Im Weiteren wurden antidiskriminierungspolitische Prioritäten anhand dieser Maßgabe gesetzt. Eine allgemeine
Berlin hat ein Landesgleichstellungsgesetz, das LGG, ein Landesgleichberechtigungsgesetz, das LGBG, ein Partizipations- und Integrationsgesetz, PartIntG. Diese Strukturen aktiver Antidiskriminierungsarbeit sind also schon da.
Dennoch sind viele der genannten Punkte im Gesetzesentwurf richtig. Der Entwurf eines Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes bedarf in den einzelnen Punkten einer vertiefenden Prüfung und Diskussion, ob die bestehenden rechtlichen – –
Hören Sie doch mal zu, Herr Taş. Mein Satz war ja noch gar nicht zu Ende. Warten Sie ihn doch einfach mal ab!
Nein, das gestatte ich nicht! – Der Entwurf eines Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes bedarf in den einzelnen Punkten einer vertiefenden Prüfung und Diskussion, ob die bestehenden rechtlichen Regelungen diese Aspekte gegebenenfalls nicht oder nicht voll umfänglich repräsentieren.
Hier gäbe es sicherlich die Möglichkeit einer parlamentarischen Prüfung und Anhörung. – Wenn Sie immer dazwischenrufen, können Sie nicht hören, welche Vorschläge ich mache.
Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das AGG. Dieses wird derzeit im Rahmen einer von der Bundesantidiskriminierungsstelle in Auftrag gegebenen Evaluation auf Wirksamkeit, Schutz- oder Regelungslücken geprüft. Diese Prüfung gilt es abzuwarten, um zu sehen, ob wir Ergänzungen des Landesrechts an dieser Stelle brauchen. Das Land hat nicht nur ein breites Regelwerk, um Diskriminierung zu verhindern, und einen eigenen Haushaltstitel für diesen Bereich, sondern betreibt stetig aktive Antidiskriminierungspolitik.
Nein, auch die gestatte ich nicht! – In Berlin lebenden Menschen wird nicht nur ein Recht auf Gleichbehandlung abstrakt eingeräumt, sondern sie werden auch aktiv ermutigt, dieses wahrzunehmen. Es gibt ein breites Angebot niedrigschwelliger Antidiskriminierungsberatung und eine breite Öffentlichkeits- und Informationspolitik. Die Umsetzung und Stärkung von Diversity-Ansätzen in der Verwaltung erfolgt. Auch ist an einzelnen Stellen die Korrektur problematischer Normen in bestehenden Berliner Rechtsvorschriften bereits erfolgt. Ich nenne hier das Stichwort Altersgrenzen. Einen Anlass für eine Einführung eines eigenen Landesantidiskriminierungsgesetzes für Berlin sehen wir daher bis zum Abschluss der Prüfungen bestehender Regelwerke nicht.
Ich bin sehr dafür, dass wir an dieser Stelle in den Ausschüssen fachlich weiter diskutieren müssen, um zu einem ordentlichen Ergebnis zu kommen. – Vielen Dank!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lieber Kollege Behrendt! Ohne jetzt in einen Wettstreit eintreten zu wollen: „Wer hat’s erfunden?“
Bei der Vorbereitung fand ich schon erstaunlich, dass es 2011 einen Entwurf aus der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Frauen, oder wie sie damals hieß, gab, der ziemlich wortgleich mit dem Gesetzentwurf ist, der hier heute vorliegt. Das nur so als Fakt; alles Weitere können wir sicherlich noch diskutieren.
Herr Kollege Behrendt! Ich fand es auch erstaunlich. Auch ich habe in den Koalitionsvertrag von Rot-Schwarz geschaut. Ich habe ein anderes Zitat gefunden. Allerdings sagt es dasselbe. Lieber Kollege Lehmann! Vielleich können Sie mal zuhören.
Wir werden eine gesetzliche Regelung herbeiführen, die von Diskriminierung betroffene Menschen wirksamer unterstützt, eine niedrigschwellige und alle Merkmale umfassende Beratungsinfrastruktur gewährleistet und die die Verwaltung nicht nur in ihrer Rolle als Arbeitgeberin, sondern auch als öffentliche Dienstleisterin in die Pflicht nimmt.
Diskriminierungsschutz und Diversity-Mainstreaming müssen als Querschnittsaufgaben verstanden werden. Wir werden daher die Kompetenzen der Landesantidiskriminierungsstelle und die Öffentlichkeitsarbeit weiter intensivieren.
Nun liegt hier dieser Gesetzentwurf vor. Die Notwendigkeiten – der Kollege Behrendt hat darauf hingewiesen – ergeben sich aus den Gesetzgebungslücken zum Allgemeinen Gleichstellungsgesetz, das in der Tat nur in den privaten Bereich geht. Ins öffentliche Recht, was Schulen angeht oder auch den öffentlichen Dienst als Arbeitgeber, reicht es nicht. Und, wenn wir uns noch mal genau angucken: Deutschland war damals eins der letzten Länder, das die EU-Richtlinien zur Antidiskriminierung umgesetzt hat – und dann auch noch schlecht. So sind nämlich die Lücken geblieben. Insofern hat der hier vorliegende Gesetzentwurf nicht nur die Lücke gefüllt, die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergibt, sondern er sogar hat aus der Umsetzung des AGG gelernt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen von den Sozialdemokraten! Ich empfehle Ihnen gern diese Publikation von der Friedrich-Ebert-Stiftung – sie dürfte Ihnen bekannt vorkommen –: „Diskriminierungsschutz weiterentwickeln!“. Erst unlängst wurde auf einer Fachtagung auf Dinge hingewiesen. Beispielsweise finden Sie erstaunlicherweise die Verlängerung der Klagefristen in diesem Entwurf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz, die Frage des Verbandsklagerechts und die unabhängige Antidiskriminierungsstelle. Sie wollten selbst in Ihrer Koalitionsvereinbarung die Kompetenzen stärken, haben wir gerade gelernt. Auch das ist in diesem Gesetzentwurf umgesetzt.
Und natürlich – das finde ich an dieser Stelle erwähnenswert – ist auch eine weitere Forderung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in diesem Gesetzentwurf umgesetzt, nämlich die Aufnahme des Diskriminierungsmerkmals der chronischen Erkrankung. Dieses aufzunehmen, wird erfüllt. Im Übrigen: Wenn wir uns die Antidiskriminierungsgesetzgebung in den europäischen Ländern ansehen, dann muss Deutschland im Hinblick auf die chronische Erkrankung nachziehen, sie ist im AGG nicht enthalten. Ich finde, Berlin kann hier mit dem Antidiskriminierungsgesetz Vorreiter sein. Andere Länder haben uns da einiges voraus.
Insofern werbe ich auch für diesen Gesetzentwurf. Wir sollten eine ordentliche Diskussion in den Ausschüssen führen. Ich glaube, liebe Kolleginnen und Kollegen von der Sozialdemokratie, wenn Sie noch mal in sich gehen und Ihren Koalitionsvertrag angucken, vielleicht auch mal einen Blick in das Heftchen der Friedrich-EbertStiftung werfen – ich glaube, man kann es kostenfrei beziehen –, können Sie Ihre Meinung vielleicht noch mal ändern. – Vielen Dank!
Vielen Dank, Herr Kollege Schatz! – Für die Fraktion der CDU spricht jetzt der Kollege Dregger. – Bitte sehr!
Vielen Dank! – Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Am 13. Januar 1991 ist das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz in Kraft getreten, das seit 1993 Landesgleichstellungsgesetz heißt und seitdem eine hohe Anzahl von Änderungen erfahren hat. Kollege Lehmann hat bereits darauf hingewiesen: Im Berliner Landesrecht gibt es bereits eine ganze Reihe von Gesetzen, die Regelungen zum Schutz vor Diskriminierungen zum Schwerpunkt haben. Dazu gehören erstens das Landesgleichstellungsgesetz, das dem Ziel dient, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu vollenden, zweitens das Landesgleichberechtigungsgesetz zur Begegnung von Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen, drittens das Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität, viertens das Partizipations- und Integrationsgesetz, das dem Ziel dient, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zu ermöglichen. Weitere Landesgesetze enthalten Einzelregelungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aller Art.
Der Bund – darauf ist hingewiesen worden – hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verabschiedet. Auch insoweit gibt es Schutz. Hierzu läuft eine Evaluation. Es ist sicherlich klug, die dort zu ziehenden Erkenntnisse einzubeziehen.
Last but not least enthält die Berliner Verfassung klare verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbote. In Artikel 10 heißt es:
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder
Ich zähle das alles auf, damit es Ihnen nicht gelingt, hier den Eindruck zu erwecken, Ihr Gesetzentwurf eines Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes sei die Erfindung des gesetzlichen Antidiskriminierungsschutzes in Berlin. Berlin verfügt bereits heute über einen beispielhaften gesetzlichen Diskriminierungsschutz. Er geht weit über das hinaus, was die zugrunde liegenden EURichtlinien vorschreiben. Diese beschränken sich auf ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts. Wir hier in Berlin sind schon viel weiter.
Es ist richtig, bestehende gesetzliche Regelungen auf ihre Wirksamkeit, Angemessenheit und etwaige Schutzlücken zu überprüfen. Es kommt daher bei den bevorstehenden Beratungen darauf an, zunächst einmal festzustellen, ob es überhaupt einen Regelungsbedarf für einen weiteren Schutz vor Diskriminierungen gibt und worin ein etwaiger Regelungsbedarf besteht.