Wir danken für die Beantwortung und kommen zur Frage 811 (Kommission zur Festlegung von Mindestlöhnen) , gestellt vom Abgeordneten Bommert.
Mit dem von der Mehrheit des Landtages im August beschlossenen Brandenburgischen Vergabegesetz soll ab Inkrafttreten im Januar 2012 auch eine Kommission eingerichtet werden, die einen Vorschlag für die Höhe des Mindestlohnes unterbreiten soll. Führende Politiker der Regierungskoalition kündigten an, dass diese Aufgabe in der Kommission gelöst werden soll und für eine bestimmte Übergangszeit Lösungen gefunden werden sollen, die die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen nicht gefährden.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Tat wird diese Kommission im nächsten Jahr zu besetzen
sein. Diese Kommission wird sich zusammensetzen aus Vertretern von Gewerkschaften, Vertretern von Arbeitgebern und Wissenschaftlern; so haben wir das beschlossen. Ich gehe davon aus, dass sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerflügel im Frühjahr die Personen benennen wird, die dann diese Kommission besetzen. Diese Kommission wird Vorschläge machen. Diese Vorschläge werden wir im Kabinett, aber auch in diesem Hause beraten. Wir sind nicht an die Vorschläge gebunden, aber wir wären gut beraten, wenn wir sie in etwa befolgen würden.
Jetzt ist Ihre Frage: Wie soll das geschehen, ohne dass die kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Existenz gefährdet werden? Zum einen meine ich, dass es ein gutes Aushandeln dessen, was die Wirtschaft im Lande verträgt, was zum anderen aber auch die Kolleginnen und Kollegen, die dort arbeiten, brauchen, geben wird. Andererseits muss man aber der Ehrlichkeit halber sagen, dass dieses Geld für die Kommunen zunächst ein durchlaufender Posten ist. Das heißt, bisher konnte man sich womöglich bewerben, indem der eine gesagt hat, er rechnet die Stunde mit 5 Euro ab, aber der Nächste sagt, er rechnet sie mit 8 Euro ab.
Jetzt muss man also mindestens mit dem Mindestlohn in diese Ausschreibung einsteigen. Dieser Mindestlohn, derzeit 8 Euro, muss dann auch vom Auftraggeber, sprich vom Land oder von den Kommunen, an das Unternehmen gezahlt werden. Dieses reicht das Geld dann weiter. Also auch, wenn das Unternehmen stark schwächelt oder Probleme hat, bekommt es auf jeden Fall vom Auftraggeber diese 8 Euro, die an den Arbeitnehmer weiterzuleiten sind.
Insofern würde ich von vornherein ausschließen, dass durch das Vergabegesetz kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz gefährdet sind. Man muss im Auge behalten, dass natürlich eine größere Höhe dieses Mindestlohns auch dazu führt, dass der Lohn generell ansteigt, weil dies ein Anheben des Niveaus zur Folge hat. Wir wissen, dass eine Friseurin heute mitunter für 4 Euro die Stunde arbeitet. Es ist gerechtfertigt, dass sie etwas mehr verdient und das Lohnniveau in Ostdeutschland langsam, aber sicher anzieht.
Ich habe nur noch diese Nachfrage: Gibt es schon Pläne, wie die Besetzung dieser Kommission aussehen soll, was die Verteilung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Wissenschaftler betrifft?
Das ist im Gesetz geregelt. Davon werden wir auch nicht abweichen. Wir haben aber bisher noch kein Gesetz. Insofern bitte ich um Nachsicht, dass wir bisher weder die Gewerkschaften noch die Unternehmerverbände angeschrieben haben. Das Gesetz greift am 1. Januar. Wir haben also noch 14 Tage Zeit. Dann können wir aufgrund des Gesetzes auch Verordnungen erlassen, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer anschreiben und darum bitten, uns Personen zu benennen, die an der Kommission beteiligt sein sollen.
Wir kommen zu den Fragen 812 und 813, die sich beide mit dem Finanzausgleichsgesetz befassen. Die Abgeordnete Geywitz stellt die Frage 812 (Finanzausgleichsgesetz).
Dann kommen wir zur Frage 813 (Umlage für abundante Kommunen im Finanzausgleichsgesetz des Landes Branden- burg), die der Abgeordnete Vogel stellt.
Ich hatte im Prinzip dieselbe Frage. Ich könnte mich jetzt darauf beschränken zu fragen, ob die Zeitungsmeldungen richtig sind.
Nein, es ist für mich nicht erledigt. Ich bitte den Minister um eine Stellungnahme, ob die Zeitungsmeldungen bezüglich der Erhebung der Umlage bei den abundanten Gemeinden nach § 17a FAG zutreffend sind.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Vogel, mit Zeitungsmeldungen ist es immer so: Ein Teil davon ist richtig, ein Teil wird weggelassen, ein anderer Teil wird hinzugeschrieben. Also: Die acht Gemeinden, die dort benannt worden sind, sind die betroffenen Gemeinden.
Zweitens: Sie wissen, dass die Regel so ist, dass wir diesen horizontalen Finanzausgleich da erheben, wo die Steuerkraftmesszahl um mehr als 15 % über der Bedarfsmesszahl liegt diese 15 % sind also sozusagen Schonbetrag -, und von der dann entstehenden Differenz werden 25 % vereinnahmt. Das heißt also, dass die abundanten, die reichen Gemeinden sehr wohl einen Großteil des Mehrgeldes behalten werden und behalten dürfen. Damit dann, weil sie ja schon jetzt in diesen gemeinsamen Topf einzahlen, die Landkreise keinen Schaden davon erleiden, weil damit natürlich weniger Geld zur Verfügung stünde, bekommen die Landkreise einen Teil dieses Differenzbetrages, damit nicht die anderen Gemeinden zu einer höheren Kreisumlage verpflichtet würden.
Die Bescheide, nach denen Sie gefragt haben, sind noch nicht verschickt. Wir haben den Gemeinden die Anhörungsschreiben
am Mittwoch zugesandt. Daraufhin wird es dann eine Debatte geben. Die Bescheide werden voraussichtlich Anfang des Jahres verschickt, weil wir bis zum 15. Februar Zeit haben. Wir haben deswegen bis zum 15. Februar Zeit, weil wir diese Finanzausgleichsumlage so organisiert haben, dass die Daten des Vorjahres gelten. Damit haben wir dann auch relativ wenig Verwaltungsaufwand. Sie liegen vor. Sie sind die Basis für das laufende Jahr. Deswegen reicht es, wenn die Bescheide Anfang des laufenden Jahres verschickt werden. - Danke schön.
Vielen Dank. - Damit sind wir bei Frage 814 (Asylverfahren am Flughafen Schönefeld), die der Abgeordnete Krause stellt.
Die Länder Berlin und Brandenburg bauen am Standort Schönefeld den neuen Hauptstadtflughafen, der im kommenden Jahr in Betrieb gehen soll. Gemeinsam mit dem Bund soll auf dem Gelände ein Gewahrsam mit 30 Haftplätzen für Asylsuchende errichtet werden.
In der Europäischen Union ist das sogenannte Flughafenasylverfahren höchst umstritten. Asylsuchende, die über den Luftweg ankommen, werden demnach im Transitbereich, also noch bevor sie offiziell nach Deutschland eingereist sind, festgehalten und haben durch das beschleunigte Asylverfahren unter verminderten Rechten wenig Chancen auf Asyl. Die Abschiebung ist so gut wie sicher.
Die bei den Großflughäfen in Frankfurt und Düsseldorf gesammelten Erfahrungen, wo das Flughafenasylverfahren schon lange angewandt wird, sind laut Nichtregierungsorganisationen katastrophal. Demzufolge werden Kinder festgehalten, während das Asylverfahren läuft. Nach Aussagen der NGO´s verstößt dieses Verfahren gegen Menschenrechte.
Ich frage die Landesregierung: Wie sichert sie ein menschenwürdiges und faires Asylverfahren am neuen Flughafen Berlin Brandenburg International?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Krause, die rechtlichen Grundlagen für das Flughafenasylverfahren am Flughafen Schönefeld liefert die Bundesregelung des Asylverfahrensgesetzes. Im § 18a sind die Flughäfen geregelt, bundesweit, festgelegt durch den Bund, die ein solches Verfahren durchzuführen haben. Das Verwaltungsverfahren in der Durchführung des Asylverfahrensgesetzes obliegt allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zuständig ist das Land für die Unterbringung der Asylsuchenden, denen die Bundespolizei die Einreise zunächst verweigert hat. Dass der Aufenthalt in der Einrichtung auf weniger als einen Monat beschränkt bleiben wird, ergibt sich aus Aussagen der Bundespolizei, die, anders als in Frankfurt am Main, am Flughafen Schönefeld die hiesige Asylunterkunft nicht zugleich als Abschiebungshafteinrichtung nutzen wird. Das ist die Aussage. Also kein Gewahrsam. Folglich bleiben
die Asylsuchenden höchstens 19 Tage, das ist die Gesamtdauer des Asyl- und Rechtsschutzverfahrens, bis zur Rückführung durch die Bundespolizei bzw. bis zu einer anderweitigen Unterbringung mit Haftbeschluss spätestens am 30. Tag nach der Ankunft in der Flughafenasyleinrichtung.
Weiterhin wird die Einrichtung nicht von Bund und Land gebaut, auch nicht von Berlin und Brandenburg, sondern der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, eine solche Einrichtung zu schaffen.
Dazu ist zu sagen: Dass das Flughafenverfahren als beschleunigtes Asylverfahren in der EU umstritten ist, ist uns bisher nicht bekannt. Es gibt mehrere europäische Länder, die ein solches Flughafenasylverfahren in ähnlicher Art und Weise wie Deutschland durchführen. Was bekannt ist, ist, dass die EUKommission Neufassungen der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinien diskutiert, die jedoch mit den dann eventuell damit einhergehenden Standarderhöhungen zur Folge haben können, dass das Flughafenasylverfahren als beschleunigtes Verfahren nicht mehr durchführbar wäre. Wir reden hier aber im Konjunktiv: könnte!
Weiterhin ist zu sagen, dass das Festhalten von Asylsuchenden im Transitbereich vom Bundesverfassungsgericht in seiner Asylentscheidung vom 14. Mai 1996 als Begrenzung des Aufenthalts während des Verfahrens nach § 18a Asylverfahrensgesetz auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich des Flughafens bezeichnet worden ist, die keine Freiheitsentziehungen oder Freiheitsbeschränkungen darstellen.
Die immer wieder zitierte abweichende Meinung von drei Verfassungsrichtern bezog sich im Übrigen nicht auf diese Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Flughafenasylverfahrens, sondern auf spezielle Fragen der Gewährleistung von Rechtsbehelfen.
Sie haben gesagt, Asylsuchende im Flughafenverfahren hätten durch das beschleunigte Asylverfahren verminderte Rechte und wenig Chancen auf Asyl; Sie haben es gerade noch einmal in Ihrer Anfrage zitiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung die einschränkenden Bedingungen Sprachunkundigkeit, Fremdheit, physische und psychische Beanspruchung durch die Reise und eventuell durch Verfolgung und Flucht und die dadurch eingeschränkten Möglichkeiten, sich zu orientieren und Rechtsrat einzuholen, erkannt und entsprechende Rahmenbedingungen für die Asylanhörung formuliert, um schließlich festzustellen und detailliert zu begründen, dass der Gesetzgeber diesen Anforderungen durch das Asylverfahrensgesetz nachgekommen sei. Die Ablehnung eines Asylantrags im Flughafenverfahren kommt nur in Betracht, wenn der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann bzw. muss. Ist die Ablehnung komplizierter und/oder kann nicht binnen zwei Tagen nach der Anhörung entschieden werden, wird die Einreise gestattet. Das ist Rechtspraxis, nicht nur heute in Schönefeld, sondern auch in Frankfurt am Main und Düsseldorf. Da in 70 bis 85 % der Fälle die Einreise schließlich gestattet wird - das sind beispielsweise die Zahlen aus Frankfurt am Main - und die verbliebenen Fälle als offensichtlich unbegründet wohl auch im regulären Verfahren keine Chance auf Anerkennung hätten, trügt der Eindruck, dass die Ablehnungsquote im beschleunigten Asylverfahren besonders hoch sei.
Wir als Land Brandenburg haben ein großes Interesse daran, dass Asylsuchende menschenwürdig untergebracht werden können. Ich habe mir die Planung des Flughafenbetreibers für den Flughafenstandort Schönefeld angesehen, und ich denke, man kann hier berechtigt davon ausgehen, dass dies der Fall sein wird. - Herzlichen Dank.
Es gibt Nachfragen. Die erste stellt der Fragesteller Herr Krause. - Hat sich erledigt. Die zweite Frau Melior.
Herr Minister, ich habe zwei Nachfragen. Die erste ist: Es wird ja immer wieder vom Flüchtlingsrat und auch von den Kirchen moniert, dass es gegen die Kinderrechtskonvention verstößt, wenn auch Kinder auf dem Flughafen sozusagen in Haft sind. Ist es so, sehen Sie es genauso?
Zweite Frage: Wenn die Räume nicht entsprechend hergerichtet würden, wäre das Verfahren nicht durchführbar. Ist das so? Denn dann sollte man überlegen, ob eine Herrichtung nicht dringend und zwingend erforderlich ist.
Man kann die jetzige Unterbringungssituation sicherlich kritisieren. Die Räumlichkeiten sind schon aufgrund der neuen Situation am Flughafen, aufgrund des Neubaus der Startbahnen, nicht mehr geeignet, Flüchtlinge menschenwürdig unterzubringen. Deswegen wird momentan ein Neubau in Angriff genommen; die Errichtung hat schon begonnen. Ich gehe davon aus, dass man damit den Interessen von Familien und Kindern weitgehend entgegenkommt. Es sind Spielzimmer und vieles andere mehr geplant. Es ist kein Gewahrsam, keine Hafteinrichtung.
Vielen Dank. - Ich denke, eine Frage schaffen wir noch. Die Fragen 815 und 819 sind getauscht worden. Die Frage 815 wurde anschließend zurückgezogen, sodass ich nun die Frage 819 (Landestierschutzbeauftragter), gestellt vom Abgeordneten Dombrowski, aufrufe.
Tierschutzvereine bemängeln wiederholt, dass es in den Kreisen unterschiedliches Interesse an ihrer Arbeit gibt. Insbesondere die Diskussion um Fundtiere und herrenlose Tiere führt dazu, dass die Vereine die Betreuungskosten oftmals in Gänze selbst tragen müssen. Die Mitglieder der Vereine fühlen sich oft mit ihren Problemen alleingelassen, obwohl sie eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe erfüllen. In Berlin und Hessen wird die Tierschutzarbeit durch Landestierschutzbeauftragte unterstützt.
Ich frage die Landesregierung: Wie positioniert sie sich zur Etablierung eines Landestierschutzbeauftragten in Brandenburg, damit dieser mit seinem Wirken auch den Tierschutzvereinen zur Seite steht und deren berechtigte Interessen mit Nachdruck vertritt?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Kollege Dombrowski, der Tierschutz ist als Staatsziel im Grundgesetz verankert, und auch in der Brandenburger Landesverfassung ist der Tierschutz bereits seit langem als eigenständiges Rechtsgut verankert. Insofern sind wir da rechtlich sehr gut aufgestellt. Vor diesem Hintergrund besteht in Brandenburg unserer Auffassung nach kein vordringliches Erfordernis für einen Landestierschutzbeauftragten. Die für den Tierschutz zuständigen Behörden sowie die Gerichtsbarkeit tragen dafür Sorge, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten konsequent durchgesetzt werden.
An dieser Stelle kann ich sagen, dass ich jedes Jahr mehrere Tierschutzvereine über die Konzessionsabgabe Lottomittel finanziell unterstütze, weil zugegebenermaßen großer Bedarf besteht. Entsprechend der Tierschutzzuständigkeitsverordnung werden die Kontrollen und Vollzugsaufgaben nach dem Tierschutzgesetz im Wesentlichen durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte wahrgenommen. Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist als oberste Landesbehörde zuständig und nimmt seine Aufgaben wahr.
Ein aus Vertretern verschiedener Verbände und Organisationen zusammengesetzter Tierschutzbeirat berät das Ministerium in allen Fragen des Tierschutzes. Im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unterstützt der für den Tierschutz zuständige Veterinär die oberste Landesbehörde und berät die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte. Zwischen den Tierschutzbehörden des Landes und den ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tierschutzvereinen sowie dem Landestierschutzverband besteht eine enge Zusammenarbeit. Deswegen kann ich nur wiederholen: Aus unserer Sicht gibt es keinen Bedarf, einen Landestierschutzbeauftragten einzurichten.
Frau Ministerin, Sie haben völlig korrekt dargestellt, dass der Tierschutz im Bund wie im Land Brandenburg Verfassungsrang hat. Nun ist es so, dass dieses Verfassungsziel Lebewesen betrifft, die sich selbst nicht artikulieren können. Die Zuständigkeiten haben Sie dargestellt; die waren mir vorher schon bekannt. Wären Sie bereit, noch einmal zu überlegen, ob es der Landesregierung nicht doch möglich wäre, einen Tierschutzbeauftragten, der keine Kosten verursachen muss, weil diese Funktion auch ehrenamtlich wahrgenommen werden kann, zu etablieren?