Insofern freue ich mich auf die Behandlung im Ausschuss, damit wir das, was wir - auch in guter Beratung durch die Gewerkschaften - für die Lehrerinnen und Lehrer im Land entwickelt haben, noch einmal diskutieren können. - Vielen Dank.
Ich danke Herrn Minister Reiche. - Wir sind am Ende der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt angelangt und kom
men zur Abstimmung. Die Fraktion der PDS hat beantragt, den Antrag in Drucksache 3/7204 an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport zu überweisen. Wer diesem Überweisungsantrag folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Überweisungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Wir stimmen nun über den Antrag in Drucksache 3/7204 der Fraktion der PDS direkt ab. Wer diesem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Bundesratsinitiative zur Änderung der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319), zuletzt geändert durch das 35. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. Strafrechtsänderungsge- setz) vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838) - StPO
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Manchmal schießt der Bundesgesetzgeber weiter, als es unsere Verfassung zulässt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 3. März die akustische Wohnraumüberwachung nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Die Begründung dafür ist, dass die bisherige Praxis des "Großen Lauschangriffs" weitgehend gegen den Schutz der Menschenwürde, den Rechtsstaat sowie die elementaren Bereiche von Freiheitsrechten verstößt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die akustische Überwachung von Wohnungen zukünftig an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Dazu bleibt dem Gesetzgeber nicht viel Zeit. Daher möchten wir dem Bundesgesetzgeber ein wenig unter die Arme greifen; denn eines steht fest: Der Terrorismus und die organisierte Schwerstkriminalität auf internationaler und nationaler Ebene sind den Strafverfolgungsorganen logistisch, aber auch in puncto Vernetzung immer ein Stück voraus. Deshalb - davon sind wir als DVU-Fraktion fest überzeugt - bleibt die akustische Wohnraumüberwachung auch zukünftig eine unverzichtbare Ermittlungsmethode zur Bekämpfung schwerer Straftaten. Wir stehen hier sozusagen in einem Spannungsverhältnis zwischen Big Brother und Big Pate. Die Notwendigkeit einer zügigen gesetzgeberischen Reaktion, bei der die Länder im Wege der Bundesratsinitiative mitwirken können - und sollten! -, hat auch die Justizministerin von Brandenburg gesehen. Ich zitiere:
„Die Bundesregierung ist jetzt gefordert, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Die Sicherheit unserer Bevölkerung verlangt eine effektive Strafverfolgung, deren Grundlage klare gesetzliche Regelungen sind. Nachdem die Entscheidung für Klarheit gesorgt hat, können für das insbesondere im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus bedeutsame Instrument der akustischen Wohnraumüberwachung nunmehr neue Vorschriften geschaffen werden.“
Glücklicherweise ließ der Erste Senat zwar die Grundgesetzänderung, mit der eine parteiübergreifende Mehrheit 1998 dem Lauschangriff den Weg geebnet hatte, unbeanstandet; jedoch ist die Umsetzung in der Strafprozessordnung zum größten Teil verfassungswidrig. Da stellen wir als DVU-Fraktion uns voll auf die Seite der ehemaligen Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die - ebenso wie die Mehrheit des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts - den Kernbereich privater Lebensgestaltung und damit die Garantie der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes durch die einschlägige Regelung der Strafprozessordnung verletzt sieht.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Aus diesen Gründen bedarf es vor allem der in Punkt 1 unseres Antrags in Anlehnung an Tenor und Begründung der genannten Verfassungsrechtsprechung genannten Änderung der Rechtsvorschriften der §§ 100 c ff., um den Intimbereich von Betroffenen im Rahmen solcher Ermittlungstätigkeiten nur insoweit einschränken zu können, um einerseits dem Rechtsstaatsprinzip in verfassungsmäßiger Weise Genüge zu tun, andererseits aber eine effektive Verbrechensverfolgung zu gewährleisten.
Nichtsdestotrotz ist eine Anpassung des Strafverfahrensrechts an diese Vorgabe nicht nur eine rechtsstaatliche Notwendigkeit im Sinne einer Einschränkung der Möglichkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaften, sondern eine Chance für eine Akzentverschiebung im Hinblick auf die tatsächlichen strafrechtspolitischen Gegebenheiten. Die Sicherheitsstufen sind europaweit angehoben worden. Der Terrorismus ist, vor allem angesichts des Massakers von Madrid im vergangenen Monat, deutlich näher gerückt. Darauf müssen wir reagieren, was unsere Fraktion zu Punkt 2 des vorliegenden Antrags bewogen hat, nämlich eine zwingende Durchführung des Lauschangriffs zu fordern, wenn der konkrete Tatverdacht einer gefährlichen Straftat gegen Leib und Leben einer Vielzahl von Personen oder eines Staatsschutzdeliktes engmaschigere Ermittlungen notwendig macht. Hier sollten wir als Landtag Brandenburg nicht untätig bleiben und nicht abwarten, bis die Bundesregierung wieder einmal eine mehr oder weniger unausgegorene Kompromisslösung vorlegt, sondern die dafür notwendige Bundesgesetzgebung zügig in Gang setzen. Deshalb bitte ich jetzt schon um Zustimmung zu unserem Antrag. - Bis dann!
Schönen Dank, Herr Abgeordneter Schuldt. - Das Wort geht für die Koalitionsfraktionen an den Abgeordneten Homeyer.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat vor ziemlich genau vier Wochen, am 3. März
dieses Jahres, eine wichtige Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung die Überwachung von Wohnraum im Rahmen der Verbrechensbekämpfung betreffend getroffen.
Um es gleich vorweg klarzustellen: Dieses Urteil ändert nichts Grundsätzliches an den rechtlichen Möglichkeiten zur effektiven Bekämpfung vor allem der Schwerstkriminalität insbesondere durch die akustische Überwachung von Wohnräumen. Bei dieser höchstrichterlichen Entscheidung geht es vielmehr um die juristisch außerordentlich schwierige Definition und vor allem Konkretisierung der beiden Grundrechte Unantastbarkeit der Menschenwürde - Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - sowie Unverletzlichkeit der Wohnung - Artikel 13 des Grundgesetzes - bei strafprozessualen Maßnahmen. Hier sieht das Bundesverfassungsgericht Regelungsbedarf mit der Folge, dass der Bundesgesetzgeber - ich betone: der Bundesgesetzgeber! aufgefordert ist, den Schutz des so genannten Kernbereichs privater Lebensgestaltung hinreichend zu konkretisieren. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Überwachung ausgeschlossen sein muss, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder anderen engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung bestehen.
Das heißt aber nicht, wie das Bundesverfassungsgericht selbst feststellt, dass jede akustische Überwachung die Menschenwürde verletzt. So gehören etwa Gespräche über begangene Straftaten ihrem Inhalt nach nicht zum absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Grundsätzlich bleibt also die Ermittlungsmaßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung ein wertvolles Instrument zur Bekämpfung der Schwerstkriminalität.
Ein Blick in die entsprechenden Bestimmungen des Grundgesetzes und der Strafprozessordnung lässt sogar den Nichtjuristen sehr schnell erkennen, dass es sich um eine außerordentlich komplexe und diffizile Rechtsmaterie handelt. Ich möchte es sogar so formulieren: Selbst bei den Juristen braucht man in diesem Fall Spezialisten, um zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Lösungen zu gelangen.
Darüber hinaus braucht man neben der fachlichen Kompetenz vor allem Zeit, wenn die Neuregelung den außerordentlich hohen Anforderungen entsprechen soll. Dies hat wohl auch das Bundesverfassungsgericht erkannt; denn es räumte dem Bundesgesetzgeber immerhin eine Frist bis zum 30. Juni 2005 ein.
Unter den geschilderten Umständen, insbesondere angesichts der Alleinzuständigkeit des Bundes, bedarf es aus der Sicht der Koalition keiner Bundesratsinitiative der Länder, vor allen Dingen keiner voreiligen und unausgegorenen Initiative, wie sie die Fraktion der DVU in einem wahrhaft populistischen Schnellschussverfahren dem hohen Haus präsentiert hat. Wir lehnen deshalb den Antrag der DVU-Fraktion ab. - Ich danke Ihnen.
Ich danke dem Abgeordneten Homeyer. - Ich gebe der Fraktion der PDS das Wort, Herrn Abgeordneten Sarrach.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zwar nicht im Titel des Tagesordnungspunktes, aber dann doch endlich im Redetext selbst ist das Kind beim Namen genannt worden; in dem weitschweifig zitierten Text geht es um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Großen Lauschangriff.
Ja, Herr Schuldt, ich kann feststellen: Die Welt hat darauf gewartet, von Ihnen diesen Antrag präsentiert zu bekommen.
Ich möchte Ihnen auch sagen: Ihr Dozieren von dieser Stelle aus zu rechtlichen Fragen ist unerträglich und albern, vor allen Dingen deswegen, weil die Grundrechte und die Freiheitsrechte, auf die Sie sich beziehen, Ihnen doch in Wirklichkeit - mit Verlaub, Herr Präsident! - scheißegal sind.
Das berücksichtige ich; es ändert an der Tatsache und an der Zustandsbeschreibung nichts. - Der Bundesinnenminister und die Landesinnenminister haben im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung ihr fortbestehendes Interesse am Lauschangriff als Mittel des repressiv-polizeilichen Einsatzes betont. Es darf davon ausgegangen werden, dass es der Bundesinnenminister nicht versäumen wird, Modifikationen zu betreiben, schon weil man auf lieb gewonnene Instrumente zur nachhaltigen Verbrechensbekämpfung schwört. Der Übergangszeitraum ist benannt worden. Hier ist die Frist bis zum 30. Juni 2005 zu beachten. Bis dahin gilt bereits nach Maßgabe der vom Verfassungsgericht ausgeurteilten Grundsätze die Anwendung der bestehenden Regelungen. In diesem grundrechtssensiblen Bereich sollte nichts mit heißer Nadel gestrickt werden. Das Urteil spricht da für sich.
Nebenbei gesagt: Die Kritik seitens meiner Partei an solcher Art staatlicher Maßnahmen und ihres schon exzessiv zu nennenden Einsatzes ist Ihnen bekannt. Zum besseren Verständnis dieser Position meiner Partei zu rechtsstaatlichen Grundsatzentscheidungen sei dem Urteilsreferat in Gestalt eines DVU-Antrages doch der Vollständigkeit halber die Leseempfehlung für die abweichenden Meinungen der Richterinnen Jäger und HomannDennhardt beigegeben, jüngst veröffentlicht in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ des Jahres 2004 auf den Seiten 999 ff.
Somit darf ich abschließend feststellen: Kein Mensch wartet auf - geschweige denn braucht - solche Anträge. - Ich bedanke mich für Ihr Gehör. Wir lehnen den Antrag ab.
Ich danke dem Abgeordneten Sarrach und gebe das Wort noch einmal der Fraktion der DVU, Herrn Abgeordneten Schuldt, weil die Landesregierung mir Redeverzicht angezeigt hat.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ja, Herr Homeyer, zugegebenermaßen handelt es sich hier wirklich um eine schwere Materie - an den unqualifizierten Äußerungen von Ihnen, Herr Sarrach, möchte ich mich nicht ergötzen, sie waren mir zu primitiv -, schließlich muss eine Vielzahl von Vorschriften - da haben Sie Recht, Herr Homeyer - im Rahmen eines differenzierten Geflechtes prozessualer Normen einem 54-seitigen Urteil des Ersten Senats angepasst werden.
Aus Sicht des Verfassungsgerichtes ist die Umsetzung des „Großen Lauschangriffs“ in der Strafprozessordnung verfassungswidrig, weil sie auch so weit führen kann, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgehebelt werden darf. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist, was gegenwärtig nach der noch geltenden Fassung der Strafprozessordnung gemacht werden darf, die Überwachung aber dann sofort abzubrechen, wenn in der Wohnung Gespräche mit engeren Angehörigen geführt werden und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Angehörigen auch Tatbeteiligte sind.
Selbiges gilt, Herr Homeyer, auch für Gespräche mit Vertrauenspersonen, die aufgrund standesrechtlicher, das heißt also berufsrechtlicher Normen im engeren Sinne einer besonderen Diskretion unterliegen, wie Ärzte, Pfarrer, Strafverteidiger usw. Wenn diese Personen nicht tatverdächtig sind - dies wird wohl weitgehend der Fall sein -, würde eine umfangreiche Abhörmaßnahme privatester Gespräche auch deren Schweigepflicht als Kernbestandteil ihrer besonderen Vertrauensstellung konterkarieren; zum Beispiel den effektiven Rechtsschutz, der durch Artikel 6 der Menschenrechtskonvention dem Rechtsanwalt eine besonders herausragende Stellung im Strafverfahren gibt. In diesen Kernbereich darf die Wohnraumüberwachung ebenfalls nicht eingreifen.
Deswegen haben wir in unserem Antrag in Anlehnung an Tenor und Gründe der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die gesetzlichen Ermächtigungsnormen Sicherungen eingebaut, die einerseits dem Schutz der bislang verletzten Verfassungsgüter, aber gleichzeitig auch dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse in adäquater Weise Rechnung tragen.
Glücklicherweise ist mit dem Urteil vom 3. März auch ein Schlusspunkt unter die rechtspolitische Diskussion zwischen der klagenden Partei, insbesondere der Frau LeutheusserSchnarrenberger, und der beklagten Seite gesetzt, bei der insbesondere Generalbundesanwalt Nehm und Frau Bundesjustizministerin Zypries Wortführer waren, im Rahmen derer, was die Grundrechtsschranken angeht, unterschiedliche Rechtsauffassungen in das verfassungsrechtliche Verfahren eingeführt und ausjudiziert wurden.
Wir als DVU-Fraktion haben aber nicht allein darauf reagiert, sondern die besondere aktuelle Sicherheitslage berücksichtigt, welche unmittelbar in Verbindung mit dem sich weltweit, aber auch landesweit ausbreitenden Terrorismus und dem organisierten Verbrechen steht, und die Chance ergriffen, eine notwendige Akzentverschiebung im Hinblick auf eine Effektivierung der Strafverfolgung vorzunehmen. Daran sehen Sie, dass wir nicht nur nachreformieren, sondern rechtspolitisch die Nase vorn haben. Ich hoffe, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, dass auch Sie die Nase mit uns vorn haben wollen und
Ich danke dem Abgeordneten Schuldt. - Meine Damen und Herren, wir sind am Ende der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt angekommen. Ich komme zur Abstimmung.
Die Fraktion der DVU beantragt, die Drucksache 3/7247 an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsantrag folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Überweisungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden und ich komme zur direkten Abstimmung des Antrages der Fraktion der DVU in Drucksache 3/7247. Wer diesem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Erhöhung der Verkehrssicherheit bei LKW (insbeson- dere bei „Kleintransportern“) durch Präventionsmaßnahmen