Wir beginnen die Debatte mit dem Redebeitrag der Fraktion der Linkspartei.PDS. Herr Abgeordneter Sarrach, bitte.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dass wenigstens die rechtspolitischen Sprecher und die sonstigen Interessierten im Plenarsaal sind, hilft uns möglicherweise dabei, auch einmal mit nicht so großer Lautstärke von hier vorn vortragen zu können.
Mittlerweile liegen dem Landtag zwei Gesetzentwürfe zum Schlichtungsrecht vor. Das beweist aus meiner Sicht, dass es richtig war, dass meine Fraktion schon im Oktober beantragte, die Geltungsdauer des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes zu verlängern.
Wir stehen hier gemeinsam, Zuschriften von Schiedspersonen aus dem Land unterstützen meine Auffassung, vor der Aufgabe, gesetzliche Vorgaben zur außergerichtlichen obligatorischen Streitschlichtung nicht einfach auslaufen zu lassen. Die anderslautende Position der Justizministerin ist nicht nachvollziehbar. Schon in der Debatte im November letzten Jahres hatte Ministerin Blechinger angedeutet: Wenn sich die Frist der Verlängerung der Geltung des Gesetzes von nur einem Jahr als zu kurz erweisen werde, dann liefe eben 2006 das Gesetz ersatzlos aus. Bis zuletzt sah sie keinen Handlungsbedarf für eine Gesetzesinitiative der Landesregierung.
Erinnern wir uns an das Gesetzgebungsverfahren des letzten Jahres! Nach fünf Jahren der Anwendung der obligatorischen Streitschlichtung durch die Schiedspersonen erfuhren wir von den Praktikern, dass nicht alle Erwartungen an dieses Gesetz erfüllt worden wären, es aber dennoch nicht überflüssig und unnütz gewesen sei. Aus diesem Grund beauftragte die Justizministerkonferenz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, das Schlichtungsrecht zu evaluieren. Die Ergebnisse werden erst im nächsten Jahr vorliegen. Der gesetzgeberische Wille im letzten Jahr aber, hier im Landtag Brandenburg mit der zeitlichen Befristung bis zum 31.12.2006 einen Handlungsdruck aufzubauen, erfüllte sich nicht. Nur darum ging es, um nicht mehr, aber auch um nicht weniger. Freilich musste man nicht auf die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe warten. Aus meiner Sicht wurde ein Jahr lang die Chance nicht genutzt, eigene landesrechtliche Regelungen des Schiedsstellengesetzes zu ertüchtigen und praxistauglicher zu gestalten.
Die Chance hierzu blieb vertan, weil der Entschließungsantrag meiner Fraktion in der Drucksache 4/2149 im November letzten Jahres abgelehnt wurde. Dabei hatten wir die Ergebnisse der Anhörung im Rechtsausschuss, unter anderem den sehr plastischen Beitrag des Schiedsmannes Hein der Stadt Fürstenwalde, aufgegriffen und gefordert, dass die kontinuierliche Weiterbildung der Schiedspersonen erfolgt, dass kontinuierlich Nachwuchs gewonnen und im Schiedsstellengesetz auf eine verstärkte Anwesenheitspflicht der Parteien hingewirkt wird; denn es geht um alle unterstützenden Maßnahmen, um die Streitkultur zu verbessern und so die Gerichte zu entlasten. Hierzu sind immer noch die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Schiedspersonen zu verbessern; diese Aufgabe steht noch zur Lösung an.
Worin unterscheiden sich nun die Gesetzentwürfe, die beide in den Rechtsausschuss zu überweisen sind, um die beste Lösung für die 2. Lesung im Plenum vorzubereiten? Schließlich sollte es guter parlamentarischer Brauch unter uns demokratischen Fraktionen sein, jeden Gesetzentwurf in zwei Lesungen zu behandeln. So habe ich jüngst auch den Kollegen Dombrowski verstanden, der dies sinngemäß als - nicht selbstverständlichen - Umgang mit Initiativen meiner Fraktion so vorschlug.
Ich komme zunächst zum eigenen Gesetzentwurf. Wir beantragen kurzum die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes um lediglich ein weiteres Jahr; denn wenn nicht 2007 beschrieben werden kann, wohin die Reise geht, haben wir eine siebenjährige Erprobungsphase für ein Gesetz. Das kann man nicht mehr erklären. Ein inhaltlicher Vorgriff verbietet sich aber.
Der Gesetzentwurf der Koalition vermittelt hingegen den Eindruck, als wisse man bereits alles: Das Gesetz solle künftig unbefristet gelten und die obligatorische Schlichtung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu 750 Euro entfallen, weil man diesbezüglich häufig direkt in das gerichtliche Mahnverfahren auswich. Dieses Problem ist bekannt, aber ich frage Sie: Erinnern Sie sich nicht Ihrer eigenen Worte von vor einem Jahr, nur weil Sie auftrumpfen müssen, um unseren zustimmungsfähigen Gesetzentwurf ablehnen zu können?
„Gerade, weil wir auf das warten, was der Bundesgesetzgeber in den nächsten Monaten vorhat, gerade weil damit zu rechnen ist, dass es eine grundlegende Änderung im Schlichtungsrecht geben wird, halte ich es für völlig verfehlt, am heutigen Tage Vorgaben zu machen, die uns für die nächsten Monate binden könnten und die wir dann wieder über den Haufen werfen müssten, wenn wir nach Ablauf dieser Zeit unter dem Geltungsbereich eines neuen Gesetzes neue Regelungen zu schaffen haben.“
„Eine Änderung der Regelung ist aber erst dann möglich, wenn auf der Grundlage des Berichts der Bund-LänderArbeitsgruppe auch das Bundesgesetz entsprechend geändert wurde.“
„Eine Veränderung des § 15 a EGZPO wird derzeit in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe geprüft. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob statt des bisherigen streitwertbezogenen Ansatzes für die obligatorische Streitschlichtung ein verstärkt sachbezogener Ansatz sinnvoll ist.
Vor diesem Hintergrund sollte die Befristung des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes um drei Jahre verlängert werden, um auf der Grundlage eines geänderten § 15 a EGZPO über die Fortführung der obligatorischen Streitschlichtung in Brandenburg entscheiden zu können.“
Hinsichtlich der Frist weiß ich nicht, wie die Kollegin Fischer und die Vertreterinnen und Vertreter im Sonderausschuss Normen und Standards hierüber denken, doch es konterkariert die Bemühungen um Befristung und Evaluation von Gesetzen. Bleiben wir bei dem Konsens im Rechtsausschuss, nicht voreilig, aber in überschaubarer Zeit das Schlichtungsrecht zu novellieren. Bis dahin brauchen wir eine Weitergeltung des Gesetzes. Diskutieren wir hierzu weiter im Ausschuss und überweisen wir beide Gesetzentwürfe! - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Wir haben es in der Tat mit zwei Gesetzentwürfen zu tun, die jeweils in eine grundlegend andere Richtung gehen. Die Linkspartei.PDS beschreitet den scheinbar einfachen Weg. Sie will das, was wir bereits einmal verlängert haben, um ein weiteres Jahr verlängern; sie rät dazu, das Ergebnis einer Evaluation auf Bundesebene abzuwarten. Um zu entscheiden, welcher Weg der richtige ist - dieser oder der, den wir beschreiten wollen, nämlich eine grundlegende Fortschreibung, aber auch eine Einschränkung des Schlichtungsrechts -, muss man die Diskussion der vergangenen Jahre etwas näher betrachten.
Wir haben eine fünfjährige Erprobungsphase durchgemacht im Land Brandenburg, aber auch in anderen Bundesländern -, an deren Ende das Ergebnis stand, dass sich das Schlichtungswesen in der derzeitigen Form zwar nicht grundsätzlich als Fehlschlag erwiesen hat, dass sich aber viele Dinge nicht umsetzen ließen, die man im Jahre 1999, als das Bundesgesetz gemacht wurde, das Landesöffnungsklauseln vorsah, erhofft hatte. Insbesondere konnten wir nicht erreichen, dass die Amtsgerichte im großen Maße entlastet wurden. Dies war bereits im letzten Jahr bekannt, als wir uns damit befassten, wie wir mit diesem Gesetz umgehen. In der Anhörung dazu wurde ebenfalls deutlich, dass das derzeit geltende Recht sich nur bedingt bewährt hat. Wir waren bereits damals - Sie haben mich mit einem Satz zitiert, der scheinbar Ihre Meinung unterstützt - der Auffassung, dass es nicht sinnvoll sein kann, ein Gesetz, das sich in der derzeitigen Form nicht bewährt hat, beliebig fortzuschreiben. Dessen ungeachtet waren wir der Hoffnung, dass im Laufe dieses Jahres Klarheit auf Bundesebene geschaffen werden würde, wie es mit dem Schlichtungsrecht in Deutschland insgesamt weitergehen soll. Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Aber wir meinen, es wäre der grundlegend falsche Weg,
nun ein weiteres Jahr einer Erprobung eines Gesetzes dranzuhängen, das sich in der derzeitigen Form nicht bewährt hat. Das ist widersinnig.
Wir kennen zwar nicht das schriftliche Ergebnis der zu erwartenden Evaluation, die in den nächsten Monaten kommen wird, aber sehr wohl die Überlegungen im rechtspolitischen Bereich auf Landes- und auf Bundesebene zu diesem Thema. Wir wissen: Nach dem derzeitigen Stand wird es keine wesentlichen Änderungen im Schlichtungsrecht geben. Voraussichtlich wird der derzeitige Zustand fortgeschrieben werden, der es den Ländern ermöglicht, von einer Öffnungsklausel Gebrauch zu machen oder es auch sein zu lassen. Nur etwa die Hälfte der Länder hat im Übrigen davon Gebrauch gemacht; in anderen Ländern gibt es das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht. Auch das mag einen Grund haben.
Kommen wir noch einmal zu den Details. Wir bekennen uns zum Schlichtungswesen. Wir wollen die Schlichter und die Schiedspersonen in unserem Lande fördern, aber mit einem sinnvollen Verfahren. Deswegen meinen wir, eine weitere Erprobung, eine weitere Phase der Unsicherheit, ein weiteres Jahr kann niemanden im Bereich des Schiedswesens zufriedenstellen. Wir wollen das Gesetz in Teilen unbefristet weiter gelten lassen, weil wir der Meinung sind, dass es Bereiche gibt, in denen sich das Schiedsverfahren nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bewährt hat. Das sind insbesondere die Nachbarschaftsstreitigkeiten, wenn es Auseinandersetzungen im persönlichen Bereich gibt, bei denen man jemanden braucht, der mäßigend mit gesundem Menschenverstand auf die Kontrahenten einwirkt. Dazu sind Schlichter in der Tat ideal berufen, und dort ist ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vernünftig.
In keiner Weise bewährt hat sich aber der Ansatz, eine streitwertabhängige Schlichtung vorzuschreiben. Auch dazu liegen im Übrigen Ergebnisse aus unserem Land vor.
Die Zahlen, die zwar jetzt schon zwei oder drei Jahre alt sind, sind ernüchternd, ja erschreckend. Wir haben im Bereich der Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 750 Euro, wo ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor Beschreiten des Klageweges vorgesehen ist, etwa 50 000 Mahnverfahren und etwa 500 Schlichtungsverfahren in diesem Land. Etwa 1 % aller in Betracht kommenden Verfahren landet beim Schlichter, und 99 % werden auf andere Weise abgewickelt. Aber das ist auch vernünftig, weil das Mahnverfahren in diesen Bereichen nun einmal das schnellste und das kostengünstigste Verfahren ist, das ein Rechtsstaat zu bieten hat. Jedes Schlichtungsverfahren führt zu einer Verzögerung und spätestens nach der Änderung der Rechtsanwaltsvergütung auch zu einer Verteuerung, weil nach dem derzeit geltenden Recht im Gegensatz zu dem, was manchmal gerüchteweise erzählt wird, Anwälte an einem Schlichtungsverfahren vor einem Gerichtsverfahren sogar verdienen würden. Das Schlichtungsverfahren verteuert das Verfahren.
Es liegen Zahlen aus Nordrhein-Westfalen vor. Die Ruhr-Universität Bochum hat im Mai 2004 eine Evaluation des dort geltenden Rechts durchgeführt, das dem brandenburgischen Recht ähnlich ist, und die Zahlen sind absolut vergleichbar. 100 000 Verfahren landen dort jedes Jahr bei den Amtsgerichten, wo ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgesehen ist. Aber nur 5 000 davon waren tatsächlich beim Schlichter. 95 % der Verfahren im Bereich der obligatorischen Schlichtung in Nordr
hein-Westfalen, die bei Gericht landen, waren auf andere Weise zu den Gerichten gekommen. So verwundert es nicht, dass die Universität Bochum in einer Zusammenfassung schon im Jahr 2004 zu der Schlussfolgerung kommt:
„Es liegt nahe, auf die obligatorische Streitschlichtung für Geldforderungen zu verzichten. Denn in diesem Bereich hat das... Gesetz praktisch keine Wirkung entfaltet. Es ist auch nicht erkennbar, wie eine Nachbesserung des Gesetzes Abhilfe schaffen könnte.“
Das war 2004 in Nordrhein-Westfalen - vergleichbare Rechtslage, vergleichbare Situation. Jetzt haben wir 2006, und wir überlegen, was wir für 2007 vorsehen. Aus welchem Grund sollten wir jetzt noch einmal in diesem Bereich eine Verlängerung anstreben? Es hat sich nicht bewährt und wird sich auch nicht bewähren. Das sagt Ihnen jeder Praktiker und jeder Theoretiker, der mit diesen Dingen wissenschaftlich befasst war. Eine streitwertabhängige Schlichtung wird nicht funktionieren. Deswegen ist der von uns gewählte Weg der sinnvollere. Wir wollen diesen Bereich zwar der freiwilligen Schlichtung öffnen - selbstverständlich darf man zu einem Schlichter, wenn sich Fälle anbieten -, aber den ganz großen Bereich der Mahnverfahren, der sonstigen Verfahren, wo sich das nicht anbietet, wollen wir von der zwingenden, obligatorischen Schlichtung ausnehmen. In 80 bis 90 % aller Mahnverfahren wäre eine Schlichtung auch vollständig sinnlos, weil es überhaupt keinen Streit gibt, den man schlichten kann. Der Einwand dort ist schlichtweg, man hat kein Geld oder will zumindest derzeit nicht zahlen. Das ist nichts, was ein Schlichter in irgendeiner Form regeln könnte. Da gibt es nur das Mahnverfahren. Deswegen ist auch die Idee, man müsste den Ausweg über das Mahnverfahren verschließen, falsch. Das kann nicht funktionieren. Es wird niemals möglich sein, das Mahnverfahren zu verbessern. Es gibt einfach kein schnelleres, kostengünstigeres Verfahren.
Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht der von uns gewählte Weg nicht nur der einzig sinnvolle, sondern auch ein ehrlicher Weg, der den Schlichtern eine Perspektive gibt. Natürlich sind Bereiche denkbar, die uns bisher durch das Bundesgesetz nicht eingeräumt werden, wo wir nicht die Möglichkeit haben, eine Schlichtung obligatorisch zu machen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es in Zukunft eine bundesgesetzliche Regelung geben wird, die andere Bereiche diesem Schlichtungsverfahren öffnet. Dann wäre es möglich, das Gesetz zu ändern. Wir sind aber sicher, die streitwertabhängige Schlichtung wird es nicht mehr geben.
Insofern ist das, was wir vorschlagen, auch ein Signal. Vielleicht kann es auch nichts schaden, wenn von Brandenburg einmal ein klares justizpolitisches Signal ausgeht: Nehmt bitte diesen Bereich von der obligatorischen Schlichtung aus; das hat sich nicht bewährt! - Aus diesem Grunde ist es auch nicht sinnvoll, Ihrem Vorschlag zu folgen oder Ihren Vorschlag in den Ausschuss zu überweisen, weil er halbherzig, ja fast ein bisschen unehrlich wäre und der unsere der zukunftsweisendere ist. - Ich bedanke mich.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur Beibehaltung bzw. Anpassung des Schlichtungsrechts im Land Brandenburg liegen uns zwei Gesetzentwürfe vor. Derjenige von SPD und CDU ist der weitergehende Entwurf. Er sieht eine unbefristete Verlängerung des Schlichtungsrechts in Brandenburg vor, während derjenige von der Fraktion der Linkspartei.PDS lediglich eine um ein weiteres Jahr verlängerte Befristung beinhalten würde.
Die DVU-Fraktion ist für die Beibehaltung des Schlichtungsrechts in Brandenburg. Daher unterstützen wir in den laufenden Haushaltsberatungen für das Jahr 2007 auch das Anliegen, die Ausbildung der Schiedsleute mit 5 000 Euro aus Landesmitteln zu unterstützen. Über die inhaltliche Ausgestaltung des Schlichtungsrechts in Brandenburg sollte aus meiner Sicht aber nochmals eingehend diskutiert werden; denn wir brauchen das Schlichtungsrecht, und zwar dauerhaft. Deshalb werden wir dem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und CDU zustimmen.
Wir von der DVU-Fraktion halten es für unbedingt notwendig, dass zumindest insoweit Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen wird, dass die außergerichtliche Streitschlichtung künftig fester Bestandteil des Rechts im Land Brandenburg ist und bleibt. Dem kann nur mit einer unbefristeten Verlängerung Rechnung getragen werden, nicht aber mit einer auf ein weiteres Jahr befristeten Regelung, die im Ergebnis nur eine Fortschreibung der bestehenden Unsicherheit begründen kann.
Noch eine Anmerkung dazu, meine Damen und Herren, was uns von der DVU-Fraktion bei der Beurteilung des Schlichtungsrechts von den Fraktionen der SPD und der CDU sowie von der Landesregierung unterscheidet. Vor einiger Zeit - bereits in der letzten Legislaturperiode - gab es hierzu im Rechtsausschuss eine Anhörung. Betont wurden hierbei die verschiedenen Funktionen von Schlichtungsverfahren und gerichtlichen Verfahren. Daraus ergab sich aus Sicht meiner Fraktion: Die erforderliche Schlichtung mag zwar dazu führen, dass gerichtliche Verfahren „überflüssig“ werden, das sind aber nur positive Synergieeffekte. Das bedeutet, das Schlichtungsrecht eignet sich nicht dazu, sozusagen mit der Brille des „Sparspeers“ zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung Gerichte überflüssig zu machen; es hat eine ganz andere Funktion. Im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem kontradiktorischen Urteil im Rahmen von Anträgen nach dem Motto: „Der eine hat Recht und der andere hat Unrecht.“ Es ist vielmehr darauf angelegt, über eine Einigung der Parteien zu einer endgültigen Beilegung von Streitigkeiten zu gelangen, und zwar gegebenenfalls auch über den streitigen Einzelfall hinaus. Genau das macht das Schlichtungsrecht auch unter gesellschaftlichem Aspekt so wertvoll und gibt eine eigenständige Bedeutung in der Rechtsprechung. Aber - wie schon gesagt - wir sollten im Rechtsausschuss noch einmal über die inhaltliche Ausgestaltung diskutieren. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.