Protokoll der Sitzung vom 09.11.2005

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir wollen heute ein Gesetz fortschreiben, das sich nicht bewährt hat. Das wirkt zunächst einmal wie ein Symptom für die allgemeine Krise, in der sich der Standort Deutschland befindet.

(Einzelbeifall bei der Linkspartei.PDS)

Es hat jedoch seine Gründe, die ich gern erläutern will. Das Gesetz hat sich nicht bewährt, weil sich die Vorstellungen, die man bei seiner Einführung hatte, in der Praxis nicht umsetzen ließen. Das Gesetz sollte eine Entlastung der Justiz, sollte eine veränderte Streitkultur bringen und auch Verfahren vereinfachen. Keiner dieser Aspekte ist Realität geworden.

In der Anhörung haben alle Anzuhörenden - aus ganz unterschiedlichen Gründen, wie Kollege Sarrach eben sagte - einen niederschmetternden Eindruck von diesem Gesetz verbreitet. Wir sind dennoch, denke ich, gut beraten, das Gesetz nicht einfach auslaufen zu lassen; denn Einvernehmen besteht auch darin, dass das Schlichtungswesen an sich, dass die Schiedsleute in diesem Lande gefördert werden sollen. Zudem gilt die vom Gesetzgebungsverfahren damals verfolgte Zielstellung, eine Verbesserung der Streitkultur zu erreichen, fort, und ich denke, Ziel sollte sein, auch in den nächsten Jahren Regelungen zu finden, die das Schlichtungswesen im Lande verbessern.

Wir haben uns im Rechtsausschuss nach eingehender Diskussion darauf verständigt, das Gesetz um ein Jahr fortzuführen ein Jahr deshalb, weil vom Bundestag eine Auswertung der Ergebnisse aus allen Bundesländern, die ein vergleichbares Gesetz eingeführt haben, abgewartet wird. Sobald diese Evaluierung vorliegt, ist beabsichtigt, das Bundesgesetz, das Grundlage unseres Landesgesetzes ist, zu ändern. Wie dies aussehen wird, wissen wir heute noch nicht. Wir wissen nicht, ob wir uns in den nächsten Monaten zu einer Neuregelung verständigen können oder dann zu dem Ergebnis kommen: Es ist im Rahmen des dann geltenden Bundesrechts aus unserer Sicht nicht sinnvoll, daran weiterzuarbeiten.

Ich hoffe, es wird eine Regelung geben, die das Schlichtungswesen stärkt. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnlos, das Gesetz jetzt auslaufen zu lassen, um es in einigen Monaten, in einem Jahr wieder aufzubauen. Dann wäre das Schlichtungswesen im Lande für die Übergangszeit wenn nicht lahm gelegt, so doch schwer beeinträchtigt und ein Neuaufbau würde unter den neuen Voraussetzungen sehr schwer werden. Ein Jahr, denke ich, können wir noch verantworten, aber nicht mehr. Ein Jahr ist ein Signal auch an den Bundesgesetzgeber, nicht länger zu zögern; denn in der Tat können wir es nicht verantworten, ein Gesetz, das sich nicht bewährt hat, ein weiteres Jahr fortzuführen.

Noch ein Wort zum Entschließungsantrag: Gerade, weil wir auf das warten, was der Bundesgesetzgeber in den nächsten Monaten vorhat, gerade weil damit zu rechnen ist, dass es eine grundlegende Änderung im Schlichtungsrecht geben wird, halte ich es für völlig verfehlt, am heutigen Tage Vorgaben zu ma

chen, die uns für die nächsten Monate binden könnten und die wir dann wieder über den Haufen werfen müssten, wenn wir nach Ablauf dieser Zeit unter dem Geltungsbereich eines neuen Gesetzes neue Regelungen zu schaffen haben.

Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Ja, natürlich.

Herr Kollege Holzschuher, ist Ihnen erinnerlich, dass in der Sitzung des Rechtsausschusses ein Schiedsmann als Anzuhörender darauf hinwies, dass die Änderungen im Schiedsstellengesetz nicht nur auf die außergerichtliche obligatorische Streitschlichtung bezogen sind, sondern dass beispielsweise Ordnungsgeld und keine Vertretungsmöglichkeit insgesamt für alle Schlichtungsverfahren in den Schiedsstellen notwendig wären?

Das ist mir sehr wohl erinnerlich, aber ich denke, dass auch die Frage der Ausgestaltung des Schiedsverfahrens untrennbar mit der Frage verbunden ist, was Schiedsleute tatsächlich zu bearbeiten haben. Die Vorgabe, was sie eines Tages zu bearbeiten haben werden, liefert der Bundesgesetzgeber. Darüber wird er im Laufe des nächsten Jahres entscheiden. Dann müssen wir uns Gedanken darüber machen, wie ein vernünftiges Verfahren ausgestaltet ist, um diesen Vorgaben gerecht zu werden. Ich denke, es wäre sinnlos - sosehr ich einige Ansätze teile -, jetzt tätig zu werden. Deswegen halte ich den Entschließungsantrag nicht für zustimmungsfähig.

Im Übrigen haben wir klargemacht: Wir brauchen ein vernünftiges Schiedsstellenverfahren, ein vernünftiges Schlichtungsrecht in diesem Lande. Wir müssen es ändern, werden es ändern und wir hoffen auf die Weisheit des Bundesgesetzgebers. Ein Jahr geben wir ihm noch Zeit. Ich hoffe, dass wir heute zumindest die Verlängerung beschließen und damit die Voraussetzung dafür schaffen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und vereinzelt bei der CDU)

Der nächste Redner ist der Vertreter der DVU-Fraktion, der Abgeordnete Schuldt.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Grundtenor der im Rechtsausschuss zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Angehörten war, das Schlichtungsrecht in Brandenburg sei ein Papiertiger, aber die Schlichtung selbst habe sich bewährt. Wir werden der Beschlussempfehlung dennoch zustimmen. Ziel dieses Gesetzentwurfs soll ja nicht eine endgültige Regelung dieser Materie, sondern nur eine Zwischenlösung sein, konkret: die Verlängerung der mit dem gegenwärtigen Recht bezweckten Erprobungsphase um ein Jahr.

Hintergrund hierfür ist - Herr Holzschuher sagte es - die Entwicklung auf Bundesebene. Gemäß Beschluss der 76. Justizministerkonferenz soll eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe bis zum Sommer 2006 Verbesserungen der obligatorischen Schlichtung prüfen. Dem sollten wir hier in Brandenburg nicht durch Schaffung vollendeter Tatsachen vorgreifen, Herr Sarrach, insbesondere wegen der in den Reihen der Koalitionsfraktionen von SPD und CDU in der Anhörung gefallenen Bemerkung, die Schlichtung habe in Brandenburg zur Entlastung der Gerichte nichts gebracht.

Dazu Folgendes: Für unsere DVU-Fraktion ergibt sich daraus nicht der Schluss: Taugt nichts! Weg damit!, sondern die Frage: Was können wir besser machen? Des Weiteren ergeben sich aus der Anhörung wertvolle Hinweise und ich erwarte von der Ministerin, dass sie dafür Sorge trägt, dass diese in der BundLänder-Arbeitsgruppe hinreichend erörtert werden.

Die Anhörung im Rechtsausschuss hat sehr deutlich gezeigt, dass Streitschlichtung durch Schiedsstellen und gerichtliche Streitentscheidungen verschiedene Dinge sind, die einander zwar ergänzen, aber nicht notwendig ersetzen. Streitschlichtung zielt darauf ab, Streit und Streitursache zu beseitigen, Urteile der Gerichte darauf, rechtliche Regelungen für konkret streitige Einzelfälle zu treffen. Dadurch werden die Streitursachen noch nicht notwendig beseitigt. Eine erfolgreiche Schlichtung ersetzt nicht die gerichtliche Entscheidung, sondern macht sie überflüssig.

Kostenersparnisse bei den Gerichten sind dann die durchaus wünschenswerten Synergieeffekte. Aus diesen verschiedenen Grundfunktionen ergeben sich auch die Einzelanforderungen an ein effektives Schlichtungsrecht in Brandenburg.

Erstens: Aus dem Wesen der Streitschlichtung ergibt sich, dass für die Schlichtungsstellen bei den obligatorischen Schlichtungsverfahren Möglichkeiten bestehen müssen, Parteien zum persönlichen Erscheinen zu bewegen. Streitschlichtung lässt sich nicht wie eine gerichtliche Streitentscheidung durch ein Versäumnisurteil erreichen. Hier ist nur Ordnungsgeld als Sanktionsmittel möglich.

Zweitens: Mit der Beibehaltung der alternativen Mahnverfahren zum obligatorischen Schlichtungsverfahren werden wir uns näher befassen müssen. Dafür spricht, dass beides rationelle Verfahren sind. Etwas anderes könnte sich aber letztlich für die Dauerschuldverhältnisse, - zum Beispiel Miete, Pacht etc. - aufgrund des engeren Verhältnisses zwischen den Parteien ergeben. Dafür kann eine Schlichtung prädestiniert sein.

Drittens: Bei der Schulung der Richter und Schlichter werden wir schließlich erörtern müssen, inwieweit wir wegen des beschriebenen Wesens der Schlichtung den Schwerpunkt von reinen Rechtskenntnissen auf Mediation verlagern können oder sogar, Frau Ministerin, verlagern müssen. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der DVU)

Danke. Wir setzen die Debatte mit dem Beitrag der CDU-Fraktion fort. Es spricht der Abgeordnete von Arnim.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Grunde genommen sind die Dinge bereits von Herrn Holzschuher und den anderen Vorrednern auf den Punkt gebracht worden. Ich möchte ganz kurz auf die Anhörung zurückkommen, die schon erwähnt wurde, allerdings nicht bis zum Ende. Alle Anzuhörenden haben uns gesagt: Das Gesetz ist schlecht. Aber alle haben auch gesagt, zumindest mehr oder weniger deutlich: Wir dürfen aber darauf nicht verzichten.

Also sind wir derzeit richtig beraten, dieses Gesetz auf jeden Fall ein Jahr weiterlaufen zu lassen. Jetzt kommt der entscheidende Punkt, Herr Sarrach: Ich habe daraus nicht so deutlich erkennen können, dass es zwingende Gründe gibt, die dazu führen müssen, Ihrem Entschließungsantrag nachzukommen, nicht in dem Punkt, den Sie unter 1. anführen, in dem Sie sagen, die Weiterbildung müsste verbessert oder weitergeführt werden. Ich hatte vielmehr den Eindruck, dass die Anzuhörenden sehr wohl von der Qualität und der Richtigkeit der bisherigen Arbeit der Schiedsleute überzeugt waren. Der zweite Punkt, der den Nachwuchs betrifft, gehört ebenso dazu. In Ihrer dritten Bemerkung ging es um die Novellierung, um die streitwilligen Parteien zueinander zu bringen. Auch hierzu war die Aussage, die ich wahrgenommen habe: Das ist eventuell der Hintergrund, aber Zwang sollte man an dieser Stelle möglicherweise nur ganz vorsichtig anwenden.

Deswegen ist meine Bitte, dem uns vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Meines Erachtens sollten wir aber der Beschlussempfehlung der Linkspartei.PDS nicht zustimmen. Danke.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD)

Der Abgeordnete Sarrach hat eine Kurzintervention angemeldet. Damit hat er drei Minuten Redezeit.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es gibt naturgemäß einen Zusammenhang zwischen unserem heutigen Entschließungsantrag und dem Gesetzentwurf zur Fortführung des Schlichtungsrechts. Er besteht darin, dass das Schlichtungsrecht mit dem Ziel eingeführt wurde, das Schlichtungswesen fortzuentwickeln. Es gab das Schiedsstellengesetz bereits vor Einführung des Schlichtungsgesetzes. Es wird das Schiedsstellengesetz auch noch danach geben, wenn im nächsten Jahr der Bundesgesetzgeber eine Rechtsetzung im § 15 EGZPO vornimmt, die wir so nicht mittragen wollen.

Bei der Einführung des Schlichtungsrechts wurden Ordnungsmittel, die die Schiedspersonen bis dahin im Schiedsstellengesetz hatten, abgeschafft. Bei der Praxiserprobung des Schlichtungsrechts haben die Schiedspersonen - das Wortprotokoll der Anhörung, Herr Kollege von Arnim, wird ja bald vorliegen festgestellt, dass die Rechtsänderung, die damit verbunden war, für ihre Arbeit kontraproduktiv war. Es macht keinen Sinn, zwei Streithähne, die einander persönlich beleidigt haben, dort durch Personen vertreten zu lassen, die bei der Beleidigungshandlung nicht zugegen waren.

Deswegen kann ich nicht nachvollziehen, warum die Forderungen, die im Übrigen auch darauf gerichtet sind, die Weiterbildung der Schiedsfrauen und -männer kontinuierlich zu gestalten, die Nachwuchsgewinnung der Schiedsfrauen und -männer kontinuierlich zu verfolgen und das Handwerkszeug der Schiedspersonen im Schiedsstellengesetz - vor allem auch unabhängig von der Weiterentwicklung des Schlichtungsrechts im engeren Sinne - zu verbessern, mit der Entschließung nicht unterstützt werden und dem Entschließungsantrag nicht die Zustimmung gegeben werden soll.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Die Kurzintervention bezog sich auf den Beitrag des Abgeordneten von Arnim. Er hat jetzt die Möglichkeit, darauf zu reagieren. - Er möchte das nicht. Dann folgt der Beitrag der Landesregierung. Zu uns spricht die Justizministerin. Bitte, Frau Blechinger.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Dass das Gesetz zur Regelung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung die ursprünglichen Erwartungen nicht erfüllt hat, ist unstrittig. Dass es gar nichts gebracht hat, würde ich nicht gern so stehen lassen. Denn es ist ein Unterschied, ob es die ursprünglichen Erwartungen erfüllt hat oder ob es im Prinzip schlichtweg überflüssig ist. Wenn man sich die Erfolgsquote in den Fällen, in denen es zu einer Verhandlung vor den Schiedspersonen gekommen ist, ansieht, kann man zu der Schlussfolgerung, dass es nichts gebracht hat, nicht kommen. Die Erfolgsquote war sehr hoch. Immerhin 62 % der Fälle wurden sozusagen erfolgreich abgeschlossen. Das heißt, der Streit ist beigelegt worden. Natürlich kann man den Entlastungseffekt gar nicht so genau messen, aber man kann sagen: Es ist vielleicht ein Fortschritt in der Streitkultur entstanden. Insofern würde ich die Auffassung, dass es völlig überflüssig ist und gar nichts gebracht hat, nicht ganz teilen wollen.

Aus diesem Grunde streben wir eher an, die obligatorische Streitschlichtung zu verbessern und sie nicht einfach abzuschaffen. Deshalb hat die Justizministerkonferenz eine BundLänder-Arbeitsgruppe beauftragt, konkrete Formulierungsvorschläge zu machen. Dabei sind all die Dinge, die hier genannt wurden, beispielsweise die Möglichkeit, ins Mahnverfahren auszuweichen, oder die Möglichkeit, Ordnungsgelder zu verhängen, wenn die Streitparteien nicht persönlich erscheinen, in der Prüfung.

Die Anhörung wurde hier schon ausführlich besprochen. Deshalb möchte ich es bei dem einen Hinweis belassen, dass sich die Anzuhörenden ausdrücklich dafür ausgesprochen haben, die Regelungen zu verlängern und Veränderungen in diesem Bereich zu prüfen.

Die vorliegende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sieht ebenfalls eine Verlängerung der Frist vor. Das begrüße ich, weil andernfalls die obligatorische Streitschlichtung zum Ende des Jahres in Brandenburg ausgelaufen wäre. Allerdings soll die Frist nicht drei Jahre, wie von der Landesregierung vorgeschlagen, sondern lediglich ein Jahr betragen. Das ist im Hinblick auf das angestrebte Ziel ein extrem kurzer Zeitraum;

denn der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird voraussichtlich erst im Sommer 2006 vorliegen. Eine Änderung der Regelung ist aber erst dann möglich, wenn auf der Grundlage des Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe auch das Bundesgesetz entsprechend geändert wurde. Diese Änderung wird aber vermutlich nicht so rechtzeitig vorliegen, dass wir bis zum Ende des Jahres ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf Landesebene durchführen können. Es könnte also sein, dass wir nach Ablauf der Befristung noch einmal entscheiden, ob wir das Schlichtungsgesetz in Brandenburg noch wollen.

Zum Entschließungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS: Punkt 1, die Fortbildung der Schiedsleute, die ja nicht nur im Bereich der obligatorischen Streitschlichtung, sondern auch bei der freiwilligen Streitschlichtung tätig werden, ist eine wichtige Aufgabe - völlig unstrittig. Sie wird aber vor allem durch den Bund Deutscher Schiedsleute organisiert. Die Justiz ist daran beteiligt und sie wird sich auch in Zukunft verstärkt an der Fortbildung der Schiedsleute beteiligen. Insbesondere ist geplant, in den nächsten Jahren gemeinsam mit dem Bund Deutscher Schiedsleute Fortbildungsveranstaltungen in der Justizakademie durchzuführen.

Zu Punkt 2 des Antrags: Die Nachwuchsgewinnung der Schiedsleute ist letztlich eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, weil es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.

Die konkrete Nachwuchsgewinnung muss dabei vor Ort erfolgen, weil die Schiedsleute bekanntlich von den Gemeindevertretungen, den Stadtverordnetenversammlungen gewählt werden. Sie können aber sicher sein, dass ich insbesondere durch Förderung, Unterstützung und Anerkennung der Arbeit der Schiedsleute alles tun werde, damit auch weiterhin qualifizierte Schiedsleute für die wichtige Arbeit der Streitschlichtung gewonnen werden können. Eine gute Gelegenheit dafür ist zum Beispiel der Tag des Ehrenamtes am 17. Dezember 2005.

Damit komme ich zu Punkt 3 des Entschließungsantrags: Auch nach geltendem Recht ist eine Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ob hier die Anwendung eines Zwangs beispielsweise in Form eines Ordnungsgeldes hilfreich ist, darüber gehen die Ansichten durchaus auseinander. Das heißt: Die Schiedsleute haben sich zwar nachdrücklich für die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen, aber ein Teil der Anzuhörenden hat hiergegen auch Bedenken geltend gemacht.

Sie sehen, meine Damen und Herren, dass die Landesregierung im Hinblick auf die Punkte 1 und 2 des Entschließungsantrags nicht aufgefordert zu werden braucht, tätig zu werden; denn sie ist bereits tätig. Die Forderung, wie sie in Punkt 3 des Entschließungsantrags formuliert wird, wird durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe geprüft. Deshalb spreche ich mich dafür aus, den Antrag insgesamt abzulehnen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD)

Damit sind wir am Ende der Rednerliste zu diesem Tagesordnungspunkt und kommen zur Abstimmung.

Zunächst stimmen wir über die Beschlussempfehlung des Ausschusses in der Drucksache 4/2081 ab. Wer dieser Beschlussempfehlung Folge leisten möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei etlichen Stimmenthaltungen ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses angenommen worden.

Ich stelle jetzt den Entschließungsantrag der Linkspartei.PDS in der Drucksache 4/2149 zur Abstimmung. Wer diesem Entschließungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Damit ist der Entschließungsantrag abgelehnt.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 8 und rufe Tagesordnungspunkt 9 auf: