Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist schon eine Schande, was wir von Linksaußen hier erfahren, von den Linksextremisten mit ihrer Antifa und sonst etwas, die die Straßen unsicher machen,
Da behaupten Sie hier, dass ein guter Freund von mir, Uwe Leichsenring, ein schlechter Mensch sei. Er ist umgekommen, und man weiß noch nicht einmal, ob er vielleicht sogar ermordet wurde.
Herr Sarrach, da muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen: Da sind Sie zu tief gegangen, und die ganze PDS sollte wirklich einmal darüber nachdenken, wenn sie mit Herrn Sarrach noch einmal redet, wie sie es erreichen kann, dass so etwas hier in diesem Hause nie wieder geschieht.
Es fällt mir jetzt schwer, zu diesem Antrag zurückzukommen, aber es ist wichtig. Es ist auch komisch und bezeichnend, wenn Herr Sarrach sagt, Sie wollen mit uns nicht reden, obwohl er der Meinung war, diese Änderung, die wir vorschlagen, sei ja eigentlich richtig. Das kann ich einfach nicht verstehen. Ich kann auch Sie nicht verstehen, dass Sie jetzt einfach wieder zur Tagesordnung übergehen, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Der vorliegende Antrag stellt wirklich eine notwendige Ergänzung zu dem mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz auf den Weg gebrachten Entlastung dar, die, wie gesagt, von der
Mehrheit der Strafrechtspolitiker getragen wird. Es geht um die Fälle, in denen es dem Angeklagten primär nicht um die Angemessenheit der Sanktionshöhe, Herr Sarrach, sondern um besondere persönliche Gründe geht, die nach seiner Vorstellung eine Reduzierung der Dauer des Fahrerlaubnisentzugs rechtfertigen. - Herr von Arnim, Sie schütteln den Kopf; aber darum und um nichts anderes geht es eigentlich. Als Beispiel sei die Möglichkeit genannt, nach einer gewissen Sperrfrist mit der wiedererlangten Fahrerlaubnis einen Beruf anzutreten bzw. fortzusetzen. Bedenken Sie auch das dabei!
Die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen erfordern regelmäßig keine mündlichen Verhandlungen, sondern können vom Gericht im Rahmen des Beschlussverfahrens anhand eingereichter Unterlagen geprüft und dann entschieden werden. Die Festlegung der genauen Dauer des Fahrerlaubnisentzuges obliegt dem Gericht, ohne dass es hier an Beschränkungen gebunden ist. Zwar existieren in jedem Landgerichtsbezirk gewisse Richtlinien oder interne Vorgaben, um eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bezirk zu ermöglichen. Jedoch sind das Interna; Frau Ministerin weiß, wovon ich rede. Eine ausdrückliche Erweiterung des § 411 Abs. 1 und 3 aber würde angesichts der Häufigkeit solcher Problemlagen zu einer nicht geringfügigen Verfahrensvereinfachung und Kostenersparnis sowohl aufseiten der Angeklagten als auch auf der Seite der Justiz führen.
Die Fahrerlaubnisentzugsdauer steht strukturell - unter Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Angeschuldigten - der Herabsetzung der Tagessatzhöhe gleich; denn sie ist primär nicht überwiegend dem Schuldbereich zuzuordnen. Deshalb sind mündliche Verhandlungen hier regelmäßig überflüssig.
Dort, wo es im Einzelfall einer mündlichen Verhandlung bedürfte, würde diese sowieso stattfinden müssen, weil dann entweder das Gericht oder ein sonstiger Verfahrensbeteiligter darauf bestehen würde.
Der Beschlussweg stellt insoweit eine sinnvolle und rechtsstaatlich vertretbare Möglichkeit dar, eine Vielzahl unnötiger Hauptverhandlungen und den damit verbundenen Aufwand für alle Beteiligten zu vermeiden sowie zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen. Unser Beitrag ist klein, aber sinnvoll, um zu einer Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten der Gerichte zu kommen. Deshalb sollte die von uns vorgeschlagene Änderung jetzt zur Geltung kommen. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Die Fraktion der DVU beantragt die Überweisung des Antrags in der Drucksache 4/4341 an den Rechtsausschuss. Wer dieser Überweisung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt gegen diese Überweisung? - Wer enthält sich der Stimme? - Mit großer Mehrheit ist gegen diese Überweisung gestimmt worden.
Wir kommen deshalb zur direkten Abstimmung über den Antrag in der Drucksache 4/4341 in der Sache. Wer diesem Antrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das
Handzeichen. - Wer stimmt gegen diesen Antrag? - Stimmenthaltungen? - Dieser Antrag ist mit großer Mehrheit abgelehnt worden.
Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Schaffung eines Bleiberechts für abgelehnte Asylbewerber und geduldete Ausländer durch die Landesregierung
Frau Präsidentin! Meine Damen! Meine Herren! Was Recht ist, muss Recht bleiben - für uns von der DVU-Fraktion gilt dies selbstverständlich überall, also auch in den Bereichen des Aufenthalts- und Asylrechts. Die nach wie vor offensichtlich vom Geist rot-grüner Multikulti-Fantasien beherrschten politischen Kräfte - nicht nur bei uns in Brandenburg, sondern ebenso in anderen Bundesländern sowie im Bund - sehen das offenbar anders. Wie sonst ist dieser Gesetzentwurf zu verstehen, meine Damen und Herren?
Beteiligt waren daran die Bundesregierung und die Mehrheit der Bundesländer. So ist der Kompromiss entstanden, der das Recht geradezu auf den Kopf stellt, meine Damen und Herren.
Abgelehnte Asylbewerber und geduldete Ausländer sollen nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland als Asylbewerber oder geduldete Personen letztlich doch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, also ein Recht zum Hierbleiben. Das ist das wesentliche Kernstück des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Das regeln die Vorschriften, die durch diesen rund 450 Seiten langen Gesetzentwurf als §§ 104 a und 104 b in das Aufenthaltsgesetz eingefügt werden sollen.
Nun enthält dieser Gesetzentwurf zwar auch noch andere Änderungen; diese gehen zum Teil sogar - wenn auch nicht ausreichend - in die richtige Richtung, so etwa diejenigen zu den §§ 27 ff. zum Familiennachzug und diejenigen in den §§ 44 ff., welche nunmehr wenigstens in Teilbereichen eine nicht ausreichende, inhaltlich nicht eindeutige, konzentrierte und nicht konsequent durchsetzbare Pflicht des Ausländers zur Integration begründen sollen.
Dies alles sind Themen, über die man natürlich diskutieren muss. So wie sie im Gesetzentwurf konzipiert sind, sind aber auch die beiden Kernstücke - §§ 27 ff. und §§ 44 ff. - unzureichend und führen zur Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist also aus mehreren Gründen abzulehnen. Deshalb haben wir von der DVU-Fraktion den vorliegenden Antrag gestellt. Hiermit soll die Landesregierung aufgefordert werden, dies im Bundesrat auch zu tun.
Um Ihnen die Gründe unserer Fraktion hierfür nochmals zu verdeutlichen, komme ich auf drei Reizthemen zu sprechen: Ehegattennachzug, Integration, Bleiberecht.
Beim Ehegattennachzug sollen Zwangs- und sogenannte Scheinehen verhindert werden. Aber wie soll das konkret geschehen, meine Damen und Herren? Das wäre doch nur durch eine intensive Ermittlung feststellbar. Zu Anlässen und Inhalten solcher Befragungen enthält der Gesetzentwurf also nichts als eine Luftblase.
Bei der Integration wird das Pferd nach wie vor von hinten aufgezäumt. Gut - oder: genauso schlecht -, kann man sagen. Was Recht ist, habe ich Ihnen vorhin schon einmal gesagt. Wer Rechte hat oder haben will, der hat allerdings auch Pflichten, so wie die Schülerinnen und Schüler auch.
Hier geht es um Ausländer, die bereits ein Aufenthaltsrecht haben. Der Gesetzentwurf sieht aber in § 44 zunächst einmal einen Anspruch vor; die Pflicht kommt erst danach, in § 44 a, und das auch nur zum Teil. Die Ausländerbehörde soll diese Pflicht erst im Einzelfall feststellen. Über die notwendige Dauer und die Inhalte dieser Integration schweigt sich der Gesetzentwurf aus. Am Ende soll nun eine Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme belegen. Meine Damen und Herren, da komme ich mir vor, als ob ich beim Arzt bin, um mir dort eine Bescheinigung zu holen.
Hier müssen ganz reguläre Prüfungen her, die alle Felder der Integration abdecken. Hier muss es sein wie im Schulwesen: Das Leistungsprinzip sollte gelten.
Schließlich zum Bleiberecht. Was ist das eigentlich für ein Recht bzw. was soll das für ein Recht sein? Bei abgelehnten Asylbewerbern steht doch aufgrund vielfacher langwieriger Verfahren fest, dass sie kein Bleiberecht haben und unserer Hilfe nicht bedürfen. Geduldete Ausländer halten sich bei uns in Deutschland also illegal und damit rechtswidrig auf. Das wird durch die beabsichtigte Neuregelung in sein Gegenteil verkehrt. Oftmals dürften gerade diejenigen auch noch belohnt werden, welche über Jahre hinaus die Defizite unseres Verfahrens sowie die lasche Abschiebepraxis am geschicktesten ausgenutzt haben.
Es ist doch klar, meine Damen und Herren, dass wir dies nicht mittragen werden. Stimmen Sie also unserem Antrag zu! - Ich danke zunächst einmal. Mehr dazu im zweiten Teil meiner Rede.
Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Der Antrag der DVU-Fraktion lautet: „Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung...“ In der Begründung heißt es:
„Der von dem Gesetzentwurf begünstigte Personenkreis ausländischer Bürger hat offensichtlich kein Recht, sich
Angesichts dessen kratze ich mich ein wenig am Kopf und frage: Wo sind wir eigentlich? Es gibt ein Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In Artikel 16 wird das Asylrecht geregelt. Diese grundgesetzliche Bestimmung ist vor dem Hintergrund der historischen Situation, das heißt der Erfahrungen mit der NS-Diktatur, entstanden. Der Deutsche Bundestag und nicht die Bundesregierung beschließt in diesem Land Gesetze. Der Deutsche Bundestag wird von den Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes gewählt. Der Deutsche Bundestag entscheidet - jedenfalls in dieser Rechtsmaterie -, was in diesem Land Recht und was nicht Recht ist. Darüber entscheidet nicht die DVU-Fraktion.
Deswegen ist allein Ihre Formulierung, dass es kein Recht gebe und dass die Ausländer illegal hier seien, eine Unverfrorenheit, eine Anmaßung und letztendlich nur eine Verballhornung Ihrer Ablehnung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Im Übrigen finde ich es gut, dass Sie wieder einmal die Maske haben fallen lassen, frei nach Victor Klemperer, dem jüdischdeutschen Philosophen, der einmal gesagt hat: Der Mensch - in diesem Fall: die DVU-Fraktion - mag sich verbergen und verstecken und vor allem sein Wesen zu verhüllen versuchen, aber in der Wahl seiner Worte liegt es dann doch offen.