Der Senat von Berlin wird aufgefordert, eine Bundesratsinitiative einzureichen mit dem Ziel, das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz um das Merkmal sexuelle Identität zu ergänzen.
Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2007
1. a) Aktuelle IT-Projekte des Landes, hier: Erneuerung der IT-Verfahren der Berliner Steuerverwaltung – EOSS (1.2.3, Drs. S. 15 f)
b) Aktuelle IT-Projekte des Landes, hier: Online-Bewerbungen und -Einstellungen für Berliner Lehrkräfte (BEO) und für Vertretungslehrkräfte (BEO V) (1.2.3, Drs. S. 16 ff)
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die sich aus § 24 Abs. 3 Satz 3 BlnDSG ergebende Pflicht zur Unterrichtung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit über neue Automationsvorhaben und über wesentliche Änderungen automatisierter Datenverarbeitungen so rechtzeitig wahrgenommen wird, dass er noch vor ihrer Einführung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
Der Senat wird aufgefordert, bei der nächsten Senatsvorlage zur Änderung des ASOG eine klarstellende Regelung für Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Akkreditierungsverfahren bei Großereignissen (wie Fußballweltmeisterschaft, Leichtathletikweltmeisterschaft, Staatsbesuchen) oder von Personen, die als Lieferanten oder Dienstleister Zutritt zu si
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die im Informations- und Melderegister enthaltenen Daten, für die keine gesetzliche Speicherungsbefugnis besteht, unverzüglich gelöscht werden.
Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass alle Berliner Jobcenter bei der Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nur die hierfür erforderlichen Daten erheben. Die Betroffenen dürfen nicht erforderliche Daten bei Vorlage des Mietvertrages schwärzen, worauf sie hinzuweisen sind.
5. Überprüfung von Meldedaten durch Schulämter bei Anmeldung zur Einschulung (8.3.2, Drs. S. 158 ff)
Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Schulbehörden bei der Anmeldung zur Einschulung grundsätzlich die im Melderegister erfassten Daten für die Entscheidung über die Aufnahme eines Schulkindes an einer Grundschule zugrunde legen. Nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Meldedaten nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Kindes entsprechen, sind die erforderlichen Ermittlungen von der Meldebehörde in eigener Zuständigkeit und nicht von der Schulbehörde durchzuführen.
6. Informationsfreiheit im Land Berlin, hier: Allgemein zugängliche Aktenverzeichnisse nach § 17 Abs. 4 IFG (13.2, Drs. S. 217 f)
Der Senat wird aufgefordert, mit einem Schreiben an die öffentlichen Stellen des Landes Berlin darauf hinzuwirken, dass die nach § 17 Abs. 4 IFG bestehende Pflicht, Aktenverzeichnisse zu führen und diese allgemein zugänglich zu machen, überall umgesetzt wird. Dies soll proaktiv durch Veröffentlichung im Internet geschehen.
Der Senat wird aufgefordert, mit einem Schreiben an die öffentlichen Stellen des Landes Berlin darauf hinzuweisen, dass die in § 13 Abs. 5 IFG genannte Urheberrechtsklausel nur die Frage der (urheberrechtlich relevanten) Verwertung von zuvor erlangten Informationen betrifft und nicht von vornherein den Informationszugang ausschließt.
Der Senat wird aufgefordert, den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dadurch zu unterstützen, dass dessen Informationsmaterial (z. B. Einladungen zu Veranstaltungen) bei Bedarf über die elektronischen Verteiler der Verwaltungen verbreitet wird.
Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Polizei von den gesetzlich vorgesehenen Höchstprüffristen für in Auswertedatenbanken gespeicherte Personen nur in den Fällen Gebrauch macht, in denen dies nach konkreter Prüfung im Einzelfall unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jeweils erforderlich ist.
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Ausländerbehörde zur Prüfung des aufenthaltsrechtlichen Status eines Antragstellers nur Unterlagen anfordert, die für die Beurteilung tatsächlich erforderlich sind. Das schließt die Anforderung von Unterlagen aus, die er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht beschaffen muss.
Das Abgeordnetenhaus bestärkt den Senat darin, im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu prüfen, inwieweit die Bevölkerung künftig in Katastrophen- und Notfällen schneller und umfassender als bisher informiert werden kann.
Insbesondere soll der Senat prüfen, ob die Einrichtung eines Handy-Frühwarnsystems hierfür geeignet ist. Mobilfunknutzer, die sich in einem betroffenen Gebiet aufhalten, könnten so im Katastrophen- oder Notfall eine Textnachricht erhalten, die weitere Informationen enthält.
Die Technik soll die vorhandenen Netze nutzen und regionale Eingrenzungen ermöglichen, um zielgenau informieren zu können.
Die Mitteilungen sollen kurz und verständlich sein. Eine Warnung ist mit einer Handlungsempfehlung zu verbinden, zum Beispiel: „Gefahr! Großfeuer in Wedding. Gesundheitsschädl. Rauch in Mitte und Charl.-Wilm. Haus nicht verlassen, Fenster verschließen und Radio/TV einschalten!“. Der Empfang der Textnachrichten soll für den Bürger kostenfrei sein.