In Bezug auf a eröffne ich die I. Lesung. – Eine Beratung ist nicht mehr vorgesehen. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung beider Anträge der Fraktion der CDU an den Ausschuss für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, wozu ich keinen Widerspruch höre. Dann verfahren wir so.
Ich eröffne die I. Lesung. – Eine Beratung ist nicht vorgesehen. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung der Gesetzesvorlage Drucksache 16/3242 an den Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung sowie an den Hauptausschuss, wozu ich keinen Widerspruch höre.
Von allen Fraktionen wird der bisherige Amtsinhaber Herr Dr. Alexander Dix erneut zur Wahl vorgeschlagen. Ich begrüße Sie, Dr. Dix, in unserer Mitte, auf Ihrem angestammten Platz. Herzlich willkommen!
Herr Dr. Dix! Der Begrüßung möchte ich den Dank für Ihre bisher geleistete Arbeit anschließen. Seit dem 2. Juni 2005 haben Sie vieles für den Datenschutz hier in Berlin gemacht, aber auch darüber hinaus, wofür wir Ihnen danken. Aber das kann ja noch weitergehen.
Wir kommen nun zur Wahl. Gemäß § 21 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz wird der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Hauses gewählt. Er nimmt
zugleich die Aufgaben des Beauftragten für Akteneinsicht nach § 18 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes wahr. Die Wahl erfolgt gemäß § 74 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung in einfacher Wahl durch Handaufheben.
Wer nun Herrn Dr. Alexander Dix zum Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wählen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön! Die Gegenprobe! – Keine Gegenstimme. Enthaltungen? – Sehe ich auch nicht. Dann ist Herr Dr. Dix einstimmig gewählt worden. Damit ist das Quorum von 75 Stimmen ersichtlich erreicht worden. Damit, Herr Dr. Dix, sind Sie gewählt.
Nun darf ich Sie, Herr Dr. Dix, nach vorn in die Mitte des Saales zur Ernennung und Vereidigung bitten.
Herr Dr. Alexander Dix wird gemäß Artikel 47 Abs. 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 779, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 134, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990, Gesetz- und Verordnungsblatt 1991, Seite 16 und 54, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2007, Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 598, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999, Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 561, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2009, Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 70 und Seite 111, zum Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Nun kommt noch die Vereidigung. Nun bitte ich Sie gemäß § 21 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz folgenden Eid zu leisten:
Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Berlin und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe.
Der Eid kann natürlich auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden. – Bitte schön, Herr Dr. Dix!
Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Berlin und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe.
Jetzt sind Sie wieder im Amt. Die Arbeit kann weitergehen. Alles Gute, viel Erfolg in unserem gemeinsamen Sinn, Herr Dr. Dix!
Wir unterbrechen jetzt die Sitzung kurz für die Gratulation. Ich sehe schon, die Kollegen brennen darauf. – Bitte schön!