Protokoll der Sitzung vom 01.04.2009

Beispielhaft sei § 4 Abs. 3 genannt:

„Die Hilfen sollen in der Regel ambulant und nach Möglichkeit so erbracht werden, dass der psychisch Kranke oder seelisch behinderte Mensch sie in Anspruch nehmen kann, ohne seinen gewohnten Lebensbereich aufzugeben.

Hierbei ist sein persönliches Umfeld angemessen zu berücksichtigen. Die Hilfen sollen insbesondere die Angehörigen der Betroffenen sowie diejenigen, die mit den Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben, mit einbeziehen und zu ihrer Entlastung beitragen.“

Ich denke, das spannt den Bogen zu Menschlichkeit und einer maßvollen Zurückhaltung, die im Umgang mit psychisch Kranken wichtig sind.

Ähnliches gilt für den Maßregelvollzug. Die Insassen des Maßregelvollzugs sollen nicht schlechtergestellt werden als Insassen einer Justizvollzugsanstalt und als Patienten; denn zugrundeliegend ist eine Krankheit, die behandelt werden muss. Die Möglichkeit zu Arbeit und Ausbildung soll gegeben werden. Hier bringt der Gesetzentwurf einen neuen Ansatz, dass nämlich eine Vergütung gezahlt wird, die nicht auf das Taschengeld angerechnet wird und somit einen weiteren Anreiz zur Arbeitsaufnahme und zur Ausbildung bietet.

Ganz wichtig - das wird im Gesetzentwurf immer wieder betont ist die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Leistungserbringer, also der Hilfeträger der verschiedenen Institutionen und Gremien, aber auch der Menschen, die mit den psychisch Kranken täglich umgehen und zu seinem seinem sozialen Umfeld gehören.

Ein wichtiger Punkt ist die klare Installation von Kontroll- bzw. Aufsichsgremien mit klaren Befugnissen. Sowohl für den Maßregelvollzug als auch für die Krankenhäuser, in denen die psychisch Kranken behandelt werden, wirkt die Besuchskommission, die sich aus medizinisch sowie aus juristisch erfahrenen Experten zusammensetzt. Von deren Seite kann jederzeit unangemeldet Einsicht genommen und überprüft werden - das ist eine Neuerung -, ob das in der Verordnung festgelegte Personal vorhanden ist und wie die Umfeldgestaltung in den Krankenhäusern aussieht. Das trägt dazu bei, dass wir mit einer hohen Sicherheit davon ausgehen können, dass Menschen, die nicht mehr Herr ihrer Sinne sind, menschlich und angemessen behandelt und Zwangsmaßnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie unbedingt erforderlich sind. Auch hierfür gibt es klare Regeln: Wenn jemand aus Gründen der Eigen- oder Fremdgefährdung untergebracht wurde, muss das innerhalb von 24 Stunden richterlich überprüft werden. Wenn die Anordnung der Unterbringung keinen Bestand hat, muss derjenige wieder freigesetzt werden.

Uns wurde - das hat Frau Wöllert schon dargestellt - ein sehr umfangreicher Gesetzentwurf vorgelegt. Wir haben eine umfangreiche Anhörung durchgeführt, die ich als sehr angenehm empfunden habe. Sie bzw. Ihr Haus wurden viel gelobt, Frau Ministerin. Wir haben nicht zuletzt infolge der Anhörung eine Reihe von Änderungsanträgen einvernehmlich beschlossen. Die Änderungsanträge liegen Ihnen vor. Sie beziehen sich vor allem darauf, dass speziell auf jugendliche psychisch kranke Patienten eingegangen wird bzw. dass das Jugendamt und die Sorgeberechtigten hinzugezogen werden müssen.

Über die Ziele der Hilfen hatte ich bereits berichtet. Es geht um den Grundsatz „ambulant vor stationär“. Wenn der Zweck, der durch die Unterbringung erreicht werden soll, auch durch eine ambulante Behandlung erreicht werden kann, gibt es die Möglichkeit der Unterbringung in teilstationären Einrichtungen wie Tageskliniken oder Krisenbetten.

Ein weiterer wichtiger Punkt, den ich bereits erwähnt habe, ist die Beleihung und die Fachaufsicht über nichtöffentliche Krankenhausträger. Wenn Therapeuten und Ärzte mit den Rechten beliehen werden, hat das Ministerium in Bereichen, in denen Grundrechte eingeschränkt werden, ein Mitspracherecht bzw. die Fachaufsicht.

Des Weiteren haben wir definiert, welche Art von Behandlung zugelassen ist. Wir haben ergänzt, dass zu beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen sowie heilpädagogischen Maßnahmen auch psychotherapeutische, sozialtherapeutische und natürlich medikamentöse Maßnahmen gehören.

Die Besuchskommissionen überprüfen die Einhaltung der Psychiatrie-Personalverordnung, wobei in dem Bericht der Besuchskommissionen angegeben werden soll, ob die Personalausstattung des Krankenhauses den Anforderungen der Psychiatrie-Personalverordnung auch entspricht.

Insgesamt haben wir damit einen sehr wichtigen und guten Meilenstein in der Betreuung und Behandlung von psychisch Kranken gesetzt, was in einem guten Konsens auch von den Fachleuten bis hin zu den Abgeordneten der unterschiedlichen demokratischen Parteien im Großen und Ganzen so gesehen wird.

Lassen Sie mich noch kurz etwas zu den Änderungsanträgen der Linken sagen, die Frau Wöllert bereits erwähnt hat. Zunächst zu den Anträgen, nach denen die Berufung einer Psychiatrie-Koordinatorin bzw. eines Psychiatrie-Koordinators und die eigenständige und fachärztliche Leitung der Dienste in den Gesundheitsämtern jeweils in einer Mussbestimmung geregelt werden soll. Frau Wöllert, ich kann Ihrer Schlussfolgerung überhaupt nicht folgen; denn das würde im Grunde bedeuten, dass Sie Kreisen und Kommunen unterstellen, dass sie wissentlich kein Fachpersonal einsetzen, dass sie diesen höchst sensiblen Bereich des Umgangs mit psychisch Kranken, in dem Grundrechte tatsächlich eingeschränkt werden, für den finanziellen Raubbau zugunsten anderer Bereiche nutzen. Das ist aber einfach nicht wahr.

Wir geben den Kommunen eine hohe Eigenverantwortung, der sich die Kommunen auch sehr bewusst sind. Die Vertreter der Gemeinden und Kommunen haben ausdrücklich begrüßt, dass die Zuständigkeit vom Ordnungsamt auf den Sozialpsychiatrischen Dienst übergeht. Ich unterstelle diesen Behörden nicht, dass sie dort Menschen einsetzen, die von dem Fach keine Ahnung haben. Deswegen braucht auch nicht dezidiert vorgeschrieben zu werden, welche Art von Spezialfacharzt dort an der Spitze stehen muss. Das bedeutet kommunale Selbstverantwortung. Diese kommunale Selbstverantwortung bedeutet auch, dass das Land diese Aufgabe tatsächlich überträgt und in die Verantwortung dieser Behörden gibt. Wir haben bis jetzt keinerlei Hinweise, dass das nicht so wahrgenommen wird.

Frau Dr. Münch, lassen Sie eine Zwischenfrage zu?

Bitte schön.

Geben Sie mir Recht, dass Sie in der Anhörung darauf verwiesen haben, dass das erstens deshalb nicht im Gesetz formuliert wurde, weil es sowieso nicht genug Fachärzte gibt, die dort tätig sein können, und dass zweitens das Land gerade wegen des letzten Urteils des Landesverfassungsgerichts dann wegen des Konnexitätsprinzips auch in die finanzielle Verantwortung gekommen wäre? Wenn das so ist, dann hat das überhaupt nichts mit dem zu tun, was Sie jetzt hier gesagt haben. Ich habe das im Übrigen auch nicht so begründet, wie Sie dann auch im Protokoll werden nachlesen können.

Gut. Vielleicht muss man manchmal seine eigenen Worte im Protokoll lesen, um zu wissen, was man eigentlich gesagt hat. Auch mir geht das manchmal so.

Bei dem, was Sie, Frau Wöllert angesprochen haben, handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Argumentationsstränge. Ich bin kein Freund davon, zu versuchen, Dinge zu verändern und der Realität eigentlich hinterherzulaufen. Ich meine sehr wohl, dass mit Gesetzen auch Pflöcke eingeschlagen werden müssen. Aber es ist ein grundsätzlicher Unterschied, ob man von der Selbstverantwortlichkeit der Kommunen ausgeht und damit davon, dass bestimmte Dinge verantwortlich vor Ort wahrgenommen werden, oder ob man meint, alles vorschreiben zu müssen. Das ist vielleicht ein Grunddissens, der auch zwischen unseren Fraktionen besteht. Die Diskussion führen wir ja nicht zum ersten Mal.

Die Konnexität ist eine Frage, die sich immer stellt. Das ist ja auch ein wichtiger Punkt; denn wir können Geld nicht beliebig verteilen. Wenn ich davon überzeugt wäre, dass vor Ort keine anständige Arbeit geleistet wird, dann würde dieses Argument nicht gelten; denn natürlich sind uns der Mensch bzw. die gute Behandlung des psychisch kranken Menschen wichtiger, als zu sagen, wir wollten auf keinen Fall auch nur einen Euro dafür ausgeben. Das ist auch nicht der Punkt. Deswegen beziehe ich mich ausdrücklich darauf, dass vor Ort auch mit Einweisungen und mit Zwangsunterbringungen sehr verantwortungsbewusst umgegangen wird. Es gibt kein belegbares Beispiel, dass in berlinfernen Regionen unseres Landes damit anders umgegangen wird bzw. dass da Fachfremde Grundrechte einschränken dürfen.

Ich möchte einen letzten Punkt ansprechen. Dabei geht es um Ihren Änderungsantrag zu § 21 Abs. 3 Satz 4. Sie möchten, dass Minderjährige nicht mit bestimmten Maßnahmen behandelt werden. Dabei geht es Ihnen besonders um die Fixierung bzw. sonstige mechanische Einschränkung und um die Fixierung durch Medikamente. Ich meine, die Fachleute haben die in dem Gesetzentwurf hier vorgesehenen Regelungen gar nicht kritisiert. Wir müssen wirklich grundsätzlich bedenken, was ein junger Mensch empfindet, der sich in einer Krise befindet. Abgesehen davon, dass ein 15-, 16- oder 17-jähriger Mensch körperlich ausgewachsen, also groß und kräftig, sein kann, muss man sich auch vor Augen führen, in welcher Situation sich ein solcher junger Mensch befindet. Er wird in manchen Fällen von Ängsten verfolgt, hört Stimmen, befindet sich in einer schlimmen Wahnsituation und schlägt um sich, weil er

das nicht mehr ertragen kann. In solchen Fällen ist es ein Segen, ein Medikament einsetzen zu können, um den betroffenen jungen Menschen davon zu entlasten, um ihn zu beruhigen, sodass er von den genannten extremen Wahnvorstellungen befreit wird. Deswegen kann man eine solche Maßnahme hier nicht kategorisch ausschließen.

Was aber ganz wichtig ist und in gleichem Paragrafen unter Absatz 3 geregelt wird, ist, dass die ständige Anwesenheit von therapeutischem Fachpersonal während der Sicherungsmaßnahme zu gewährleisten ist. Das ist das Entscheidende. Man muss dem Patienten, der sich in einer schlimmen Krise befindet, die Möglichkeit geben, aus dieser Krise herauszukommen, ein Stück weit zur Ruhe zu kommen und Abstand zu gewinnen, und man darf ihn dabei nicht allein lassen. Beides steht im Gesetz, und beides ist zweckmäßig und richtig.

Ich möchte Sie daher bitten, diesem wichtigen und guten Gesetz unter Berücksichtigung unserer Änderungsanträge zuzustimmen. - Vielen Dank.

(Beifall bei SPD und CDU)

Herzlichen Dank. - Das Wort erhält die Abgeordnete Fechner.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz ist ein Gesetz, welches den psychisch Kranken und die Maßnahmen, insbesondere Zwangsmaßnahmen gegen ihn rechtlich sicherstellen soll. Neben den Befürwortern dieses Gesetzes gibt es auch sehr viele Gegner. Kritisiert wird vor allem die Möglichkeit der zwangsweisen Unterbringung von Menschen, die nicht kriminell geworden sind und die der Gesellschaft keinerlei Schaden zugefügt haben.

Seit den 80er Jahren steigt die Zahl der Patienten, die gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Pro Jahr werden in Deutschland mittlerweile etwa 110 000 Menschen zwangsweise untergebracht. Das Risiko einer zwangsweisen Unterbringung nach dem Psychisch-KrankenGesetz ist in einigen Kommunen zehnmal höher als in anderen, und auch von Bundesland zu Bundesland gibt es erhebliche Unterschiede. So zum Beispiel lag in Nordrhein-Westfalen und in Bayern 1995 das Risiko für eine zwangsweise Unterbringung um 85 % über dem von Thüringen und Brandenburg.

Uns liegt nun heute das neue Brandenburgische PsychischKranken-Gesetz vor. Eine Überarbeitung des Gesetzes war notwendig geworden aufgrund der vorliegenden Ergebnisse der jüngsten Rechtsprechung und weil inzwischen die Umstrukturierung der psychiatrischen Versorgung abgeschlossen ist.

Einige wesentliche Änderungen sieht dieser Gesetzentwurf vor. So zum Beispiel ist für die Entscheidung einer einstweiligen Unterbringung nicht mehr die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, sondern der Sozialpsychiatrische Dienst. Diese Regelung wurde von fast allen Anzuhörenden während der Anhörung am 11. Februar begrüßt.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält Regelungen für psychisch Kranke, die nicht straffällig wurden, und für straffällig gewordene psychisch Kranke. Letztere werden nach § 63 und

§ 64 Strafgesetzbuch unter bestimmten Umständen im Maßregelvollzug untergebracht. Professor Kropp vom Fachklinikum Teupitz regte an, ein eigenständiges Maßregelvollzugsgesetz zu schaffen. Eine Aufsplittung in ein separates Maßregelvollzugsgesetz und ein separates Psychisch-Kranken-Gesetz wäre sinnvoll und wesentlich leichter handhabbar.

Eine weitere Forderung von Prof. Kropp war es, § 35 zu verändern. Dieser sieht vor, dass der untergebrachte Patient für die Kosten seiner Unterbringung aufzukommen hat, soweit sie nicht einem Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe, einem Träger der Jugendhilfe oder einem sonstigen Dritten zur Last fallen. In anderen Bundesländern wird das anders gehandhabt. Da braucht der Patient nicht für seine mitunter sogar zwangsweise Unterbringung zu zahlen. So ist zum Beispiel im Thüringer Psychisch-Kranken-Gesetz geregelt, dass die Kosten der Unterbringung das Land trägt, soweit der Untergebrachte keinen Kostenbeitrag nach § 10 Justizverwaltungskostenordnung zu leisten hat.

Eine weitere Forderung einiger Anzuhörender war, dass das Ministerium die Fachaufsicht ausführen sollte und nicht, wie im Gesetz vorgesehen, das Landesamt für Soziales und Versorgung.

Doch all die berechtigten Forderungen finden sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses nicht wieder. Deshalb wird die DVU-Fraktion dieser Beschlussempfehlung nicht zustimmen können.

(Beifall bei der DVU)

Als Nächste erhält Frau Schier das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Psychisch-Kranken-Gesetz des Landes Brandenburg wurde im August 1995 in 1. Lesung debattiert und im Januar 1996, also nach einer fünfmonatigen Diskussion, im zuständigen Fachausschuss und dann auch im Landtag verabschiedet. Damals fand nicht nur eine umfangreiche Anhörung statt. Es wurde auch mehrfach inhaltlich über das Thema diskutiert.

Eine umfangreiche Diskussion gab es auch in dieser Wahlperiode anlässlich der Privatisierung des Maßregelvollzugs. Warum erwähne ich das? Niemand macht es sich leicht, ein Gesetz zu beschließen, das die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen so stark berührt. In diesem Zusammenhang spielen die Zwangseinweisungen natürlich eine Rolle, denn nicht jeder, der an einer psychischen Krankheit leidet, trifft für sich die Entscheidung, sich in einer Klinik behandeln zu lassen. Für psychisch Kranke müssen eben oft Andere Entscheidungen treffen, damit sie vor sich selbst und vor Anderen geschützt sind.

Im Dezember 2008 wurde das Psychisch-Kranken-Gesetz an den zuständigen Fachausschuss überwiesen. Es fand wieder eine umfangreiche Anhörung statt. Wichtig war, dass insbesondere die Erfahrungen, die man in den zurückliegenden Jahren gewonnen hat, in das neue Gesetz einfließen, denn das Gesetz umfasst nicht nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung, sondern auch den Maßregelvollzug.

Durch die Anhörung - Frau Dr. Münch ist vielfach darauf eingegangen - haben wir noch wichtige Aspekte ergänzt, zum Beispiel, dass bei Minderjährigen nicht nur Sorgeberechtigte, sondern auch andere Bezugspersonen - wie Lehrer und Freunde einbezogen werden können.

Eine wichtige Rolle spielen zweifelsohne die Besuchskommissionen. Sie besuchen einmal jährlich unangemeldet die Kliniken, um Anregungen und Wünsche der untergebrachten Personen aufzunehmen. Das Klischee, das mit psychiatrischen Kliniken verbunden ist, bedrückt mich immer wieder. Deswegen ist es gerade Aufgabe der Besuchskommission, für Transparenz zu sorgen. Ich setze große Hoffnungen auch in die neuen Regelungen.

Fast zeitgleich mit der 1. Lesung des Gesetzes hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof ein Urteil im Zusammenhang mit der Privatisierung des Maßregelvollzugs gefällt. Die Richter hatten geprüft, ob und unter welchen Umständen es möglich ist, den Maßregelvollzug und die Unterbringung psychisch Kranker auf Krankenhäuser oder Entziehungsanstalten in privater Trägerschaft zu übertragen. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen von Grundrechten hielt es der Gerichtshof nicht für ausreichend, nur die Krankenhausträger zu beleihen. Deshalb müssen künftig alle natürlichen Personen, die Grundrechtseingriffe anordnen oder durchführen, bestellt werden.

Unsere privaten Träger leisten in den Kliniken eine vorbildliche Arbeit. Sie sind auch in der Lage, ihr Personal selbst auszusuchen. Letztendlich ist aber das Urteil eines Verfassungsgerichts auch für uns bindend.

Ich danke an dieser Stelle allen, die sich für diesen Beruf entschieden haben, und wünsche ihnen Einfühlungsvermögen und Geduld mit den ihnen anvertrauten Patienten.

Ich hoffe, es ist uns mit der vorliegenden Beschlussempfehlung gelungen, in diesem sensiblen Gesamtbereich praktikable Regelungen zu treffen. - Vielen Dank.

(Beifall bei CDU und SPD)

Herzlichen Dank. - Frau Ministerin Ziegler, jetzt bitte ich Sie ans Pult.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Brandenburgische PsychKG von 1996 hat sich grundsätzlich bewährt. Seine Bestimmungen über die Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und seelisch behinderte Menschen bei gerichtlich angeordneter Unterbringung sind gängige Praxis. Allerdings gab es seitdem bundesgesetzliche Änderungen, zum Beispiel im Betreuungsrecht, Neues in der Rechtsprechung und Brandenburger Erfahrungen in der Gesetzesanwendung. Eine gründliche Überarbeitung wurde notwendig, damit jene, die damit arbeiten, größere Rechtssicherheit erhalten, Klarheit und Aktualität gewinnen.