Protokoll der Sitzung vom 08.06.2005

Lassen Sie mich abschließend kurz die Beratungen des Ausschusses wiedergeben: In der 9. Sitzung des Ausschusses am 27. April 2005 verständigten sich dessen Mitglieder auf Antrag der Fraktion der PDS auf Durchführung einer Anhörung zu dem Gesetzentwurf. Die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, von Vertretern verschiedener Landkreise und eines Sachverständigen erfolgte in der 10. Sitzung des Ausschusses am 25. Mai 2005. Dabei sprachen sich die Anzuhörenden für den vorliegenden Gesetzentwurf aus. In seiner 11. Sitzung am 1. Juni befasste sich der Ausschuss mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Bestandteil dieses Antrags war eine

dem Gesetz beizufügende Anlage, in der die gebührenansatzfähigen Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgeführt sind. Der Änderungsantrag wurde einstimmig angenommen. Anschließend stimmte der Ausschuss dem Gesetzentwurf in der so geänderten Fassung bei Stimmenthaltung der Vertreter der Fraktion der PDS einstimmig zu.

Dies zeigt, dass es bei diesem Gesetzentwurf große Einmütigkeit gegeben hat. Er ist sinnvoll, notwendig und unvermeidbar, nicht zuletzt deshalb, weil, wie es die Kollegin Gregor bereits darstellte, zum Gesetzentwurf auch der Anhang der betroffenen Deponien gehört. Sie werden sich daran erinnern: Als ein Mitarbeiter der Verwaltung zweifelte, ob man diese Anlage dem Gesetz beifügen sollte, haben wir beide erklärt: Entweder gibt es diesen Anhang oder es gibt kein Gesetz. Sie können also ganz sicher sein, dass die Abgeordneten sowohl dieses Landtages als auch der Kreistage darauf achten werden, dass genau so verfahren wird, wie es der Gesetzgeber will. - Danke schön.

(Beifall bei CDU und SPD)

Das Wort erhält die Landesregierung. Es spricht Herr Minister Woidke.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es gibt einen Vorwurf, den wir hier sicherlich ernst nehmen müssen, auch wenn er in den Redebeiträgen heute nicht vorkam. Dieser Vorwurf lautet: Hätten wir die Gesetzesänderung schon vor Jahren beschlossen, wäre die Anlageund Umlagezeit für die Gemeinden länger gewesen und damit der Gebührenanstieg noch flacher als ohnehin ausgefallen. Letzteres hat Kollegin Gregor vorhin ausgeführt. Dieser Kritik sollten wir uns annehmen. Allerdings ist unbestritten - das war auch im Ausschuss so; ich bin den Vorrednern dankbar, dass sie darauf hingewiesen haben -, dass die Gesetzesänderung notwendig ist.

Die Landesregierung hatte den Entwurf zur Änderung des § 9 des Landesabfallgesetzes eingebracht. Es geht hier in der Tat um die kommunalen Gebühren für die Siedlungsabfallentsorgung. Im Wesentlichen geht es darum, dass die so genannte Stichtagsregelung im letzten Satz des geltenden § 9 Abs. 2 Nr. 4 gestrichen werden soll. Diese Stichtagsregelung besagt bisher, dass bei Altdeponien nur derjenige Kostenanteil an den Stilllegungskosten bei der Abfallgebühr veranschlagt werden kann, der der nach In-Kraft-Treten des Landesabfallvorschaltgesetzes 1992 erfolgten Abfallablagerung zuzurechnen ist. Keineswegs ist das Land für diesen Kostenanteil in irgendeiner Art und Weise kostenpflichtig; das ist ein Irrglaube. Kostenpflichtig sind hier im Normalfall die Landkreise, und zwar in einer Summe von mehreren zig Millionen Euro. Das hängt davon ab, wie viele Deponien in welchem Zustand in den Landkreisen vorhanden sind.

Diese Kosten sind bis zum heutigen Tag, an dem dieses Gesetz entsprechend geändert wird, auf die Landkreise und nur auf diese zugelaufen. Dies hängt auch damit zusammen, dass es anders nicht möglich war. Wir haben dafür gekämpft; das können Sie mir glauben. Ich selber war mehrere Jahre Verwal

tungsratsvorsitzender einer kommunalen Abfallentsorgungsgesellschaft. Wir hatten eine solche Deponie und haben gemeinsam mit dem Land und mit Rechtsanwälten dafür gekämpft, die Freistellungsanträge, die es ja zum Beispiel für Private gab, auch auf die kommunale Seite herübernehmen zu können. Es ging nicht. Dies bedeutete, dass die Kofinanzierung von Bund und Land, bei der normalerweise höhere Anteile vom Bund übernommen werden, hier nicht möglich war. Somit konnte das Land auch keine Finanzierung bereitstellen und die Kreise blieben allein auf den Kosten sitzen.

Wir wollten diese Beschränkung der Gebührenansatzfähigkeit jetzt endlich aufheben, um vor allen Dingen den Landkreisen zu helfen. Ich sage an dieser Stelle ganz deutlich: Es ist nicht so sehr ein umweltpolitisches, sondern eher ein kommunalpolitisches Problem und noch mehr ein Problem der kommunalen Finanzen. Das Geld der Kreise ist nicht das Geld des Landrats oder der Kreisverwaltung; es ist das Geld der Bürger der Kreise. Daher ist ein verantwortungsvoller Umgang mit diesem Geld notwendig.

(Beifall bei der SPD)

Jetzt können die Folgekosten der bis 2009 stillzulegenden Deponien auch für den Zeitraum, der vor dem Stichtag 1992 liegt, bis 2019 angesetzt werden. Das Ganze hat nichts, aber auch gar nichts mit den roten Rücklagen zu tun, die hier vorhin ein bisschen vorwurfsvoll der Landesregierung vorgehalten wurden. Frau Enkelmann lächelt mich an; das sehe ich gerne.

(Heiterkeit bei SPD und PDS)

Man kann zu diesen Rücklagen sicherlich geteilter Meinung sein. Man kann sagen, man habe Rücklagen und die seien rot. Leider Gottes hat man aber keine Rücklagen. Alwin Ziel, der damals Innenminister war, kann sich an diese Diskussion noch gut erinnern. Unter dem Strich kann ich sagen, dass ich sämtliche Kritik an den roten Rücklagen gehört habe und einen Teil davon gut verstehen kann. Aber die Verwendung dieser Gelder aus den Rücklagen hat dazu geführt, dass die Kreise und damit auch die Bürger der Kreise Kreditkosten gespart haben. Allerdings haben die roten Rücklagen nichts mit dem Problem zu tun, vor dem wir heute stehen. Wir sollten uns vielleicht einmal die Zeit nehmen, über diese Rücklagen gesondert zu reden.

Der Umweltausschuss hat eine Anhörung durchgeführt, wofür ich sehr dankbar bin. Ich war erst ein bisschen skeptisch. Die PDS-Fraktion hatte diese Anhörung beantragt. Die Anhörung hat uns einen Erkenntnisgewinn beschert. Das heißt, auch die Landesregierung ist hin und wieder zu noch Höherem fähig, wenn sie bestimmte Kritikpunkte zu hören bekommt.

(Heiterkeit und Beifall bei der PDS)

Daraus wurde von den Koalitionsfraktionen ein vernünftiger Antrag gemacht. Vorhin wurde bereits gesagt, dass dieser Koalitionsantrag klarstellt, was klarzustellen war: dass nur diejenigen Deponien unter die erweiterte Gebührenansatzfähigkeit fallen, die nach In-Kraft-Treten des Landesabfallvorschaltgesetzes durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger tatsächlich auch genutzt werden. Ich bin davon überzeugt, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass die Landkreise, also diejenigen, die im Wesentlichen dafür zuständig sind, wie die Gebührensatzungen ausgestaltet sind, mit dieser Regelung sehr verantwortungsvoll umgehen werden.

Da hier bereits die rote Lampe leuchtet, bedanke ich mich abschließend beim Umweltausschuss dafür, dass er dieses Gesetzesverfahren in sehr konstruktiver Weise begleitet hat. Da vorhin gesagt wurde, ein gutes Gesetz brauche seine Zeit, füge ich hinzu, dass diese Gesetzesänderung relativ schnell beraten worden ist. Darüber werden sich die Landkreise freuen. - Danke sehr.

(Beifall bei SPD und CDU sowie vereinzelt bei der PDS)

Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, Drucksache 4/1290, zum Ersten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Gibt es Enthaltungen? - Damit ist die Beschlussempfehlung mehrheitlich angenommen.

Ich schließe damit den Tagesordnungspunkt 5.

Aus Protokollgründen muss ich auf Tagesordnungspunkt 3 zurückkommen. Die Parlamentarischen Geschäftsführer haben während einer kurzen Auszeit darüber beraten, ob die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nach der Geschäftsordnung zulässig ist. In § 47 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung heißt es:

„Auf Verlangen der Antragsteller ist der Gesetzentwurf an mindestens einen Ausschuss zu überweisen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.“

§ 47 Abs. 1 Satz 2 lautet:

„Dieser Antrag muss vor Schluss der Aussprache in der zweiten Lesung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.“

Der Antrag wurde schriftlich eingereicht. Die Abstimmung über die Beschlussempfehlung, die wir durchgeführt haben, ist damit nichtig. Stattdessen wird die Beschlussempfehlung einschließlich Änderungsantrag an den Ausschuss für Inneres überwiesen.

(Vereinzelt Beifall bei der PDS)

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Sechstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 4/934

2. Lesung

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen

Ferner liegt in Drucksache 4/1362 ein Entschließungsantrag der Fraktion der PDS vor.

Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Vietze von der PDS-Fraktion.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Zusammenhang mit dem Abfallgesetz hat Frau Gregor darauf verwiesen, wie unterschiedlich die Eindrücke sein können, die man als Ergebnis einer Anhörung gewinnt und zum Gegenstand von Beschlussvorlagen macht.

Das Landesbeamtengesetz war gleichfalls Gegenstand einer Anhörung. Um unterschiedliche Interpretationen auszuschließen, bemächtige ich mich des Protokolls und werde daraus zitieren. Zumindest seit Bekanntwerden einiger Missstände im Bereich der Trennungsgeldabrechnung bestand die Absicht, Vorschläge für gesetzliche Änderungen in das Parlament einzubringen. Nach der Anhörung lautet die eindeutige Botschaft an uns: Einer Gesetzesänderung bedarf es nicht. Es liegen genügend Gesetze und Verordnungen vor. Ich möchte zitieren:

„Vielmehr liegen die Ursachen des so genannten Missbrauchs zwar nicht im gezielten Zusammenwirken, aber dennoch in der fehlerhaften, die Vorschriften außer Acht lassenden Umsetzung durch Antragsteller und Bearbeiter, ergänzt durch die mangelhafte Fachaufsicht der Vorgesetzten. Dagegen ist auch die beste Vorschrift nicht gefeit.“

Das Zitat stammt von Herrn Schulz - er ist Dozent an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung -, der im Auftrag der Landesregierung die Prüfung durchgeführt hat. Es hat also nicht an Gesetzen oder Rechtsverordnungen gefehlt; diese sind nur nicht durch gezieltes Zusammenwirken umgesetzt worden. Das ist damit nicht mehr Gegenstand der Diskussion. Der Finanzminister hat bei der Einbringung des Gesetzes sehr wohl darauf verwiesen, dass es vor allen Dingen um die Regelungen geht, mit denen die Sanierung des Haushalts vorangebracht werden soll.

Nicht nur Herr Schulz, sondern auch die übrigen angehörten Gutachter haben dazu gesagt - ich fasse zusammen und zitiere stellvertretend Herrn Schulz -:

„In offensichtlicher (bewusster?) Verkennung der Ursache, dass der Missbrauch im Trennungsgeldrecht nicht auf mangelhaften Vorschriften, sondern auf deren fehlerhafter Anwendung beruht, sieht die Landesregierung die günstige Gelegenheit, gravierende Einschnitte im Trennungsgeldrecht vorzunehmen, statt die notwendige bessere fachliche Schulung des Personals und die notwendige organisatorische Verbesserung voranzutreiben. Bei vernünftiger Betrachtung der Neuregelungen im Trennungsgeldrecht“

- Herr Schulz greift auf die Brandenburger Trennungsgeldverordnung vom 5. April, die am 1. Mai 2005 in Kraft getreten ist, zurück

„handelt es sich keinesfalls um eine Vereinfachung oder gar transparentere Ausgestaltung des Trennungsgeld

rechts, sondern schlicht um eine unter dieser Überschrift firmierende Kürzung des Trennungsgeldanspruchs dem Grunde, der Zeit und der Höhe nach, die die Handhabung für die Bearbeiter keinesfalls leichter macht.“

Wir haben es also mit einem Gesetz und einer bereits in Kraft gesetzten Rechtsverordnung zu tun - die Bearbeiter haben jetzt übrigens nicht mehr drei, sondern vier gesetzliche Vorschriften zu beachten -, nicht aber mit Entbürokratisierung. Die neue gesetzliche Regelung treibt die Bürokratisierung vielmehr voran. Ich nehme an, die Regierung bekundet damit ihren Willen, dem Sonderausschuss zur Entbürokratisierung, den wir irgendwann einsetzen werden, den ersten Arbeitsauftrag zu übertragen. Dieser müsste in der Entbürokratisierung bzw. Entmüllung der Regelungen zum Trennungsgeld bestehen, um sie auf jenes Maß zu bringen, das für den gegebenen Aufgabenumfang ausreichend ist.

Ich möchte den Kollegen der Fraktionen von SPD und CDU noch einmal die Begründung des Gesetzentwurfs vor Augen führen und wieder zitieren: Das Ziel besteht darin,

„Einsparungen im Landeshaushalt durch Anpassung der Vorschriften an die veränderten gesellschaftlichen Realitäten im Land Brandenburg zu erreichen“.

Da im Gesetz nicht ausgeführt wird, inwieweit die gesellschaftlichen Realitäten im Land Brandenburg eine derartige Begrenzung der Ansprüche tatsächlich begründen, sehe ich diese schwammige Begründung nur als Feigenblatt für massive Einsparungen von Trennungsgeld zulasten der Bediensteten des Landes Brandenburg an. Dies ist in Zeiten knapper Arbeitsplätze und knapper Finanzen politisch leicht durchsetzbar und wird in weiten Teilen der Bevölkerung Zustimmung finden. Bei der Oppositionsfraktion PDS findet dieses Vorhaben keine Zustimmung. Wir lehnen das Gesetz ab. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der PDS)

Das Wort erhält die Fraktion der SPD. Es spricht der Abgeordnete Bischoff.