Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Brandenburgische PsychKG von 1996 hat sich grundsätzlich bewährt. Seine Bestimmungen über die Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und seelisch behinderte Menschen bei gerichtlich angeordneter Unterbringung sind gängige Praxis. Allerdings gab es seitdem bundesgesetzliche Änderungen, zum Beispiel im Betreuungsrecht, Neues in der Rechtsprechung und Brandenburger Erfahrungen in der Gesetzesanwendung. Eine gründliche Überarbeitung wurde notwendig, damit jene, die damit arbeiten, größere Rechtssicherheit erhalten, Klarheit und Aktualität gewinnen.
Wesentliche Änderungen sind: Der Sozialpsychiatrische Dienst als Fachbehörde soll künftig stärker als bisher Einfluss auf das Verfahren der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
nehmen können. Nicht mehr die örtliche Ordnungsbehörde, sondern der zuständische Sozialpsychiatrische Dienst soll die einstweilige Unterbringung anordnen. Dies vermeidet doppelte Verwaltungsarbeit.
Zweitens: Ein Patient, der auf eigenen Wunsch aufgenommen wurde und nun das Krankenhaus wieder verlassen möchte, kann zurückgehalten werden, wenn die behandelnden Ärzte eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung sehen. Dafür kann nunmehr auch die ärztliche Leitung der psychiatrischen Abteilung einen Unterbringungsantrag beim Gericht stellen und anordnen, dass der Betreffende bis zur gerichtlichen Entscheidung im Krankenhaus verbleibt.
Drittens: Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs werden gesetzlich verpflichtet, forensische Ambulanzen vorzuhalten - eine ganz wichtige Neuerung. Diese nachsorgende Einrichtung soll nämlich den Übergang bei der Entlassung erleichtern und insbesondere einen Rückfall vermeiden.
Viertens: Um Verständnis und gesellschaftliche Akzeptanz des Maßregelvollzugs und seiner Ziele zu fördern, sollen ehrenamtliche Beiräte gebildet werden.
Meine Damen und Herren! Ich bin sehr froh über die intensive Debatte, die wir im Ausschuss und in den Anhörungen zu diesem Entwurf geführt haben. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Psychiatrieerfahrenen und die Brandenburgische Gesellschaft für soziale Psychiatrie, aber auch Fachärzte, Vertreter von Gesundheitsämtern und Sozialpsychiatrischen Diensten und ein Richter haben sich an dieser Diskussion sehr engagiert beteiligt. Sie haben sehr vielfältige, sehr sachkundige Anregungen und Ergänzungen gegeben. Ich möchte mich an dieser Stelle nochmals bei allen nachdrücklich bedanken.
Auf Basis dieser Vorschläge beschloss der Gesundheitsausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen etliche Änderungen. Zudem eröffnete das Urteil des Niedersächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 die Möglichkeit, in unserem Entwurf die erstmals durch ein höchstrichterliches Urteil festgelegten Voraussetzungen für die zwangsweise Unterbringung nach dem PsychKG durch private Träger zu berücksichtigen. Damit sind jetzt auch die nichtöffentlichen Krankenhäuser für diese staatliche Aufgabenwahrnehmung demokratisch legitimiert, in denen die Voraussetzungen für eine umfassende Fachaufsicht durch das Land geschaffen werden.
Bei den Änderungen konnten wir uns in vielen Fällen mit der Linksfraktion verständigen. Mit den heutigen Beschlussanträgen schießt die Linke aber über das Ziel hinaus. Ich will das nicht weiter ausführen, Frau Dr. Münch hat dies ausführlich begründet.
Abschließend will ich betonen, dass das PsychKG nur der gesetzliche Rahmen für einen Teil der psychiatrischen Versorgung im Land ist und auch nur sein kann. Ganz entscheidend für die Qualität dieser Versorgung und den Umgang mit den betroffenen Menschen insgesamt ist nämlich die gut funktionierende Zusammenarbeit aller professionellen und ehrenamtlichen Kräfte in diesem Bereich. Dies betrifft die Kooperation zwischen Jugendpsychiatrie, Jugendämtern, Schulen und Heimeinrichtungen ebenso wie die integrierte psychiatrische Versorgung Erwachsener oder den Ausbau der ambulanten und tagesklinischen Angebote und der komplementären Beratungsund Betreuungsstrukturen.
Notwendig sind qualitative, aber auch ökonomische Verbesserungen, um zum Beispiel die Fälle psychischer Störungen rechtzeitiger zu erkennen, Frühdiagnostik und Therapie zu verbessern, Wiedererkrankungen und Chronifizierungen zu vermeiden bzw. ihre Zahl zu senken.
Die stationären Behandlungszeiten müssen verkürzt werden. Völlig zu Recht weist zum Beispiel die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf die wirksamere Zusammenführung der Institutionen und ihre unterschiedlichen Aufgaben und Interessen auf Landesebene hin. Mehr Kooperation und Vernetzung aller Beteiligten sind eine wichtige Voraussetzung, um die Aufgaben qualitativ besser wahrnehmen zu können. Dies ist auf diesem Gebiet nicht anders als in der Wirtschaft oder anderswo.
Ich meine, dass mit dem PsychKG die Zeit gekommen ist, einen solchen Entwicklungsprozess auch auf Landesebene einzuleiten. Die Chancen stehen jetzt so gut wie nie. Es erscheint mir deshalb sinnvoll, als einen ersten Schritt hierfür einen Landespsychiatriebeirat zu berufen. Seine Mitglieder könnten das Gesundheitsministerium beraten sowie Ideen, aber auch Aktivitäten so bündeln, dass sie konzeptionell zusammengefasst, konkret umgesetzt und weiterentwickelt werden. Daraus ergeben sich auch wichtige Impulse zur Entwicklung der Gemeindepsychiatrie im Land.
Zunächst aber, meine Damen und Herren, muss heute der Gesetzgeber bezüglich dieses Gesetzes den letzten Teil seiner Hausaufgaben machen. Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf mit den im Ausschuss beschlossenen Änderungen zu beschließen. Vielen Dank.
Es liegen, wie bereits angekündigt, Änderungsanträge vor. Ich stelle den Änderungsantrag in der Drucksache 4/7418 zur Abstimmung, eingebracht von der Fraktion DIE LINKE. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt gegen diesen Änderungsantrag? - Wer enthält sich? - Mit großer Mehrheit ist gegen diesen Änderungsantrag gestimmt worden. Er ist somit abgelehnt.
Ich rufe den Änderungsantrag in der Drucksache 4/7419 auf ebenso eingebracht von der Fraktion DIE LINKE. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt gegen diesen Änderungsantrag? - Wer enthält sich? - Bei wenigen Enthaltungen ist mehrheitlich gegen diesen Änderungsantrag gestimmt worden. Er ist somit abgelehnt.
Der Änderungsantrag in der Drucksache 4/7420 - ebenso eingebracht von der Fraktion DIE LINKE - steht jetzt zur Abstimmung. Wer diesem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt gegen diesen Änderungsantrag? - Gibt es Enthaltungen? - Mehrheitlich ist gegen diesen Änderungsantrag gestimmt worden. Er ist somit abgelehnt.
Wir kommen zur Beschlussempfehlung. Sie liegt Ihnen mit Drucksache 4/7364 vor. Wer dieser Beschlussempfehlung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Mehrheitlich ist für diese Beschlussempfehlung gestimmt worden. Damit ist das Gesetz in 2. Lesung verabschiedet worden.
Gesetz über die elektronische Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz - BbgAusfVerkG)
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen heute zwei Gesetzentwürfe vor, die den Weg für die Einführung der sogenannten elektronischen Normverkündung in Brandenburg freimachen sollen.
Hinter dem Begriff verbirgt sich im Kern ein relativ einfacher Sachverhalt: Das Gesetz- und Verordnungsblatt soll künftig nicht mehr in gedruckter Form herausgegeben werden, sondern in seiner amtlichen Fassung nur noch als elektronische Publikation im Internet erscheinen.
Das elektronische Gesetz- und Verordnungsblatt beendet damit die Ära der gedruckten Verkündung von Rechtsvorschriften. Das gedruckte Gesetz- und Verordnungsblatt in seiner bisherigen Form war zuverlässig, aber etwas umständlich in der Herstellung, und der Vertrieb war mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Die Abonnementszahlen waren zuletzt deutlich rückläufig. Das soll sich nun ändern. Künftig sollen Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Wirtschaft und Verwaltung über das Internet auf die amtliche Gesetzesfassung zugreifen können. Das Gesetzblatt in seiner amtlichen Fassung wird damit zu jeder Zeit und für alle interessierten Personen unkompliziert und kostenlos zugänglich sein. Zugleich wird ein größerer Bevölkerungskreis als bisher erreicht.
Nicht zu verwechseln mit dem elektronischen Verkündungsblatt als ausschließlich amtlichem Verkündungsmedium sind die im
Internet jetzt schon zur Einsicht bereitgestellten Papierausgaben des Blattes. Hier handelt es sich jedoch nicht um dessen amtliche elektronische Fassung.
Die elektronische Verkündung kommt aber nicht nur den Beteiligten zugute, die sich über das geltende Recht informieren wollen. Sie trägt auch zur erheblichen Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtages und der Landesverwaltung bei. Die Landesverwaltung arbeitet derzeit an der Einführung des Elektronischen Landtagsvorgangsbearbeitungs- und Informationssystems ELVIS; ein gutes Wort für Kreuzworträtsel.
Parallel wird in der Landesverwaltung die Einführung eines elektronischen Dokumentenmanagement- und Vorgangsbearbeitungssystems vorbereitet. Die technischen Planungen sehen unter anderem vor, eine Verbindung zwischen diesen Systemen und der elektronischen Normenverkündung in der Weise zu schaffen, dass ein durchgängig elektronisches Normengebungsverfahren möglich wird.
Wenn sich diese Planungen realisieren lassen, werden in naher Zukunft alle Schritte von der Bearbeitung eines Gesetzentwurfs in der Landesregierung über das parlamentarische Verfahren bis hin zur Ausfertigung und Verkündung des beschlossenen Gesetzes elektronisch unterstützt werden können. Fehleranfällige Medienbrüche, wie sie derzeit insbesondere bei der Herstellung der Verkündungsblätter auftreten, werden dadurch vermieden.
Der Anstoß für die Einführung einer elektronischen Verkündung ist vom Landtag ausgegangen. Der Sonderausschuss zur Überprüfung von Normen und Standards hat die Landesregierung in seinem Abschlussbericht aufgefordert, die notwendigen Vorbereitungen hierfür zu treffen. Die Landesregierung hat diese Aufforderung angenommen und konsequent umgesetzt.
Parallel zur Erarbeitung der nun vorgelegten Gesetzentwürfe ist in enger Zusammenarbeit mit der Landtagsverwaltung damit begonnen worden, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine zügige Einführung der elektronischen Verkündung zu schaffen. Nach dem derzeitigen Stand der Vorarbeiten ist die Inbetriebnahme des elektronischen Gesetz- und Verordnungsblattes noch im Oktober dieses Jahres, also zu Beginn der neuen Legislaturperiode, möglich.
Zur Lesung stehen unter diesem Tagesordnungspunkt zwei Gesetzentwürfe. Mit dem Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg wird die erforderliche Grundlage für die elektronische Normenverkündung in der Landesverfassung geschaffen. Durch eine Ergänzung im Artikel 81 der Landesverfassung wird die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen in elektronischer Form verfassungsrechtlich ausdrücklich zugelassen.
Auf dieser Grundlage kann das brandenburgische Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz die elektronische Verkündung einführen und ausgestalten. Nicht nur das Gesetz- und Verordnungsblatt wird durch dieses Gesetz auf eine elektronische Form umgestellt. Auch die Ausfertigung von Gesetzen und Verkündungen soll künftig elektronisch erfolgen, indem ein elektronisches Dokument erstellt und von der zuständigen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird.
Bei allen Vorteilen der Informationstechnik dürfen wir aber nicht vergessen, dass nicht alle Bürgerinnen und Bürger mit
der Nutzung des Internets vertraut sind. Auch diese Mitbürger müssen mit zumutbarem Aufwand vom Inhalt des Verkündungsblattes Kenntnis nehmen können.
Durch die elektronische Verkündung von Gesetz- und Rechtsverordnungen darf ihnen der Zugang zum Verkündungsblatt nicht versperrt werden.
Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Bei den brandenburgischen Amtsgerichten sollen nichtamtliche Sammlungen der Verkündungsblätter auf Papier angelegt und zur kostenlosen öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten werden.
Außerdem besteht als Zusatzangebot die Möglichkeit, Druckexemplare des Verkündungsblattes gegen Entgelt zu beziehen.
Insgesamt gewährleistet der Gesetzentwurf damit die Zugänglichkeit des brandenburgischen Gesetzblattes in einer Breite, wie sie bisher noch nicht gegeben war.