Ich hatte vorhin den Fall erwähnt, der vor dem Berliner Sozialgericht verhandelt wurde. Es handelt sich um eine sechsköpfige Familie aus Schöneberg, die bereits 2007 die Aufforderung zur Kostensenkung erhalten hat. Der Mann ist 50 Prozent erwerbsgemindert, hatte aber die Möglichkeit, in seinem Kiez – einfach dadurch, dass er dort die Leute kennt – einen kleinen Job anzunehmen, der ihm ermöglicht hat, diese Mietdifferenz auch in größerer Höhe – das waren über 400 Euro – zu zahlen. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine ehemalige Sozialwohnung der ehemaligen „teuren“ Heimat, also später WIR im Schöneberger Kiez, wo jetzt, weil die Sozialbindung wegfällt, die Mieten sprunghaft gestiegen sind.
Nun könnte man sagen, okay, das Leben ist kein Wunschkonzert. Wenn die Mieten tatsächlich zu hoch sind, dann muss es eben den Familien auch zumutbar sein umzuziehen. Das geht ja auch vielen anderen so, dass sie sich das nicht immer aussuchen können. Aber wie gerade dieser Fall zeigt, wie schwierig das ist, mit einer sechsköpfigen Familie alle Anforderungen zu erfüllen. Es entsteht ein Teufelskreis. Wenn sie tatsächlich irgendwann einmal eine Wohnung findet, dann muss das Jobcenter ja prüfen, ist die Quadratmeterzahl angemessen, ist der Standard angemessen. Das kann dann sein, dass sie entweder zu klein oder zu groß ist. Im Übrigen besteht das gleiche Problem, wenn Sie jetzt von dem Wohnsegment ab 40 Quadratmeter ausgehen, dann müssten Sie eigentlich sagen, wenn jetzt ein Single-Haushalt in eine 37 Quadratmeter-Wohnung ziehen will, sei das unangemessen, weil der Person ja 40 zustehen.
Im Fall dieser Familie war das dann so: Ihnen stünden 120 Quadratmeter zu. Sie wären auch bereit gewesen, in eine kleinere Wohnung zu ziehen. Es ging auch um eine konkrete Wohnung in dem Fall, die ihnen dann in Staaken, also ziemlich am Stadtrand angeboten worden war. Tatsächlich hat sie diese Wohnung nicht bekommen, weil der Vermieter gesagt hat, die 97 Quadratmeter seien zu wenig für eine sechsköpfige Familie. Hier sagt der Vermieter also nein, selbst wenn das Jobcenter ja sagt.
Die Berechnungsgrundlagen, die Sie zugrundegelegt haben, sind uns allen nicht sehr klar. Ich hatte in einer Anfrage danach gefragt, wie denn der Kenntnisstand des Senats über die zur Verfügung stehenden Wohnungen ist. Darauf wurde geantwortet, dass keine genauen Daten – jedenfalls nicht aus letzter Zeit – vorlägen. Ich würde Ihnen da, wie schon vorhin erwähnt, die Arbeit des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung nahelegen, das jetzt in einer Modellstudie den Berliner Wohnungsmarkt analysiert und neue Methoden entwickelt hat, solche Preis-Indizes zu erstellen. Nach ihrer Behauptung müsste es nicht sehr aufwendig sein, ein realistisches Abbild zu erhalten.
Die Koppelung an den Mietspiegel ist ja schon einmal ein Fortschritt. Aber ich weiß nicht, ob Sie übersehen haben, dass der Mietspiegel zum einen fast ausschließlich die zurückliegenden Jahre und nicht etwa die Zukunft berücksichtigt, zum anderen wird der Mietspiegel nur alle zwei Jahre erstellt. Der nächste wäre 2013. Es ist löblich, dass Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, diese Überprüfung der Wohnaufwendungsverordnung jährlich durchzuführen. Aber was wollen Sie in einem Jahr machen, wenn der Mietspiegel immer noch der gleiche ist? Da würde ich dann eben doch raten, wenigstens bei der Überprüfung andere Daten zugrunde zu legen.
Und – das wurde auch schon öfter erwähnt – wichtig ist eben auch, sozialräumliche Daten zugrunde zu legen. Ich meine, im SGB wird nicht ohne Grund davon ausgegangen, dass die Menschen, wenn sie aufgefordert werden umzuziehen, das nur innerhalb ihrer Gemeinde tun sollen. Man kann eben nicht verlangen, dass sie in die Gegend von Deutschland ziehen, in der die Mieten am günstigsten sind. Das hätte auch zur Folge, dass sich irgendwo in Mecklenburg-Vorpommern eine große Stadt von Transferempfängerinnen und -empfängern bilden würde. Das wäre jedem klar, dass das nicht ginge und zu vielen anderen Problemen führen würde. Wie gesagt: Es geht jetzt nicht darum, dass man auch den Transferempfängerinnen und -empfängern jeden Wunsch erfüllen muss, aber es geht darum, sinnvolle Lösungen zu finden. Die Leute an den Stadtrand zu drängen, ist für die Gesamtentwicklung der Stadt nicht sinnvoll und für sie selber schon gar nicht.
In § 22b SGB II, der schon erwähnt worden ist, ist ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, dass Sie in einer Großgemeinde wie Berlin kleinere Bereiche auswählen können, eben diese sozialräumlich orientierten Bereiche. Das würde meines Erachtens langfristig zu einer Kostensenkung führen. Die Rechnungen sind ja so: Wenn Sie die Mietrichtwerte ständig erhöhen und anpassen müssen, dann bedeutet das auch, dass die Vermieter – die sind ja nicht blöde – auch die Vermietungspreise entsprechend anpassen. Das führt zu einer Steigerung. Wenn Sie die Kosten, die Sie übernehmen, realistischer an den tatsächlichen Preisen orientieren und dafür auch mehr Ausnahmeregelungen einführen – wenn es tatsächlich nicht möglich ist umzuziehen, auch höhere Kosten übernehmen –, dann beeinflussen Sie den Wohnungsmarkt nicht so stark wie mit solchen einheitlichen Regelungen.
Es wurde schon gesagt, dass die Zahl der Transferhaushalte in Berlin allein schon etwa 380 000 ist. Dazu kommen noch viele ärmere Haushalte, von den Studenten gar nicht zu reden. Es gibt ja auch viele Menschen, die tatsächlich von ihrer Arbeit gar nicht richtig leben können. Das wird sich durch die Bürgerarbeit eher verstärken. Diese werden dann mit den Transferempfängerinnen und -empfängern um diesen Wohnraum konkurrieren. Die kommen noch obendrauf. Dann sind es schätzungsweise mehr als 400 000 Haushalte, die um diesen Wohnraum
konkurrieren. In dem einfachen Segment, das Sie berücksichtigt haben, stehen aber nur knapp 300 000 Wohnungen zur Verfügung. Insofern ist schon aus der Berechnungsgrundlage zu erkennen, dass das nicht ganz mit der Realität vereinbar ist.
Zuletzt: die Wirtschaftlichkeitsberechnungen. 21 000 Bedarfsgemeinschaften haben im letzten Jahr keine Aufforderung zur Kostensenkung erhalten, weil Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt wurden, die Sie in der neuen Verordnung nicht mehr berücksichtigt haben. Diese 21 000 Bedarfsgemeinschaften könnten zu den 65 000 noch dazukommen, die so eine Aufforderung erhalten haben. Was dann passiert, haben ich und die Vorredner schon beschrieben. Dann muss entweder umgezogen werden, oder die Betroffenen müssen irgendwie sehen, wie sie die Mietdifferenz selber zahlen können. Das kann dann letztlich auch zu weiteren sozialen Problemen wie Verschuldung usw. führen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Mit der Anfang April von meinem Haus eingebrachten und vom Senat beschlossenen Rechtsverordnung für die Bestimmung angemessener Mietrichtwerte haben wir einen jahrelangen Stillstand beendet. Die Neuregelung der Richtwerte für Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeempfänger war längst überfällig. Ich danke meiner Verwaltung, den Behörden und den anderen Senatsverwaltungen, mit denen wir diese Rechtsverordnung zusammen erarbeitet haben, dass uns dies in vier Monaten gelungen ist, rechtssicher eine neue und den Anforderungen der Gerichte genügende Regelung zu schaffen.
Auch freue ich mich, dass die Opposition dass zumindest am Anfang genauso gesehen hat. So durfte ich beispielsweise von den Grünen in der Presse lesen, dass sie die Rechtsverordnung erst für Mai oder Juni erwartet haben, derzeitig deswegen keine Zitate dazu geben können. Und Herr Beck sagt: Er freut sich erst einmal vor Ostern, dass nun Rechtssicherheit herrscht.
Ja, es stimmt: Die nun geschaffene Rechtssicherheit ist ein ganz wesentliches Merkmal der neuen Rechtsverordnung, die ich im Folgenden noch einmal kurz vorstellen
möchte. Als erstes Bundesland hat Berlin eine auch die Gerichte bindende Rechtsverordnung zur Regelung der Kosten für die Unterkunft und Heizung geschaffen. Diese gilt sowohl für Leistungsbezieher nach dem SGB II als auch für Leistungsbezieher nach dem SGB XII. Das Berliner Konzept folgt den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie bundesgesetzlichen Regelungen. Es lässt sich in den folgenden fünf Punkten zusammenfassen:
Erstens: die Koppelung an den Berliner Mietspiegel sowie den bundesweiten Heizkostenspiegel. Der bundesweite Heizkostenspiegel differenziert nach Gebäudefläche und Energieträger. Damit wird zum ersten Mal in einem angemessenen Rahmen die Preisentwicklung bei den Energiekosten berücksichtigt. Dies wird auch in Zukunft der Fall sein, denn nach jedem Erscheinen eines neuen Heizkostenspiegels, also jährlich, werden die Richtwerte aktualisiert. Gleiches gilt für den Berliner Mietspiegel, der alle zwei Jahre erscheint.
Zweitens: Die Richtwerte gelten einheitlich für ganz Berlin. Auch das ist im Übrigen eine Vorgabe des Bundessozialgerichts. Das Land wird aufgrund der verkehrstechnischen Verbundenheit der einzelnen Stadträume als ein zusammengehörender Verwaltungsraum und Vergleichsraum bewertet. Und so gibt es auch nur einen Mietspiegel für das gesamte Stadtgebiet und damit auch nur eine Rechtsverordnung für ganz Berlin.
Drittens: die Einbeziehung der einfachen Wohnlage. In die Rechtsverordnung eingeflossen sind in Übereinstimmung ebenfalls mit dem Bundessozialgericht die Nettokaltmieten der Wohnungen, die im Berliner Mietspiegel als Wohnung der einfachen Lage bezeichnet werden. Nicht einbezogen wurden Kleinstwohnungen und sogenannte Substandardwohnungen, von denen es in Berlin jedoch auch gut 85 000 gibt. Da der Bund ein Drittel der Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt, waren wir gehalten, den Vorgaben des Bundessozialgerichts zu folgen. Erlauben Sie mit an dieser Stelle, Herr Spies, die Einfügung, die auch an anderer Stelle immer wieder gemacht wird, dass damit nur die Wohnungen der einfachen Wohnlage berücksichtigt werden bei der Berechnung der Absolutzahl der Wohnungen, die vorliegen. Dies ist nicht richtig, weil die Wohnungen in dem unteren Segment der mittleren Wohnlage ebenso noch in diese Kategorie hineinkommen würden und damit mehr Wohnungen zur Verfügung stehen, als alle die Rechnungen, die hier von Linken und auch von Ihnen wiederholt wurden. Das ist aber nicht richtig, und deswegen hat die Senatsstadtentwicklungsverwaltung dieser Rechtsverordnung mit zugestimmt, weil sie diese Bewertung im Rahmen der Erstellung der Rechtsverordnung vorzunehmen hat, ob der vorhandene Wohnraum überhaupt da ist, der für die Rechtsverordnung notwendig ist.
Nein, ich ziehe jetzt mal ganz kurz die fünf Punkte durch, denn das sollte schon in einem Zusammenhang dargelegt werden. – Viertens: Die bisher schon bewährten Härtefallregelungen bleiben erhalten und werden ergänzt. Alte, kranke oder behinderte Menschen, aber auch Alleinerziehende oder Wohnungslose können zum Erhalt wesentlicher sozialer Bezüge nach wie vor einen zehnprozentigen Zuschlag auf den für sie geltenden Richtwert beantragen. Neu ist, dass nun auch Elternteile, die ihr Umgangsrecht mit ihren Kindern wahrnehmen, einen besonderen Wohnbedarf anerkannt bekommen.
Fünftens: Das in Berlin bewährte Bruttowarmmietenkonzept bleibt erhalten. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger haben somit größtmögliche Flexibilität sowohl bei der Wohnungssuche als auch in Bezug auf ihre derzeitig bewohnte Wohnung. Insgesamt lässt sich also sagen, dass es uns unter Berücksichtigung aller Vorgaben gelungen ist, ein schlüssiges und zeitgemäßes Konzept zu erarbeiten.
Die alten Richtwerte, die seit 2005 und bei Einpersonenhaushalten seit 2009 nicht mehr angepasst wurden, entsprachen nicht der Realität, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Heizkosten. Ich würde mich, wenn ich mich kurz an die Linksfraktion wenden darf, nicht dafür rühmen, dass ich seit 2005 an dieser Stelle nichts getan hätte, sondern wäre ganz still und leise und würde mir diese Rechtsverordnung einmal genau durchlesen und feststellen, dass nun endlich Rechtssicherheit herrscht und viele, die in Unsicherheit gelebt haben, nun Sicherheit haben.
[Beifall bei der CDU – Uwe Doering (LINKE): Diese Verordnung hätten wir schon 2008 haben können! – Zuruf von der LINKEN: Das ist eine RVO des Finanzsenators!]
Mit der nun vorliegenden Rechtsverordnung berücksichtigen wir in angemessenem Rahmen die Preisentwicklung der unterschiedlichen Energieträger. Statt einheitlicher Richtwerte für alle bestimmt sich der Höchstsatz für die Kosten der Unterkunft und Heizung nun individuell nach Gebäudegröße und Energieträger. Die Werte werden fortlaufend angepasst. Die jeweiligen Höchstwerte können Sie im Übrigen den Tabellen auf unserer Webseite entnehmen.
Und Herr Spies: Ja, das ist für die Mitarbeiter in den Jobcentern etwas schwieriger. Aber unsere Aufgabe bestand nicht darin, eine Rechtsverordnung zu schaffen, die
dem Computerprogramm des Jobcenters entspricht, sondern eine rechtssichere Rechtsverordnung zu schaffen, die den Vorgaben des Bundessozialgerichts entspricht und die auch bei kleineren Häusern ermöglicht, dass Mieter dort die steigenden Energiekosten bezahlt bekommen. – Und ja, wir haben derzeitig damit begonnen, den Mitarbeitern der Jobcenter und der Bezirke diese Rechtsverordnung zu erläutern, und geben ihnen die Möglichkeit zu verstehen, wie die Differenzierung auszulegen ist. Ich glaube, mit einem sinnvollen Computerprogramm – damit kennen Sie sich aber sicher besser aus als ich –ist so etwas auch für einen Mitarbeiter im Jobcenter rechtssicher umzusetzen. Ich bin da guter Dinge. Ansonsten werden wir vielleicht Ihre Hilfe noch mal in Anspruch nehmen.
Durch diese deutliche Verbesserung der Richtwerte erweitert sich der für Langzeitarbeitslose und Sozialhilfeempfänger erreichbare Wohnungsmarkt. Sobald die Rechtsverordnung am 1. Mai in Kraft tritt, gelten die neuen Vorgaben für die Bedarfsgemeinschaften, die aktuell auf der Suche nach einer neuen Wohnung sind, und bei Bedarfsgemeinschaften, bei denen in der Vergangenheit aufgrund zu hoher Mietkosten eine Festsetzung erfolgte, muss eine Neufestsetzung erfolgen. Das trifft im Übrigen auch das von Ihnen beschriebene Beispiel. Dadurch gehen wir auch davon aus, dass Umzüge von Bedarfsgemeinschaften in Zukunft seltener notwendig sind.
Bei allen Forderungen nach höheren Richtwerten, der Einbeziehung der mittleren Wohnlage u. Ä.: Die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft betragen jährlich 1,4 Milliarden Euro in Berlin. Zwei Drittel davon muss das Land Berlin selbst stemmen, Mehrausgaben, die über die Vorgaben des Bundessozialgerichts hinausgehen würden. Sie würden ohnehin innerhalb kürzester Zeit zu steigenden Mieten führen und somit nicht mehr die Bedarfsgemeinschaften unterstützen, sondern allein den Vermietern zu steigenden Mieteinnahmen verhelfen. Wer also verantwortungsbewusst mit Steuergeld umgeht, wer möchte, dass wir im Haushalt weiterhin Schuldnerberatung, Mobilitätshilfsdienste oder Sozialdienste für Menschen mit Migrationshintergrund finanzieren, der muss sich auch im Klaren sein, dass hier vernünftig gehandelt werden musste und eine ordentliche Abwägung notwendig war.
Nach drei Jahren Stagnation ist nun der neue Senat seiner Verantwortung schnellstmöglich nachgekommen. Sowohl der Mietpreis- als auch der Energiekostenentwicklung wurde adäquat Rechnung getragen. Das wird nicht nur die Situation der Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe verbessern, sondern die neue Verordnung schafft auch Rechtssicherheit für die Betroffenen und die dringend notwendige Entlastung der Gerichte, bei denen allein im vergangenen Jahr 3 472 KdU-Klagen eingegangen sind.
Ich sage es daher noch einmal: Wir sind froh und auch glücklich, dass wir dies miteinander umgesetzt bekommen haben und dass es nicht so lange gedauert hat, wie Frau Blum meinte, als sie mich ins Amt verabschiedete, und sagte, sie habe zweieinhalb Jahre diese Rechtsverordnung nicht hinbekommen und man wolle einmal sehen, ob wir es bis zum Ende der Legislaturperiode hinbekämen. Wir haben das in den ersten 150 Tagen erledigt, und ich darf – auch für die CDU und den CDU-Anteil am Senat – sagen: Das ist auch gut so. Ich finde, es ist uns etwas Vernünftiges gelungen.
Vielen Dank! – Wir machen jetzt die zweite Rederunde. Das Wort hat die Abgeordnete Breitenbach. – Sie haben noch genau drei Sekunden.
Herr Czaja! In Ihrer RV steht, dass der einfache Wohnungsstandard mit der einfachen Wohnlage abgebildet wird. Sie müssen mir sagen, wo es anders steht.
Vielen Dank! – Das Wort hat dann der Abgeordnete Beck für die Grünen-Fraktion. – Sie haben noch eine Minute und drei Sekunden.
Ob die Rechtssicherheit damit wirklich gegeben ist, müssen wir abwarten. Gerade bei der Ermittlung der Heizkosten sehen wir große Probleme in den Jobcentern voraus, und auch hier werden wir abwarten, was es dann gibt.
Das einheitliche Gebiet – da haben wir eine andere Auffassung. Für mich steht ganz klar im § 22b über den Inhalt der Satzung – wenn ich einmal zitieren darf, Frau Präsidentin –:
Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.
Hier sehen wir eine Möglichkeit, Regionalisierung vorzunehmen, und Sie werden uns im Ausschuss erklären müssen, warum das nicht möglich sein soll.
Der dritte Punkt: Sie haben uns jetzt viel erklärt, aber so richtig überzeugen konnten Sie mit Ihren Argumenten nicht. Wie kommen Sie zum Beispiel auf die Erhöhungsbeträge? Das bleibt für uns weiterhin schleierhaft. Warum gerade diese Beträge; warum nicht andere? Welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II das wirklich hilft, wissen wir auch nicht. Sie haben keine Zahlen genannt, welche Menschen durch diese Rechtsverordnung wirklich bessere Lebensbedingungen vorfinden werden. Insofern haben wir da noch viel Redebedarf.
Danke schön! – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aktuelle Stunde hat damit ihre Erledigung gefunden.