Nach Anhörung der Berufsverbände und Gemeindevertretun gen im Innen- und Kommunalausschuss hat sich noch ein klei ner, aber nicht unwesentlicher Änderungsbedarf abgezeichnet, dem wir fraktionsübergreifend Rechnung getragen haben. Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass es einer ausdrücklichen Re gelung bedarf, nach der Vermessungsingenieure für ihre Tätig keit Kosten nach der Vermessungsgebührenordnung erheben müssen und nicht abweichend von der Gebührenordnung frei vereinbaren können. Das Stichwort Unterbietungswettbewerb ist hier schon gefallen. Die nun erfolgte Klarstellung, die eine Umgehung der speziellen Gebührensätze für Vermessungsin genieure verhindert, halte ich für richtig.
Darüber hinaus hat die CDU-Fraktion ein Anliegen wegen der kommunalen Betätigung vorgetragen. Dem kann ich nicht zu stimmen. Die CDU möchte, dass Vermessungsingenieure auch dann tätig werden können, wenn sie Mitglied einer Kommunalvertretung sind und die entsprechende Kommune selbst am Verfahren beteiligt ist, zum Beispiel als Eigentümerin einer Straße, die an ein zu vermessendes Grundstück grenzt. Die ak tuelle Regelung sieht in einem solchen Verfahren einen Aus schlussgrund vor. Diesen Ausschlussgrund halte ich ange sichts der gebotenen Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Vermessungsingenieure sowie auch aufgrund meiner Er fahrung als Stadtverordnete von Falkensee für weiterhin erfor derlich.
Dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katasterbehör den nach dem Bundesrecht ein Ausschlussgrund ausnahmswei se nicht gilt, ist für uns kein Grund, den Tatbestand auf Landes ebene für weitere Personen aufzuweichen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Ab geordnete! Verehrte Gäste! Öffentlich bestellte Vermessungsin genieure sind Beliehene und damit Teil der mittelbaren Lan desverwaltung. Als Freiberufler sind ihnen Hoheitsaufgaben
des Landes übertragen worden. Diese Aufgabenübertragung hat sich seit 1991 bewährt. Über 90 % aller hoheitlichen Ver messungsdienstleistungen werden von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt, die übrigen 10 % von Katasterbehörden. Zu diesen Vermessungsdienstleistungen ge hören insbesondere die Grundstücksvermessungen, die der Ei gentumssicherung dienen.
Für die ordnungsgemäße Erledigung dieser hoheitlichen Ver messungsaufgaben bleibt allerdings das Land in der Verant wortung. Der vorgelegte Gesetzentwurf ist daher von zentraler Bedeutung, denn es geht um die Sicherung der flächendecken den und qualitätsgerechten Versorgung mit Vermessungs dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie natür lich die Verwaltungen. Das Gesetz regelt im Wesentlichen die Zulassung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, seine Rechte und Pflichten, die Berufsausübung sowie die Auf sicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Die letzte umfassende Änderung datiert aus dem Jahr 2000, liegt also schon eine ganze Weile zurück. Das Gesetz ist in die Jahre gekommen. Seither haben sich Rahmenbedingungen für die Berufsausübung in Teilen geändert, und es hat eine erhebli che technologische Erneuerung in der Vermessungsverwaltung stattgefunden. Hierauf müssen wir reagieren. Um den gestiege nen fachlichen und technischen Anforderungen im öffentlichen Vermessungswesen zu entsprechen, werden die Zulassungsvoraussetzungen konsequent an die Laufbahnausbildung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst ge knüpft, die Berufsausübung an die technologische Entwick lung der Vermessungs- und Katasterverwaltung gebunden und eine grundsätzliche Verpflichtung zur Weiterbildung verankert.
Aufgrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingen musste das bestehende Berufsrecht geändert werden, um auch weiterhin die Zulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieu ren und das Erlöschen der Zulassung sowie die Abwicklung offener Vermessungsanträge rechtssicher vollziehen zu kön nen. Gleichzeitig werden die Öffentlich bestellten Vermes sungsingenieure - soweit möglich - von Genehmigungsvorbe halten und Anzeigepflichten entlastet.
Die Möglichkeiten zur beruflichen Zusammenarbeit wurden einerseits auf die Kooperation von Öffentlich bestellten Ver messungsingenieuren beschränkt, andererseits wurden neue, flexiblere Formen der beruflichen Zusammenarbeit geschaffen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bewegt sich im Spannungsfeld ihrer hoheitlichen und privatrechtlichen Tätig keitsfelder von staatlicher Bindung und Liberalisierungsbestre bungen, insbesondere seitens der Europäischen Union.
Ich bin überzeugt, dass wir mit dem vorliegenden Gesetzent wurf zum einen die qualitätsgerechte Erledigung der hoheitli chen Aufgaben sichern und zum anderen den 151 derzeit im Land Brandenburg zugelassenen Öffentlich bestellten Vermes sungsingenieuren, die in ihren Büros rund 700 Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter beschäftigen, eine gute Basis für den Be stand und die Weiterentwicklung ihrer Büros geben. Meine Damen und Herren, ich bitte Sie deshalb um die Zustimmung zu diesem Gesetz und darf mich an dieser Stelle ganz aus drücklich für die sehr kooperative und konstruktive Zusam menarbeit auch im Ausschuss bedanken. Die Sachlichkeit in
Vielen Dank. - Damit sind wir am Ende der Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung. Wir stimmen zuerst über den in der Drucksache 6/5406 vorliegenden Änderungsantrag der CDUFraktion ab. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung gibt, bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthal tungen? - Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abge lehnt.
Wir kommen zur zweiten Abstimmung; da geht es um die Be schlussempfehlung und den Bericht zu dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffent lich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg, Drucksache 6/5360. Wer dem seine Zustimmung gibt, bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Da mit ist dem einstimmig gefolgt worden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kolle gen! Werte Gäste! Die Koalitionsfraktionen bringen hier heute einen Entwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bran denburgischen Ladenöffnungsgesetzes ein. Der Bedarf daran ist uns über längere Zeit und von verschiedenen Stellen signali siert worden.
Wie Sie vielleicht wissen, liegt die Kompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten als Folge der Föderalismusreform in Deutschland seit 2006 in der Hand der Länder. Davor gab es bundesweite Regelungen. Jetzt hat jedes Bundesland ein eige nes Ladenöffnungsgesetz. Diese sind durchaus sehr unter schiedlich.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz trat am 29. No vember 2006 in Kraft, also vor fast genau zehn Jahren, und er laubte kurz gesagt die Öffnung der Geschäfte von Montag bis Samstag von 0 Uhr bis 24 Uhr sowie an sechs Sonn- und Feier tagen nach ordnungsbehördlicher Genehmigung. Einige Sonn- und Feiertage - das gilt so ähnlich in allen Bundesländern - sind komplett davon ausgeschlossen, zum Beispiel Oster- und Pfingstsonntag. In einem ersten Gesetz zur Änderung der La
Man kann sofort erkennen, dass das eine sehr weitreichende Regelung ist. Theoretisch könnten Geschäfte also von Montag 0 Uhr durchgehend bis Samstag 24 Uhr geöffnet sein, plus sechs Sonntage im Jahr. Praktisch gibt es dafür an den meisten Orten gar keinen Bedarf. Einen fast rund um die Uhr geöffne ten Supermarkt kenne ich eigentlich nur vom Bahnhof Fried richstraße in Berlin. Sicherlich gibt es in Berlin weitere, aber die kenne ich nicht. Um die Supermärkte geht es in der Regel gar nicht, wenn die Industrie- und Handelskammern Branden burgs und der Handelsverband Berlin-Brandenburg wie seit langem eine schnellstmögliche Novellierung dieses Gesetzes fordern. Es geht ihnen vor allem um die Entwicklung der In nenstädte.
Der Bürgermeister von Treuenbrietzen, Michael Knape, zum Beispiel, der auch der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft „Städte mit historischen Stadtkernen“ in Brandenburg ist, for dert eine höhere Flexibilität und Selbstbestimmung der Städte und eine Lockerung für kleinere, inhabergeführte Läden in his torischen Innenstädten. Von ihm stammt das Zitat:
Wir erinnern uns an die Diskussionen in Potsdam, in dessen Holländischem Viertel die Sonntagsumsätze bis zu ein Drittel des Wochenumsatzes ausmachten, bis die Stadt die Schließzei ten konsequent durchsetzte. Ich kann mir durchaus vorstellen, bei einem entspannten Sonntagsspaziergang oder als Tagestou rist dort zu schlendern und vielleicht mehr zu kaufen, als ich vorhatte.
Des Weiteren wird von den Verbänden auf die Konkurrenz durch den Onlinehandel, aber vor allem durch Berlin als un mittelbarem und dominantem Nachbarn hingewiesen. Dort sind acht Sonntage für das ganze Stadtgebiet und zwei flexible Sonntage zur Selbstfestlegung durch den Unternehmer zu be stimmtem Anlass erlaubt.
Wie man hört, ist in Berlin der Reformationstag der umsatz stärkste Tag des ganzen Jahres, weil dort Arbeitstag und in al len umgebenden Bundesländern Feiertag ist, den viele zum Shoppen in Berlin nutzen. Das ist schon eine beeindruckende Aussage und macht die Forderung der Händler verständlich. Aber, meine sehr verehrten Zuhörer, all das ist natürlich nur eine Seite der Medaille. Die andere Seite - und die wiegt schwer - ist der besondere Schutz der Sonn- und Feiertage durch unser Grundgesetz. Das Grundgesetz der Bundesrepub lik Deutschland nimmt in Artikel 140 Bezug auf die Weimarer Verfassung von 1919:
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhe bung gesetzlich geschützt.“
Das ist eine wunderbare Formulierung, wie ich finde. Sie ist so schön, dass ich sie wiederhole: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Hier sind sich die Gewerkschaften und die Kirchen einig und protestieren uniso no gegen eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten am Sonn
tag. Auch sie haben gute Argumente. Besonders schön finde ich das Argument der Funktion eines arbeitsfreien Sonntags als eine Art kollektive Burn-out-Prophylaxe.
Selbstverständlich ist es der Tag der Woche der gemeinsamen freien Zeit vor allem mit Familie und Freunden. Und auch das Argument trägt, dass der freie Sonntag eine wesentliche sozial- und gesellschaftspolitische Dimension besitzt, die nicht preis gegeben werden sollte.
Natürlich ist uns allen klar, dass es bedeutende Bereiche in un serer Gesellschaft gibt, in denen Tag und Nacht, Sonn- wie Fei ertag gearbeitet werden muss. Diese sind als Ausnahmen ver fassungsgemäß streng geregelt. Dabei wird unterschieden in Arbeiten trotz des Sonntags - das sind die für die Gesellschaft unentbehrlichen Tätigkeiten wie in Krankenhäusern, Pflege heimen oder bei der Polizei - und Arbeiten für den Sonntag. Diese Tätigkeiten - wie vom Pfarrer, aber auch von den Gastro nomen oder dem Bäcker unserer Sonntagsbrötchen - sind not wendig, damit der Sonntag der Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung sein kann.
Und es gibt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2009, in dem geklärt ist, dass das Einkaufen oder Verkaufen selbst nicht der seelischen Erhebung dient und somit nicht dem Zweck der Sonn- und Feiertagsruhe. Das wird manche Frau vielleicht anders sehen - aber, werte Kolleginnen, das sollte ein Scherz sein.
Ich glaube, wir sind uns hier alle einig, dass zwischen einem freien Tag innerhalb der Woche und einem freien Sonntag Wel ten liegen. Ein Sonntag in meiner heimatlichen Kleinstadt - aus der wir heute Gäste haben; Grüße auf die Tribüne - fühlt sich eigentlich immer wie ein Feiertag an. Wenn ich durch die Stadt gehe - alle Geschäfte sind geschlossen, wenige Menschen un terwegs -, ist dort eine Ruhe, bei der ich automatisch innerlich runterfahre. Ja, das ist für mich auch ohne Kirche seelische Er hebung.
Dann gilt es natürlich auch an den Schutz der Arbeitnehmer zu denken, der im Arbeitszeitgesetz und durch besondere Arbeits schutzregelungen in den Landesgesetzen geregelt ist.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Werte Gäste! Hochverehrte Präsidentin! Wir haben hier ein Dilemma: die Argumente von zwei Seiten, die Gegensätzliches verlangen und die wir beide nachvollziehen können. Und wir haben einen Kompromiss vorschlag: Unser Gesetzentwurf sieht keine radikale Ände rung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vor. Es ist eher ein kleines Zugeständnis für den Handel - aber im merhin.
Der Kompromiss besteht darin, an fünf Sonntagen in der gan zen Kommune die Öffnung zu erlauben und an weiteren fünf Sonntagen in einem Stadtgebiet, aber in keinem Ortsteil an mehr als insgesamt sechs Sonntagen - und das zu den gleichen Bedingungen wie bisher.
Wir wollen mit Ihnen im zuständigen Ausschuss darüber dis kutieren. Ich bin gespannt, was dabei herauskommt, und werbe schon jetzt für unseren Vorschlag. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Gäste! Am verkaufsoffenen Sonntag scheiden sich die Geister: Gewerkschaften, Kirchen, Kommunen, Einzelhandel, Arbeitnehmer und Kunden haben bei diesem höchst unpopulä ren Thema unterschiedliche Positionen. Als Politiker hat man, egal für welche Seite man sich entscheidet bzw. spricht, eine gewisse Karte, man macht sich also unbeliebt.