinsichtsrecht zu gewährleisten hat.
§ 41 der Geschäftsordnung hat ausschließlich die Entscheidung des Präsidenten zum Inhalt. Insofern ist das, was Sie in Bezug auf die Entscheidung des Plenums gesagt haben, in diesem Paragraphen nicht behandelt.
Herr Präsident, hier muss ich etwas richtig stellen: Es ist die Pflicht des Präsidenten, auf diesen Sachverhalt, der in § 41 der Geschäftsordnung geregelt ist, Einfluss zu nehmen. Da sowohl der Präsident als auch das Präsidium dazu keine Veranlassung gesehen haben, scheint mir auch das Parlament nicht berechtigt zu sagen, hier liege etwas Verfassungswidriges vor. Diesen Punkt haben wir in unserer Geschäftsordnung überhaupt nicht geregelt.
Es ist eine Sollbestimmung, keine Pflicht im engeren Sinne. Das, was hier geschehen ist, ist genau die Konsequenz aus dem Urteil, das Ihre Fraktion angestrebt hat. Insofern sind wir rechtlich in ganz korrekter Weise vorgegangen.
Aber mir ist gesagt worden, dass der Vorsitzende der PDS-Fraktion noch etwas anzumerken hat. Bitte sehr, Herr Prof. Bisky.
Herr Präsident, uns geht es darum, das in § 25 des Gesetzes über den Verfassungsschutz geregelte Kontrollrecht der Parlamentarischen Kontrollkommission zu behandeln. Es heißt dort im Satz 3:
„Sie kann von der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Aktenund Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen...“
Darüber wollten wir debattieren. Ich bedauere, dass das nicht möglich ist, und hoffe, dass wir es dennoch offen und öffentlich tun können, weise aber namens meiner Fraktion mit aller Ent
Herr Präsident! Hier ist eine Reihe von Sachverhalten vorgetragen worden, von denen ich in meiner Eigenschaft als Vorsitzender der Parlamentarischen Kontrollkommission einige zurückzuweisen habe.
Aber ich möchte auf die Vorwürfe von Herrn Bisky eingehen, der wissen wollte, an welcher Stelle dies geregelt ist. Ich hatte vorhin angeboten, dies umfänglich zu begründen; denn das ist nun einmal nicht in drei Sätzen möglich.
Die Parlamentarische Kontrollkommission ist ein besonderes Gremium zur parlamentarischen Kontrolle des auf Basis des Grundgesetzes und von Bundesrecht errichteten Verfassungsschutzes.
Insbesondere in Artikel 11 Abs. 3 der Landesverfassung ist normiert, dass es ein besonderes Gremium zur besonderen parlamentarischen Kontrolle gibt. Dieses ist im Rahmen des Verfassungsschutzgesetzes die Parlamentarische Kontrollkommission. Hier ist ganz richtig aus den §§ 23 ff. zitiert worden, in denen Rechte, Pflichten und Aufgaben normiert werden.
Hier liegt der Fall vor, dass die Parlamentarische Kontrollkommission als Gesamtgremium über das Gruppenrecht verfügt, bestimmte Kontrollrechte wahrzunehmen; dies gilt jedoch nicht für einzelne ihr angehörende Abgeordnete. Die Parlamentarische Kontrollkommission hat sich in sehr langwierigen Sitzungen mit dem diesem Antrag zugrunde liegenden Vorgang auseinander gesetzt. Ich weise darauf hin, dass die Parlamentarische Kontrollkommission durch den Landtag in Einzelwahl ad personam gewählt wird.
Im Verfassungsschutzgesetz ist nur davon die Rede, dass die Kontrollkommission gewählt wird. Insbesondere in § 24 ist geregelt, dass sie „ihre Tätigkeit“ ausübt. Verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich ist - insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 56 Abs. 1 der Landesverfassung - abzuleiten, dass Abgeordnete an Weisungen und anderes nicht gebunden sind, sondern nur ihren Überzeugungen und ihrem Gewissen Folge zu leisten haben. Dieser Antrag verfolgt die Absicht, durch einen Beschluss des Landtages, der nirgendwo in der Verfassung oder im Landesgesetz zum Verfassungsschutz vorgesehen ist,
die Abgeordneten in der PKK zu zwingen, etwas zu tun, was sie aufgrund ihres Gewissens und ihrer Überzeugung nicht tun wollten, nämlich dem Ansinnen eines Mitgliedes dieser Kommission nachzukommen.
Es muss einfach festgestellt werden, dass das an mehreren Punkten gegen die Verfassung und auch gegen das Verfassungsschutzgesetz verstößt, denn hier soll versucht werden, etwas herbeizuführen, was die Abgeordneten nicht herbeiführen wollten, weil es gegen ihre Überzeugung und ihr Gewissen verstoßen hätte und nicht sachgerecht und geeignet gewesen wäre. Deswegen ist es rechts- und verfassungswidrig.
Ich weise noch einmal darauf hin: Die Parlamentarische Kontrollkommission ist geheimverpflichtet. Das heißt, es kann gar nicht in der Art und Weise berichtet werden, wie es von dem einen oder anderen begehrt wird.
Danke sehr. - Dieser Beitrag des Abgeordneten Schulze diente zur Begründung. Jetzt hat Herr Homeyer das Wort.
Als Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU, aber auch als Mitglied der PKK und deren stellvertretender Vorsitzender kann ich mich im Wesentlichen den Worten meines Vorsitzenden anschließen.
Ich unterstreiche, was Herr Schulze bereits sagte: Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sind streng geheimverpflichtet. Das heißt, die von der PDS erhobene Forderung nach einer Debatte im Parlament ist geradezu aberwitzig.
Wie kann man etwas diskutieren, was man im Detail aufgrund seiner eigenen Verpflichtung, darüber nicht zu sprechen, nicht debattieren darf?
Herr Präsident, einen Satz bitte noch. - Es geht der PDS ausschließlich um die Skandalisierung des brandenburgischen Verfassungsschutzes.
Meine Herrschaften, der Beschluss ist gefasst. Es gibt auch keinen Ansatzpunkt dafür, einen solchen Plenarbeschluss zu erschüttern. Insofern befinden wir uns auf dem Boden des Landesverfassungsgerichtsurteils, das Sie angestrebt haben. Die Begründung ist gegeben worden.
Wenn sich unterschiedliche Standpunkte begegnen, dann ist das das Normalste, was man sich in einem Parlament vorstellen kann. Insofern ist auch Artikel 55 der Landesverfassung, wonach die Opposition wesentlicher Bestandteil parlamentarischer Demokratie ist, überhaupt nicht infrage gestellt.